Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 8 vom 12.2.2021 Seite 105 bis 134

Verordnung zur Erhebung der Studienerfolgsstatistik an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen und zur Übermittlung von Abschlussdaten der Landesprüfungsämter an die Universitäten (ECTS-Statistikverordnung – ECTS-VO)
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Verordnung zur Erhebung der Studienerfolgsstatistik an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen und zur Übermittlung von Abschlussdaten der Landesprüfungsämter an die Universitäten (ECTS-Statistikverordnung – ECTS-VO)

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Verordnung
zur Erhebung der Studienerfolgsstatistik an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen und
zur Übermittlung von Abschlussdaten der Landesprüfungsämter an die Universitäten
(ECTS-Statistikverordnung – ECTS-VO)

Vom 28. Januar 2021

Auf Grund des § 8 Absatz 2 Satz 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S.  547), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) angefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie dem Ministerium der Justiz:

§ 1
Inhalte und Ziel der Statistik

Das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) ist ein Instrument, das der Gliederung des Hochschulstudiums dient und die Gewichtung seiner Bestandteile transparent macht. Die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110) geändert worden ist, erheben Daten zum Studienerfolg und Studienverlauf ihrer Studierenden. Die auf ECTS- und Leistungspunkte bezogenen Informationen übermitteln die Hochschulen dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium jährlich in hochaggregierter Form als ECTS-Statistik. Die ECTS-Statistik hat zum Ziel, die Qualität der Hochschulbildung zu sichern und zu optimieren. Die ECTS-Statistik besteht aus Soll- und Ist-Anteilen, die sich nach Lehreinheiten und Abschlussarten (Bachelor, Master und Staatsexamen) unterscheiden.

§ 2
Stichtag

Die ECTS-Statistik wird zu einem vom für die Hochschulen zuständigen Ministerium festgelegten Stichtag jährlich ermittelt.

§ 3
Erhebung der Statistik

(1) Im Falle der Bachelor- und Masterstudiengänge werden ECTS als Bezugsgröße erfasst, für die Staatsexamensstudiengänge Leistungspunkte.

(2) Die Hochschulen ermitteln die Ist-ECTS und ‑Leistungspunkte anhand der Prüfungsdaten der Studierenden. Sie resultieren aus den erfolgreich abgeschlossenen Modulen. Die Soll-ECTS und –Leistungspunkte leiten sich aus den jeweils relevanten Prüfungsordnungen der Studiengänge sowie den aktuell belegten Fachsemestern am Ende des jeweiligen Sommersemesters ab.

(3) Die Meldung der Hochschulen umfasst die kumulierten Soll- und Ist-ECTS und -Leistungspunkte derjenigen Studierenden am Ende des Sommersemesters, die mindestens einen Prüfungs- oder einen Studienleistungsnachweis erbracht haben. Die Studierenden sind in ihrem Studiengang bis maximal zum Ende der zweifachen Regelstudienzeit als aktiv gekennzeichnet. Die Absolventinnen und Absolventen sowie die Exmatrikulierten des zurückliegenden Wintersemesters sind ebenfalls zu berücksichtigen.

(4) In der Meldung sind alle angebotenen Bachelor-, Master- und Staatsexamensstudiengänge zu berücksichtigen. Auslaufende Studiengänge, Franchisestudiengänge im Sinne des § 66 Absatz 6 und § 75 des Hochschulgesetzes und Weiterbildungsstudiengänge im Sinne des § 62 des Hochschulgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(5) Bei den Staatsexamensstudiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie sowie Rechtswissenschaft erhalten die Hochschulen die aus der Anlage ersichtlichen Angaben von den zuständigen staatlichen Prüfungsämtern. Die Prüfungsämter stellen den Universitäten die Daten halbjährlich für das vergangene Semester, spätestens zwei Monate nach Beendigung des Semesters zur Verfügung.

(6) Die an die Hochschulen zu übermittelnden Daten sind in der Anlage aufgeführt. Bereits durch die Hochschulen in rechtlich zulässiger Weise erhobene Daten müssen nicht nochmals übermittelt werden, es sei denn, dies ist zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach dieser Verordnung erforderlich, wie zum Beispiel zur eindeutigen Zuordnung der Daten.

(7) Diese Daten können auch im Rahmen der Berichtspflichten der Hochschulen nach dem Hochschulstatistikgesetz verwendet werden. 

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt zum 1. Januar 2028 außer Kraft.

Düsseldorf, den 28. Januar 2021

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

GV. NRW. 2021 S. 107