Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 23 vom 25.3.2021 Seite 293 bis 310

43. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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43. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

43. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 16. März 2021

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Tarifstelle 1.1.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1.1

Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften“.

2. Die bisherige Tarifstelle 1.1.1 wird Tarifstelle 1.1.1.1.

3. Der Tarifstelle 1.1.1.1 wird folgende Tarifstelle 1.1.1.2 angefügt:

„1.1.1.2

Entscheidung über Ausnahmen nach § 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), § 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), § 2 Absatz 3 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), jeweils in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 70 bis 1 000“.

4. Tarifstelle 1.1.2 wird wie folgt gefasst:

„1.1.2

Durchführung von Arbeitsschutzvorschriften“.

5. Der Tarifstelle 1.1.2 werden die folgenden Tarifstellen 1.1.2.1 und 1.1.2.2 angefügt:

„1.1.2.1

Anordnung zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) (ArbSchG), des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) (ASiG), des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) (ArbZG), des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) (AtG), des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) (ChemG), des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) (FPersG), des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) (ProdSG), des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung (HAG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) (JArbSchG), des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) (SprengG), des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) (StrlSchG), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, und der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 300

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 600

c) bei hohem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 800

d) bei sehr hohem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 1 200

Bei Anordnung gegen Beschäftigte sind maximal 20 Prozent der vorgenannten Verwaltungsgebühren zu erheben.

1.1.2.2

Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), ohne dass eine Anordnung ergeht, aufgrund wiederholter Verstöße in den letzten zwei Jahren, unabhängig von der Feststellung neuer Verstöße.

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 300

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 600

c) bei hohem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 800

d) bei sehr hohem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 1 200

6. Tarifstelle 2.5.2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.5.2.1

Vorprüfung von Anträgen nach den §§ 7, 66, 70, 77 und 78 der Landesbauordnung 2018 auf Vollständigkeit oder Mängelfreiheit (gegebenenfalls mit schriftlicher Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung)

Gebühr: bis zu 25 Prozent der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre

jedoch mindestens Euro 50

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.5.2.1:

Die Gebühr nach Tarifstelle 2.5.2.1 ist zur Hälfte auf die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag anzurechnen.“

7. Tarifstelle 2.5.2.3 wird wie folgt gefasst:

„2.5.2.3

Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten unwesentlichen Detailänderungen genehmigter Bauvorlagen (bei Änderungsbaugenehmigungen)

Gebühr: Euro 50 bis 250 je geänderte Bauvorlage“.

8. In Tarifstelle 2.5.3.1 wird die Angabe „§ 69“ durch die Angabe „den §§ 69, 88“ ersetzt.

9. In Tarifstelle 2.8.2.1 werden die Wörter „Euro 100 bis 5 000“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4“ ersetzt.

10. In Tarifstelle 2.8.2.2 werden die Wörter „Euro 100 bis 750“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4“ ersetzt.

11. In Tarifstelle 2.8.2.3 werden die Wörter „Euro 50 bis 500“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4“ ersetzt.

12. In Tarifstelle 2.8.2.4 werden die Wörter „Euro 50 bis 250“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4“ ersetzt.

13. Tarifstelle 8.1.1.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „106“ durch die Angabe „110“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „158 bis 633“ durch die Angabe „165 bis 650“ ersetzt.

14. In Tarifstelle 8.1.1.6 wird die Angabe „158 bis 633“ durch die Angabe „165 bis 650“ ersetzt.

15. In Tarifstelle 8.1.1.7 Buchstabe a wird die Angabe „317 bis 5 275“ durch die Angabe „325 bis 5 435“ ersetzt.

16. In Tarifstelle 8.1.1.8 Buchstabe a wird die Angabe „26 bis 422“ durch die Angabe „30 bis 435“ ersetzt.

17. In Tarifstelle 8.1.1.12 wird die Angabe „42“ durch die Angabe „45“ ersetzt.

18. In Tarifstelle 8.1.1.15 wird die Angabe „106 bis 633“ durch die Angabe „110 bis 650“ ersetzt.

19. In Tarifstelle 8.1.1.17 wird die Angabe „95“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

20. In Tarifstelle 8.1.1.18 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „45“ ersetzt.

21. In Tarifstelle 8.1.1.19 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „55“ ersetzt.

22. In Tarifstelle 8.1.1.22 wird die Angabe „158“ durch die Angabe „165“ ersetzt.

23. Tarifstelle 10.1.5 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstaben c und d werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Buchstaben e, f und g werden die Buchstaben c, d und e.

24. In Tarifstelle 10.3.1 werden nach den Wörtern „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin und Altenpfleger,“ die Wörter „Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten,“ eingefügt.

25. Der Tarifstelle 10.3.3 werden die folgenden Tarifstellen 10.3.3.1 und 10.3.3.2 angefügt:

„10.3.3.1

Erteilung einer Erlaubnis für Entbindungspfleger mit der Berufsbezeichnung „Hebamme“ auf Antrag des Berufsausübenden nach § 74 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 60

10.3.3.2

Prüfung von Anträgen auf Anrechnung einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossenen Teilen einer Ausbildung nach § 12 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) (PflBG) in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 60

26. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.1 und 10.5.1.13.1.2 wird jeweils die Angabe „29“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

27. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.3.1 und 10.5.1.13.1.3.2 wird jeweils die Angabe „25“ durch die Angabe „26“ ersetzt.

28. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.3.3 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „52“ ersetzt.

29. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.3.4, 10.5.1.13.1.3.5 und 10.5.1.13.1.3.6 wird jeweils die Angabe „25“ durch die Angabe „26“ ersetzt.

30. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.3.7 und 10.5.1.13.1.3.8 wird jeweils die Angabe „294“ durch die Angabe „307“ ersetzt.

31. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.3.9 wird die Angabe „37“ durch die Angabe „39“ ersetzt.

32. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.4.1 wird die Angabe „66“ durch die Angabe „102“ ersetzt.

33. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.4.2 und 10.5.1.13.1.4.3 wird jeweils die Angabe „110“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

34. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.5.1 wird die Angabe „98“ durch die Angabe „102“ ersetzt.

35. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.5.2 und 10.5.1.13.1.5.3 wird jeweils die Angabe „110“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

36. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.5.4 wird die Angabe „151“ durch die Angabe „158“ ersetzt.

37. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.6.1 wird die Angabe „110“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

38. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.6.2 und 10.5.1.13.1.6.3 wird jeweils die Angabe „258“ durch die Angabe „270“ ersetzt.

39. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.6.4 wird die Angabe „151“ durch die Angabe „158“ ersetzt.

40. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.7.1 wird die Angabe „98“ durch die Angabe „102“ ersetzt.

41. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.7.2 und 10.5.1.13.1.7.3 wird jeweils die Angabe „110“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

42. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.7.4 wird die Angabe „151“ durch die Angabe „158“ ersetzt.

43. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.8.1 wird die Angabe „98“ durch die Angabe „102“ ersetzt.

44. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.8.2 und 10.5.1.13.1.8.3 wird jeweils die Angabe „110“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

45. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.8.4 wird die Angabe „151“ durch die Angabe „158“ ersetzt.

46. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.9.1 wird die Angabe „98“ durch die Angabe „102“ ersetzt.

47. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.9.2 und 10.5.1.13.1.9.3 wird jeweils die Angabe „221“ durch die Angabe „231“ ersetzt.

48. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.9.4 wird die Angabe „123“ durch die Angabe „129“ ersetzt.

49. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.10.1 wird die Angabe „86“ durch die Angabe „102“ ersetzt.

50. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.10.2 und 10.5.1.13.1.10.3 wird jeweils die Angabe „98“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

51. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.10.4 wird die Angabe „123“ durch die Angabe „158“ ersetzt.

52. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.11.1 wird die Angabe „86“ durch die Angabe „90“ ersetzt.

53. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.11.2 und 10.5.1.13.1.11.3 wird jeweils die Angabe „98“ durch die Angabe „102“ ersetzt.

54. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.12.1 und 10.5.1.13.1.12.2 wird jeweils die Angabe „110“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

55. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.13.1 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „102“ ersetzt.

56. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.13.2 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „105“ ersetzt.

57. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.13.3 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

58. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.14.1 wird die Angabe „66“ durch die Angabe „102“ ersetzt.

59. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.14.2 und 10.5.1.13.1.14.3 wird jeweils die Angabe „110“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

60. Tarifstelle 10.5.1.13.1.14.4 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Übersichtschromatogramm“ wird durch das Wort „Übersichtselektropherogramm“ ersetzt.

b) Die Angabe „110“ wird durch die Angabe „158“ ersetzt.

61. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.15.1 wird die Angabe „66“ durch die Angabe „102“ ersetzt.

62. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.15.2 und 10.5.1.13.1.15.3 wird jeweils die Angabe „110“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

63. Die Tarifstelle 10.5.1.13.1.15.4 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Übersichtschromatogramm“ wird durch das Wort „Übersichtselektropherogramm“ ersetzt.

b) Die Angabe „110“ wird durch die Angabe „158“ ersetzt.

64. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.16.1 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „40“ ersetzt.

65. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.16.2 wird die Angabe „44“ durch die Angabe „46“ ersetzt.

66. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.16.3 wird die Angabe „59“ durch die Angabe „62“ ersetzt.

67. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.17.1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „54“ ersetzt.

68. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.17.2 wird die Angabe „52“ durch die Angabe „54“ ersetzt.

69. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.17.3 wird die Angabe „29“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

70. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.18.1 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „23“ ersetzt.

71. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.18.2 und 10.5.1.13.1.18.3 wird jeweils die Angabe „29“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

72. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.20.1 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

73. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.20.2 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „23“ ersetzt.

74. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.20.3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „26“ ersetzt.

75. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.20.4 und 10.5.1.13.1.20.5 wird jeweils die Angabe „31“ durch die Angabe „32“ ersetzt.

76. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.21.1 und 10.5.1.13.1.21.2 wird jeweils die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

77. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.21.3 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

78. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.22 und 10.5.1.13.1.23 wird jeweils die Angabe „29“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

79. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.24 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

80. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.25 wird die Angabe „29“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

81. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.26 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „26“ ersetzt.

82. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.27 wird die Angabe „98“ durch die Angabe „102“ ersetzt.

83. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.28 wird die Angabe „31“ durch die Angabe „32“ ersetzt.

84. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.29 wird die Angabe „29“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

85. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.30 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „16“ ersetzt.

86. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.31 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „26“ ersetzt.

87. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.32 wird die Angabe „59“ durch die Angabe „62“ ersetzt.

88. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.33 wird die Angabe „98“ durch die Angabe „102“ ersetzt.

89. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.34 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

90. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.35 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „40“ ersetzt.

91. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.36 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „16“ ersetzt.

92. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.37 wird die Angabe „29“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

93. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.38 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „42“ ersetzt.

94. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.39 wird die Angabe „29“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

95. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.40 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „26“ ersetzt.

96. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.41 wird die Angabe „52“ durch die Angabe „54“ ersetzt.

97. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.42 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „27“ ersetzt.

98. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.43 wird die Angabe „63“ durch die Angabe „66“ ersetzt.

99. Der Tarifstelle 10.6 werden die folgenden Tarifstellen 10.6.5 bis 10.6.5.9 angefügt:
„10.6.5

Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung

10.6.5.1

Anerkennung von Prüflaboratorien nach § 18

Gebühr: Euro 2 000 bis 50 000

10.6.5.2

Anerkennung von Prüflaboratorien nach § 18 auf der Grundlage einer vor dem 26. Mai 2021 nach § 15 Absatz 5 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung erfolgten Anerkennung

Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

10.6.5.3

Änderung der Anerkennung von Prüflaboratorien nach § 18

Gebühr: Euro 500 bis 30 000

10.6.5.4

Überwachung anerkannter Prüflaboratorien nach § 19

Gebühr: Euro 1 000 bis 30 000

10.6.5.5

Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 20

Gebühr: Euro 2 000 bis 150 000

10.6.5.6

Änderungen der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 20

Gebühr: Euro 500 bis 30 000

10.6.5.7

Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung von Prüflaboratorien nach § 18 Absatz 4 oder einer Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 20 Absatz 4

Gebühr: Euro 250 bis 10 000

10.6.5.8

Überwachung benannter Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 21

Gebühr: Euro 1 000 bis 50 000

10.6.5.9

Sonstige Überwachung nach § 99 Absatz 2

Gebühr: Euro 1 000 bis 75 000“.

100. In Tarifstelle 11.7.1 wird der Satz „Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die zuständige Behörde überwiegend ihren Beratungsaufgaben nach § 21 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung nachgekommen ist.“ aufgehoben.

101. Tarifstelle 11.7.3 wird wie folgt gefasst:

„11.7.3

Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis“.

102. Der Tarifstelle 11.7.3 werden die folgenden Tarifstellen 11.7.3.1 und 11.7.3.2 angefügt:

„11.7.3.1

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1 ChemG:

Die Personalkosten je angefangene 15 Minuten sind nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zu berechnen.

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Auslagen, wie zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten, werden, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

11.7.3.2

Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1 ChemG

Gebühr: Euro 50“.

103. Tarifstelle 11.9.1 wird wie folgt gefasst:

„11.9.1

Entscheidung über die Erteilung der Freigabe nach § 33

a) für die uneingeschränkte Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 35

Gebühr: Euro 200 bis 1 000

b) für die spezifische Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 36

aa) bei der das ermittelte Leitnuklid eine Halbwertszeit unter 100 Tagen hat

Gebühr: Euro 500 bis 5 000

bb) bei der das ermittelte Leitnuklid eine Halbwertszeit ab 100 Tagen hat

Gebühr: bei niedrigem bis mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 2 000 bis 10 000

Gebühr: bei mittlerem bis hohem Verwaltungsaufwand: Euro 10 000 bis 20 000

c) für die Freigabe im Einzelfall nach § 33

aa) in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3

Gebühr: Euro 500 bis 2 000

bb) in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1, 2 und 4

Gebühr: bei niedrigem bis mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 2 000 bis 10 000

Gebühr: bei mittlerem bis hohem Verwaltungsaufwand: Euro 10 000 bis 20 000“.

104. In Tarifstelle 11.9.24 wird nach den Wörtern „Gestattungen nach“ die Angabe „§ 31 Absatz 5,“ eingefügt.

105. Nach der Tarifstelle 12 wird folgende Tarifstelle 12.0 eingefügt:

„12.0

Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung“.

106. Der Tarifstelle 12.2 werden die folgenden Tarifstellen 12.2.3 und 12.2.4 angefügt:

„12.2.3

Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Konzessionen nach § 30 Absatz 1 GewO zum Betrieb eines Gewerbes

Gebühr: Euro 100 bis 3 000

12.2.4

Rücknahme oder Widerruf der Konzession nach § 30 GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (VwVfG NRW))

Gebühr: Euro 100 bis 2 000“.

107. Der Tarifstelle 12.3 werden die folgenden Tarifstellen 12.3.3 und 12.3.4 angefügt:

„12.3.3

Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33a GewO

Gebühr: Euro 100 bis 3 000

12.3.4

Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 33a GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)

Gebühr: Euro 100 bis 2 000“.

108. In Tarifstelle 12.4.3 werden nach dem Wort „Vertreters“ die Wörter „oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters“ eingefügt.

109. In Tarifstelle 12.4.6 werden die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „VwVfG NRW“ ersetzt.

110. Der Tarifstelle 12.7 werden die folgenden Tarifstellen 12.7.3 und 12.7.4 angefügt:

„12.7.3

Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34 Absatz 1 GewO

Gebühr: Euro 100 bis 3 000

12.7.4

Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34 GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)

Gebühr: Euro 100 bis 2 000“.

111. In Tarifstelle 12.8.2 werden nach dem Wort „Zuverlässigkeit“ die Wörter „und Qualifikation“ und nach dem Wort „Vertreters“ die Wörter „oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters“ eingefügt.

112. In Tarifstelle 12.8.3 werden das Wort „Zuverlässigkeitsprüfung“ durch die Wörter „Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation“ und die Angabe „13a Satz 1“ durch die Angabe „16“ ersetzt.

113. In Tarifstelle 12.8.6 werden nach dem Wort „Wachpersonal“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Wiederholungsprüfung“ die Wörter „und von Änderungsanträgen“ eingefügt.

114. In Tarifstelle 12.8.7 werden die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom12. November 1999VwVfG NRW (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „VwVfG NRW“ ersetzt.

115. Der Tarifstelle 12.9 werden die folgenden Tarifstellen 12.9.5 und 12.9.6 angefügt:

„12.9.5

Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34b Absatz 1 GewO

Gebühr: Euro 100 bis 3 000

12.9.6

Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34b GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)

Gebühr: Euro 100 bis 2 000“.

116. In Tarifstelle 12.10.2.1 werden nach dem Wort „Vertreters“ die Wörter „oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters“ eingefügt und die Angabe „(§ 34c Absatz 2 GewO)“ gestrichen.

117. In Tarifstelle 12.10.2.2 werden nach dem Wort „Vertreters“ die Wörter „oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters“ eingefügt und die Angabe „(§ 34c Absatz 2 GewO)“ gestrichen.

118. Nach Tarifstelle 12.10.2 wird folgende Tarifstelle 12.10.3 eingefügt:

„12.10.3

Änderung der Erlaubnis nach § 34c GewO infolge eines Teilverzichtes hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit

Gebühr: Euro 50 bis 200“.

119. Die bisherigen Tarifstellen 12.10.3 und 12.10.4 werden die Tarifstellen 12.10.4 und 12.10.5.

120. Die bisherige Tarifstelle 12.10.5 wird die Tarifstelle 12.10.6 und die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ werden durch die Angabe „VwVfG NRW“ ersetzt.

121. In den Tarifstellen 12.12.14 und 12.13.5 werden jeweils die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ durch die Angabe „VwVfG NRW“ ersetzt.

122. In Tarifstelle 12.14.8 werden nach dem Wort „Vertretungsberechtigten“ die Wörter „oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters“ eingefügt.

123. In Tarifstelle 15.3.0.2 werden im Hinweis die Wörter „den Tarifstellen“ durch die Wörter „der Tarifstelle“ ersetzt und die Angabe „und 15.3.2“ gestrichen.

124. In Tarifstelle 15a.3.9.7 wird die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „75 bis 500“ ersetzt.

125. Dem Wortlaut der Tarifstelle 15a.3.9.8 werden die Wörter „Entscheidung über einen Antrag auf“ vorangestellt.

126. Der Tarifstelle 15a.3.9 wird folgende Tarifstelle 15a.3.9.10 angefügt:

„15a.3.9.10

Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt (§ 25 Absätze 1 bis 3)

Gebühr: Euro 75 bis 500“.

127. Tarifstelle 15a.3.11.7 wird wie folgt gefasst:

„15a.3.11.7

Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt (§ 22 Absätze 1 bis 3)

Gebühr: Euro 75 bis 500“.

128. Der Tarifstelle 15a werden die folgenden Tarifstellen 15a.8 und 15a.8.1 angefügt:

„15a.8

Amtshandlungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug aus das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) vom 19. Dezember 2017 (GMBl 2017 Nr. 56/57, S. 1067) in der jeweils geltenden Fassung (REF-VwV)

15a.8.1

Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit (Nummer 8 REF-VwV)

Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000“.

129. In Tarifstelle 15e.1 wird die Angabe „28.2.2.6“ durch die Angabe „28.2.2.7“ ersetzt.

130. In Tarifstelle 16.1.5.2.1 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

131. In Tarifstelle 16.1.9 werden die Wörter „(§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15, 24 Abs. 3 Nr. 2 Saatgut V)“ durch die Wörter „(§§ 12 Absatz 1 Satz 1, 15, 24 Absatz 3 Nummer 2 SaatV)“ ersetzt.

132. Die Tarifstelle 16.1.9.1.1 bis 16.1.9.1.3 werden wie folgt gefasst:

„16.1.9.1.1

Saaten Gruppe I, zum Beispiel Getreide, Leguminosen

Gebühr: Euro 26,50

16.1.9.1.2

Saaten Gruppe II, zum Beispiel Futterrübe, Lein, Tomate
Gebühr: Euro 39,90

16.1.9.1.3
Saaten Gruppe III, zum Beispiel Gemüse fein, Gräser, Salat, Klee

Gebühr: Euro 49,90“.

133. In Tarifstelle 16.1.9.2 wird jeweils die Angabe „%“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

134. In Tarifstelle 16.1.9.2.1 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „26,50“ ersetzt.

135. In Tarifstelle 16.1.9.2.2 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „39,90“ ersetzt.

136. In Tarifstelle 16.1.9.2.3 wird die Angabe „47,50“ durch die Angabe „49,90“ ersetzt.

137. Tarifstelle 16.1.9.3.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „22“ durch die Angabe „23,50“ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „23“ durch die Angabe „24,50“ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „24“ durch die Angabe „25,50“ ersetzt.

138. In Tarifstelle 16.1.9.3.1.2 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „39,90“ ersetzt.

139. In Tarifstelle 16.1.9.3.1.3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „7,50“ ersetzt.

140. In Tarifstelle 16.1.9.3.2.1 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „26,50“ ersetzt.

141. Die Tarifstelle 16.1.9.3.2.2 wird wie folgt gefasst:

„16.1.9.3.2.2
Tetrazoliumverfahren Gruppe II, III
Gebühr: Euro 46,50“.

142. In Tarifstelle 16.1.9.3.2.3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „13,75“ ersetzt.

143. In Tarifstelle 16.1.9.4.1 wird die Angabe „20,50“ durch die Angabe „21,70“ ersetzt.

144. In Tarifstelle 16.1.9.4.2 wird die Angabe „32,50“ durch die Angabe „34,40“ ersetzt.

145. In Tarifstelle 16.1.9.4.3 wird die Angabe „53“ durch die Angabe „56“ ersetzt.

146. In Tarifstelle 16.1.9.4.4 wird die Angabe „74“ durch die Angabe „78“ ersetzt.

147. In Tarifstelle 16.1.9.4.5 wird die Angabe „56“ durch die Angabe „59,50“ ersetzt.

148. In Tarifstelle 16.1.9.5 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

149. In Tarifstelle 16.1.9.5.1.1 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „39,90“ ersetzt.

150. In Tarifstelle 16.1.9.5.1.2 wird die Angabe „44“ durch die Angabe „46,50“ ersetzt.

151. In Tarifstelle 16.1.9.5.2 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „39,90“ ersetzt.

152. In Tarifstelle 16.1.9.5.3.1 werden die Wörter „Klimaraum, Gewächshaus“ durch die Wörter „Echtheit Klimaraum“ und die Angabe „87,50“ durch die Angabe „92,50“ ersetzt.

153. In Tarifstelle 16.1.9.5.3.2 werden das Wort „mikroskopisch“ durch die Wörter „Echtheit Labor (Rispe), mikroskopisch“ und die Angabe „40,50“ durch die Angabe „43“ ersetzt.

154. In Tarifstelle 16.1.9.5.3.3 werden die Wörter „Fluoreszenz Methoden“ durch die Wörter „Echtheit Schwingel/Hafer (Fluoreszenz)“ und die Angabe „27“ durch die Angabe „28,50“ ersetzt.

155. In Tarifstelle 16.1.9.5.3.4 wird die Angabe „19,50“ durch die Angabe „20,70“ ersetzt.

156. In Tarifstelle 16.1.9.5.3.5 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „15,90“ ersetzt.

157. In Tarifstelle 16.1.9.5.3.6 wird die Angabe „35,50“ durch die Angabe „37,50“ ersetzt.

158. Die Tarifstelle 16.1.9.5.4.1 wird wie folgt gefasst:

„16.1.9.5.4.1

Gesundheitsprüfung makroskopisch
Gebühr: Euro 36,50“.

159. Die Tarifstelle 16.1.9.5.4.2 wird wie folgt gefasst:

„16.1.9.5.4.2

Gesundheitsprüfung mikroskopisch
Gebühr: Euro 67“.

160. In Tarifstelle 16.1.9.5.5.1 werden die Wörter „ohne Vertrocknung“ durch die Wörter „Feuchtigkeitsgehalt ohne Vortrocknen“ und die Angabe „20,50“ durch die Angabe „21,70“ ersetzt.

161. In Tarifstelle 16.1.9.5.5.2 werden die Wörter „mit Vertrocknung“ durch die Wörter „Feuchtigkeitsgehalt mit Vortrocknen“ und die Angabe „31“ durch die Angabe „33“ ersetzt.

162. In Tarifstelle 16.1.9.5.6.1 wird das Wort „Tausendkornmasse“ durch die Wörter „Bestimmung der Tausendkornmasse“ und die Angabe „15“ wird durch die Angabe „15,90“ ersetzt.

163. In Tarifstelle 16.1.9.5.6.2 wird das Wort „Hektolitermasse“ durch die Wörter „Bestimmung der Hektolitermasse“ und die Angabe „19,50“ wird durch die Angabe „20,70“ ersetzt.

164. In Tarifstelle 16.1.9.5.7.1 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „13,75“ ersetzt.

165. In Tarifstelle 16.1.9.5.7.2 wird die Angabe „(Kalibrierung)“ gestrichen und die Angabe „28“ wird durch die Angabe „29,70“ ersetzt.

166. In Tarifstelle 16.1.9.5.8 wird die Angabe „64“ durch die Angabe „68“ ersetzt.

167. In Tarifstelle 16.1.9.5.9 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „17“ ersetzt.

168. In Tarifstelle 16.1.9.5.10 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „24,50“ ersetzt.

169. In Tarifstelle 16.1.9.6.1 wird die Angabe „=“ durch die Angabe „≥“ ersetzt.

170. In Tarifstelle 16.1.9.6.1.1 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „47,50“ ersetzt.

171. In Tarifstelle 16.1.9.6.1.1.1 wird die Angabe „19,50“ durch die Angabe „20,70“ ersetzt.

172. In Tarifstelle 16.1.9.6.2.1 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „47,50“ ersetzt.

173. Tarifstelle 16.1.9.6.2.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „22“ durch die Angabe „23,30“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „22,50“ durch die Angabe „23,75“ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „23,50“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

174. In Tarifstelle 16.1.9.6.3.1 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „47,50“ ersetzt.

175. Die Tarifstellen 16.10a.1 bis 16.10a.1.2 werden aufgehoben.

176. Die Tarifstellen 16.10a.2 und 16.10a.3 werden die Tarifstellen 16.10a.1 und 16.10a.2.

177. Der Tarifstelle 16.13 wird die folgende Tarifstelle 16.13.4 angefügt:

„16.13.4

Entscheidung über den Antrag zur Ausnahme von der Vorgabe der streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes (§ 6 Absatz 3 Satz 4 DüV)

Gebühr: Je Bescheid Euro 64“.

178. Tarifstelle 16a.1.1 wird wie folgt gefasst:

„16a.1.1

Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle) sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3“.

179. Die Tarifstellen 16a.2 bis 16a.2.3 werden wie folgt gefasst:

„16a.2

Amtshandlungen nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) in der jeweils geltenden Fassung (LegRegG)

16a.2.1

Entscheidung über die Erteilung, die Änderung oder den Entzug einer Registrierung der Betriebe (§§ 3 und 4)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.2.2

Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 7)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.2.3

Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.2.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 7)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

180. Die Tarifstellen 16a.11 bis 16a.11.5 werden die Tarifstellen 16a.11 bis 16a.11.4 und wie folgt gefasst:

„16a.11

Amtshandlungen nach

- dem Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) in der jeweils geltenden Fassung (AgrarMSG) und

- der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998) in der jeweils geltenden Fassung (AgrarMSV)

16a.11.1

Entscheidung über die Anerkennung oder den Wegfall der Anerkennung von Agrarorganisationen (§§ 2, 5 AgrarMSV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.11.2

Regelkontrollen

Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen (§ 19 AgrarMSV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.11.3

Anlasskontrollen

Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.11.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 19 AgrarMSV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.11.4

Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.11.2, Anlasskontrollen nach 16a.11.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellter Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

181. Die Tarifstellen 16a.12 bis 16a.12.3 werden wie folgt gefasst:

„16a.12

Amtshandlungen nach

- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung und

- der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden GFlFleischV)

16a.12.1

Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien und Geflügelerzeugern (Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008) sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis der Zulassung

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.12.2

Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen) (Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.12.3

Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen), die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.12.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

182. Tarifstelle 16a.13.1 wird wie folgt gefasst:

„16a.13.1

Entscheidung über die Registrierung der Betriebe und Erteilung einer Kennnummer sowie deren Entzug (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3“.

183. Tarifstelle 17.3 wird wie folgt gefasst:

„17.3

Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr“.

184. In Tarifstelle 17.4 werden die Wörter „Sportwetten sowie“ gestrichen.

185. In Tarifstelle 17.5.2 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „200“ ersetzt und die Wörter „je Annahmestelle und je Erlaubnisjahr“ werden angefügt.

186. Der Tarifstelle 17.5 wird folgende Tarifstelle 17.5.6 angefügt:

„17.5.6

Entscheidung für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Annahmestelle aufgrund Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist

Gebühr: 25 bis 200 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr“.

187. Tarifstelle 17.13 wird wie folgt gefasst:

„17.13

a) Erteilung der Konzession zum Betrieb von Spielbanken

Gebühr: 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken in Nordrhein-Westfalen, höchstens Euro 35 000

b) Erteilung einer Betriebserlaubnis

Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

Bei der erstmaligen Entscheidung über eine Konzession oder Betriebserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.“

188. Tarifstelle 17.13.1 wird wie folgt gefasst:

„17.13.1

a) Änderung oder Widerruf der Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken, höchstens Euro 35 000

b) Änderung oder Widerruf von Betriebserlaubnissen
Gebühr: 0,002 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank“.

189. Tarifstelle 17.13.2 wird wie folgt gefasst:

„17.13.2

a) Genehmigung der Übertragung einer Konzession nach dem Spielbankgesetz NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung auf ein anderes Unternehmen

Gebühr: 0,025 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken, höchstens Euro 20 000

b) Genehmigung der Überlassung einer Betriebserlaubnis zur Ausübung an Dritte

Gebühr: 0,005 bis 0,01 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank“.

190. In Tarifstelle 17.13.3 werden nach dem Wort „Spielregeln“ die Wörter „,Teilnahmebedingungen, neuen Glücksspiele, Turnierregeln, Sonderveranstaltungen“ eingefügt.

191. Der Tarifstelle 17.13 werden die folgenden Tarifstellen 17.13.4 bis 17.13.7 angefügt:

„17.13.4

Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession oder einer Betriebserlaubnis

Gebühr: Euro 500 bis 5 000

17.13.5

Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung

Gebühr: Euro 500 bis 5 000

17.13.6

Genehmigung oder Ablehnung einer Schließung einer Spielbank, einer Unterbrechung des Spielbetriebs oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Konzessionserteilung

Gebühr: Euro 200 bis 2 000

17.13.7

Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Online-Casino-Spielen

Gebühr: bei genehmigten oder voraussichtlichen Spieleinsätzen

a) bis zu 40 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 2,0 Promille der Spieleinsätze, mindestens 100 Euro,

b) über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 80 000 Euro zuzüglich 1,6 Promille der 40 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze,

c) über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 120 000 Euro zuzüglich 1,0 Promille der 65 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze,

d) über 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 185 000 Euro zuzüglich 0,6 Promille der 130 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze

Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, erfolgt die Berechnung gesondert für jedes Jahr, wobei sich die Gebühr für die Folgejahre um 10 Prozent ermäßigt“.

192. In Tarifstelle 17.14 werden nach dem Wort „Bestimmungen,“ die Wörter „dem Spielbankgesetz NRW und nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen,“ eingefügt und die Angabe „17.12“ durch die Angabe „17.13“ ersetzt.

193. In Tarifstelle 23.0.4.1 wird die Angabe „23.8.9, 23.8.11, 23.8.12, 23.8.14“ durch die Angabe „23.8.8, 23.8.11, 23.8.12“ ersetzt.

194. Tarifstelle 23.3.1.1 wird wie folgt gefasst:

„23.3.1.1

Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art

Werden Untersuchungen nach dieser Tarifstelle - ausgenommen Untersuchungen für Wanderschafherden (ohne Untersuchung auf Brucellose) - anlässlich des innergemeinschaftlichen Verbringens in einen anderen EG-Mitgliedstaat oder anlässlich der Ausfuhr in ein Drittland zusammen mit einer tierschutzrechtlichen Amtshandlung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.“

195. Der Tarifstelle 23.3.1.1 wird folgende Tarifstelle 23.3.1.1.13 angefügt:

„23.3.1.1.13

Wegstreckenentschädigung

Gebühr: Euro 20“.

196. In Tarifstelle 23.3.1.12.1 wird die Angabe „23.8.6.6“ durch die Angabe „23.8.6.8“ ersetzt.

197. Tarifstelle 23.4.3.5 wird wie folgt gefasst:

„23.4.3.5

Entscheidung über die Genehmigung der Einfuhr von wirbellosen Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken (Artikel 48 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission) (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

198. In Tarifstelle 23.4.3.7.2.1 wird die Angabe „23.6.3.1 oder 23.6.3.2“ durch die Angabe „23.6.4.1 oder 23.6.4.2“ und die Angabe „23.8.2.2 ff“ wird durch die Angabe „23.8.2.1 bis 23.8.2.5“ ersetzt.

199. Tarifstelle 23.6.1.1 wird aufgehoben.

200. Die Tarifstellen 23.6.1.2 bis 23.6.1.9 werden die Tarifstellen 23.6.1.1 bis 23.6.1.8.

201. Tarifstelle 23.6.1.13 wird Tarifstelle 23.6.1.9.

202. Tarifstelle 23.6.1.13.1 wird Tarifstelle 23.6.1.9.1 und die Angabe „23.6.1.13“ wird durch die Angabe „23.6.1.9“ ersetzt.

203. Die Tarifstellen 23.6.1.13.2 bis 23.6.1.15 werden die Tarifstellen 23.6.1.9.2 bis 23.6.1.11.

204. Tarifstelle 23.6.1.16 wird Tarifstelle 23.6.1.12 und wie folgt gefasst:

„23.6.1.12

Überprüfung von erlaubnispflichtigen Tierhaltungen (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f)
Gebühr: Euro 20 bis 1 000

Bei gleichzeitiger Entscheidung über einen Antrag auf die Zucht und das Halten von Versuchstieren, den Handel mit Tieren sowie über sonstige Erlaubnisse mit tierschutzrechtlicher Relevanz wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 23.6.1.12 nicht erhoben.“

205. Die Tarifstellen 23.6.1.17 und 23.6.1.18 werden die Tarifstellen 23.6.1.13 und 23.6.1.14.

206. Tarifstelle 23.6.1.18.1 wird die Tarifstelle 23.6.1.14.1 und die Wörter „der Tarifstelle 23.6.1.1. Auslagen werden gesondert berechnet.“ werden durch die Wörter „den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

207. Tarifstelle 23.6.1.18.2 wird Tarifstelle 23.6.1.14.2.

208. Die Tarifstellen 23.6.1.18.3 und 23.6.1.18.4 werden die Tarifstellen 23.6.1.14.3 und 23.6.1.14.4 und die Wörter „der Tarifstelle 23.6.1.1. Auslagen werden gesondert berechnet.“ werden jeweils durch die Wörter „den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

209. In Tarifstelle 23.6.4 wird der Satz „Werden Einfuhr- oder Durchfuhruntersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.4.9 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und Drittlandsverkehr - Ausfuhr - (Tarifstelle 23.3.1.1 – Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art) durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.“ aufgehoben.

210. Tarifstelle 23.6.4.9 wird wie folgt gefasst:

„23.6.4.9

Einfuhr- oder Durchführungsuntersuchung

a) Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer

Gebühr:

Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und

Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

b) Andere Tierarten
Gebühr:

Euro 55 je Sendung, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

Werden Einfuhr- oder Durchfuhruntersuchungen nach dieser Tarifstelle zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung – aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und bei der Ausfuhr aus der Union- Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art durchgeführt (Tarifstelle 23.3.1.1) so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.“

211. In Tarifstelle 23.6.4.11 werden die Wörter „nach Zeitaufwand einschl. Nebenkosten entsprechend Tarifstelle 23.9.2.1“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

212. In Tarifstelle 23.8.4.6 wird die Angabe „23.8.9.1 bis 23.8.9.4“ durch die Angabe „23.8.11.1 bis 23.8.11.4“ ersetzt.

213. In Tarifstelle 23.8.4.11 werden die Wörter „in Höhe der Tarifstelle 23.9.2“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2“ ersetzt.

214. Tarifstelle 23.8.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „1,042843“ durch die Angabe „1,038181“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „1,095172“ durch die Angabe „1,191405“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „0,202134“ durch die Angabe „0,207356“ ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe „0,222020“ durch die Angabe „0,185634“ ersetzt.

e) In Buchstabe e wird die Angabe „5,411656“ durch die Angabe „7,392110“ ersetzt.

f) In Buchstabe f wird die Angabe „1,591806“ durch die Angabe „2,001883“ ersetzt.

g) In Buchstabe h wird die Angabe „0,00“ durch die Angabe „6,402320“ ersetzt.

215. Tarifstelle 23.8.5.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „23.8.9.1 bis 23.8.9.4“ durch die Angabe „23.8.11.1 bis 23.8.11.4“ ersetzt.

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) je t Milch

Gebühr: Euro 1 je 30 Tonnen und danach Euro 0,5 pro Tonne“.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „9,741314“ durch die Angabe „12,252404“ ersetzt.

216. In Tarifstelle 23.8.7.2 wird die Angabe „23.8.9.1 bis 23.8.9.4“ durch die Angabe „23.8.11.1 bis 23.8.11.4“ ersetzt.

217. In Tarifstelle 23.9.4.9.1 wird die Angabe „(ICP/MS)“ durch die Angabe „(ICP/MS – ICP/OES)“ ersetzt.

218. Nach der Tarifstelle 23.9.4.13.3.2.4 wird folgende Tarifstelle 23.9.4.13.3.3 eingefügt:

„23.9.4.13.3.3

Differenzierung mittels MALDI-TOF-MS

Gebühr: Euro 12“.

219. In den Tarifstellen 23.9.5.1.9 und 23.9.5.1.11 wird jeweils die Angabe „%“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

220. In Tarifstelle 23.9.5.8.4 werden die Wörter „in den Tarifstellen 23.9.5.8.1 bis 23.9.5.8.3 nicht genannten“ gestrichen.

221. In Tarifstelle 23.9.9 wird die Angabe „23.9.6“ durch die Angabe „23.9.7“ ersetzt.

222. In Tarifstelle 23.10.3.6 werden nach den Wörtern „kosmetischen Mittel“ die Wörter „, der Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben,“ eingefügt.

223. In Tarifstelle 24.3.1 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3 000“ ersetzt.

224. Die Tarifstelle 24.3.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „0,45“ durch die Angabe „0,46“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „0,45“ durch die Angabe „0,46“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „0,21“ durch die Angabe „0,22“ ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe „0,13“ durch die Angabe „0,14“ ersetzt.

e) In Buchstabe e wird die Angabe „0,11“ durch die Angabe „0,12“ ersetzt.

f) In Buchstabe f wird die Angabe „0,044“ durch die Angabe „0,045“ und die Angabe „250“ wird durch die Angabe „280“ ersetzt.

225. Die Tarifstelle 24.3.2.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „0,45“ durch die Angabe „0,46“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „0,45“ durch die Angabe „0,46“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „0,45“ durch die Angabe „0,46“ ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe „0,21“ durch die Angabe „0,22“ ersetzt.

e) In Buchstabe e wird die Angabe „0,11“ durch die Angabe „0,12“ ersetzt.

f) In Buchstabe f wird die Angabe „0,057“ durch die Angabe „0,058“ und die Angabe „250“ wird durch die Angabe „280“ ersetzt.

226. In Tarifstelle 24.3.3 wird die Angabe „220 bis 470“ durch die Angabe „300 bis 1 000“ ersetzt.

227. In Tarifstelle 24.3.4 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3 000“ ersetzt.

228. In Tarifstelle 24.3.5 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3 000“ ersetzt.

229. In Tarifstelle 24.3.6 wird die Angabe „140 bis 710“ durch die Angabe „200 bis 1 000“ ersetzt.

230. In Tarifstelle 24.3.7 wird die Angabe „130“ durch die Angabe „180“ ersetzt.

231. In Tarifstelle 24.3.8 wird die Angabe „350 bis 2 700“ durch die Angabe „390 bis 3 100“ ersetzt.

232. In Tarifstelle 24.3.9 wird die Angabe „220 bis 9 000“ durch die Angabe „250 bis 10 000“ ersetzt.

233. In Tarifstelle 24.3.10 wird die Angabe „220 bis 2 300“ durch die Angabe „300 bis 3 000“ ersetzt.

234. In Tarifstelle 24.3.11 wird die Angabe „130 bis 1 200“ durch die Angabe „160 bis 1 500“ ersetzt.

235. In Tarifstelle 24.3.12 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3 000“ ersetzt.

236. In Tarifstelle 24.3.13 wird die Angabe „220 bis 610“ durch die Angabe „300 bis 1 000“ ersetzt.

237. In Tarifstelle 24.3.14 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3 000“ ersetzt.

238. In Tarifstelle 24.3.15 wird die Angabe „220 bis 610“ durch die Angabe „300 bis 800“ ersetzt.

239. In Tarifstelle 24.3.16 wird die Angabe „220 bis 9 100“ durch die Angabe „300 bis 10 500“, die Angabe „480“ wird durch die Angabe „600“ und die Angabe „1 200“ wird durch die Angabe „1 500“ ersetzt.

240. In Tarifstelle 24.3.17 wird die Angabe „220 bis 670“ durch die Angabe „300 bis 800“ ersetzt.

241. In Tarifstelle 24.3.18 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3 000“ ersetzt.

242. In Tarifstelle 24.3.19 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3 000“ ersetzt.

243. In Tarifstelle 24.3.20 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3 000“ ersetzt.

244. Tarifstelle 24.3.21 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „0,54“ wird durch die Angabe „0,55“ ersetzt.

b) In Buchstabe a wird die Angabe „0,32“ durch die Angabe „0,33“ ersetzt.

c) In Buchstabe b wird die Angabe „0,13“ durch die Angabe „0,14“ ersetzt.

d) In Buchstabe c wird die Angabe „0,02“ durch die Angabe „0,021“ ersetzt.

e) Nach Buchstabe c werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bei Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, wird die Gebühr nur für die Mehrkosten für die Planänderung berechnet und richtet sich nach den Herstellungskosten der vorgenannten Prozentsätze.

Sofern sich die Herstellungskosten durch die Planänderung verringern:

Gebühr: Euro 1 000 bis 5 000 Euro“.

245. In Tarifstelle 24.3.22 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3 000“ ersetzt.

246. In Tarifstelle 24.4.1 wird die Angabe „0,17“ durch die Angabe „0,18“ und die Angabe „180“ wird durch die Angabe „210“ ersetzt.

247. In Tarifstelle 24.4.2 wird die Angabe „180 bis 1 700“ durch die Angabe „250 bis 2 500“ ersetzt.

248. In Tarifstelle 24.4.3 wird die Angabe „110 bis 400“ durch die Angabe „130 bis 500“ ersetzt.

249 In Tarifstelle 24.4.4 wird die Angabe „110 bis 400“ durch die Angabe „130 bis 500“ ersetzt.

250. In Tarifstelle 24.4.5 wird die Angabe „180 bis 1 700“ durch die Angabe „250 bis 2 500“ ersetzt.

251. In Tarifstelle 24.4.6 wird die Angabe „180 bis 1 700“ durch die Angabe „250 bis 2 500“ ersetzt.

252. In Tarifstelle 24.4.7 wird die Angabe „180 bis 900“ durch die Angabe „250 bis 1 500“ ersetzt.

253. In Tarifstelle 24.4.8 wird die Angabe „180 bis 1 700“ durch die Angabe „250 bis 2 500“ ersetzt.

254. In Tarifstelle 24a.1 werden die Wörter „v.H. der Sondernutzungsgebühr Mindestgebühr: Euro 32“ durch die Angabe „bis 750“ ersetzt.

255. Tarifstelle 24a.2 wird wie folgt gefasst:

„24a.2

Entscheidungen über Genehmigungen gemäß §§ 9, 9a FStrG sowie §§ 25, 28 StrWG NRW

Gebühr: Euro 50 bis 750

Soweit es sich um bauliche Anlagen gemäß der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) handelt

Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme

Mindestgebühr: Euro 50“

256. In Tarifstelle 24a.3 wird die Angabe „32 bis 532“ durch die Angabe „50 bis 750“ ersetzt.

257. In Tarifstelle 24a.4 wird die Angabe „32 bis 532“ durch die Angabe „50 bis 750“ und die Angabe „32“ wird durch die Angabe „50“ ersetzt.

258. In Tarifstelle 24a.5 wird die Angabe „32“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

259. Der Tarifstelle 24a wird folgende Tarifstelle 24a.6 angefügt:

„24a.6

Anordnungen und Amtshandlungen zur Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 7 Abs. 3 FStrG sowie § 17 StrWG NRW durch den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen in Ausübung der Straßenbaulast

Gebühr: 5 Prozent des Erstattungsanspruchs

Mindestgebühr: Euro 50“

260. In Tarifstelle 27.1.3.3 wird die Angabe „50 bis 200“ durch die Angabe „75 bis 400“ ersetzt.

261. In den Tarifstellen 27.1.3.6 und 27.1.3.8 wird jeweils das Wort „inverkehrgebrachtem“ durch die Wörter „in Verkehr gebrachtem“ ersetzt.

262. Die Tarifstelle 27.2 wird wie folgt gefasst:

„27.2

Amtshandlungen nach der Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung (GenTSV)“.

263. In Tarifstelle 27.2.1 wird die Angabe „(§ 13 Absatz 4)“ durch die Angabe „(§ 25 Absatz 2)“ und die Angabe „100 bis 650“ wird durch die Angabe „100 bis 2 000“ ersetzt.

264. Die Tarifstelle 27.2.2 wird wie folgt gefasst:

„27.2.2

Entscheidung über die Anerkennung der Aktualisierung der Kenntnisse nach § 28 Absatz 3 Satz 2 bis 4 (§ 28 Absatz 3 Satz 5)

Gebühr: Euro 50 bis 100“.

265. In Tarifstelle 27.2.3 wird die Angabe „(§ 15 Absatz 3 Satz 1)“ durch die Angabe „(§ 28 Absatz 4)“ ersetzt.

266. In Tarifstelle 27.2.4 wird die Angabe „(§ 15 Absatz 3 Satz 2)“ durch die Angabe „(§ 28 Absatz 4)“ ersetzt.

267. Die Tarifstelle 27.2.5 wird wie folgt gefasst:

„27.2.5

Entscheidung über die Anerkennung geeigneter Veranstaltungen (§ 28 Absatz 5)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

268. Die Tarifstelle 27.2.6 wird wie folgt gefasst:

„27.2.6

Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Projektleiter oder Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 29 Absatz 2)

Gebühr: Euro 50 bis 100“.

269. In Tarifstelle 28.1.1.1 wird im letzten Satz das Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.

270. In Tarifstelle 29.1.4 Buchstabe d werden die Wörter „den Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest, SMBl. NRW. 2375)“ durch die Wörter „dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung „Modernisierungsrichtlinie“ vom 29. Januar 2018 (MBl. NRW. S. 67)“ ersetzt.

271. In Tarifstelle 29.1.21 werden die Wörter „vom 29. Januar 2018 (MBl. NRW. S. 67)“ gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Nummer 97 tritt am 26. Mai 2021 in Kraft.

Düsseldorf, 16. März 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2021 S. 294