Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 25 vom 26.3.2021 Seite 315 bis 326
Zwanzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Zwanzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
2126
Zwanzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 26. März 2021
Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Die Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216), die zuletzt durch Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 272a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
„1a. beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden,“.
2. § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
„2a. Beteiligte an Prüfungen nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 Absatz 1, wenn der Mindestabstand zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird, sowie“.
3. § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit in dieser Verordnung als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes das Vorliegen eines Schnelltests oder Selbsttests erforderlich ist, muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden.“
4. In § 4a Absatz 2 Satz 1 wird die bisherige Nummer 6 durch die folgenden Nummern 6 bis 6b ersetzt:
„6. beim praktischen Fahr- und Flugunterricht,
6a. beim Gruppensport nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
6b. beim Betrieb von zoologischen Gärten und Tierparks sowie nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks,“.
5. § 4b wird wie folgt gefasst:
„§ 4b
Innovationsklausel
(1) Im Rahmen eines Multi-Barrieren-Systems zur Verhinderung von Infektionen können anstelle einer Lüftung mit Frischluft auch innovative Techniken der Luftfilterung zum Einsatz kommen, wenn deren ausreichende Wirksamkeit bezogen auf die betreffenden Räumlichkeiten wissenschaftlich plausibel belegt ist. Die zuständigen Behörden in den Bereichen Infektions-, Arbeits- und Gesundheitsschutz sollen den Einsatz solcher technischen Innovationen ausdrücklich fördern und ermöglichen.
(2) Darüber hinaus kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von Anforderungen dieser Verordnung erteilen, wenn die durch die entsprechenden Anforderungen verfolgten Infektionsschutzwirkungen durch innovative Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen mittels technischer Einrichtungen gleichwertig erreicht werden und dies wissenschaftlich belegt ist. Der wissenschaftliche Wirkungsnachweis muss dabei die technische Funktionalität der Einrichtung belegen und zugleich für den konkreten Einsatzbereich die gleichwertig ersetzende Schutzwirkung im Hinblick auf die aufzuhebenden Anforderungen nachweisen.
(3) Zur modellhaften Erprobung der Praktikabilität von einrichtungsbezogenen Schutzkonzepten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zudem Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung erteilen, wenn das zu erprobende Schutzkonzept mit den allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung vereinbar ist und selbst im Fall eines negativen Ergebnisses der Erprobung ein hinreichender Schutz der teilnehmenden Personen gesichert ist. Alle beteiligten Personen müssen über die Teilnahme an einer modellhaften Erprobung vorab informiert sein.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die bisherige Nummer 7 durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
„7. der musikalische und künstlerische Unterricht in Präsenz für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern im Sinne des Schulgesetzes NRW sowie die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchstens fünf Kindern,
8. erforderliche Prüfungen sowie darauf vorbereitende Unterrichtsveranstaltungen und praktische Übungen zur Ausübung der Jagd und Fischerei (Fischer- und Jägerprüfung, Schießwesen, Falknerei, Jagdhundewesen), die in Präsenz erforderlich sind.“
b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Absatz 1 sind in Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe – auch während der Schulferien – neben Betreuungsangeboten der Einzelbetreuung in Präsenz auch über eine Einzelbetreuung hinausgehende Hilfen und Leistungen gemäß § 8a und §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung zulässig.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a und 1b,“.
b) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 18, U17, U 16, U15) sowie“.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Schwimm- und Spaßbädern unter Ausnahme der Anfängerschwimmausbildung und der Kleinkinderschwimmkurse nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie des Schwimmunterrichts nach § 9 Absatz 4 Nummer 1, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen,“.
b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Betrieb von Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks ist zulässig; soweit sie nicht frei zugänglich sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beim Betrieb von
1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten und Kiosken,
2. Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs einschließlich sonstiger Verkaufsstände in untergeordneter Anzahl,
3. Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien,
4. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
5. Zeitungsverkaufsstellen,
6. Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten,
7. Blumengeschäften sowie weiteren Einzelhandelsgeschäften, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen und den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs (Übertöpfe und so weiter) beschränken,
8. Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden sowie
9. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (z.B. die sog. Tafeln)
darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen; in Handelseinrichtungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern darf diese Anzahl 80 Kundinnen beziehungsweise Kunden zuzüglich jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene 20 Quadratmeter der über 800 Quadratmeter hinausgehenden Verkaufsfläche nicht übersteigen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Betrieb von Bau- und Garten(bau)märkten sowie Baustoffhandelsgeschäften ist zur Versorgung von Gewerbetreibenden mit Gewerbeschein, Handwerkern mit Handwerkerausweis sowie Land- und Forstwirten mit den jeweils betriebsnotwendigen Waren in entsprechender Anwendung von Absatz 1 zulässig.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das Waren umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment sowohl einer der in Absatz 1 Satz 1 als auch einer der in Absatz 3 genannten Verkaufsstellen entsprechen, gilt: bilden die Waren nach Absatz 1 Satz 1 den Schwerpunkt des Sortiments, richtet sich der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt nach Absatz 1, anderenfalls ist entweder der Verkauf auf diese Waren zu beschränken und dabei Absatz 1 zu beachten oder insgesamt nach Absatz 3 zu verfahren.“
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, dürfen diese Dienstleistungen oder Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für die Kundinnen und Kunden ein tagesaktueller bestätigter negativer Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 vorliegt und für das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage ein bestätigter Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 durchgeführt wird; ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für sonstige körperbezogene Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend; auf eine möglichst kontaktarme Erbringung ist zu achten.“
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „29. März“ durch die Angabe „18. April“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Große Festveranstaltungen sind mindestens bis zum 31. Mai 2021 untersagt.“
12. Vor § 16 wird folgender § 16 eingefügt:
„§ 16
Corona-Notbremse
(1) Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Satz 2, die folgenden Einschränkungen gegenüber den vorstehenden Regelungen in Kraft:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 1b ist nur in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 5. April 2021 anzuwenden; dies gilt auch für die Sportausübung im Rahmen des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.
2. Abweichend von § 6 Absatz 4 ist der Betrieb von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven auf die Abholung und Auslieferung bestellter oder automatisiert abholbarer Medien sowie deren Rückgabe beschränkt.
3. Abweichend von § 8 Absatz 4 ist der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen unzulässig.
4. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens zehn Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
5. Abweichend von § 10 Absatz 3 ist in Zoologischen Gärten und Tierparks sowie in nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks der Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen für Besucherinnen und Besucher unzulässig.
6. Abweichend von § 11 Absatz 3 ist der Betrieb von nicht in § 11 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen mit Ausnahme des Versandhandels und der Auslieferung und Ablieferung bestellter Ware untersagt.
7. Abweichend von § 12 Absatz 1 ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes unzulässig; ausgenommen ist der Verkauf von Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig.
8. Abweichend von § 12 Absatz 2 ist die Erbringung von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, unter Ausnahme medizinisch notwendiger Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung untersagt.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 sowie den Tag fest, an dem die Einschränkungen nach Satz 1 in Kraft treten, und macht diese Feststellung bekannt. Die Feststellung wird aufgehoben, wenn die 7-Tages-Inzidenz in dem betroffenen Kreis oder der kreisfreien Stadt nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander wieder unter dem Wert von 100 liegt; am Tag nach der Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales treten die Einschränkungen nach Satz 1 wieder außer Kraft.
(2) Kreise und kreisfreie Städte nach Absatz 1 Satz 1, die über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) verfügen, können durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmen, dass statt der Einschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 abhängig ist.“
13.
Der bisherige § 16 wird § 16a und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16a
Besondere regionale Infektionslagen, Hotspot-Strategie“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 liegt oder in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände vorliegen, prüfen die Erforderlichkeit über diese Verordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen und können diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen.“
14. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 5 Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
1a. entgegen § 2 Absatz 1 Partys oder vergleichbare Feiern veranstaltet oder daran teilnimmt,
1b. entgegen § 2 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1a, ohne dass ein Fall von § 2 Absatz 2 Nummer 1b vorliegt, im öffentlichen Raum entweder mit anderen Personen als Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens einer Einzelperson aus einem anderen Hausstand zusammentrifft oder als Einzelperson mit anderen Personen als Angehörigen eines einzigen anderen Hausstands zusammentrifft, wobei Kinder bis zu einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden,
1c. entgegen § 2 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1b, ohne dass ein Fall von § 2 Absatz 2 Nummer 1a vorliegt, im öffentlichen Raum in einer Gesamtzahl von mehr als fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten zusammentrifft, wobei Kinder bis zu einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden und Paare als ein Hausstand gelten,
2. entgegen § 3 Absatz 2 trotz bestehender Verpflichtung keine medizinische Maske oder entgegen Absatz 2a trotz bestehender Verpflichtung keine Alltagsmaske trägt,
2a. entgegen § 4 Absatz 4 einen fremden oder gefälschten Test verwendet, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen,
3. entgegen § 4a als für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortliche Person nicht die vorgeschriebene Rückverfolgbarkeit sicherstellt,
3a. entgegen § 4a als anwesende Person (Gast, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunde, Nutzer und so weiter) unrichtige Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) angibt,
4. entgegen § 5 Absatz 1 erforderliche Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal nicht ergreift,
5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Bildungsangebote und Prüfungen durchführt,
6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 Präsenzveranstaltungen durchführt, ohne die Regelungen der §§ 2 bis 4a zu beachten,
7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Konzerte oder Aufführungen durchführt,
8. entgegen § 8 Absatz 2 Autokinos, Autotheater oder ähnliche Einrichtungen ohne Sicherstellung des Abstands betreibt,
9. entgegen § 8 Absatz 3 Musikfeste, Festivals oder ähnliche Kulturveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
9a. entgegen § 8 Absatz 4 Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten oder ähnlichen Einrichtungen betreibt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,
10. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 3 Freizeit- und Amateursportbetrieb in öffentlichen oder privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen durchführt oder daran teilnimmt oder auf solchen Sportanlagen unter freiem Himmel mit anderen Personen als Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens einer Einzelperson aus einem anderen Hausstand zusammentrifft oder als Einzelperson mit anderen Personen als Angehörigen eines einzigen anderen Hausstands zusammentrifft, wobei Kinder bis zu einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden oder mit mehr als insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen oder einer Gruppe von mehr oder anderen Personen als höchstens zwanzig Kindern bis einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen oder ohne Einhaltung des Mindestabstands von fünf Metern Sport treibt oder sportliche Ausbildung nicht lediglich im Einzelunterricht durchführt,
11. entgegen § 9 Absatz 2 Sportfeste oder ähnliche Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
12. entgegen § 9 Absatz 3 das Betreten der Wettbewerbsanlage durch Zuschauer zulässt,
13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,
14. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Freizeitparks, Indoor-Spielplätze oder ähnliche Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) betreibt,
15. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Spielhallen, Spielbanken oder ähnliche Einrichtungen betreibt,
16. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Clubs, Diskotheken oder ähnliche Einrichtungen betreibt,
16a. entgegen § 10 Absatz 1a in Wettannahmestellen, Wettbüros und so weiter einen über die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter hinausgehenden Aufenthalt oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,
17. entgegen § 10 Absatz 2 Bordelle, Prostitutionsstätten oder ähnliche Einrichtungen beziehungsweise Swingerclubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt oder sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen erbringt,
18. entgegen § 10 Absatz 3 einen Zoologischen Garten, Tierpark, Botanischen Garten, Gartenpark oder Landschaftspark für Besucher öffnet, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,
19. entgegen § 10 Absatz 4 eine Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen oder ähnlichen Einrichtungen anbietet,
20. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in einer Einrichtung des Großhandels andere Waren als Lebensmittel an Endkunden verkauft,
20a. entgegen § 11 Absatz 2 einen Baumarkt, Garten(bau)markt oder ein Baustoffhandelsgeschäft betreibt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,
20b. entgegen § 11 Absatz 3 eine Verkaufsstelle oder eine Einrichtung zum Vertrieb von Reiseleistungen betreibt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,
20c. entgegen § 11 Absatz 6 in der Verkaufsstelle oder im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,
21. entgegen § 11 Absatz 7 eine Messe, eine Ausstellung, einen Jahrmarkt, einen Spezialmarkt oder eine ähnliche Veranstaltung durchführt,
22. entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 oder Absatz 3 eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,
23. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine Dienst- oder Handwerksleistung, bei der ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, anbietet, ohne die §§ 2 bis 4a zu beachten,
23a. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Dienst- oder Handwerksleistung, bei der ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, ohne das Vorliegen der erforderlichen Tests ausführt, obwohl die Kundin oder der Kunde zulässigerweise keine Maske trägt,
24. entgegen § 13 Absatz 1 Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt oder daran teilnimmt,
25. entgegen § 13 Absatz 3 große Festveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
26. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine gastronomische Einrichtung betreibt,
26a. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 3 in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt,
27. entgegen § 15 Absatz 1 Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken durchführt oder wahrnimmt,
28. entgegen § 15 Absatz 2 Reisebusreisen oder sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken durchführt oder daran teilnimmt,
29. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 Einrichtungen betreibt, Waren verkauft, Dienst- oder Handwerksleistungen anbietet,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gemäß § 16 Absatz 3 reduzierte Schutzmaßnahmen in Kraft gesetzt sind.“
15. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft. Bei günstiger Entwicklung des Infektionsgeschehens wird die Verordnung bereits dann geändert werden durch Öffnungen der Außengastronomie, von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie des kontaktfreien Sports im Innenbereich und des Kontaktsports im Außenbereich.“
Artikel 2
Änderung der Coronabetreuungsverordnung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnis-gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 5 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 19b), die zuletzt durch Verordnung vom 12. März 2021 (GV. NRW. S. 254b) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) § 16a Absatz 1 bis 3 der Coronaschutzverordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Bereich der Einrichtungen nach § 1 dieser Verordnung landesweite bildungspolitische Grundsatzentscheidungen im Sinne der Bildungsgerechtigkeit besonders zu berücksichtigen sind und schulbezogene Einzelfallmaßnahmen nach § 16a Absatz 1 der Coronaschutzverordnung mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der zuständigen Bezirksregierung vorzulegen sind.“
Artikel 3
Änderung der Coronaeinreiseverordnung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 29, § 30, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) sowie § 30 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Die Coronaeinreiseverordnung Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2021 (GV. NRW. S. 254a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen gerechnet ab dem Tag ihrer Ausreise aus diesem Gebiet ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.“
2. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „28. März“ durch die Angabe „18. April“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Großbetrieben der Fleischwirtschaft
Auf Grund von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 14 und 17, Absatz 3 bis 6 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
In § 7 Satz 2 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Großbetrieben der Fleischwirtschaft vom 8. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2c), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 240, ber. S. 252) geändert worden ist, wird die Angabe „28. März“ durch die Angabe „18. April“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 29. März 2021 in Kraft unter Ausnahme von Artikel 1 Nummer 15, Artikel 3 und Artikel 4, die am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Düsseldorf, den 26. März 2021
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2021 S. 316