Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 56 vom 11.12.2020 Seite 1121 bis 1136
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
203014
Dritte Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über
die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 25. November 2020
Auf Grund § 7 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Artikel 1
§ 13 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „einer Aufsichtsbehörde“ gestrichen.
2. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Aufsichtsbehörde“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 25. November 2020
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l
GV. NRW. 2020 S. 1122