Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 54 vom 7.12.2020 Seite 1091 bis 1114
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
203015
Dritte Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen
Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 24. November 2020
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 953), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
(VAP 2.1 StAV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „gehobenen technischen Dienst“ durch die Wörter „technischen Verwaltungsdienst in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „umfassenden“ die Wörter „fachlichen und methodischen“ eingefügt.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1). Die in dieser Verordnung genannten Anlagen sind verbindlich.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes“ durch die Wörter „Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. grundsätzlich mindestens das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad führenden Studiums in einem für den Staatlichen Arbeitsschutz geeigneten technischen, naturwissenschaftlichen oder anderweitigem Studiengang an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer anderen gleichstehenden Hochschule besitzt.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ministerium“ die Angabe „(im weiteren Verlauf als Ministerium bezeichnet)“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. ein Bewerbungsfoto aus neuester Zeit,“.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Persönlichkeit“ die Wörter „der Bewerberinnen und“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
c) In Satz 4 wird das Wort „Personalausleseverfahren“ durch das Wort „Personalauswahlverfahren“ ersetzt.
d) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Auswahl der Bewerberinnen und der Bewerber soll die zukünftigen Einsatzgebiete der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung berücksichtigen. Im Zentrum der Auswahl stehen die Eigenmotivation, die Sozialkompetenz, die lösungsorientierte Handlungsfähigkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die Fachkompetenz. Berufserfahrungen sind wünschenswert.“
e) In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ausgewählten“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,“
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. ein von der zuständigen Meldebehörde ausgestelltes „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, das nicht älter als drei Monate sein darf und“
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird hingewiesen.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ausgewählten“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.
8. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§
7
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungen und des Erholungsurlaubs 15 Monate, wenn dieser in Vollzeit absolviert wird. Aufgrund besonderer persönlicher Umstände und eines berechtigten Interesses (insbesondere Betreuung eigener Kinder sowie pflegebedürftiger naher Angehöriger, gesundheitlicher Beeinträchtigungen) besteht die Möglichkeit, im Einzelfall die Ausbildungsanteile in der Ausbildungsbehörde in Teilzeit durchzuführen. Über die Durchführung der Ausbildung in Teilzeit und die damit verbundene Verlängerung der Ausbildungszeit entscheidet das Ministerium nach Stellungnahme der Ausbildungsbehörde und der Ausbildungsleitung.“
(2) Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1).“
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „den“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt und die Wörter „ihrer Laufbahn“ durch die Wörter „der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in Abhängigkeit ihrer Vorqualifikation und ihrer Entwicklung in der Ausbildung Vorgänge in fachlicher und rechtlicher Hinsicht eigenständig im Innen- und Außendienst bearbeiten.“
cc) In Satz 5 wird das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort „Die“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.“
10. In § 9 Absatz 2 werden vor dem Wort „Anwärter“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Verantwortliche Personen in der Ausbildung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Ministerium bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten der Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung sowie geeignete Beschäftigte der Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, die erfolgreich den Vorbereitungsdienst für den technischen Verwaltungsdienst in der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung absolviert haben, zu deren Unterstützung.“
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „betreut die“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „bestimmt“ die Wörter „eine geeignete Beamtin oder“ eingefügt und die Wörter „des höheren technischen Dienstes“ durch die Wörter „der Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt und vor dem Wort „Anwärter“ werden die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beamte des höheren oder gehobenen technischen Dienstes“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2“ und das Wort „Ausbildern“ durch das Wort „Ausbildenden“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „unterstützen“ die Wörter „die Ausbildungsbeauftragte oder“ eingefügt.
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Ausbildung in einer Fachaufgabe, der Dezernate Betrieblicher Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz der Bezirksregierungen, ist die Dezernentin oder der Dezernent dieser Fachaufgabe verantwortlich.“
12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „23“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Anhörung“ die Wörter „der Anwärterin oder“ eingefügt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „4 a“ durch die Angabe „4a und 5“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Leistungsbeurteilung“ durch die Wörter „Leistungs- und Verhaltensbeurteilung“ ersetzt und nach dem Wort „ausbildenden“ werden die Wörter „Dezernentinnen und“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausbildungsberichtes“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
dd) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Nach der erstmaligen Bewertung eines Ausbildungsabschnitts mit einem Leistungs- oder Verhaltensmerkmal mit weniger als 7,5 Punkten sind der Anwärterin oder dem Anwärter die Rechtsfolgen einer Wiederholung einer Bewertung mit weniger als 7,5 Punkten gemäß § 13 in einem Gespräch mit der oder dem Ausbildungsbeauftragten zu erläutern, dabei ist eine schriftliche Darlegung mit Begründung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Nach der zweimaligen Bewertung eines Ausbildungsabschnitts mit einem Leistungs- oder Verhaltensmerkmal mit weniger als 7,5 Punkten sind der Anwärterin oder dem Anwärter insbesondere die Rechtsfolgen der dreimaligen Wiederholung einer Bewertung mit weniger als 7,5 Punkten in einem Gespräch mit der Ausbildungsleitung und der oder dem Ausbildungsbeauftragten zu erläutern dabei ist eine schriftliche Darlegung mit Begründung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.“
ee) In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort „den“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausbildungsleitung“ die Wörter „die Anwärterin oder“ eingefügt und die Wörter „des gehobenen technischen Dienstes“ werden durch die Wörter „der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „der betroffenen Anwärterin oder“ eingefügt.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Anwärterinnen und Anwärter können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Wenn in mehr als zwei Ausbildungsberichten ein oder mehrere Leistungs- oder Verhaltensmerkmale mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden sind oder eine Wiederholungsklausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden ist, ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach dem Wort „Die“ werden die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „oder 2“ wird durch die Angabe „, 2 oder 3“ ersetzt.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für den Arbeitsschutz zuständige“ gestrichen und die Wörter „Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes“ werden durch die Wörter „Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitz und vier weiteren Beamtinnen und Beamten der Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, für die eine ausreichende Anzahl von Vertretungen zu berufen ist. In Ausnahmefällen kann eine tarifbeschäftigte Person in den Prüfungsausschuss berufen werden.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfungsausschuss legt in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung die zu prüfenden Themen und die Prüfungstermine fest.“
d) Folgende Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bei Bedarf kann auch mehr als ein Prüfungsausschuss gebildet werden. Prüfungen können dann zeitlich parallel erfolgen.“
16. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§
15
Klausuren
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden zu den Inhalten der fachlichen Themen 2.1 bis 2.10 des Musterausbildungsplans in insgesamt vier Klausuren von jeweils drei Stunden Dauer überwiegend verständnisorientiert geprüft. Zwei der Klausuren haben arbeitsschutzfachliche und zwei der Klausuren verwaltungsrechtliche Schwerpunkte. Diese Klausuren werden anonym und zeitnah im Anschluss an die jeweiligen Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Die Ausbildungsleitung legt die Klausurvorschläge dem Vorsitz des Prüfungsausschusses vor, der die Klausuraufgaben festlegt.
(2) Den Anwärterinnen und Anwärtern ist Gelegenheit zur Vorbereitung auf die Klausuren zu geben. Hierfür sind sie einen Arbeitstag vor der jeweiligen Klausur von anderen Aufgaben freizustellen.“
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Wort „Anwärter“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „4c“ die Angabe „*“ gestrichen.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „diese“ die Wörter „sowie die Klausuren“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Jedes Klausurzeugnis schließt mit einem Gesamtpunktwert nach § 20 ab.“
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Entschuldigung“ die Wörter „gemäß § 25 Absatz 1“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für jede reguläre Klausur die mit weniger als 7,5 Punkten bewertet wurde, ist der Anwärterin oder dem Anwärter jeweils eine Klausur zur Wiederholung zu stellen. Wird eine Wiederholungsklausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet ist der Vorbereitungsdienst entsprechend § 13 Absatz 2 zu beenden. Nach der erstmaligen Bewertung einer regulären Klausur mit weniger als 7,5 Punkten sind der Anwärterin oder dem Anwärter die Rechtsfolgen einer Klausurbewertung einer Wiederholungsklausur mit weniger als 7,5 Punkten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen Die Klausuren und die Klausurzeugnisse und gegebenenfalls das Empfangsbekenntnis werden zur Ausbildungsakte genommen.“
19. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „den“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „soll“ die Wörter „der Anwärterin oder“ und nach dem Wort „dass“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsausschuss“ die Wörter „unter Berücksichtigung der von der Ausbildungsleitung festgelegten Gestaltungsrichtlinie“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ergebnis“ die Wörter „mit einem Punktwert nach § 20“ eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „4“ die Angabe „Satz 4“ eingefügt.
e) In Absatz 6 wird das Wort „Dem“ durch die Wörter „Der Anwärterin oder dem“ ersetzt.
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Anwärterin oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
20. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ und das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die oder der Ausbildungsbeauftragte gibt das Zeugnis der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis und übersendet es spätestens einen Monat vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsleitung, die es zur Ausbildungsakte nimmt.“
21. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die einzelnen Leistungen, das heißt einzelne Leistungs- und Verhaltensaspekte der Ausbildungsberichte, einzelne Fragen in den Klausuren, die fachpraktische Arbeit und jedes Prüfgebiet der mündlichen Prüfung dürfen nur unter Verwendung von ganzen und halben Punktzahlen bewertet werden.“
b) In Satz 3 werden die Angabe „10,50“ durch die Angabe „11,50“, die Angabe „10,49 bis 7,50“ durch die Angabe „11,49 bis 9,50“, die Angabe „7,49 bis 5,00“ durch die Angabe „9,49 bis 7,50“, die Angabe „4,99 bis 2,00“ durch die Angabe „7,49 bis 2,50“ ersetzt, vor dem Wort „, jedoch“ werden die Wörter „und unter 50 Prozent der möglichen Leistung liegt“ eingefügt und die Angabe „1,99“ wird durch die Angabe „2,49“ ersetzt.
22. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Anwärterin oder“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem „Den“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden dem Wort „Anwärtern“ die Wörter „Anwärterinnen und“ vorangestellt.
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„In diesem Fall berichtet der Prüfungsausschuss dem Ministerium.“
23. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Fachgebiete“ durch das Wort „Prüfgebiete“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Transport gefährlicher Güter“ durch die Wörter „Transportsicherheit und Ladungssicherheit“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „biologische Arbeitsstoffe“ durch das Wort „Biostoffe“ ersetzt.
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Grundzüge des öffentlichen Rechts, insbesondere Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, öffentliches Dienstrecht, Tarifrecht und Personalvertretungsrecht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Anwärter“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Minuten“ die Wörter „und zählt nicht zur Prüfungszeit“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Fachgebiet“ durch das Wort „Prüfgebiet“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „abschließt“ die Wörter „und wenn drei der Prüfgebiete einschließlich des freien Vortrags mit mindestens 7,5 Punkten bewertet worden sind“ eingefügt.
e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „für den Arbeitsschutz zuständigen“ gestrichen und nach dem Wort „Ausbildungsleitung“ die Wörter „, auch vertreten durch die Unterstützung der Ausbildungsleitung,“ eingefügt.
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Bei der mündlichen Prüfung wird die inhaltliche Richtigkeit bewertet, dabei ist die Darstellung (sprachlicher Ausdruck und persönliches Auftreten) zu berücksichtigen. Der freie Vortrag ist außerdem hinsichtlich des systematischen Aufbaus, der rechtlichen Einordnung des Sachverhaltes, der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung sowie der Einhaltung der zeitlichen Vorgabe zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen.“
24. In § 24 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „jede Anwärterin und“ eingefügt.
25. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sind“ die Wörter „Anwärterinnen oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erscheint“ die Wörter „eine Anwärterin oder“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „der Anwärterin oder“ eingefügt.
26. In § 26 werden nach dem Wort „Begeht“ die Wörter „eine Anwärterin oder“ eingefügt und die Angabe „Nummer 3“ gestrichen.
27. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „5,0“ durch die Angabe „7,5“ ersetzt.
28. § 29 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bis zur Wiederholungsprüfung können die Anwärterinnen und Anwärter die Ausbildung in einer anderen Ausbildungsbehörde fortsetzen. Dies entscheidet die Ausbildungsleitung in Abstimmung mit der ausbildenden Bezirksregierung.“
29. In § 30 Satz 1 wird nach der Angabe „15“ die Angabe „, 18“ eingefügt.
30. In § 31 werden die Wörter „für den Arbeitsschutz zuständige“ gestrichen.
31. In § 32 Satz 2 wird das Wort „Antragstellern“ durch das Wort „Antragstellenden“ ersetzt.
32. Nach § 32 wird folgender § 33 eingefügt:
„§ 33
Übergangsvorschriften
Für vor dem 1. Juni 2020 eingestellte Anwärterinnen und Anwärter ist diese Verordnung in der am 14. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.“
33. Der bisherige § 33 wird § 34.
34. Die Anlagen 1 bis 8 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 in Kraft.
Düsseldorf, den 24. November 2020
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2020 S. 1092