Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 22 vom 17.3.2021 Seite 271 bis 292

Satzung zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach § 54 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags (Satzung Zulassungsfreiheit - ZFS)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Satzung zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach § 54 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags (Satzung Zulassungsfreiheit - ZFS)

Satzung zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach § 54 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags
(Satzung Zulassungsfreiheit - ZFS)

Vom 19. Februar 2021

Aufgrund von § 54 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524) erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:

§ 1
Zweck der Satzung

Diese Satzung regelt die Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach § 54 Abs. 1 MStV.

§ 2
Geltungsbereich, Zuständigkeit

(1) Diese Satzung gilt für bundesweit ausgerichtete Rundfunkprogramme.

(2) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der betroffene Veranstalter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig oder hat der Veranstalter seinen Sitz im Ausland, ist die Landesmedienanstalt zuständig, die zuerst mit der Sache befasst worden ist.

§ 3
Verfahren

(1) Auf Antrag des Veranstalters bestätigt die zuständige Landesmedienanstalt das Vorliegen der Zulassungsfreiheit durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. Antragsbefugt sind private Veranstalter in Bezug auf eigene bestehende oder geplante Rundfunkprogramme.

(2) Der Veranstalter hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit vorliegen. Dies gilt unabhängig vom Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.

(3) Auf Anforderung der zuständigen Landesmedienanstalt hat der Veranstalter die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen vorzulegen. Dies umfasst insbesondere Angaben zu

1. Inhalt des Programms, einschließlich der Zielgruppe und Möglichkeiten der Nutzer zur Interaktion,

2. Häufigkeit und die Dauer der Ausstrahlung,

3. tatsächlich genutzten und geplanten Übertragungswegen,

4. technischer und tatsächlicher Reichweite, aufgeschlüsselt nach Übertragungswegen.

(4) Die Entscheidung über die Zulassungsfreiheit trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK).

§ 4
Qualitative Kriterien

(1) Bei der Beurteilung der Bedeutung eines Rundfunkprogramms für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung können insbesondere berücksichtigt werden

1. der Grad der journalistisch-redaktionellen Gestaltung,

2. der Grad der visuellen und/oder akustischen Gestaltung,

3. die thematische Zusammensetzung,

4. der Grad der vom Veranstalter eröffneten Möglichkeiten einer Interaktion mit und zwischen den Nutzern,

5. die Häufigkeit und die Dauer der Ausstrahlung.

(2) Für eine nur geringe Bedeutung eines Rundfunkprogramms für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung kann - abhängig vom Einzelfall - sprechen, wenn der Inhalt des Programms

1. ausschließlich oder klar überwiegend die Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen bezweckt,

2. ausschließlich oder klar überwiegend Belange der persönlichen Lebensgestaltung betrifft,

3. aus Sendungen besteht, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung veranstaltet werden,

4. aus Sendungen besteht, die für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

§ 5
Quantitative Kriterien

(1) Zur Bestimmung der Anzahl gleichzeitiger Nutzer eines Rundfunkprogramms ist abzustellen

1. im Bereich der internetbasierten Rundfunkübertragung auf den Durchschnitt der Aufrufe pro Minute über die gesamte Dauer des linearen Verbreitungsvorgangs („average concurrent user“) innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums. Soweit Aufrufe je linearem Verbreitungsvorgang in anderen Zeitintervallen gemessen werden, können diese Zeitintervalle zu Grunde gelegt werden.

2. im Bereich der Fernsehübertragung über Terrestrik, Satellit und Kabelanlagen auf den Durchschnitt der Anzahl der Seher pro fünf Minuten innerhalb eines Sechs- Monats-Zeitraums. Seher, die ein Programm weniger als 60 Sekunden lang anschauen, bleiben unberücksichtigt.

3. im Bereich der Hörfunkübertragung über Terrestrik, Satellit und Kabelanlagen auf eine Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Reichweitenerhebungen.

(2) Lässt sich die Anzahl gleichzeitiger Nutzer gemäß Abs. 1 nicht bestimmen oder nutzt ein Rundfunkprogramm unterschiedliche Übertragungswege, ist die Anzahl gleichzeitiger Nutzer im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln.

(3) Maßgeblicher Beurteilungszeitraum ist in der Regel der Sechs-Monats-Zeitraum vor Einleitung des Verfahrens.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15. April 2021 in Kraft. Sind bis zum 14. April 2021 übereinstimmende Satzungen nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Satzung gegenstandslos. Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben.

Düsseldorf, den 19. Februar 2021

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

Dr. Tobias  S c h m i d

GV. NRW 2021 S. 288