Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 55 vom 8.12.2020 Seite 1115 bis 1120

Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums

2030

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums

Vom 17. November 2020

Auf Grund

- des § 2 Absatz 3 und des § 104 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642),

- des § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 199), der durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) geändert worden ist,

- des § 17 Absatz 5 Satz 2, des § 32 Absatz 2 Satz 2, des § 76 Absatz 5 und des § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) und

- des § 18 Absatz 1 Satz 8 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 168) neu gefasst worden ist

- in Verbindung mit § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)

verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums vom 18. November 2015 (GV. NRW. S. 760) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines

§ 2 Personalauswahlverfahren, Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand,

Hinausschieben des Ruhestandseintritts

§ 3 Versetzung, Abordnung, Zuweisung

§ 4 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

§ 5 Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

§ 6 Ausnahmegenehmigungen

§ 7 Klagen aus dem Beamtenverhältnis

§ 8 Disziplinarbefugnisse

§ 9 Inkrafttreten“

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „21. April 2009 (GV. NRW. S. 224)" durch die Angabe „14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642)" ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird dem Wort „Ernennung“ das Wort „Personalauswahlverfahren,“ vorangestellt.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Personalauswahlverfahren, die im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Einstellung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, in den Geschäftsbereich des Ministeriums erfolgen, werden - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - vom Ministerium durchgeführt. Dies gilt auch für die abschließende Entscheidung über die Einstellung und Versetzung."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in Satz 1 nach dem Wort „Ernennung“ werden die Wörter „sowie das damit zusammenhängende Auswahlverfahren" eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„Für die Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 15 in den Polizeibehörden sowie an der Deutschen Hochschule der Polizei werden die Befugnisse nach Absatz 2 vom Ministerium wahrgenommen.“

f) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3

Versetzung, Abordnung, Zuweisung

Abweichend von § 1 Absatz 1 ist das Ministerium zudem zuständig in folgenden Fällen:

1. Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landes- oder Bundesbehörde,

2. Versetzung, Abordnung oder Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung gemäß §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß §§ 24 und 25 des Landesbeamtengesetzes von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, und

3. Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes."

5. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

㤠4
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

(1) Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Laufbahnabschnitts III werden vom Ministerium wahrgenommen. Dies gilt auch für die Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts.

(2)  Das Ministerium ist zuständig für die Abordnung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

1. an eine oberste Landes- oder Bundesbehörde,

2. des Laufbahnabschnitts III an andere Dienstherrn einschließlich der im Falle der Aufnahme erforderlichen Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung gemäß § 14 des Beamtenstatusgesetzes,

3. des Laufbahnabschnitts III mit dem Ziel der Versetzung und

4. innerhalb des Landesdienstes ab der Besoldungsgruppe A 15.

(3) Das Ministerium ist zuständig für die Versetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

1. an eine oberste Landes- oder Bundesbehörde und

2. des Laufbahnabschnitts III einschließlich der im Falle der Aufnahme erforderlichen Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung gemäß § 15 des Beamtenstatusgesetzes.

(4) Das Ministerium ist zuständig für Zuweisungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes.

(5) Das Ministerium ist zuständig für

1. die Umsetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Polizeibehörden ab der Besoldungsgruppe A 15 und

2. die Umsetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Laufbahnabschnitts III im Zusammenhang mit der Besetzung von Abteilungs- oder Direktionsleiterstellen infolge einer wesentlichen Veränderung im Aufbau einer Kreispolizeibehörde.“

6. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt gefasst:

§ 5

Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

(1) Für die Berufung der Professorinnen und Professoren sowie die diese vorbereitenden Maßnahmen werden die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen wahrgenommen. Dies gilt auch für die Entlassung und Versetzung in den Ruhestand, für Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandeintritts und Abordnungen und Versetzungen.

(2) Die Befugnis, Auswahlverfahren für Dozentinnen und Dozenten durchzuführen, wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen wahrgenommen. Im Übrigen gilt § 20 Absatz 5 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung.“

7. Der bisherige § 5 wird § 6 und der bisherige § 6 wird § 7.

8. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 76" die Angabe „Absatz 5" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden das Wort „Kreispolizeibehörden“ durch das Wort „Polizeibehörden“ sowie die Wörter „des höheren Dienstes" durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt," ersetzt.

9. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „, Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 17. November 2020

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2020 S. 1116