Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 5 vom 27.1.2021 Seite 29 bis 34

Verordnung zur Änderung der Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister

213

Verordnung zur
Änderung der Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister

Vom 6. Januar 2021

Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister vom 27. Februar 2015 (GV. NRW. S. 242) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „728“ durch die Angabe „850“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „214“ durch die Angabe „250“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gemäß § 12 Absatz 7, § 21 Absatz 3 Satz 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, entfällt eine Zahlung, wenn ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „37“ durch die Angabe „44“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Verdienstausfallpauschale darf gemäß § 12 Absatz 7 Satz 5, § 21 Absatz 3 Satz 7 und 8 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz höchstens für zehn Stunden je Tag gewährt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Düsseldorf, den 6. Januar 2021

Der Minister des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2021 S. 30