Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 58b vom 23.12.2020 Seite 1211b bis 1216b

Zwölfte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
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Zwölfte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

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Zwölfte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 23. Dezember 2020

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a, 29, 30, 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) sowie § 30 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Coronaeinreiseverordnung

Die Coronaeinreiseverordnung vom 20. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138b), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika
sowie anderen Staaten, die als Risikogebiet eingestuft sind
(Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO)

2. Die Überschrift von § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1
Absonderung und Beobachtung für Ein- und Rückreisende
aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika

3. Die Überschrift von § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2
Testpflicht und Verkürzung der Absonderung
für Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika

4. Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3
Ausnahmen von der Absonderungs- und Testpflicht
für Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika

5. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 4a eingefügt:

§ 4
Testpflicht für Einreisende aus anderen Risikogebieten

(1) Alle Personen, die nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem anderen Risikogebiet als dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich höchstens 24 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen (Einreisetestung). Soweit eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, ist der Test innerhalb von 24 Stunden vorzunehmen. Bis zur Vornahme des Testes ist der Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen.

(2) Risikogebiet im Sinne von Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.

(3) Von Absatz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.

(4) Von Absatz 1 nicht erfasst sind

1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Belgien, Luxemburg und den Niederlanden weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach Absatz 2 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,

2. bei Aufenthalten von weniger als 48 Stunden

a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,

b) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder

c) Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Volksvertretungen der Länder sowie Mitglieder hochrangiger Regierungsdelegationen, oder

3. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,

4. Personen, die

a) in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach Absatz 2 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder

b) in einem Risikogebiet nach Absatz 2 ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Nordrhein-Westfalen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger).

Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die Arbeitgeber und Unternehmen sowie Berufsausübungs-, Studien- und Ausbildungsstätten nicht über entsprechende Infektionsschutz- und Hygienekonzepte verfügen. 

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen. Die von Absatz 4 erfassten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns auftreten.

(6) Zur Sicherstellung der Einreisetestung im Zusammenhang mit Flugreisen haben die Betreiber der Flughäfen sicherzustellen, dass die Passagiere von Linien- und Touristikflügen bei der Ankunft über die Testpflicht informiert sind und ihnen am Flughafen eine Testmöglichkeit auf eigene Kosten angeboten wird. Das Angebot soll schnellstmöglich, muss aber spätestens ab dem 1. Januar 2021 bereitstehen.

§ 5
Testpflichten nach Bundesrecht

Die Testpflichten nach den vorstehenden Regelungen erweitern die Testpflichten nach der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 V1) des Bundesministeriums für Gesundheit, deren Regelungen im Übrigen unberührt bleiben.“

6. Der bisherige § 4 wird § 6 und die Nummer 5 durch die folgenden Nummer 5 und 6 ersetzt:

„5. entgegen § 2 Absatz 1 bis 3 die in diesen Absätzen vorgeschriebenen Testungen nicht vornehmen lässt,

6. entgegen § 4 Absatz 1 und Absatz 6 Satz 2 die dort vorgeschriebenen Testungen nicht vornehmen lässt.“

7. Der bisherige § 5 wird § 7.

Artikel 2
Änderung der Quarantäneverordnung NRW

§ 2 Absatz 1 der Quarantäneverordnung NRW vom 18. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138a) wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für einen PCR-Test, der nach einer Einreise aus einem Risikogebiet durchgeführt wurde, um die Testpflicht nach § 4 der Coronaeinreiseverordnung zu erfüllen.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Dezember 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 1212b