Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 44 vom 30.9.2020 Seite 915 bis 966

Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften

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630

Gesetz
zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden
Belastungen in den kommunalen Haushalten und
zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit
sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften

Vom 29. September 2020

Artikel 1

630

Gesetz
zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie
folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte
im Land Nordrhein-Westfalen

(NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz – NKF-CIG)

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände, für die die Regelungen des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) geändert worden ist, Anwendung finden.

(2) Des Weiteren findet dieses Gesetz Anwendung auf die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit gemäß § 114 sowie die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen gemäß § 107 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, sofern diese von der Option des § 27 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S.  644, ber. 2005 S. 15), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, Gebrauch machen.

§ 2
Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung für das Jahr 2020

(1) Im Haushaltsjahr 2020 finden § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung. § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet im Haushaltsjahr 2020 keine Anwendung, soweit Investitionen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgen. Auf überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen findet insoweit § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. Ist eine Haushaltssatzung gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen, die Festsetzungen für zwei Jahre enthält, gelten Satz 1 und 2 ausschließlich für die das Haushaltsjahr 2020 betreffende Anpassung.

(2) In den Haushaltsjahren 2020 und 2021 berichtet die Kämmerin oder der Kämmerer dem für den Beschluss über die Haushaltssatzung zuständigen Organ vierteljährlich über die finanzielle Lage.

§ 3
Liquiditätssicherung zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen

Nachtragssatzungen zur Haushaltssatzung 2020, welche ausschließlich die Anpassung des in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung zum Gegenstand haben, werden vom jeweils zuständigen Organ beschlossen. Ein vorgeschaltetes Verfahren zur öffentlichen Bekanntgabe und zur Erhebung von Einwendungen findet nicht statt. Die vom jeweiligen Vertretungsorgan beschlossene Nachtragsatzung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Haushaltssatzung einem Genehmigungserfordernis unterlag. Die Nachtragsatzung darf frühestens eine Woche nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden.

§ 4
Aufstellung der Haushaltssatzung für das Jahr 2021

(1) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 sind nach den Vorschriften des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen aufzustellen.

(2) Bei der Aufstellung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 ist die Summe der auf das Haushaltsjahr infolge der COVID-19-Pandemie entfallenden Haushaltsbelastung durch Mindererträge beziehungsweise Mehraufwendungen zu prognostizieren. Hierzu ist eine Gegenüberstellung des im Rahmen der Aufstellung der Haushaltssatzung für 2021 erstellten Ergebnisplans mit einer Nebenrechnung für das Haushaltsjahr 2021 vorzunehmen.

(3) Die Nebenrechnung erfolgt auf der Ebene des Ergebnisplans. Ihr liegt die mit der Aufstellung der Haushaltssatzung für das Jahr 2020 vorgenommene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung gemäß § 84 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein für das Haushaltsjahr 2021, welche Haushaltsbelastungen aus der COVID-19-Pandemie noch nicht enthält und um zwischenzeitliche nicht krisenbedingte Veränderungen fortzuschreiben ist, zugrunde.

(4) Ist eine Haushaltssatzung gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen, die Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 enthält, ist die dortige mittelfristige Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2021 bei der Aufstellung der Nebenrechnung zugrunde zu legen. Ist eine Haushaltssatzung gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen, die Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 enthält, und wird für das Haushaltsjahr 2021 eine Nachtragssatzung beschlossen, ist der der ursprünglich beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 anliegende Teil des Ergebnisplans dem Entwurf des Ergebnisplans der Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2021 gegenüberzustellen.

(5) Die gemäß den Absätzen 2 bis 4 prognostizierte Haushaltsbelastung ist als außerordentlicher Ertrag in den Ergebnisplan aufzunehmen. Dies ist im Vorbericht zum Haushaltsplan zu erläutern. Die Nebenrechnung ist dem Vorbericht als Anlage beizufügen.

(6) Abweichend von § 80 Absatz 5 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen darf die Anzeige der Haushaltssatzung für das Jahr 2021 spätestens bis zum 1. März 2021 erfolgen. Abweichend von § 6 Absatz 3 des Stärkungspaktgesetzes vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, ist der Haushaltssanierungsplan für das Haushaltsjahr 2021 spätestens am 1. März 2021 der Bezirksregierung vorzulegen.

(7) Wird von der Regelung nach Absatz 6 Gebrauch gemacht und reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzplans nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht aus, so darf die Gemeinde abweichend von § 82 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Kredite für Investitionen bis zur Hälfte des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen. Die beabsichtigte Aufnahme dieser Kredite ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen und von dieser unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft zu prüfen. Die Vorlage einer nach Dringlichkeit geordneten Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen ist entbehrlich. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags eine andere Entscheidung trifft. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen. Die übrigen Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.

§ 5
Jahresabschluss 2020

(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 finden die Vorschriften des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.

(2) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 ist die Summe der Haushaltsbelastung infolge der COVID-19-Pandemie durch Mindererträge beziehungsweise Mehraufwendungen zu ermitteln.

(3) Für den Jahresabschluss 2020 erfolgt diese Ermittlung durch eine gesonderte Erfassung der konkreten Belastungen des beschlossenen Haushaltes 2020. Soweit die Haushaltsbelastungen nicht oder nicht in vollem Umfang konkret ermittelt werden können, ist hilfsweise eine Nebenrechnung vorzunehmen. Hierzu erfolgt eine Gegenüberstellung der entsprechenden Teile der Ergebnisplanung des Haushaltsjahres 2020, für welche die Haushaltsbelastung nicht oder nicht im vollen Umfang ermittelt werden konnte, mit dem korrespondierenden Entwurf der Ergebnisrechnung für 2020. Ist im Haushaltsjahr 2020 eine Änderung der ursprünglich beschlossenen Ergebnisplanung durch eine Nachtragssatzung vorgenommen worden, ist die Ergebnisplanung in Gestalt der Nachtragssatzung der Nebenrechnung nach Satz 2 und 3 zugrunde zu legen.

(4) Die gemäß der Absätze 2 und 3 ermittelte Summe der Haushaltsbelastung ist als außerordentlicher Ertrag im Rahmen der Abschlussbuchungen in die Ergebnisrechnung einzustellen und bilanziell gemäß § 6 gesondert zu aktivieren. Dies ist im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern.

(5) Im Anhang zum Jahresabschluss ist die Summe der auf die COVID-19-Pandemie entfallenden Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung zu ermitteln und zu erläutern. Hierzu sind die bilanzierten Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung auf den auf die COVID-19-Pandemie entfallenden Anteil, der höchstens dem Bilanzwert der Bilanzierungshilfe nach § 6 entspricht, und dem verbleibenden Anteil aufzuteilen. Der nach Satz 2 ermittelte, auf die COVID-19-Pandemie entfallende, Anteil der Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung kann über einen Zeitraum von 50 Jahren, längstens aber über die Abschreibungsdauer der mit § 6 bilanzierten Aktivierungshilfe zurückgeführt werden.

§ 6
Behandlung der Bilanzierungshilfe in den Haushaltsjahren nach 2021

(1) Die mit dem Jahresabschluss 2020 erstmalig anzusetzende Bilanzierungshilfe ist beginnend im Haushaltsjahr 2025 linear über längstens 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben.

(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den weiteren in den Anwendungsbereich nach § 1 Absatz 2 einbezogenen Betrieben und Einrichtungen steht im Jahr 2024 für die Aufstellung der Haushaltssatzung 2025 das einmalig auszuübende Recht zu, die Bilanzierungshilfe ganz oder in Anteilen gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen. Über die Entscheidung ist ein Beschluss des zuständigen Organs für den Beschluss über die Haushaltssatzung herbeizuführen. Eine Überschuldung darf dadurch weder eintreten noch eine bereits bestehende Überschuldung erhöht werden.

(3) Außerplanmäßige Abschreibungen sind zulässig, soweit sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen.

§ 7
Ausführung des Gesetzes

(1) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Rechtsverordnung sowie die erforderlichen Verwaltungsvorschriften und Muster zu erlassen.

(2) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich, können auch in den auf der Grundlage des § 133 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften ergänzende Regelungen getroffen und Muster bekannt gegeben werden.

(3) Die Landesregierung berichtet dem für Kommunales zuständigen Ausschuss des Landtags jährlich über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 2 Absatz 1 und § 3 treten am 31. Dezember 2020, § 2 Absatz 2 tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Artikel 2

602

Gesetz
zur Gewährung von Sonderhilfen
an die am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden

(Sonderhilfengesetz Stärkungspakt)

§ 1
Sonderhilfen für am Stärkungspakt teilnehmende Kommunen
im Jahr 2020

(1) Im Jahr 2020 stellt das Land Nordrhein-Westfalen den am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden Sonderhilfen im Gesamtvolumen von 342 000 000 Euro zur Unterstützung des Haushaltsausgleichs im Zuge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zur Verfügung. Mit diesen Finanzmitteln werden die Stärkungspaktgemeinden bei der Erfüllung der ihnen nach dem Stärkungspaktgesetz obliegenden Pflichten unterstützt.

(2) Diese Mittel werden den gemäß §§ 3, 4 und 12 des Stärkungspaktgesetzes vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden zur Verfügung gestellt.

(3) Die erhaltenen Sonderhilfen nach diesem Gesetz sind im Anhang zum Jahresabschluss 2020 zu erläutern.

§ 2
Finanzierung der Sonderhilfen

(1) Zur Finanzierung der Sonderhilfen werden die Mittel verwendet, welche die am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden nach ihren bisherigen Fortschreibungen der Haushaltssanierungspläne für den Haushaltsausgleich nicht mehr benötigt hätten.

(2) Abweichend von § 6 des Stärkungspaktfondsgesetzes vom 28. November 2012 (GV. NRW. S. 577), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, dürfen die Mittel des Stärkungspaktfonds auch zur Gewährung der Sonderhilfen nach diesem Gesetz verwendet werden.

§ 3
Höhe, Auszahlung und Verwendung der Sonderhilfen

(1) Für jede am Stärkungspakt teilnehmende Gemeinde wird ein Betrag von 750 000 Euro als Grundbetrag gewährt.

(2) Über Absatz 1 hinaus ergibt sich der Anteil der am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden an den gemäß Absatz 1 verminderten Finanzmittel aus dem Verteilmaßstab der bisher gezahlten Konsolidierungshilfen, die gemäß § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 4 des Stärkungspaktgesetzes geleistet werden. Um die Sonderhilfe zu berechnen, wurden die festgesetzten Konsolidierungshilfebeträge addiert, welche die gemäß §§ 3 und 4 des Stärkungspaktgesetzes teilnehmenden Gemeinden im Jahr 2016 und die nach § 12 des Stärkungspaktgesetzes teilnehmenden Gemeinden im Jahr 2017 erhalten haben. Anschließend wurde für jede einzelne Gemeinde der Anteil an diesem Summenwert der Konsolidierungshilfebeträge ermittelt und das Gesamtvolumen der Sonderhilfen auf der Grundlage dieses Anteilswertes auf die einzelnen Stärkungspaktgemeinden verteilt. Die Höhe der Sonderhilfen, die jede einzelne Gemeinde auf der Grundlage dieses Gesetzes erhält, ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(3) Die Auszahlung der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Sonderhilfen erfolgt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) § 5 Absatz 4 Satz 1 des Stärkungspaktgesetzes bleibt unberührt.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Artikel 3

2023

Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)         Die Angabe zu § 60 wird wie folgt neu gefasst:

            „§ 60 Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen“

b)         Nach der Angabe zu § 96 wird die folgende Angabe eingefügt:

            „§ 96a Abweichungsbefugnis in besonderen Ausnahmefällen“

2.         In § 36 Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“ die Wörter „und Absatz 2“ eingefügt.

3.         § 60 wird wie folgt gefasst:

„§ 60 
Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen

(1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (Eilentscheidung). Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter mit einem Ratsmitglied entscheiden (Dringlichkeitsentscheidung). Die nach Satz 1 oder nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen sind dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Entscheidungen aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

(2) Der Hauptausschuss entscheidet ferner in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, wenn und solange nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S.  218b) eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben können in Textform erfolgen.

(3) Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter mit der oder dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“

4.         In § 62 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

5.         Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:

㤠96a
Abweichungsbefugnis in besonderen Ausnahmefällen

Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, in Ausnahmefällen wie Katastrophen, einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite oder eines außergewöhnlichen Notstandes nach Artikel 115 des Grundgesetzes durch Rechtsverordnung, die mit Zustimmung des Landtags erlassen wird, Abweichendes zum Achten Teil dieses Gesetzes zu regeln.“

6.         In § 108b Absatz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.

7.         In § 134 Satz 2 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.

Artikel 4

2021

Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.  646), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S.  218b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         In § 26 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „und k“ durch die Angabe „bis l“ ersetzt.

2.         In § 39 Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 4“ ersetzt.

3.         § 50 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Der Kreisausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Kreistags unterliegen, falls eine Einberufung des Kreistags nicht rechtzeitig möglich ist (Eilentscheidung). Ist die Einberufung des Kreisausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann die Landrätin oder der Landrat und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter mit einem Kreisausschussmitglied entscheiden (Dringlichkeitsentscheidung). Die nach Satz 1 oder nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen sind dem Kreistag in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Entscheidungen aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

(4) Der Kreisausschuss entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Kreistags unterliegen, wenn und solange nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Kreistags einer Delegierung an den Kreisausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben können in Textform erfolgen.“

b)         Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 5

2022

Änderung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

In § 11 Absatz 5 Satz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, werden die Wörter „erfolgen in Textform“ durch die Wörter „können in Textform erfolgen“ ersetzt.

Artikel 6

2021

Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr

In § 13 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, werden die Wörter „erfolgen in Textform“ durch die Wörter „können in Textform erfolgen“ ersetzt.

Artikel 7

201

Änderung des Gesetzes
zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 672), das durch Gesetz vom 8. Januar 2018 (GV. NRW. S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)“ durch die Wörter „2b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811)“ ersetzt.

2.         In § 2 Satz 1 werden die Wörter „2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2395)“ durch die Wörter „3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)“ ersetzt.

3.         In § 5 Satz 3 werden die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ und die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

4.         In § 12 Satz 3 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist,“ und die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist,“ gestrichen.

5.         In § 17 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 6 tritt am 1. November 2020 in Kraft.

Düsseldorf, 29. September 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne G e b a u e r

Der Minister der Justiz

Peter B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr

Zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Ursula  H e i n e n – E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2020 S. 916