Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 27 vom 1.4.2021 Seite 329 bis 350

Gesetz zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs
für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz

zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs

für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 24. März 2021

1103

Artikel 1

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

Das Verfassungsgerichtshofgesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In der Überschrift des Gesetzes wird die Angabe „VGHG NW -“ durch die Angabe „VerfGHG NRW“ ersetzt.

2.     § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Der Präsident erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 25 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung. Der Vizepräsident erhält eine Entschädigung in Höhe von 20 Prozent, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter erhalten eine Entschädigung in Höhe von 15 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für jeden Monat, in dem sie wenigstens an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung einer Sache teilnehmen.“

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Artikel 2

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     Die Anlage 3 (Landesbesoldungsordnung R) wird wie folgt geändert:

a)    In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 5“ werden nach den Wörtern „Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 2)“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2)“ eingefügt.

b)    In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 6“ werden nach den Wörtern „Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 3)“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts 3)“ eingefügt.

c)    In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 8“ werden nach den Wörtern Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 1)“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1)“ eingefügt.

d)    Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 10“ wird aufgehoben.

2.     In Anlage 8 (Grundgehaltssätze) wird die Zeile „R 10  13771,22“ aufgehoben.

Artikel 3

Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

In § 84 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist, wird die Angabe „A 12a und A 13a“ durch die Angabe „A 12a, A 13a und R 10“ ersetzt.

Artikel 4

Übergangsregelung

Die Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts, die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 2 Absatz 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung im Amt ist, bestimmt sich weiterhin nach § 40 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Landesbesoldungsordnung R und dem Grundgehaltssatz der entsprechenden Besoldungsgruppe gemäß Anlage 8 zu dem Landesbesoldungsgesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Sie oder er erhält daneben keine Entschädigung nach § 9 Absatz 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. März 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Zugleich für den Minister der Justiz

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2021 S. 330