Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 57 vom 16.12.2020 Seite 1137 bis 1210

Sechzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Sechzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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Sechzehnte Satzung zur Änderung der Satzung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 8. Dezember 2020

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 8. Dezember 2020 in Düsseldorf gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 und § 34 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54), die zuletzt durch Satzung vom 5. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 988) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.                  Dem § 4 Satz 2 Nummer 11 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) auf Kosten der Unfallkasse an Präventionsmaßnahmen teilnehmen (§ 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d, §§ 132, 136 Absatz 3 Nummer 2 SGB VII),“

2. § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Doktoranden oder Diplomanden (einschließlich Anwärter auf einen Bachelor oder Master), die sich erlaubterweise im Auftrag oder mit Zustimmung der Hochschule auf der Stätte der Hochschule oder des mit ihr kooperierenden Universitätsklinikums (§ 31a Absatz 1 Buchstabe a Hochschulgesetz) zu Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, sind während ihres dortigen Aufenthaltes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII).“

3. In § 12 Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „(§ 39)“ durch die Angabe „(§ 44)“ ersetzt.

4. § 3 des Anhangs zu § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird in Abschnitt LS3 der 3. Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„– Doktoranden oder Diplomanden (einschließlich Anwärter auf einen Bachelor oder Master), die sich erlaubterweise im Auftrag oder mit Zustimmung der Hochschule auf der Stätte der Hochschule oder des mit ihr kooperierenden Universitätsklinikums (§ 31a Absatz 1 Buchstabe a Hochschulgesetz) zu Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen und sofern die Unfallkasse für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII, § 5 Absatz 3)“.

b) In Absatz 4 wird in Abschnitt KS3 der 3. Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„– Doktoranden oder Diplomanden (einschließlich Anwärter auf einen Bachelor oder Master), die sich erlaubterweise im Auftrag oder mit Zustimmung der Hochschule auf der Stätte der Hochschule oder des mit ihr kooperierenden Universitätsklinikums (§ 31a Absatz 1 Buchstabe a Hochschulgesetz) zu Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen und sofern die Unfallkasse für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII, § 5 Absatz 3)“.

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2021 in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Dezember 2020

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

Ralf  P a g e n k o p f

Der Vorsitzende des Vorstandes

Uwe  M e y e r i n g h

Genehmigung

Die  von  der Vertreterversammlung  der  Unfallkasse  Nordrhein-Westfalen  am 08. Dezember  2020  beschlossene  Sechszehnte  Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird   gemäß § 34 Absatz 1 SGB IV  i. V. m.  § 114 Absatz 2 SGB VII genehmigt.

Düsseldorf, 10. Dezember 2020

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

III B 1 – 6196

Im Auftrag

Uta  K l i n k e r s

GV. NRW. 2020 S. 1210