Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 59 vom 31.12.2020 Seite 1237 bis 1278

Gesetz zur Umstrukturierung der Maßregelvollzugsbehörde im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
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Gesetz zur Umstrukturierung der Maßregelvollzugsbehörde im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

2000

2005

20320

2128

Gesetz
zur Umstrukturierung der Maßregelvollzugsbehörde
im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Umstrukturierung der Maßregelvollzugsbehörde
im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Vom 17. Dezember 2020

Artikel 1
Änderung des Landesorganisationsgesetzes

§ 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Landesoberbehörden sind

1.       das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

2.       das Landeskriminalamt,

3.       das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,

4.       das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,

5.       das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,

6.       die Direktorin/der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte/Landesbeauftragter,

7.       das Rechenzentrum der Finanzverwaltung und

8.       das Landesamt für Finanzen.“

2128

Artikel 2
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes

Das Maßregelvollzugsgesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.       § 17a wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden die Wörter „der oder des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug“ durch die Wörter „durch das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium“ ersetzt.

bb)  In Satz 2 werden die Wörter „sie oder er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

b)  Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

              „Diese oder diesen bestimmt das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium.“

2.       § 31 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium. Die nachgeordneten Behörden, einschließlich der Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände, soweit sie nach § 29 Absatz 2 Satz 2 die Aufgabendurchführung als staatliche Verwaltungsbehörde wahrnehmen, sowie der Beliehenen, unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht.“

b)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes nach § 29 Absatz 2 Satz 2 die Aufgabendurchführung als staatliche Verwaltungsbehörde wahrnimmt, hat sie oder er die Vorgaben der Landesregierung zu beachten und ihr über alle Vorgänge zu berichten, die für sie von Bedeutung sind.“

20320

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

In der Anlage 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist, werden in der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ die Wörter „Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug“ gestrichen.

2000

Artikel 4
Änderung des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes

Dem § 11 Satz 3 des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1046) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Im Jahr 2021 wird der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelte Landeszuschuss einmalig um 2.000.000 Euro erhöht.“

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Düsseldorf, 17. Dezember 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne  G e b a u e r

Der Minister des Innern

Zugleich für den Minister der Finanzen

Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2020 S. 1238