Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 58 vom 22.12.2020 Seite 1211 bis 1236

Dritte Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung
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Dritte Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung

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Dritte Verordnung
zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung

Vom 11. Dezember 2020

Auf Grund der § 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 und § 82a Absatz 1 Satz 1, Satz 3 Nummer 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), von denen § 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) sowie § 82a Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) neu gefasst und § 82a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1091) eingefügt worden sind, sowie des § 73a Absatz 1 Satz 1, Satz 3 Nummer 1 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), von denen Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) eingefügt und Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1091) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Artikel 1

Die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 298, ber. S. 316a), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1046, ber. S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie die Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes prüfen, ob die Möglichkeit einer Stimmabgabe in elektronischer Form nach Maßgabe der Onlinewahlverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1056) eingeführt wird. Hinsichtlich der Stimmabgabe in elektronischer Form muss die wählende Person oder deren Hilfsperson gegenüber der Wahlleitung abweichend von § 7 der Onlinewahlverordnung nicht an Eides Statt unter Angabe des Tages versichern, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe.“

2.         § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Studierendenschaften der Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie der Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes prüfen, ob die Möglichkeit einer Stimmabgabe in elektronischer Form nach Maßgabe der Onlinewahlverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1056) eingeführt wird.“

3.         § 5 wird wie folgt geändert:

a)                  Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)       In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 sowie Absatz 3“ durch die Wörter „Absatz 3 sowie hinsichtlich der Beschlussfassung im Umlaufverfahren Absatz 2“ ersetzt und die Wörter „mit Ausnahme der Sitzung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes“ gestrichen.

bb)       Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Wahl der Mitglieder des Rektorates kann auch durch eine Abgabe der Stimmen in elektronischer Form sowie durch Briefwahl erfolgen. Soll die Wahl nach Satz 2 durch eine Abgabe der Stimmen in elektronischer Form erfolgen, gelten hinsichtlich dieser Stimmabgabe die Regelungen der Onlinewahlverordnung mit Ausnahme ihrer § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 und § 7. Soll die Wahl nach Satz 2 durch Briefwahl erfolgen, regelt die Wahlordnung hierzu das Nähere.“

b)         Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)       In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „ob“ die Wörter „die Sitzungen des Gremiums“ eingefügt.

bb)       In Nummer 1 werden die Wörter „die Sitzung des Gremiums“ gestrichen.

cc)       In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

dd)      In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Semikolon ersetzt.

ee)       Nummer 4 wird aufgehoben.

4.         § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)         Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich anderer Regelungen des Rektorates.“

b)         Sätze 5 bis 7 werden gestrichen.

c)         Der folgende Satz wird angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung zur "staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" und zum "staatlich geprüften Lebensmittelchemiker" nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW 2006 S. 23), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893).“

5.         § 10 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)       In Satz 1 werden nach der Angabe „2020“ die Wörter „oder im Wintersemester 2020/2021“ und nach dem Wort „um“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

bb)       Der folgende Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt hinsichtlich der Erhöhung der individualisierten Regelstudienzeit des Wintersemesters 2020/2021 nicht für Studierende der Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes, soweit Regelungen des Rektorates dies bestimmen.“

b)         In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist,“ die Wörter „für das Sommersemester 2020 oder das Wintersemester 2020/2021 bereits“ und nach dem Wort „um“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

6.         § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Rektorat kann zudem Regelungen betreffend die Art und Weise des Nachweises einer studiengangbezogenen besonderen Vorbildung, künstlerischen oder sonstige Eignung oder praktischen Tätigkeit im Sinne des § 49 Absatz 7 des Hochschulgesetzes und § 41 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes erlassen.“

7.         § 17 wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 1 wird das Wort „Ihrer“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

b)         In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 6 tritt zum 18. April 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 11. Dezember 2020

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2020 S. 1234