Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 56b vom 15.12.2020 Seite 1121b bis 1126b

Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung
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Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung

2126

Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung

Vom 30. November 2020

Vom 15. Dezember 2020

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 8, 15 und 17, Absatz 3, 4 und 6, §§ 33, 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronabetreuungsverordnung vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1076a), die durch die Verordnung vom 8. November 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1116a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Personal“ die Wörter „bei Tätigkeiten im Unterrichtsraum außerhalb des Sitzbereichs der Schülerinnen und Schüler“ eingefügt.

b) Nummer 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
„bei allen übrigen dienstlichen Tätigkeiten nur am Sitzplatz, wenn auch hier der vorgenannte Mindestabstand eingehalten werden kann;“

c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. für die Mitglieder der Schulmitwirkungsgremien am Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird; die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung durch feste Sitzplätze und einen Sitzplan muss sichergestellt werden.“

2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Beschäftigte der Einrichtungen, die die zum Aufenthalt der Nutzerinnen und Nutzern dienenden Räume betreten, sind mindestens an jedem dritten Tag auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion (mindestens mittels PoC-Antigen-Schnelltest) zu testen.“

b) In Nummer 3 wird die Angabe „14. Oktober 2020 (BAnz AT 14.10.2020 V1)“ durch die Angabe „30. November 2020 (BAnz AT 01.12.2020 V1)“ ersetzt.

3. § 4b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Anbieter, die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung erbringen, haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und leistungserbringende Personen zu schützen. Betreuungsgruppenangeboten ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen angemessen unterwiesen sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 bis 4 gilt entsprechend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können ausschließlich Einzelfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen.
Bei Kindern, bei denen ein wesentliches Förderziel die soziale Kompetenz und die Interaktion mit Gleichaltrigen ist, ist ausnahmsweise eine Förderung in der Kleingruppe (maximal zwei Kinder) möglich.“

4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Dezember 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 1122b