Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 23 vom 25.3.2021 Seite 293 bis 310
43. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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Normkopf Norm Normfuß |
43. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
2011
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 16. März 2021
Auf Grund
des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet
die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung
Der
Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Tarifstelle 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1.1
Ausnahmen
von den Arbeitsschutzvorschriften“.
2. Die bisherige Tarifstelle 1.1.1
wird Tarifstelle 1.1.1.1.
3. Der Tarifstelle 1.1.1.1 wird folgende Tarifstelle 1.1.1.2 angefügt:
„1.1.1.2
Entscheidung über Ausnahmen nach § 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), § 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), § 2 Absatz 3 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 1 000“.
4. Tarifstelle 1.1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.1.2
Durchführung
von Arbeitsschutzvorschriften“.
5. Der Tarifstelle 1.1.2 werden die folgenden Tarifstellen 1.1.2.1 und 1.1.2.2 angefügt:
„1.1.2.1
Anordnung
zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246)
(ArbSchG), des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885)
(ASiG), des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171)
(ArbZG), des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985
(BGBl. I S. 1565) (AtG), des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) (ChemG), des
Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 640) (FPersG), des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) (ProdSG), des Heimarbeitsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung (HAG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976
(BGBl. I S. 965) (JArbSchG), des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), des
Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3518) (SprengG), des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017
(BGBl. I S. 1966) (StrlSchG), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, und der
auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, sowie zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung
der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), der
Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der
Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) und der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über
die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang
mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)
a) bei
niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300
b) bei
mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600
c) bei hohem
Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 800
d) bei sehr hohem
Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1 200
Bei
Anordnung gegen Beschäftigte sind maximal 20 Prozent der vorgenannten
Verwaltungsgebühren zu erheben.
1.1.2.2
Überwachung
der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), des Arbeitszeitgesetzes
(ArbZG), des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(JArbSchG), ohne dass eine Anordnung ergeht, aufgrund wiederholter Verstöße in
den letzten zwei Jahren, unabhängig von der Feststellung neuer Verstöße.
a) bei
niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300
b) bei
mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600
c) bei hohem
Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 800
d) bei sehr
hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1 200
6. Tarifstelle 2.5.2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.5.2.1
Vorprüfung von Anträgen nach den §§ 7, 66, 70, 77 und
78 der Landesbauordnung 2018 auf Vollständigkeit oder Mängelfreiheit
(gegebenenfalls mit schriftlicher Aufforderung zur Vervollständigung oder zur
Mängelbehebung)
Gebühr: bis zu 25
Prozent der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre
jedoch mindestens Euro 50
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.5.2.1:
Die Gebühr nach Tarifstelle 2.5.2.1 ist zur Hälfte auf die Gebühr für die
Entscheidung über den Antrag anzurechnen.“
7. Tarifstelle 2.5.2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.5.2.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von
beabsichtigten unwesentlichen Detailänderungen genehmigter Bauvorlagen (bei
Änderungsbaugenehmigungen)
Gebühr: Euro 50 bis
250 je geänderte Bauvorlage“.
8. In Tarifstelle 2.5.3.1 wird die Angabe „§ 69“ durch die Angabe „den §§
69, 88“ ersetzt.
9. In Tarifstelle 2.8.2.1 werden die Wörter „Euro 100 bis 5 000“ durch die
Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4“ ersetzt.
10. In Tarifstelle 2.8.2.2 werden die Wörter „Euro 100 bis 750“ durch die
Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4“ ersetzt.
11. In Tarifstelle 2.8.2.3 werden die Wörter „Euro 50 bis 500“ durch die Wörter
„Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4“ ersetzt.
12. In Tarifstelle 2.8.2.4 werden die Wörter „Euro 50 bis 250“ durch die
Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4“ ersetzt.
13. Tarifstelle 8.1.1.2 wird wie
folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe
„106“ durch die Angabe „110“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe
„158 bis 633“ durch die Angabe „165 bis 650“ ersetzt.
14. In Tarifstelle 8.1.1.6 wird die
Angabe „158 bis 633“ durch die Angabe „165 bis 650“ ersetzt.
15. In Tarifstelle 8.1.1.7 Buchstabe
a wird die Angabe „317 bis 5 275“ durch die Angabe „325 bis 5 435“ ersetzt.
16. In Tarifstelle 8.1.1.8 Buchstabe
a wird die Angabe „26 bis 422“ durch die Angabe „30 bis 435“ ersetzt.
17. In Tarifstelle 8.1.1.12 wird die
Angabe „42“ durch die Angabe „45“ ersetzt.
18. In Tarifstelle 8.1.1.15 wird die
Angabe „106 bis 633“ durch die Angabe „110 bis 650“ ersetzt.
19. In Tarifstelle 8.1.1.17 wird die
Angabe „95“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
20. In Tarifstelle 8.1.1.18 wird die
Angabe „40“ durch die Angabe „45“ ersetzt.
21. In Tarifstelle 8.1.1.19 wird die
Angabe „50“ durch die Angabe „55“ ersetzt.
22. In Tarifstelle 8.1.1.22 wird die
Angabe „158“ durch die Angabe „165“ ersetzt.
23. Tarifstelle
10.1.5 wird wie folgt geändert:
a) Die
Buchstaben c und d werden aufgehoben.
b) Die
bisherigen Buchstaben e, f und g werden die Buchstaben c, d und e.
24. In
Tarifstelle 10.3.1 werden nach den Wörtern „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Altenpflegerin und Altenpfleger,“ die Wörter „Pflegefachassistentinnen und
Pflegefachassistenten,“ eingefügt.
25. Der
Tarifstelle 10.3.3 werden die folgenden Tarifstellen 10.3.3.1 und 10.3.3.2
angefügt:
„10.3.3.1
Erteilung
einer Erlaubnis für Entbindungspfleger mit der Berufsbezeichnung „Hebamme“ auf
Antrag des Berufsausübenden nach § 74 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 des
Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) in der jeweils
geltenden Fassung
Gebühr: Euro 60
10.3.3.2
Prüfung von
Anträgen auf Anrechnung einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung
oder erfolgreich abgeschlossenen Teilen einer Ausbildung nach § 12 des
Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) (PflBG) in der jeweils
geltenden Fassung
Gebühr: Euro 60
26. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.1 und 10.5.1.13.1.2 wird jeweils die Angabe „29“ durch
die Angabe „30“ ersetzt.
27. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.3.1 und 10.5.1.13.1.3.2 wird jeweils die Angabe „25“
durch die Angabe „26“ ersetzt.
28. In Tarifstelle
10.5.1.13.1.3.3 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „52“ ersetzt.
29. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.3.4, 10.5.1.13.1.3.5 und 10.5.1.13.1.3.6 wird jeweils
die Angabe „25“ durch die Angabe „26“ ersetzt.
30. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.3.7 und 10.5.1.13.1.3.8 wird jeweils die Angabe „294“
durch die Angabe „307“ ersetzt.
31. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.3.9 wird die Angabe „37“ durch die Angabe „39“ ersetzt.
32. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.4.1 wird die Angabe „66“ durch die Angabe „102“ ersetzt.
33. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.4.2 und 10.5.1.13.1.4.3 wird jeweils die Angabe „110“
durch die Angabe „115“ ersetzt.
34. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.5.1 wird die Angabe „98“ durch die Angabe „102“ ersetzt.
35. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.5.2 und 10.5.1.13.1.5.3 wird jeweils die Angabe „110“
durch die Angabe „115“ ersetzt.
36. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.5.4 wird die Angabe „151“ durch die Angabe „158“
ersetzt.
37. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.6.1 wird die Angabe „110“ durch die Angabe „115“
ersetzt.
38. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.6.2 und 10.5.1.13.1.6.3 wird jeweils die Angabe „258“
durch die Angabe „270“ ersetzt.
39. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.6.4 wird die Angabe „151“ durch die Angabe „158“
ersetzt.
40. In Tarifstelle
10.5.1.13.1.7.1 wird die Angabe „98“ durch die Angabe „102“ ersetzt.
41. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.7.2 und 10.5.1.13.1.7.3 wird jeweils die Angabe „110“
durch die Angabe „115“ ersetzt.
42. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.7.4 wird die Angabe „151“ durch die Angabe „158“
ersetzt.
43. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.8.1 wird die Angabe „98“ durch die Angabe „102“ ersetzt.
44. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.8.2 und 10.5.1.13.1.8.3 wird jeweils die Angabe „110“
durch die Angabe „115“ ersetzt.
45. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.8.4 wird die Angabe „151“ durch die Angabe „158“
ersetzt.
46. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.9.1 wird die Angabe „98“ durch die Angabe „102“ ersetzt.
47. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.9.2 und 10.5.1.13.1.9.3 wird jeweils die Angabe „221“
durch die Angabe „231“ ersetzt.
48. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.9.4 wird die Angabe „123“ durch die Angabe „129“
ersetzt.
49. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.10.1 wird die Angabe „86“ durch die Angabe „102“
ersetzt.
50. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.10.2 und 10.5.1.13.1.10.3 wird jeweils die Angabe „98“
durch die Angabe „115“ ersetzt.
51. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.10.4 wird die Angabe „123“ durch die Angabe „158“
ersetzt.
52. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.11.1 wird die Angabe „86“ durch die Angabe „90“ ersetzt.
53. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.11.2 und 10.5.1.13.1.11.3 wird jeweils die Angabe „98“
durch die Angabe „102“ ersetzt.
54. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.12.1 und 10.5.1.13.1.12.2 wird jeweils die Angabe
„110“ durch die Angabe „115“ ersetzt.
55. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.13.1 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „102“
ersetzt.
56. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.13.2 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „105“
ersetzt.
57. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.13.3 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „115“
ersetzt.
58. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.14.1 wird die Angabe „66“ durch die Angabe „102“
ersetzt.
59. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.14.2 und 10.5.1.13.1.14.3 wird jeweils die Angabe
„110“ durch die Angabe „115“ ersetzt.
60.
Tarifstelle 10.5.1.13.1.14.4 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Übersichtschromatogramm“ wird durch das Wort „Übersichtselektropherogramm“
ersetzt.
b) Die
Angabe „110“ wird durch die Angabe „158“ ersetzt.
61. In Tarifstelle
10.5.1.13.1.15.1 wird die Angabe „66“ durch die Angabe „102“ ersetzt.
62. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.15.2 und 10.5.1.13.1.15.3 wird jeweils die Angabe
„110“ durch die Angabe „115“ ersetzt.
63. Die
Tarifstelle 10.5.1.13.1.15.4 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Übersichtschromatogramm“ wird durch das Wort „Übersichtselektropherogramm“
ersetzt.
b) Die
Angabe „110“ wird durch die Angabe „158“ ersetzt.
64. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.16.1 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
65. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.16.2 wird die Angabe „44“ durch die Angabe „46“ ersetzt.
66. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.16.3 wird die Angabe „59“ durch die Angabe „62“ ersetzt.
67. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.17.1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „54“ ersetzt.
68. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.17.2 wird die Angabe „52“ durch die Angabe „54“ ersetzt.
69. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.17.3 wird die Angabe „29“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
70. In Tarifstelle
10.5.1.13.1.18.1 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „23“ ersetzt.
71. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.18.2 und 10.5.1.13.1.18.3 wird jeweils die Angabe „29“
durch die Angabe „30“ ersetzt.
72. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.20.1 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
73. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.20.2 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „23“ ersetzt.
74. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.20.3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „26“ ersetzt.
75. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.20.4 und 10.5.1.13.1.20.5 wird jeweils die Angabe „31“
durch die Angabe „32“ ersetzt.
76. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.21.1 und 10.5.1.13.1.21.2 wird jeweils die Angabe „12“
durch die Angabe „13“ ersetzt.
77. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.21.3 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „25“ ersetzt.
78. In den
Tarifstellen 10.5.1.13.1.22 und 10.5.1.13.1.23 wird jeweils die Angabe „29“
durch die Angabe „30“ ersetzt.
79. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.24 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
80. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.25 wird die Angabe „29“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
81. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.26 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „26“ ersetzt.
82. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.27 wird die Angabe „98“ durch die Angabe „102“ ersetzt.
83. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.28 wird die Angabe „31“ durch die Angabe „32“ ersetzt.
84. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.29 wird die Angabe „29“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
85. In Tarifstelle
10.5.1.13.1.30 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
86. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.31 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „26“ ersetzt.
87. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.32 wird die Angabe „59“ durch die Angabe „62“ ersetzt.
88. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.33 wird die Angabe „98“ durch die Angabe „102“ ersetzt.
89. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.34 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
90. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.35 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
91. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.36 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
92. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.37 wird die Angabe „29“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
93. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.38 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „42“ ersetzt.
94. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.39 wird die Angabe „29“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
95. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.40 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „26“ ersetzt.
96. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.41 wird die Angabe „52“ durch die Angabe „54“ ersetzt.
97. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.42 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „27“ ersetzt.
98. In
Tarifstelle 10.5.1.13.1.43 wird die Angabe „63“ durch die Angabe „66“ ersetzt.
99. Der
Tarifstelle 10.6 werden die folgenden Tarifstellen 10.6.5 bis 10.6.5.9
angefügt:
„10.6.5
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung
10.6.5.1
Anerkennung von Prüflaboratorien nach § 18
Gebühr: Euro 2 000 bis 50 000
10.6.5.2
Anerkennung von Prüflaboratorien nach § 18 auf der Grundlage einer vor dem 26. Mai 2021 nach § 15 Absatz 5 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung erfolgten Anerkennung
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
10.6.5.3
Änderung der Anerkennung von
Prüflaboratorien nach § 18
Gebühr: Euro 500 bis 30 000
10.6.5.4
Überwachung anerkannter Prüflaboratorien nach § 19
Gebühr: Euro 1 000 bis 30
000
10.6.5.5
Benennung von
Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 20
Gebühr: Euro 2 000 bis
150 000
10.6.5.6
Änderungen der Benennung von
Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 20
Gebühr: Euro 500 bis 30 000
10.6.5.7
Rücknahme, Widerruf oder Anordnung
des Ruhens einer Anerkennung von Prüflaboratorien
nach § 18 Absatz 4 oder einer Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für
Drittstaaten nach § 20 Absatz 4
Gebühr: Euro 250 bis 10 000
10.6.5.8
Überwachung benannter Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 21
Gebühr: Euro 1 000 bis 50
000
10.6.5.9
Sonstige
Überwachung nach § 99 Absatz 2
Gebühr: Euro 1 000 bis 75 000“.
100. In Tarifstelle 11.7.1 wird der Satz
„Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die zuständige Behörde überwiegend ihren
Beratungsaufgaben nach § 21 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August
1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung nachgekommen ist.“
aufgehoben.
101. Tarifstelle 11.7.3 wird wie
folgt gefasst:
„11.7.3
Ausstellung einer Bescheinigung zur
Guten Laborpraxis“.
102. Der Tarifstelle 11.7.3 werden
die folgenden Tarifstellen 11.7.3.1 und 11.7.3.2 angefügt:
„11.7.3.1
Hinweis:
Die
nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
Entscheidung
über die Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b
Absatz 1 ChemG:
Die
Personalkosten je angefangene 15 Minuten sind nach den vom für Inneres zuständigen
Ministerium veröffentlichten jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) für
die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zu berechnen.
Die im
Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-,
Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Auslagen,
wie zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten, werden, soweit diese nicht
bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert
berechnet.
11.7.3.2
Ausstellung
einer Zweitschrift einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz
1 ChemG
Gebühr: Euro 50“.
103. Tarifstelle 11.9.1 wird wie folgt gefasst:
„11.9.1
Entscheidung über die Erteilung der Freigabe nach § 33
a) für die uneingeschränkte Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 35
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
b) für die
spezifische Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 36
aa) bei der das ermittelte Leitnuklid eine Halbwertszeit unter 100 Tagen hat
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
bb) bei der das ermittelte Leitnuklid eine Halbwertszeit ab 100 Tagen hat
Gebühr: bei niedrigem bis mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 2 000 bis 10 000
Gebühr: bei mittlerem bis hohem Verwaltungsaufwand: Euro 10
000 bis 20 000
c) für die
Freigabe im Einzelfall nach § 33
aa) in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
bb) in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1, 2 und 4
Gebühr: bei niedrigem bis mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 2 000 bis 10 000
Gebühr: bei mittlerem bis hohem Verwaltungsaufwand: Euro 10
000 bis 20 000“.
104. In Tarifstelle 11.9.24 wird
nach den Wörtern „Gestattungen nach“ die Angabe „§ 31 Absatz 5,“ eingefügt.
105. Nach der Tarifstelle 12 wird
folgende Tarifstelle 12.0 eingefügt:
„12.0
Amtshandlungen nach der
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202) in der jeweils geltenden Fassung“.
106. Der
Tarifstelle 12.2 werden die folgenden Tarifstellen 12.2.3 und 12.2.4 angefügt:
„12.2.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim
Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren
gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Konzessionen nach § 30
Absatz 1 GewO zum Betrieb eines Gewerbes
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
12.2.4
Rücknahme oder Widerruf
der Konzession nach § 30 GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils
geltenden Fassung (VwVfG NRW))
Gebühr: Euro 100 bis 2 000“.
107. Der
Tarifstelle 12.3 werden die folgenden Tarifstellen 12.3.3 und 12.3.4 angefügt:
„12.3.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel
des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen
Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33a GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
12.3.4
Rücknahme oder Widerruf
der Erlaubnis nach § 33a GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000“.
108. In Tarifstelle 12.4.3 werden nach dem
Wort „Vertreters“ die Wörter „oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen
Vertreters“ eingefügt.
109. In Tarifstelle 12.4.6 werden die Wörter
„des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der
jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „VwVfG NRW“ ersetzt.
110. Der Tarifstelle 12.7
werden die folgenden Tarifstellen 12.7.3 und 12.7.4 angefügt:
„12.7.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim
Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren
gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34
Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
12.7.4
Rücknahme oder Widerruf
der Erlaubnis nach § 34 GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000“.
111. In Tarifstelle 12.8.2 werden nach dem
Wort „Zuverlässigkeit“ die Wörter „und Qualifikation“ und nach dem Wort
„Vertreters“ die Wörter „oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen
Vertreters“ eingefügt.
112. In Tarifstelle 12.8.3 werden das Wort
„Zuverlässigkeitsprüfung“ durch die Wörter „Prüfung der Zuverlässigkeit und
Qualifikation“ und die Angabe „13a Satz 1“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
113. In Tarifstelle 12.8.6 werden nach dem
Wort „Wachpersonal“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Wiederholungsprüfung“
die Wörter „und von Änderungsanträgen“ eingefügt.
114. In Tarifstelle 12.8.7 werden die
Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom12. November 1999VwVfG NRW (GV. NRW. S. 602)
in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „VwVfG NRW“ ersetzt.
115. Der Tarifstelle 12.9 werden die
folgenden Tarifstellen 12.9.5 und 12.9.6 angefügt:
„12.9.5
Prüfung der Zuverlässigkeit beim
Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren
gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34b
Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
12.9.6
Rücknahme oder Widerruf der
Erlaubnis nach § 34b GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000“.
116. In Tarifstelle 12.10.2.1 werden nach
dem Wort „Vertreters“ die Wörter „oder beim Eintritt eines weiteren
gesetzlichen Vertreters“ eingefügt und die Angabe „(§ 34c Absatz 2 GewO)“
gestrichen.
117. In Tarifstelle 12.10.2.2 werden nach
dem Wort „Vertreters“ die Wörter „oder beim Eintritt eines weiteren
gesetzlichen Vertreters“ eingefügt und die Angabe „(§ 34c Absatz 2 GewO)“
gestrichen.
118. Nach
Tarifstelle 12.10.2 wird folgende Tarifstelle 12.10.3 eingefügt:
„12.10.3
Änderung der Erlaubnis nach § 34c
GewO infolge eines Teilverzichtes hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit
Gebühr: Euro 50 bis 200“.
119. Die bisherigen Tarifstellen 12.10.3
und 12.10.4 werden die Tarifstellen 12.10.4 und 12.10.5.
120. Die bisherige Tarifstelle 12.10.5
wird die Tarifstelle 12.10.6 und die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen“ werden durch die Angabe „VwVfG NRW“ ersetzt.
121. In den Tarifstellen 12.12.14 und
12.13.5 werden jeweils die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen“ durch die Angabe „VwVfG NRW“ ersetzt.
122. In Tarifstelle 12.14.8 werden nach dem
Wort „Vertretungsberechtigten“ die Wörter „oder beim Eintritt eines weiteren
gesetzlichen Vertreters“ eingefügt.
123. In Tarifstelle 15.3.0.2 werden im Hinweis die Wörter „den
Tarifstellen“ durch die Wörter „der Tarifstelle“ ersetzt und die Angabe „und
15.3.2“ gestrichen.
124. In Tarifstelle 15a.3.9.7 wird
die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „75 bis 500“ ersetzt.
125. Dem Wortlaut der Tarifstelle
15a.3.9.8 werden die Wörter „Entscheidung über einen Antrag auf“ vorangestellt.
126. Der Tarifstelle 15a.3.9 wird
folgende Tarifstelle 15a.3.9.10 angefügt:
„15a.3.9.10
Prüfung des
Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt (§ 25 Absätze 1 bis 3)
Gebühr: Euro 75 bis 500“.
127. Tarifstelle 15a.3.11.7 wird wie
folgt gefasst:
„15a.3.11.7
Prüfung des Jahresberichtes und
Weiterleitung an das Umweltbundesamt (§ 22 Absätze 1 bis 3)
Gebühr: Euro 75 bis
500“.
128. Der Tarifstelle 15a werden die
folgenden Tarifstellen 15a.8 und 15a.8.1 angefügt:
„15a.8
Amtshandlungen nach der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission
vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken
gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über
Industrieemissionen in Bezug aus das Raffinieren von Mineralöl und Gas
(2014/738/EU) vom 19. Dezember 2017 (GMBl 2017 Nr. 56/57, S. 1067) in der
jeweils geltenden Fassung (REF-VwV)
15a.8.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit (Nummer 8 REF-VwV)
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000“.
129. In Tarifstelle 15e.1 wird die
Angabe „28.2.2.6“ durch die Angabe „28.2.2.7“ ersetzt.
130.
In Tarifstelle 16.1.5.2.1 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
131.
In Tarifstelle 16.1.9 werden die Wörter „(§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15, 24 Abs. 3
Nr. 2 Saatgut V)“ durch die Wörter „(§§ 12 Absatz 1 Satz 1, 15, 24 Absatz 3
Nummer 2 SaatV)“ ersetzt.
132.
Die Tarifstelle 16.1.9.1.1 bis 16.1.9.1.3 werden wie folgt gefasst:
„16.1.9.1.1
Saaten
Gruppe I, zum Beispiel Getreide, Leguminosen
Gebühr: Euro 26,50
16.1.9.1.2
Saaten
Gruppe II, zum Beispiel Futterrübe, Lein, Tomate
Gebühr: Euro 39,90
16.1.9.1.3
Saaten Gruppe III, zum Beispiel Gemüse fein, Gräser, Salat, Klee
Gebühr: Euro 49,90“.
133. In Tarifstelle 16.1.9.2 wird
jeweils die Angabe „%“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
134.
In Tarifstelle 16.1.9.2.1 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „26,50“ ersetzt.
135.
In Tarifstelle 16.1.9.2.2 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „39,90“ ersetzt.
136.
In Tarifstelle 16.1.9.2.3 wird die Angabe „47,50“ durch die Angabe „49,90“ ersetzt.
137.
Tarifstelle 16.1.9.3.1.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „22“ durch die Angabe „23,50“ersetzt.
b)
In Buchstabe b wird die Angabe „23“ durch die Angabe „24,50“ersetzt.
c)
In Buchstabe c wird die Angabe „24“ durch die Angabe „25,50“ ersetzt.
138.
In Tarifstelle 16.1.9.3.1.2 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „39,90“ ersetzt.
139.
In Tarifstelle 16.1.9.3.1.3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „7,50“ ersetzt.
140.
In Tarifstelle 16.1.9.3.2.1 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „26,50“
ersetzt.
141. Die
Tarifstelle 16.1.9.3.2.2 wird wie folgt gefasst:
„16.1.9.3.2.2
Tetrazoliumverfahren Gruppe II, III
Gebühr: Euro 46,50“.
142.
In Tarifstelle 16.1.9.3.2.3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „13,75“ ersetzt.
143. In Tarifstelle 16.1.9.4.1 wird die
Angabe „20,50“ durch die Angabe „21,70“ ersetzt.
144.
In Tarifstelle 16.1.9.4.2 wird die Angabe „32,50“ durch die Angabe „34,40“ ersetzt.
145.
In Tarifstelle 16.1.9.4.3 wird die Angabe „53“ durch die Angabe „56“ ersetzt.
146.
In Tarifstelle 16.1.9.4.4 wird die Angabe „74“ durch die Angabe „78“ ersetzt.
147.
In Tarifstelle 16.1.9.4.5 wird die Angabe „56“ durch die Angabe „59,50“ ersetzt.
148. In
Tarifstelle 16.1.9.5 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
149.
In Tarifstelle 16.1.9.5.1.1 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „39,90“ ersetzt.
150.
In Tarifstelle 16.1.9.5.1.2 wird die Angabe „44“ durch die Angabe „46,50“
ersetzt.
151.
In Tarifstelle 16.1.9.5.2 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „39,90“ ersetzt.
152.
In Tarifstelle 16.1.9.5.3.1 werden die Wörter „Klimaraum, Gewächshaus“ durch
die Wörter
„Echtheit Klimaraum“ und die Angabe „87,50“ durch die Angabe „92,50“ ersetzt.
153.
In Tarifstelle 16.1.9.5.3.2 werden das Wort „mikroskopisch“ durch die Wörter
„Echtheit Labor (Rispe), mikroskopisch“ und die Angabe „40,50“ durch die Angabe
„43“ ersetzt.
154.
In Tarifstelle 16.1.9.5.3.3 werden die Wörter „Fluoreszenz Methoden“ durch die
Wörter „Echtheit Schwingel/Hafer (Fluoreszenz)“ und die Angabe „27“ durch die
Angabe „28,50“ ersetzt.
155.
In Tarifstelle 16.1.9.5.3.4 wird die Angabe „19,50“ durch die Angabe „20,70“
ersetzt.
156.
In Tarifstelle 16.1.9.5.3.5 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „15,90“ ersetzt.
157.
In Tarifstelle 16.1.9.5.3.6 wird die Angabe „35,50“ durch die Angabe „37,50“
ersetzt.
158. Die
Tarifstelle 16.1.9.5.4.1 wird wie folgt gefasst:
„16.1.9.5.4.1
Gesundheitsprüfung
makroskopisch
Gebühr: Euro 36,50“.
159. Die
Tarifstelle 16.1.9.5.4.2 wird wie folgt gefasst:
„16.1.9.5.4.2
Gesundheitsprüfung
mikroskopisch
Gebühr: Euro 67“.
160.
In Tarifstelle 16.1.9.5.5.1 werden die Wörter „ohne Vertrocknung“ durch die
Wörter „Feuchtigkeitsgehalt ohne Vortrocknen“ und die Angabe „20,50“ durch die
Angabe „21,70“ ersetzt.
161.
In Tarifstelle 16.1.9.5.5.2 werden die Wörter „mit Vertrocknung“ durch die
Wörter „Feuchtigkeitsgehalt mit Vortrocknen“ und die Angabe „31“ durch die
Angabe „33“ ersetzt.
162.
In Tarifstelle 16.1.9.5.6.1 wird das Wort „Tausendkornmasse“ durch die Wörter
„Bestimmung der Tausendkornmasse“ und die Angabe „15“ wird durch die Angabe „15,90“ ersetzt.
163.
In Tarifstelle 16.1.9.5.6.2 wird das Wort „Hektolitermasse“ durch die Wörter
„Bestimmung der Hektolitermasse“ und die Angabe „19,50“ wird durch die Angabe „20,70“ ersetzt.
164.
In Tarifstelle 16.1.9.5.7.1 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „13,75“ ersetzt.
165.
In Tarifstelle 16.1.9.5.7.2 wird die Angabe „(Kalibrierung)“ gestrichen und die
Angabe „28“ wird durch die Angabe „29,70“ ersetzt.
166.
In Tarifstelle 16.1.9.5.8 wird die Angabe „64“ durch die Angabe „68“ ersetzt.
167.
In Tarifstelle 16.1.9.5.9 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
168.
In Tarifstelle 16.1.9.5.10 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „24,50“
ersetzt.
169. In
Tarifstelle 16.1.9.6.1 wird die Angabe „=“ durch die Angabe „≥“ ersetzt.
170.
In Tarifstelle 16.1.9.6.1.1 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „47,50“
ersetzt.
171.
In Tarifstelle 16.1.9.6.1.1.1 wird die Angabe „19,50“ durch die Angabe „20,70“ ersetzt.
172.
In Tarifstelle 16.1.9.6.2.1 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „47,50“
ersetzt.
173. Tarifstelle 16.1.9.6.2.1.1 wird
wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „22“ durch die Angabe „23,30“ ersetzt.
b)
In Buchstabe b wird die Angabe „22,50“ durch die Angabe „23,75“ersetzt.
c)
In Buchstabe c wird die Angabe „23,50“ durch die Angabe „25“ ersetzt.
174.
In Tarifstelle 16.1.9.6.3.1 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „47,50“
ersetzt.
175. Die Tarifstellen 16.10a.1 bis
16.10a.1.2 werden aufgehoben.
176. Die Tarifstellen 16.10a.2 und 16.10a.3
werden die Tarifstellen 16.10a.1 und 16.10a.2.
177. Der
Tarifstelle 16.13 wird die folgende Tarifstelle 16.13.4 angefügt:
„16.13.4
Entscheidung
über den Antrag zur Ausnahme von der Vorgabe der streifenförmigen Aufbringung
von flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln
mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf
bestelltem Ackerland auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen
Besonderheiten des Betriebes (§ 6 Absatz 3 Satz 4 DüV)
Gebühr: Je Bescheid Euro 64“.
178. Tarifstelle 16a.1.1
wird wie folgt gefasst:
„16a.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis
zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle) sowie die
Änderung oder den Entzug der Erlaubnis (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.
589/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3“.
179. Die Tarifstellen 16a.2 bis
16a.2.3 werden wie folgt gefasst:
„16a.2
Amtshandlungen nach dem
Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) in
der jeweils geltenden Fassung (LegRegG)
16a.2.1
Entscheidung über die
Erteilung, die Änderung oder den Entzug einer Registrierung der Betriebe (§§ 3 und 4)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen
16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.2.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung
(§ 7)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.2.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der
Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.2.2 festgestellten
Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 7)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle
16a.0.1“.
180. Die Tarifstellen 16a.11 bis 16a.11.5 werden die Tarifstellen 16a.11 bis 16a.11.4 und wie folgt gefasst:
„16a.11
Amtshandlungen nach
- dem
Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) in der jeweils
geltenden Fassung (AgrarMSG)
und
- der Agrarmarktstrukturverordnung
vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998) in der jeweils geltenden Fassung (AgrarMSV)
16a.11.1
Entscheidung über die
Anerkennung oder den Wegfall der Anerkennung von Agrarorganisationen (§§ 2, 5
AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand
nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.11.2
Regelkontrollen
Kontrollen von
Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der
Anerkennungsvoraussetzungen (§ 19 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach
der Tarifstelle 16a.0.1
16a.11.3
Anlasskontrollen
Kontrollen von
Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der
Anerkennungsvoraussetzungen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.11.2
festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen
durchgeführt worden sind (§ 19 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand
nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.11.4
Ordnungsbehördliche
Maßnahmen
Anordnungen und
Abhilfemaßnahmen bei im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.11.2, Anlasskontrollen
nach 16a.11.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellter
Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand
nach der Tarifstelle 16a.0.1“.
181. Die Tarifstellen 16a.12 bis
16a.12.3 werden wie folgt gefasst:
„16a.12
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG)
Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für
Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46) in der jeweils geltenden
Fassung und
- der Verordnung über
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624) in
der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden GFlFleischV)
16a.12.1
Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien und
Geflügelerzeugern (Artikel 12
der Verordnung (EG) Nr. 543/2008) sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis der Zulassung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.12.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der
Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch hinsichtlich der
geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen) (Artikel 78 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr.
543/2008 und der GFlFleischV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.12.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der
Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch hinsichtlich der
geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung,
Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen), die aufgrund von bei
Regelkontrollen nach 16.12.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund
anderer Informationen durchgeführt worden sind (Artikel 78
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr.
543/2008 und der GFlFleischV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle
16a.0.1“.
182. Tarifstelle 16a.13.1 wird wie
folgt gefasst:
„16a.13.1
Entscheidung über die Registrierung der Betriebe und Erteilung einer
Kennnummer sowie deren Entzug
(Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3“.
183.
Tarifstelle 17.3 wird wie folgt gefasst:
„17.3
Entscheidung
über die Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL Gemeinsame
Klassenlotterie der Länder
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr“.
184.
In Tarifstelle 17.4 werden die Wörter „Sportwetten sowie“ gestrichen.
185.
In Tarifstelle 17.5.2 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „200“ ersetzt
und die Wörter „je Annahmestelle und je Erlaubnisjahr“ werden angefügt.
186.
Der Tarifstelle 17.5 wird folgende Tarifstelle 17.5.6 angefügt:
„17.5.6
Entscheidung
für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer
Annahmestelle aufgrund Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des
Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine
Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten erteilt wurde und die ursprüngliche
Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist
Gebühr: 25 bis 200 je angefangenes
verbleibendes Erlaubnisjahr“.
187.
Tarifstelle 17.13 wird wie folgt gefasst:
„17.13
a)
Erteilung der Konzession zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr:
0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken in
Nordrhein-Westfalen, höchstens Euro 35 000
b)
Erteilung einer Betriebserlaubnis
Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des
Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank
Bei
der erstmaligen Entscheidung über eine Konzession oder Betriebserlaubnis ist
zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der
Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu
berechnen.“
188.
Tarifstelle 17.13.1 wird wie folgt gefasst:
„17.13.1
a)
Änderung oder Widerruf der Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken,
höchstens Euro 35 000
b)
Änderung oder Widerruf von Betriebserlaubnissen
Gebühr: 0,002 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der
jeweiligen Spielbank“.
189.
Tarifstelle 17.13.2 wird wie folgt gefasst:
„17.13.2
a)
Genehmigung der Übertragung einer Konzession nach dem Spielbankgesetz NRW vom
29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung auf ein anderes
Unternehmen
Gebühr: 0,025 Prozent des
Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken, höchstens Euro 20 000
b)
Genehmigung der Überlassung einer Betriebserlaubnis zur Ausübung an Dritte
Gebühr: 0,005 bis 0,01 Prozent des
Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank“.
190.
In Tarifstelle 17.13.3 werden nach dem Wort „Spielregeln“ die Wörter
„,Teilnahmebedingungen, neuen Glücksspiele, Turnierregeln,
Sonderveranstaltungen“ eingefügt.
191.
Der Tarifstelle 17.13 werden die folgenden Tarifstellen 17.13.4 bis 17.13.7
angefügt:
„17.13.4
Erlass
oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession oder einer Betriebserlaubnis
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
17.13.5
Zustimmung
zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der unmittelbaren
beziehungsweise mittelbaren Gesellschafter oder der
Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 28.
Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung,
die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden
Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen
Beteiligung oder einer Unterbeteiligung
Gebühr:
Euro
500 bis 5 000
17.13.6
Genehmigung
oder Ablehnung einer Schließung einer Spielbank, einer Unterbrechung des
Spielbetriebs oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Konzessionserteilung
Gebühr: Euro 200 bis 2 000
17.13.7
Erteilung
einer Erlaubnis zum Betrieb von Online-Casino-Spielen
Gebühr: bei genehmigten oder
voraussichtlichen Spieleinsätzen
a)
bis zu 40 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 2,0 Promille der Spieleinsätze,
mindestens 100 Euro,
b)
über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 80 000
Euro zuzüglich 1,6 Promille der 40 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze,
c)
über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 120 000
Euro zuzüglich 1,0 Promille der 65 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze,
d)
über 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 185 000 Euro zuzüglich 0,6
Promille der 130 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze
Wird
die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, erfolgt die
Berechnung gesondert für jedes Jahr, wobei sich die Gebühr für die Folgejahre
um 10 Prozent ermäßigt“.
192.
In Tarifstelle 17.14 werden nach dem Wort „Bestimmungen,“ die Wörter „dem Spielbankgesetz
NRW und nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen,“
eingefügt und die Angabe „17.12“ durch die Angabe „17.13“ ersetzt.
193. In Tarifstelle 23.0.4.1 wird
die Angabe „23.8.9, 23.8.11, 23.8.12, 23.8.14“ durch die Angabe „23.8.8,
23.8.11, 23.8.12“ ersetzt.
194. Tarifstelle 23.3.1.1 wird wie
folgt gefasst:
„23.3.1.1
Untersuchung von Tieren bei
Transporten jeder Art
Werden Untersuchungen nach dieser
Tarifstelle - ausgenommen Untersuchungen für Wanderschafherden (ohne Untersuchung
auf Brucellose) - anlässlich des innergemeinschaftlichen Verbringens in einen
anderen EG-Mitgliedstaat oder anlässlich der Ausfuhr in ein Drittland zusammen
mit einer tierschutzrechtlichen Amtshandlung aufgrund der Verordnung (EG) Nr.
1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim
Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der
Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
(ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.“
195. Der Tarifstelle 23.3.1.1 wird
folgende Tarifstelle 23.3.1.1.13 angefügt:
„23.3.1.1.13
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20“.
196. In Tarifstelle 23.3.1.12.1 wird
die Angabe „23.8.6.6“ durch die Angabe „23.8.6.8“ ersetzt.
197. Tarifstelle 23.4.3.5 wird wie
folgt gefasst:
„23.4.3.5
Entscheidung über die Genehmigung
der Einfuhr von wirbellosen Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken (Artikel 48
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10.
Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und
Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind,
hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw.
Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von
Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission) (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.
198. In Tarifstelle 23.4.3.7.2.1
wird die Angabe „23.6.3.1 oder 23.6.3.2“ durch die Angabe „23.6.4.1 oder
23.6.4.2“ und die Angabe „23.8.2.2 ff“ wird durch die Angabe „23.8.2.1 bis
23.8.2.5“ ersetzt.
199. Tarifstelle 23.6.1.1 wird
aufgehoben.
200. Die Tarifstellen 23.6.1.2 bis
23.6.1.9 werden die Tarifstellen 23.6.1.1 bis 23.6.1.8.
201. Tarifstelle 23.6.1.13 wird
Tarifstelle 23.6.1.9.
202. Tarifstelle 23.6.1.13.1 wird
Tarifstelle 23.6.1.9.1 und die Angabe „23.6.1.13“ wird durch die Angabe „23.6.1.9“
ersetzt.
203. Die Tarifstellen 23.6.1.13.2
bis 23.6.1.15 werden die Tarifstellen 23.6.1.9.2 bis 23.6.1.11.
204. Tarifstelle 23.6.1.16 wird
Tarifstelle 23.6.1.12 und wie folgt gefasst:
„23.6.1.12
Überprüfung von erlaubnispflichtigen
Tierhaltungen (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f)
Gebühr: Euro 20 bis 1 000
Bei gleichzeitiger Entscheidung über
einen Antrag auf die Zucht und das Halten von Versuchstieren, den Handel mit
Tieren sowie über sonstige Erlaubnisse mit tierschutzrechtlicher Relevanz wird
eine Gebühr nach der Tarifstelle 23.6.1.12 nicht erhoben.“
205. Die Tarifstellen 23.6.1.17 und
23.6.1.18 werden die Tarifstellen 23.6.1.13 und 23.6.1.14.
206. Tarifstelle 23.6.1.18.1 wird
die Tarifstelle 23.6.1.14.1 und die Wörter „der Tarifstelle 23.6.1.1. Auslagen
werden gesondert berechnet.“ werden durch die Wörter „den Tarifstellen 23.0.1
bis 23.0.3“ ersetzt.
207. Tarifstelle 23.6.1.18.2 wird
Tarifstelle 23.6.1.14.2.
208. Die Tarifstellen 23.6.1.18.3 und
23.6.1.18.4 werden die Tarifstellen 23.6.1.14.3 und 23.6.1.14.4 und die Wörter
„der Tarifstelle 23.6.1.1. Auslagen werden gesondert berechnet.“ werden jeweils
durch die Wörter „den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.
209. In Tarifstelle 23.6.4 wird der
Satz „Werden Einfuhr- oder Durchfuhruntersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.4.9
zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der
im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des
Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr nach
der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und Drittlandsverkehr - Ausfuhr -
(Tarifstelle 23.3.1.1 – Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art)
durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.“
aufgehoben.
210. Tarifstelle 23.6.4.9 wird wie
folgt gefasst:
„23.6.4.9
Einfuhr- oder
Durchführungsuntersuchung
a) Rinder, Einhufer, Schweine,
Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere
der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46
Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen
b) Andere Tierarten
Gebühr:
Euro
55 je Sendung, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro
420 je Sendung, über 46 Tonnen
Werden Einfuhr- oder
Durchfuhruntersuchungen nach dieser Tarifstelle zusammen mit besonderen
amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen
Gesundheitsbescheinigung – aufgrund des Tiergesundheitsrechts im
Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs nach der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und bei der Ausfuhr aus der Union-
Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art durchgeführt (Tarifstelle
23.3.1.1) so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.“
211. In Tarifstelle 23.6.4.11 werden
die Wörter „nach Zeitaufwand einschl. Nebenkosten entsprechend Tarifstelle
23.9.2.1“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1
bis 23.0.3“ ersetzt.
212. In Tarifstelle 23.8.4.6 wird
die Angabe „23.8.9.1 bis 23.8.9.4“ durch die Angabe „23.8.11.1 bis 23.8.11.4“
ersetzt.
213. In Tarifstelle 23.8.4.11 werden
die Wörter „in Höhe der Tarifstelle 23.9.2“ durch die Wörter „je nach
Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2“ ersetzt.
214. Tarifstelle 23.8.5.1 wird wie
folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe
„1,042843“ durch die Angabe „1,038181“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe
„1,095172“ durch die Angabe „1,191405“ ersetzt.
c) In Buchstabe c wird die Angabe
„0,202134“ durch die Angabe „0,207356“ ersetzt.
d) In Buchstabe d wird die Angabe
„0,222020“ durch die Angabe „0,185634“ ersetzt.
e) In Buchstabe e wird die Angabe
„5,411656“ durch die Angabe „7,392110“ ersetzt.
f) In Buchstabe f wird die Angabe
„1,591806“ durch die Angabe „2,001883“ ersetzt.
g) In Buchstabe h wird die Angabe
„0,00“ durch die Angabe „6,402320“ ersetzt.
215. Tarifstelle 23.8.5.2 wird wie
folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe
„23.8.9.1 bis 23.8.9.4“ durch die Angabe „23.8.11.1 bis 23.8.11.4“ ersetzt.
b) Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
„b) je t Milch
Gebühr:
Euro 1 je 30 Tonnen und danach Euro
0,5 pro Tonne“.
c) In Buchstabe c wird die Angabe
„9,741314“ durch die Angabe „12,252404“ ersetzt.
216. In Tarifstelle 23.8.7.2 wird
die Angabe „23.8.9.1 bis 23.8.9.4“ durch die Angabe „23.8.11.1 bis 23.8.11.4“
ersetzt.
217. In Tarifstelle 23.9.4.9.1 wird
die Angabe „(ICP/MS)“ durch die Angabe „(ICP/MS – ICP/OES)“ ersetzt.
218. Nach der Tarifstelle
23.9.4.13.3.2.4 wird folgende Tarifstelle 23.9.4.13.3.3 eingefügt:
„23.9.4.13.3.3
Differenzierung mittels MALDI-TOF-MS
Gebühr: Euro 12“.
219. In den Tarifstellen 23.9.5.1.9
und 23.9.5.1.11 wird jeweils die Angabe „%“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
220. In Tarifstelle 23.9.5.8.4
werden die Wörter „in den Tarifstellen 23.9.5.8.1 bis 23.9.5.8.3 nicht
genannten“ gestrichen.
221. In Tarifstelle 23.9.9 wird die
Angabe „23.9.6“ durch die Angabe „23.9.7“ ersetzt.
222. In Tarifstelle 23.10.3.6 werden
nach den Wörtern „kosmetischen Mittel“ die Wörter „, der Mittel zum Tätowieren
einschließlich vergleichbarer Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu
bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche
Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben,“
eingefügt.
223. In
Tarifstelle 24.3.1 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3
000“ ersetzt.
224. Die
Tarifstelle 24.3.2.1 wird wie folgt geändert:
a) In
Buchstabe a wird die Angabe „0,45“ durch die Angabe „0,46“ ersetzt.
b) In
Buchstabe b wird die Angabe „0,45“ durch die Angabe „0,46“ ersetzt.
c) In
Buchstabe c wird die Angabe „0,21“ durch die Angabe „0,22“ ersetzt.
d) In
Buchstabe d wird die Angabe „0,13“ durch die Angabe „0,14“ ersetzt.
e) In
Buchstabe e wird die Angabe „0,11“ durch die Angabe „0,12“ ersetzt.
f) In Buchstabe
f wird die Angabe „0,044“ durch die Angabe „0,045“ und die Angabe „250“ wird
durch die Angabe „280“ ersetzt.
225. Die
Tarifstelle 24.3.2.2 wird wie folgt geändert:
a) In
Buchstabe a wird die Angabe „0,45“ durch die Angabe „0,46“ ersetzt.
b) In
Buchstabe b wird die Angabe „0,45“ durch die Angabe „0,46“ ersetzt.
c) In
Buchstabe c wird die Angabe „0,45“ durch die Angabe „0,46“ ersetzt.
d) In
Buchstabe d wird die Angabe „0,21“ durch die Angabe „0,22“ ersetzt.
e) In
Buchstabe e wird die Angabe „0,11“ durch die Angabe „0,12“ ersetzt.
f) In
Buchstabe f wird die Angabe „0,057“ durch die Angabe „0,058“ und die Angabe
„250“ wird durch die Angabe „280“ ersetzt.
226. In Tarifstelle
24.3.3 wird die Angabe „220 bis 470“ durch die Angabe „300 bis 1 000“ ersetzt.
227. In
Tarifstelle 24.3.4 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3
000“ ersetzt.
228. In
Tarifstelle 24.3.5 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3
000“ ersetzt.
229. In
Tarifstelle 24.3.6 wird die Angabe „140 bis 710“ durch die Angabe „200 bis 1
000“ ersetzt.
230. In
Tarifstelle 24.3.7 wird die Angabe „130“ durch die Angabe „180“ ersetzt.
231. In
Tarifstelle 24.3.8 wird die Angabe „350 bis 2 700“ durch die Angabe „390 bis 3
100“ ersetzt.
232. In
Tarifstelle 24.3.9 wird die Angabe „220 bis 9 000“ durch die Angabe „250 bis 10
000“ ersetzt.
233. In Tarifstelle
24.3.10 wird die Angabe „220 bis 2 300“ durch die Angabe „300 bis 3 000“
ersetzt.
234. In
Tarifstelle 24.3.11 wird die Angabe „130 bis 1 200“ durch die Angabe „160 bis 1
500“ ersetzt.
235. In
Tarifstelle 24.3.12 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3
000“ ersetzt.
236. In
Tarifstelle 24.3.13 wird die Angabe „220 bis 610“ durch die Angabe „300 bis 1
000“ ersetzt.
237. In
Tarifstelle 24.3.14 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3
000“ ersetzt.
238. In
Tarifstelle 24.3.15 wird die Angabe „220 bis 610“ durch die Angabe „300 bis
800“ ersetzt.
239. In
Tarifstelle 24.3.16 wird die Angabe „220 bis 9 100“ durch die Angabe „300 bis
10 500“, die Angabe „480“ wird durch die Angabe „600“ und die Angabe „1 200“
wird durch die Angabe „1 500“ ersetzt.
240. In
Tarifstelle 24.3.17 wird die Angabe „220 bis 670“ durch die Angabe „300 bis
800“ ersetzt.
241. In
Tarifstelle 24.3.18 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3
000“ ersetzt.
242. In
Tarifstelle 24.3.19 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3
000“ ersetzt.
243. In
Tarifstelle 24.3.20 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3
000“ ersetzt.
244.
Tarifstelle 24.3.21 wird wie folgt geändert:
a) Die
Angabe „0,54“ wird durch die Angabe „0,55“ ersetzt.
b) In
Buchstabe a wird die Angabe „0,32“ durch die Angabe „0,33“ ersetzt.
c) In
Buchstabe b wird die Angabe „0,13“ durch die Angabe „0,14“ ersetzt.
d) In Buchstabe
c wird die Angabe „0,02“ durch die Angabe „0,021“ ersetzt.
e) Nach
Buchstabe c werden die folgenden Sätze angefügt:
„Bei
Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen
Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 18 ff. des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439)
in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, wird die Gebühr nur für
die Mehrkosten für die Planänderung berechnet und richtet sich nach den
Herstellungskosten der vorgenannten Prozentsätze.
Sofern sich
die Herstellungskosten durch die Planänderung verringern:
Gebühr: Euro 1 000 bis 5 000 Euro“.
245. In
Tarifstelle 24.3.22 wird die Angabe „220 bis 2 200“ durch die Angabe „300 bis 3
000“ ersetzt.
246. In
Tarifstelle 24.4.1 wird die Angabe „0,17“ durch die Angabe „0,18“ und die
Angabe „180“ wird durch die Angabe „210“ ersetzt.
247. In
Tarifstelle 24.4.2 wird die Angabe „180 bis 1 700“ durch die Angabe „250 bis 2
500“ ersetzt.
248. In
Tarifstelle 24.4.3 wird die Angabe „110 bis 400“ durch die Angabe „130 bis 500“
ersetzt.
249 In
Tarifstelle 24.4.4 wird die Angabe „110 bis 400“ durch die Angabe „130 bis 500“
ersetzt.
250. In
Tarifstelle 24.4.5 wird die Angabe „180 bis 1 700“ durch die Angabe „250 bis 2
500“ ersetzt.
251. In
Tarifstelle 24.4.6 wird die Angabe „180 bis 1 700“ durch die Angabe „250 bis 2
500“ ersetzt.
252. In
Tarifstelle 24.4.7 wird die Angabe „180 bis 900“ durch die Angabe „250 bis 1
500“ ersetzt.
253. In Tarifstelle
24.4.8 wird die Angabe „180 bis 1 700“ durch die Angabe „250 bis 2 500“ ersetzt.
254. In Tarifstelle 24a.1 werden die
Wörter „v.H. der Sondernutzungsgebühr Mindestgebühr: Euro 32“ durch die Angabe
„bis 750“ ersetzt.
255. Tarifstelle 24a.2 wird wie
folgt gefasst:
„24a.2
Entscheidungen über Genehmigungen
gemäß §§ 9, 9a FStrG sowie §§ 25, 28 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750
Soweit es sich um bauliche Anlagen
gemäß der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) handelt
Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50“
256. In Tarifstelle 24a.3 wird die
Angabe „32 bis 532“ durch die Angabe „50 bis 750“ ersetzt.
257. In Tarifstelle 24a.4 wird die
Angabe „32 bis 532“ durch die Angabe „50 bis 750“ und die Angabe „32“ wird
durch die Angabe „50“ ersetzt.
258. In Tarifstelle 24a.5 wird die
Angabe „32“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
259. Der Tarifstelle 24a wird
folgende Tarifstelle 24a.6 angefügt:
„24a.6
Anordnungen und Amtshandlungen zur Durchsetzung
eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 7 Abs. 3 FStrG sowie § 17 StrWG NRW
durch den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen in Ausübung der
Straßenbaulast
Gebühr: 5 Prozent des Erstattungsanspruchs
Mindestgebühr: Euro 50“
260. In Tarifstelle 27.1.3.3 wird
die Angabe „50 bis 200“ durch die Angabe „75 bis 400“ ersetzt.
261. In den Tarifstellen 27.1.3.6
und 27.1.3.8 wird jeweils das Wort „inverkehrgebrachtem“ durch die Wörter „in
Verkehr gebrachtem“ ersetzt.
262. Die Tarifstelle 27.2 wird wie
folgt gefasst:
„27.2
Amtshandlungen nach der
Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der
jeweils geltenden Fassung (GenTSV)“.
263. In Tarifstelle 27.2.1 wird die
Angabe „(§ 13 Absatz 4)“ durch die Angabe „(§ 25 Absatz 2)“ und die Angabe „100
bis 650“ wird durch die Angabe „100 bis 2 000“ ersetzt.
264. Die Tarifstelle 27.2.2 wird wie
folgt gefasst:
„27.2.2
Entscheidung über die Anerkennung
der Aktualisierung der Kenntnisse nach § 28 Absatz 3 Satz 2 bis 4 (§ 28 Absatz
3 Satz 5)
Gebühr: Euro 50 bis 100“.
265. In Tarifstelle 27.2.3 wird die
Angabe „(§ 15 Absatz 3 Satz 1)“ durch die Angabe „(§ 28 Absatz 4)“ ersetzt.
266. In Tarifstelle 27.2.4 wird die
Angabe „(§ 15 Absatz 3 Satz 2)“ durch die Angabe „(§ 28 Absatz 4)“ ersetzt.
267. Die Tarifstelle 27.2.5 wird wie
folgt gefasst:
„27.2.5
Entscheidung über die Anerkennung
geeigneter Veranstaltungen (§ 28 Absatz 5)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.
268. Die Tarifstelle 27.2.6 wird wie
folgt gefasst:
„27.2.6
Entscheidung über die Gestattung der
Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Projektleiter oder
Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 29 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 100“.
269. In Tarifstelle 28.1.1.1 wird im
letzten Satz das Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.
270. In
Tarifstelle 29.1.4 Buchstabe d werden die Wörter „den Richtlinien zur Förderung
von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest, SMBl. NRW. 2375)“ durch die Wörter „dem Runderlass des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung „Modernisierungsrichtlinie“ vom 29. Januar 2018 (MBl. NRW. S. 67)“ ersetzt.
271. In Tarifstelle 29.1.21 werden die Wörter „vom 29.
Januar 2018 (MBl. NRW. S. 67)“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Nummer 97 tritt am 26. Mai 2021 in Kraft.
Düsseldorf, 16. März 2021
Die
Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
Der Minister
des Innern
Herbert R e u l
GV. NRW. 2021 S.