Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 6 vom 29.1.2021 Seite 35 bis 44

Fünfte Verordnung zur Änderung der LandesplanungsgesetzDVO
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Fünfte Verordnung zur Änderung der LandesplanungsgesetzDVO

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Fünfte Verordnung zur
Änderung der LandesplanungsgesetzDVO

Vom 27. Januar 2021

Auf Grund des § 38 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags:

Artikel 1
Änderung der LandesplanungsgesetzDVO

Die LandesplanungsgesetzDVO vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 334), die zuletzt durch Änderungsverordnung vom 3. Mai 2016 (GV. NRW. S. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 16 werden nach dem Wort „Regionalräte“ die Wörter „und deren vorsitzende Mitglieder“ eingefügt.

b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Besondere Entschädigung für das vorsitzende Mitglied des Regionalrates, dessen Stellvertretung, die Fraktionsvorsitzenden, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und die Sprecher der im Regionalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen“

2. In § 10 wird jeweils das Wort „Landesplanungsgesetz“ durch die Wörter „des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „von monatlich 95,50 Euro“ und die Wörter „von je 49,50 Euro“ gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Höhe entspricht § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b der Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung.“

4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils vor dem Wort „entschädigungsgesetzes“ die Angabe „-“ eingefügt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Regionalräte“ die Wörter „und deren vorsitzende Mitglieder“ eingefügt.

b) In Satz 1 wird das Wort „Landesplanungsgesetz“ durch die Wörter „des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt und die Wörter „von je 49,50 Euro“ werden durch die Angabe „entsprechend § 11“ ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Wörter „von je 49,50 Euro“ durch die Angabe „entsprechend § 11“ ersetzt.

d) In Satz 3 wird das Wort „Landesplanungsgesetz“ durch die Wörter „des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

e) In Satz 4 werden die Wörter „dieser Verordnung“ gestrichen.

f) Folgender Satz 5 wird angefügt:

„Die vorsitzenden Mitglieder der Kommissionen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in der Höhe des einfachen Satzes nach § 11 Absatz 1 Satz 2.“

6. § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17

Besondere Entschädigung für das vorsitzende Mitglied des Regionalrates, dessen Stellvertretung, die Fraktionsvorsitzenden, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und die Sprecher der im Regionalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen

Das vorsitzende Mitglied des Regionalrates, dessen Stellvertretung, die Fraktionsvorsitzenden, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und die Sprecher der im Regionalrat vertretenden Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Regionalräte nach den §§ 11 bis 16 zustehen, eine besondere zusätzliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für das vorsitzende Mitglied und die Fraktionsvorsitzenden den dreifachen Satz nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und für die Stellvertretung des vorsitzenden Mitglieds (höchstens zwei Stellvertretungen), die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden sowie für die Sprecher der jeweiligen Parteien und Wählergruppen je den anderthalbfachen Satz nach § 11 Absatz 1 Satz 2. Der Sprecher oder die Sprecherin der jeweiligen Parteien und Wählergruppen erhält keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn er oder sie gleichzeitig die Funktion des vorsitzenden Mitglieds oder die Stellvertretung des Regionalrates übernommen hat und in dieser Funktion bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhält.“

7. In § 18 Absatz 2 Satz 3 und in Absatz 3 wird jeweils das Wort „Empfänger“ durch die Wörter „empfangsberechtigte Stellen“ ersetzt.

8. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „zu den“ das Wort „betreffenden“ eingefügt und die Wörter „von je 49,50 Euro“ durch die Angabe „entsprechend § 11“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Vorsitzenden“ durch die Wörter „das vorsitzende Mitglied“ und das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretung“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

Düsseldorf, 27. Januar 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz

Peter B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Ursula  H e i n e n – E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2021 S. 42