Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 55a vom 8.12.2020 Seite 1115a bis 1118a
Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 |
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Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
2126
Verordnung zur Änderung von
Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 8. Dezember 2020
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a, 33, 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Artikel 1
Die Coronaschutzverordnung vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1060a) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk und so weiter), in der die Lebensmittel erworben wurden.“
2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen nach dieser Verordnung eingehalten werden. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung, in der die Speisen oder Getränke gekauft wurden, untersagt.“
3. § 18 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 20a wird durch die folgenden Nummern 20a und 20b ersetzt:
„20a. entgegen § 11 Absatz 1a zwischen 23 Uhr und 6 Uhr alkoholische Getränke verkauft,
20b. entgegen § 11 Absatz 1b in der Verkaufsstelle oder im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,“.
b) Nach Nummer 26 werden die folgenden Nummern 26a und 26b eingefügt:
„26a. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 1a zwischen 23 Uhr und 6 Uhr alkoholische Getränke verkauft,
26b. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 4 in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt,“.
Artikel 2
§ 2 der Coronabetreuungsverordnung vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1076a) wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Träger von Kindertageseinrichtungen haben sicherzustellen, dass in den Einrichtungen alle Maßnahmen ergriffen werden, die geeignet, erforderlich und angemessen sind, um den Regelbetrieb in Zeiten einer Pandemie unter Umsetzung der gesetzlich oder behördlich vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach Ausschöpfung aller Gestaltungsspielräume kann der Träger einer Kindestageseinrichtung den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Jugendamt individuell um bis zu sechs Stunden pro Woche reduzieren, wenn anderweitig der Pandemiebetrieb in den Kindertageseinrichtungen nicht aufrechterhalten werden kann. Aspekte des Kindeswohls und des Kinderschutzes sind zu berücksichtigten. Das Einverständnis des Jugendamtes gilt als erteilt, wenn der Träger dem Jugendamt die angestrebte Reduzierung schriftlich angezeigt hat und das Jugendamt innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Anzeige nicht widersprochen hat. Die Reduzierung ist im Umfang und zeitlich auf das zwingend erforderliche Minimum zu begrenzen. Die Einrichtung und der Träger haben fortlaufend zu überprüfen, ob die Reduzierung der Betreuungszeiten noch erforderlich ist.“
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 3
§ 19 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1046a) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 8. Dezember 2020
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2020 S. 1116a