Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 54 vom 7.12.2020 Seite 1091 bis 1114

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem  Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht
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Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem  Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht

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Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem
 Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht

Vom 1. Dezember 2020

Auf Grund


- des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags,

- der § 8 Absatz 3 Satz 4, § 9a Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), von denen § 8 Absatz 3 Satz 4 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 8 Buchstabe d des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist,

- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 125), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Juli 2018 (GV. NRW. S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „für Bundesstraßen“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Anhörungsbehörde“ die Wörter „für Bundesstraßen“ eingefügt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Bezirksregierung ist Anhörungsbehörde auch in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Bundesautobahnen auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum 1. Januar 2021 bereits eingeleitet worden sind.“

d) Absatz 4 wird Absatz 5 und nach dem Wort „wird“ werden die Wörter „für Bundesstraßen“ eingefügt.

e) Absatz 5 wird Absatz 6.

2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

3. In § 3 werden nach dem Wort „stellen“ die Wörter „, soweit die Straßenbaulast nicht durch die Autobahn GmbH des Bundes wahrgenommen wird“ eingefügt.

4. In § 4 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

5. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „, im Übrigen“ durch die Wörter „und an oder auf Bundesstraßen“ ersetzt.


Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.


Düsseldorf, 1. Dezember 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister für Verkehr

Hendrik  W ü s t

GV. NRW. 2020 S. 1113