Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 27 vom 1.4.2021 Seite 329 bis 350

Gesetz zur Änderung des Kunsthochschulgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Hochschulbereich
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Gesetz zur Änderung des Kunsthochschulgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Hochschulbereich

2030
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Gesetz
zur Änderung des Kunsthochschulgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Hochschulbereich

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Kunsthochschulgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Hochschulbereich

Vom 25. März 2021

2030

Artikel 1
Änderung des Kunsthochschulgesetzes

Das Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1091 ff.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)    Die Angabe zu § 12a wird gestrichen.

b)    Die bisherige Angabe zu § 12b wird die Angabe zu § 12a.

c)    In der Angabe zu § 32 wird das Wort „Hochschulehrerinnen“ durch das Wort „Hochschullehrerinnen“ ersetzt.

d)    Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

        „§ 43a Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen“.

e)    Nach der Angabe zu § 71 werden die folgenden Angaben eingefügt:

        „§ 71a Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Kunsthochschulen

        § 71b Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium“.

2.     § 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Hochschule“ durch die Wörter „Universität der Künste“ ersetzt.

b)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden die Wörter „Folkwang Hochschule“ durch die Wörter „Folkwang Universität der Künste“ ersetzt und nach dem Wort „Musik“ die Wörter „und Tanz“ eingefügt.

bb)  In Satz 2 wird das Wort „Hochschule“ durch die Wörter „Universität der Künste“ ersetzt.

cc)   In Satz 3 werden die Wörter „Folkwang Hochschule“ durch die Wörter „Folkwang Universität der Künste“ und das Wort „Köln“ durch die Wörter „und Tanz Köln“ ersetzt.

c)    In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Habilitationsrechts“ die Wörter „, der Vergabe von Lehraufträgen“ eingefügt.

d)    Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

       „(6) Die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren sind als solche Mitglieder der Universität Münster. Hinsichtlich der Verleihung der mitgliedschaftlichen Rechtsstellung einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters gilt für Lehrbeauftragte des Fachbereichs Musikhochschule § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3. Die Grundordnung der Universität Münster oder die Fachbereichsordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulgesetzes mit den Mitgliedern nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Hochschulgesetzes eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.“

3.     § 2 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 3 wird das Wort „öffentlichrechtlicher“ durch das Wort „öffentlich-rechtlicher“ ersetzt.

bb)  Folgender Satz wird angefügt:

        „Die Kunsthochschulen nehmen ihre Aufgaben, insbesondere ihre Aufgaben der Weiterbildung, hoheitlich wahr.“

b)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)  Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

        „Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. In diesem Fall gilt § 19 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“

bb)  In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Dort regelt sie“ durch die Wörter „Die Grundordnung regelt“ ersetzt.

c)    Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Auf Antrag einer Kunsthochschule kann die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW überlassenen Liegenschaften zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf diese Kunsthochschule übertragen werden, soweit ihr dieses nicht bereits durch Gesetz zugewiesen ist; § 5 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft kann insbesondere die Instandhaltung, die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten und die Errichtung von Neubauten betreffen. Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Bauen zuständigen Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung. Zu dieser Rechtsverordnung kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Bauen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen.“

4.     § 3 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 5 wird aufgehoben.

b)    Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „, insbesondere im Kunsthochschulbereich,“ werden gestrichen.

c)    Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.

5.     Dem § 4 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

        „Die Kunsthochschulen können das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 durch Ordnung regeln. Die disziplinar-, arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Die Kunsthochschulen können ihre Feststellungen im Einzelfall veröffentlichen, wenn das Fehlverhalten veröffentlichte Schriften oder Forschungsergebnisse betrifft.“

6.     § 7 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

        „Die Überprüfung und Bewertung nach Satz 1 unterliegt insbesondere hinsichtlich der Lehre den besonderen Gegebenheiten der Kunst. Die Evaluationsverfahren berücksichtigen diese besonderen Gegebenheiten; die Kunsthochschulen regeln die Evaluationsverfahren in Ordnungen, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthalten, die zur Bewertung notwendig sind.“

b)    In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „veranlassen“ die Wörter „; die besonderen Gegebenheiten der Kunst sind zu berücksichtigen“ eingefügt.

7.     § 9 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird das Wort „Staatliche“ durch das Wort „staatliche“ ersetzt.

bb)  In Satz 2 werden die Wörter „bearbeitet oder aufbereitet“ durch das Wort „verarbeitet“ und das Wort „Bearbeitung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und nach dem Wort „Ministerium“ die Wörter „auf dessen Anforderung“ eingefügt.

cc)   Folgender Satz wird angefügt:

        „Das Ministerium kann veranlassen, dass Daten mit Kunsthochschulbezug im Sinne des Satzes 1, insbesondere die von den staatlichen Prüfungsämtern erhobenen Daten, zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur Überprüfung des Studienerfolgs unmittelbar auch oder nur den Kunsthochschulen zur Verfügung gestellt werden und dort zu diesen Zwecken verarbeitet werden dürfen; das Nähere kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Ausbildung zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung regeln.“

c)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Unter der Verantwortung des Rektorats können die Kunsthochschulen die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihre Veranstaltungen, auch durch die Dokumentation durch und die Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen, informieren und insbesondere über ihr Informations- und Bildungsangebot unterrichten (Bildungsmarketing). Sie können die Presseberichterstattung in geeigneter Weise unterstützen.“

d)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.

bb)  In Satz 3 werden die Wörter „regelt die Evaluationsordnung“ durch die Wörter „wird durch Ordnung geregelt“ ersetzt.

e)    In Absatz 5 werden die Wörter „Im Übrigen gelten die“ durch die Wörter „Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, erfolgt die Verarbeitung personen-bezogener Daten nach Maßgabe der“ ersetzt.

8.     § 10 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden die Wörter „Lehrbeauftragten an den Musikhochschulen“ durch die Wörter „nebenberuflichen Professorinnen und Professoren“ ersetzt.

bb)  Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

        „Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Eine Verringerung dieser Arbeitszeit oder des Umfangs der Dienstaufgaben auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, und eine auf dessen Grundlage erfolgte Freistellung von der Beschäftigung sowie eine Verringerung oder Freistellung auf der Grundlage der entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen bleiben außer Betracht.“

b)    Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

        „Die Kunsthochschule kann zudem einer Person, die die Einstellungsvoraussetz­ungen nach § 37 erfüllt, die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters einräumen, wenn sie Aufgaben der Kunsthochschule in Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Forschung sowie in der Lehre wahrnimmt. Ist die Person, der die mitgliedschaftliche Rechtsstellung nach Satz 1 oder 2 eingeräumt worden ist, außerhalb der Kunsthochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis begründet.“

c)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden die Wörter „die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren,“ gestrichen, die Wörter „die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren“ durch die Wörter „die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, die Lehrbeauftragten“ ersetzt und nach dem Wort „nebenberuflich“ die Wörter „mit Ausnahme der nebenberuflichen Professorinnen und Professoren“ eingefügt.

bb)  Folgender Satz wird angefügt:

        „Die Grundordnung kann zudem bestimmen, dass außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren oder die Privatdozentinnen und Privatdozenten Mitglieder der Hochschule sind; soweit diese nicht aus anderen Gründen Mitglieder der Hochschule sind, nehmen sie an Wahlen und Abstimmungen nicht teil.“

9.     In § 11 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „weiterzuführen“ die Wörter „, es sei denn, das Gremium, welches sie oder ihn gewählt hat, entscheidet, von der Weiterführung abzusehen“ eingefügt.

10.  § 12 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Lehrbeauftragten“ die Wörter „, denen nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 Satz 2 die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters verliehen worden ist“ eingefügt.

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird die Angabe „§ 12a Absatz 1“ durch die Angabe „Satzes 2“ ersetzt.

bb)  Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

        „Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Kunsthochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Kunsthochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen.“

cc)   In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Mehrheit der Stimmen“ die Wörter „der Mitglieder des Gremiums“ eingefügt.

11.  § 12a wird aufgehoben.

12.  § 12b wird § 12a.

13.  § 13 wird wie folgt geändert:

a)    Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

        „(5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen eine Ordnung der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

1.    die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,

2.    das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet,

3.    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder

4.    bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden.

        Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach den §§ 68 und 69 bleiben unberührt.“

b)    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

14.  § 14 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden nach dem Wort „gewählt“ die Wörter „; Satz 3 und 4 bleiben unberührt“ eingefügt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

       „Die Wahlordnung kann Briefwahl zulassen oder Regelungen treffen, dass schriftliche Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Zur Sicherung der Grundsätze nach Satz 1 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Stimmabgabe in elektronischer Form.

Sieht die Rechtsverordnung nach Satz 4 die Möglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form oder die Wahlordnung nach Satz 2 die Möglichkeit der Briefwahl vor, hat die wählende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form oder bei der Briefwahl auf dem Wahlschein zu versichern, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. Wer die Versicherung nach Satz 5 falsch abgibt, handelt ordnungswidrig. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 6 ist die Kanzlerin oder der Kanzler.“

b)    In Absatz 4 werden das Wort „der“ durch das Wort „seiner“ und die Wörter „des Gremiums, soweit diese vollzogen sind“ durch die Wörter „und Amtshandlungen; dies gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend“ ersetzt.

c)    Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Gremien sind auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahl weniger Gremienmitglieder gewählt werden, als der jeweiligen Mitgliedergruppe Sitze zustehen. Gleiches gilt, wenn wahlberechtigte Mitglieder einer Mitgliedergruppe nicht vorhanden sind. Verfügt die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fachbereichsrat nach der Wahl nicht über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums, bestellt das Rektorat die erforderliche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern, es sei denn, die Grundordnung sieht eine Nachwahl vor; dies gilt auch, wenn bei Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wegen des Fehlens eines gewählten Ersatzmitglieds diese Gruppe nicht mehr über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats verfügen würde.“

15.  § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 1 werden die Wörter „in der Grundordnung festgelegten“ durch die Wörter „nach Maßgabe der Grundordnung bestimmten“ ersetzt.

b)    In Satz 2 werden nach dem Wort „Stimmen“ die Wörter „der Mitglieder“ eingefügt.

16.  § 18 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Prorektor“ die Wörter
„oder mehrere Prorektorinnen oder Prorektoren“ eingefügt.

b)    In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Stimmen“ die Wörter „der Mitglieder“ eingefügt.

c)    Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe „17“ durch die Angabe „16“ ersetzt und nach dem Wort „Landesbeamtengesetz“ werden die Wörter „vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S.  310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist,“ eingefügt.

bb) Satz 5 wird aufgehoben.

17.  § 19 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „vom Senat mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums gewählt und“ eingefügt.

bb)  Satz 7 wird aufgehoben.

b)    Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

        „Steht die Gewählte oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz oder zum Land, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses; die Berechtigung zur Kunst, Forschung und Lehre bleibt unberührt. Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder zum Land, dauert auch dieses Beschäftigungsverhältnis während der Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses fort; § 16 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes ist nicht anwendbar. Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 2 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung.“

18.  § 20 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

        „Wenn die Dekanin oder der Dekan mit der doppelten Mehrheit nach § 25 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 gewählt worden ist, besetzt sie oder er vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung als Vertreterin oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer jeweils einen Sitz der für diese Gruppe vorgesehenen Sitze im Senat; das Nähere regelt, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung der Amtszeiten der Dekaninnen und Dekane mit den Amtszeiten der sonstigen Mitglieder des Senats, die Grundordnung, die zudem eine Auswahl vorsehen kann, welche Dekanin oder welcher Dekan welchen Fachbereichs einen Sitz im Sinne des Halbsatzes 1 besetzt. Im Falle eines Dekanats gilt Satz 2 nur für die Dekanin oder den Dekan.“

bb)  In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „bestehen“ die Wörter „und vorbehaltlich Satz 2“ eingefügt.

cc)   In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „sowie der Fachbereichsleitungen“ durch die Wörter „, vorbehaltlich Satz 2 ein Stimmrecht der Fachbereichsleitungen sowie ein Stimmrecht des Vorsitzes des Allgemeinen Studierendenausschusses“ ersetzt.

dd)  Die neuen Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.

b)    In Absatz 4 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:

        „Falls auf der Grundlage einer Regelung in der Grundordnung die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Senat nicht über die Mehrheit der Stimmen verfügen, verfügen diese Vertreterinnen und Vertreter gleichwohl über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats

1.    bei dem Erlass von Ordnungen, die inhaltliche Rahmenbedingungen der Kunst und der Forschung regeln,

2.    bei der Beschlussfassung in den Angelegenheiten, bei denen der Senat die Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats wahrnimmt und

3.    bei den Wahlen nach § 16 Absatz 1 Satz 2, nach § 18 Absatz 3 Satz 1 und nach § 19 Absatz 2 Satz 1.

        Sie verfügen mindestens über die Hälfte der Stimmen beim Erlass von Rahmenprüfungsordnungen oder, soweit der Senat die Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats wahrnimmt, von Prüfungsordnungen.“

19.  In § 24 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „bestellt“ ersetzt, werden nach dem Wort „begrenzt“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt und wird das Wort „bestellen“ gestrichen.

20.  § 25 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

        „Die Dekanin oder der Dekan bedarf zu ihrer oder seiner Wahl vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung der Mehrheit der Stimmen des Fachbereichsrates und zugleich der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fachbereichsrat (doppelte Mehrheit).“

bb)  In dem neuen Satz 12 wird das Wort „können“ durch das Wort „kann“ ersetzt.

b)    Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

        „Dekaninnen oder Dekane, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3 mit doppelter Mehrheit gewählt worden sind, besetzen vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung im Fachbereichsrat als Vertreterin oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer jeweils einen Sitz der für diese Gruppe vorgesehenen Sitze; das Nähere regelt, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung der Amtszeiten der Dekaninnen und Dekane mit den Amtszeiten der sonstigen Mitglieder des Fachbereichsrates, die Grundordnung. Im Falle eines Dekanats gilt Satz 2 vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung nur für die Dekanin oder den Dekan.“

21.  In § 26 Absatz 4 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

22.  § 28 wird wie folgt geändert:

a)    Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

        „(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben neben und im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Kunsthochschule obliegenden Aufgaben in Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Kunsthochschule oder einer Universität zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.“

b)    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

23.  § 29 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In Nummer 3 werden die Wörter „erbracht wird“ gestrichen und die Wörter               „; diese Frist“ durch die Wörter „, oder im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht wird; die Frist nach Halbsatz 1“ ersetzt.

bb)  Folgender Satz wird angefügt:

        „Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 die besondere künstlerische Befähigung, deren Nachweis in der Regel durch künstlerische Arbeiten und Werke während einer dreijährigen künstlerischen Tätigkeit erbracht wird, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen; Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“

b)    In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 1“ jeweils die Angabe „Satz 1“ und nach der Angabe „und 3“ die Wörter „und Satz 2 hinsichtlich des Nachweises des Vorliegens der besonderen künstlerischen Befähigung“ eingefügt.

24.  In § 30 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „eigenen Kunsthochschule“ die Wörter „in der Regel“ und nach dem Wort „waren“ die Wörter „; für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, tritt dabei an die Stelle der Promotion die besondere künstlerische Befähigung“ eingefügt.

25.  § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:

        „Von der Ausschreibung einer Professur kann in den folgenden Fällen ausnahmsweise abgesehen werden:

1.    wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

2.    in begründeten Fällen, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

3.    wenn eine nebenberufliche Professorin oder ein nebenberuflicher Professor in ein hauptberufliches Dienstverhältnis berufen werden soll,

4.    wenn durch das Angebot der Professur die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors verhindert werden kann; dies setzt voraus, dass ein mindestens gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule vorliegt,

5.    wenn eine Nachwuchswissenschaftlerin oder ein Nachwuchswissenschaftler oder eine Künstlerin oder ein Künstler, bei denen die Einstellungsvoraussetzungen einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors nach § 29 vorliegen und die oder der in besonderer Weise fachlich sowohl qualifiziert als auch mit der berufungswilligen Kunsthochschule verbunden ist, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; dabei muss die Nachwuchswissenschaftlerin oder der Nachwuchswissenschaftler ihre oder seine Funktion nach externer Begutachtung, welche dem Berufungsverfahren auf eine Juniorprofessor gleichwertig ist, erhalten haben, oder

6.    wenn die Professur, auf die berufen werden soll, aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, welches einem Berufungsverfahren auf eine Professur gleichwertig ist.“

b)    In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.

26.  § 32 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift wird das Wort „Hochschulehrerinnen“ durch das Wort „Hochschullehrerinnen“ ersetzt.

b)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)  Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

        „Satz 3 gilt auch für eine Juniorprofessorin oder einen Juniorprofessor, der oder dem ein Tenure Track im Sinne des § 38a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Hochschulgesetzes erteilt wurde, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer nicht bewährt hat.“

bb)  In dem neuen Satz 5 werden die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „bis 4“, die Angabe „122“ durch die Angabe „121“, die Angabe „125“ durch die Angabe „124“ und die Angabe „126“ durch die Angabe „125“ ersetzt.

c)    In Absatz 5 wird Satz 4 aufgehoben.

27.  § 34 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift werden vor dem Wort „Honorarprofessur“ die Wörter „Außerplanmäßige Professur,“ eingefügt.

b)    Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

        „(1) Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ kann Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 29 erfüllen und hervorragende Leistungen sowohl in der Kunst oder Forschung als auch in der Lehre erbringen.“

c)    Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

d)    Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 4 werden vor dem Wort „Honorarprofessorinnen“ die Wörter „Außerordentliche Professorinnen und Professoren sowie“ eingefügt.

e)    Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

28.  Nach § 35 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

        „Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind berechtigt, die akademische Bezeichnung „Dozentin an einer Kunsthochschule“ oder „Dozent an einer Kunsthochschule“ zu führen.“

29.  In § 36 Satz 1 wird nach dem Wort „Lehrbedarf“ das Wort „befristet“ eingefügt.

30.  § 37 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

        „Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von dem Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nach Satz 1, soweit eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit vorliegt, auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.“

b)    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird die Angabe „66 b“ durch die Angabe „45 der“ ersetzt.

bb)  Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

        „Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von dem Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nach Satz 1, soweit eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit vorliegt, auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.“

31.  § 41 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 4 werden die Wörter „und das Fehlen der Zugangsvoraussetzungen von der Studierenden oder dem Studierenden nicht zu vertreten ist“ gestrichen.

bb)  In Satz 5 werden nach dem Wort „erlischt“ die Wörter „mit Wirkung für die Zukunft“ eingefügt.

b)    In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „, die ihre Zugangsvoraussetzungen nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben,“ gestrichen.

c)    In Absatz 11 Satz 1 werden nach der Angabe „2“ die Wörter „, für künstlerische Ma­sterstudiengänge zudem nach Absatz 6,“ eingefügt.

32.  § 42 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.   an einer Krankheit leidet, durch die sie oder er die Gesundheit der Hochschulmitglieder, insbesondere der Studierenden, ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht,“.

33.  Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

§ 43a
Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen

(1) Eine Studierende oder ein Studierender begeht einen Ordnungsverstoß, wenn sie oder er

1.    durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt, durch Bedrohung mit Gewalt oder durch einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts

a)    den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Kunsthochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Kunsthochschulorgans, die Durchführung einer Kunsthochschulveranstaltung oder in sonstiger Weise den Studienbetrieb beeinträchtigt, verhindert oder zu verhindern versucht oder

b)    ein Mitglied der Kunsthochschule in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten erheblich beeinträchtigt oder von dieser Ausübung abhält oder abzuhalten versucht, insbesondere durch Beschädigung oder Zerstörung eines Kunstwerkes dieses Mitglieds,

2.   wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die zu Lasten eines Mitglieds der Kunsthochschule geschehen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist oder ein rechtskräftiger Strafbefehl vorliegt und nach Art der Straftat eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit dieses Mitglieds droht,

3.   Einrichtungen der Kunsthochschule zu strafbaren Handlungen nutzt oder zu nutzen versucht,

4.   im Zusammenhang mit ihrem Studium

a)    wesentliche Eingriffe in die Substanz eines Gebäudes vornimmt, das die Kunsthochschule nutzt, oder Handlungen vornimmt, die konkret geeignet sind, solche wesentlichen Eingriffe zu bewirken, oder

b)    Handlungen vornimmt, die geeignet sind, das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Mitglieds der Kunsthochschule oder dritter Personen erheblich zu gefährden, oder

5.   bezweckt oder bewirkt, dass

a)    ein Mitglied der Kunsthochschule aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in seiner Würde verletzt wird,

b)    damit zugleich ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird und

c)    nach Art dieser Würdeverletzung und dieses geschaffenen Umfelds eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit dieses Mitglieds droht.

(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:

1.    der Ausspruch einer Rüge,

2.   die Androhung der Exmatrikulation,

3.   der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,

4.   der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,

5.   die Exmatrikulation.

Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 2 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 oder 4 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 können nebeneinander verhängt werden. Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 5 kann für einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 5 nicht verhängt werden, es sei denn, es liegt zugleich ein Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vor. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn sich die oder der Studierende zur Rechtfertigung der Begehung des Ordnungsverstoßes auf die Kunstfreiheit beruft.

(3) Das Nähere zum Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme regelt der Senat durch Ordnung; diese bedarf der Genehmigung des Rektorats. In dem Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren der §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist der in der Ordnung nach Satz 1 geregelte Ordnungsausschuss.

(4) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 kann eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Kunsthochschule ausgeschlossen ist.“

34.  § 46 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „gewählt“ die Wörter „; Absatz 2 Satz 3 und 4 bleibt unberührt“ eingefügt.

b)    Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Wahlordnung kann Briefwahl zulassen oder Regelungen treffen, dass schriftliche Erklärungen in Wahlangelegenheiten oder bei einer Urabstimmung durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können; das Gleiche gilt für die Wahl zu demjenigen Organ der Fachschaft, welches in seiner Funktion dem Studierendenparlament entspricht und von den Mitgliedern der Fachschaft unmittelbar gewählt wird.

Zur Sicherung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 3 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Stimmabgabe in elektronischer Form. Sieht die Rechtsverordnung nach Satz 4 die Möglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form oder die Wahlordnung nach Satz 3 die Möglichkeit der Briefwahl vor, kann in der Rechtsverordnung oder der Wahlordnung auch bestimmt werden, dass die wählende Person oder deren Hilfsperson oder bei der Stimmabgabe in elektronischer Form oder bei der Briefwahl auf dem Wahlschein versichern muss, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. § 14 Absatz 1 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend.“

35.  In § 47 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Studierendenaussschusses“ durch das Wort „Studierendenausschusses“ ersetzt.

36.  In § 49 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

37.  § 50 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden nach den Wörtern „dieser Reformmodelle“ das Wort „insbesondere“ und nach dem Wort „anbieten“ die Wörter „und Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs vorsehen“ eingefügt.

bb)  Satz 2 wird aufgehoben.

cc)   In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „In der“ durch das Wort „Die“, die Wörter „ist vorzusehen“ durch die Wörter „kann vorsehen“ ersetzt, die Wörter „bei denen Leistungen nach Satz 2 anerkannt worden sind“ durch die Wörter „die an Ergänzungskursen teilnehmen“ und die Wörter „der Ergänzungskurse“ durch die Wörter „dieser Ergänzungskurse“ ersetzt.

b)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 4 werden nach dem Wort „guter“ die Wörter „künstlerischer und“ eingefügt.

bb)  Folgender Satz wird angefügt:

        „Ist als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung oder für die Zulassung zu den Prüfungen die vorherige Teilnahme der Studierenden an einer Lehrveranstaltung geregelt, sind hinsichtlich dieser Teilnahme die Belange

1.    von Studierenden, die Kinder im Sinne des § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes pflegen oder erziehen oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner oder einen in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten pflegen,

2.    von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie

3.    von Studierenden, die erwerbstätig sind,

        angemessen zu berücksichtigen.“

38.  § 51 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für künstlerische Studiengänge gilt dies nur, wenn die Studierenden in ihrer Person

1.    die erforderliche Qualifikation gemäß § 41 Absatz 5 nachgewiesen haben oder

2.    die Voraussetzungen erfüllen, die die Kunsthochschule für die anderweitige Berechtigung des Besuchs der Lehrveranstaltungen von künstlerischen Studiengängen durch Ordnung geregelt hat.“

39.  § 52 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Kunsthochschule kann

1.    Studierende, die nach Ablauf des Eineinhalbfachen der generellen Regelstudienzeit des von ihnen studierten Studienganges noch in diesen Studiengang eingeschrieben sind, zum Beginn des oder eines folgenden Semesters den Status eines in der Kunsthochschule eingeschriebenen Studierenden zuweisen; in diesem Falle sind sie nicht mehr in den Studiengang nach Halbsatz 1 eingeschrieben,

2.   Studierende, die ihr Studium über einen längeren Zeitraum nicht betreiben, exmatrikulieren; diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die doppelte generelle Regelstudienzeit überschritten wurde oder in vier aufeinander folgenden Semestern keine Prüfungsleistung oder kein Leistungsnachweis erbracht wurde, oder

3.   die Berechtigung von Studierenden, am künstlerischen Hauptfachunterricht teilzunehmen und die künstlerische sowie künstlerisch-technische Schlüsselinfrastrukturen der Kunsthochschule in Anspruch zu nehmen, nach Ablauf der generellen Regelstudienzeit beschränken.

Auf die generelle Regelstudienzeit nach Satz 1 werden jeweils Zeiten einer Beurlaubung nicht eingerechnet. In der Kunsthochschule eingeschriebene Studierende im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe der Ordnung nach Satz 5 nicht berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen der Kunsthochschule zu benutzen; § 44 Absatz 3 bleibt unberührt. In Fällen einer besonderen persönlichen Härte soll von der Zuweisung nach Satz 1 Nummer 1, der Exmatrikulation nach Satz 1 Nummer 2 sowie der Beschränkung nach Satz 1 Nummer 3 abgesehen werden; bei der Entscheidung sind Belange im Sinne des § 50 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1 und 2 sowie durch vergleichbar schwerwiegende Umstände veranlasste Belange angemessen zu berücksichtigen. Zur Verbesserung der Studiensituation ihrer Studierenden und zur Sicherung der Qualität der Lehre und der Kunst regelt die Kunsthochschule das Nähere durch Ordnung, die auch Prüfungsordnung sein kann.“

40. § 54 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

        „Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass bei künstlerischen weiterbildenden Masterstudiengängen von dem besonderen Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses nach Satz 1 abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerische oder gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen.“

bb)  In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „3 und 4“ ersetzt.

b)    In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „kostendeckende“ gestrichen.

41.  In § 54a wird in Absatz 4 das Wort „Einschreibeordnung“ durch das Wort „Einschreibungsordnung“ ersetzt.

42.  § 54b wird wie folgt geändert:

a)    Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Auf Antrag werden die Kosten für den Geschäftsbedarf der beauftragten Person von der Kunsthochschule entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen.“

b)    Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Beauftragten für die Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die Satzung ist zu veröffentlichen. Die Kosten für den Geschäftsbedarf dieser Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer angemessenen Freistellung.“

43.  Dem § 55 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass in dem Prüfungsausschuss Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht vertreten sein müssen und dass abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 5 dem Prüfungsausschuss auch Mitglieder des Fachbereichs angehören dürfen, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind. Wenn an der Kunsthochschule keine Fachbereiche bestehen, gilt Satz 1 für die Mitglieder der Hochschule, die keine Mitglieder des Senats sind, entsprechend.“

44.  § 55a wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Berufsakademien oder in“ durch die Wörter „Berufsakademien, in“ und die Wörter „erbracht worden“ durch die Wörter „oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden“ ersetzt sowie nach den Wörtern „ersetzt werden“ die Wörter „; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt“ eingefügt.

b)    In Absatz 5 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen“ eingefügt.

45.  § 56 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)  In Nummer 2 werden die Wörter „; für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sind, auch hinsichtlich der Form und der Dauer der Prüfungsleistung, nachteilsausgleichende Regelungen zu treffen“ gestrichen.

bbb)  Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

          „5. nachteilsausgleich­ende Regelungen für Studierende, die aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aufgrund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne von Nummer 2 in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind,“

ccc)  In Nummer 10 werden nach dem Wort „Prüfungen“ die Wörter „und die Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion aus diesen Akten“ eingefügt.

bb)  Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        „In der Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation abgelegt werden können.“

b)    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

        „(2a) Hinsichtlich des Mutterschutzes gelten die entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist. Die Regelungen über den Nachteilsausgleich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 können insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Prüfung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorsehen; der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken. Die Sätze 2 und 3 gelten für den Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.“

c)    Absatz 3 wird wie folgt geändert

aa)  Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

        „Die Kunsthochschulen können durch Prüfungsordnung oder durch Ordnung regeln, dass die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung spätestens zu dem in der Ordnung geregelten Zeitpunkt erfolgen muss. Desgleichen können in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen für die Wiederholung der Prüfung festgesetzt werden.“

bb)  In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „des Satzes 1“ durch die Wörter „der Sätze 1 und 2“ ersetzt.

46.  In § 59 Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „a)“ durch die Angabe „1.“, die Angabe „b)“ durch die Angabe „2.“ und die Angabe „c)“ durch die Angabe „3.“ ersetzt.

47.  § 63 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „erheben“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

b)    Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

        „Falls das Forschungsvorhaben der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kunsthochschule zuzuordnen ist, ist ein Entgelt für anteilige Beihilfe- und Versorgungsleistungen für eingesetztes verbeamtetes Personal zu erheben.“

c)    Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

        „Einnahmen aus der Erhebung von anteiligen Beihilfe- und Versorgungsleistungen nach Absatz 3 Satz 4 sind an das Land abzuführen.“

48.  Dem § 68 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

        „Es kann an den Sitzungen der Hochschulgremien teilnehmen und sich von der Kunsthochschule mündlich oder schriftlich unterrichten lassen, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle ermöglichen sowie sich Akten und sonstige Unterlagen vorlegen lassen.“

49.  § 71 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 2 werden nach dem Wort „Vereinbarung“ die Wörter „; Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt.

bb)  Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

        „Führen Hochschulen einen Studiengang, mehrere Studiengänge oder sonstige Studienangebote gemeinsam durch, kann in der Vereinbarung festgelegt werden, welche der beteiligten Hochschulen die erforderliche Prüfungsordnung mit Wirkung für und gegen alle beteiligten Hochschulen erlässt.“

b)    In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „; Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt.

c)    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „(3) Die Kunsthochschulen wirken untereinander sowie mit den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes bei der Lehre, Forschung und Kunstausübung dienenden dauerhaften Erbringung und Fortentwicklung der medien-, informations- und kommunikationstechnischen Dienstleistungen im Sinne des § 26 Absatz 2, des Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagements sowie der Medien-, Informations- und Kommunikationstechnik zusammen, soweit dies sachlich geboten und unter organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kriterien möglich ist. Die Zusammenarbeit dient der effizienten und effektiven Erbringung der Dienstleistungen im Sinne des § 26 Absatz 2 insbesondere durch die Nutzung und den Aufbau hochschulübergreifender kooperativer Strukturen. Die Kunsthochschulen bedienen sich zur Erledigung ihrer Aufgaben in der Erbringung der Dienstleistungen im Sinne des § 26 Absatz 2 auch der Dienstleistungen des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie sollen den Einsatz der Datenverarbeitung in den Hochschulbibliotheken im Benehmen mit dem Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen planen. Das Nähere zu dem Zusammenwirken kann durch öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung geregelt werden; Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.“

d)    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird das Wort „zusammenarbeitet“ durch das Wort „zusammenwirken“ ersetzt.

bb)  Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

        „Tätigkeiten, die Gegenstand einer Regelung nach Satz 1 sind, dürfen nur bei dem jeweiligen Partner des Zusammenwirkens nachgefragt werden.“

cc)   In dem neuen Satz 3 wird das Wort „zusammengearbeitet“ durch das Wort „zusammengewirkt“ ersetzt.

e)    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird das Wort „zusammenarbeiten“ durch die Wörter „zusammenwirken; Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Zusammenwirkens sind, dürfen nur bei dem jeweiligen Partner des Zusammenwirkens nachgefragt werden“ ersetzt.

bb)  In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die Wörter „Satz 1 Halbsatz 1“ ersetzt.

f)     Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        „(6) Die Kunsthochschulen können mit anderen Hochschulen gemeinsam Vorhaben der Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Forschungsvorhaben im Sinne der §§ 61, 62 und 63 durchführen. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung geregelt. Die nach der Kooperationsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner oder den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden.“

50.  Nach § 71 werden die folgenden §§ 71a und 71b eingefügt:

§ 71a
Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts

durch Kunsthochschulen

(1) Die Kunsthochschule ist berechtigt, zur Erfüllung von Kunsthochschulaufgaben mit anderen Hochschulen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvereinbarung oder, im Falle von Nummer 1, selbst durch Ordnung

1.   Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie

2.   Verbände mit eigener Rechtspersönlichkeit in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Hochschulverbund)

zu errichten. Die Ordnung oder die Verwaltungsvereinbarung muss gewährleisten, dass in der Stiftung oder der Anstalt die sie errichtende Kunsthochschule oder die sie errichtenden Hochschulen einen beherrschenden Einfluss besitzen; Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) In der Ordnung oder der Verwaltungsvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen zu

1.    dem Zweck und den Aufgaben der juristischen Person,

2.   ihrem Namen,

3.    ihren Organen sowie deren Zuständigkeit und Verfahrensregelungen; es ist vorzusehen

a)    ein Vorstand, der die Vertretung der juristischen Person gegenüber Dritten und die operativen Aufgaben wahrnimmt, sowie

b)    ein Stiftungs- oder Anstaltsrat sowie bei dem Hochschulverbund eine Versammlung der Verbandsmitglieder, die oder der über grundsätzliche Angelegenheiten entscheidet, den Vorstand wählt und überwacht sowie beim Hochschulverbund Verbandsordnungen erlässt und

4.    der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch die juristische Person einschließlich der Verteilung von Personal, Vermögen und Schulden im Falle ihrer Auflösung.

(3) Der Erlass der Ordnung sowie ihre Änderung oder Aufhebung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Abschlusses der Verwaltungsvereinbarung. Die Verwaltungsvereinbarung und der Zustimmungserlass werden im Minister­ialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht. Die Stiftung, die Anstalt oder der Hochschulverbund entsteht mit dem Tag der Bekanntmachung des Zustimmungserlasses, sofern im Zustimmungserlass nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Stiftung oder die Anstalt durch Ordnung errichtet wird, entsteht sie mit dem Tag, der in der Ordnung als Errichtungstag geregelt ist.

(4) Für die ausschließlich durch eine Kunsthochschule errichtete Stiftung oder Anstalt gelten hinsichtlich der Befugnisse des Rektorats § 17 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Die Ordnung kann eine weitergehende Aufsicht des Rektorats vorsehen.

(5) Die Stiftung, die Anstalt und der Hochschulverbund untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums; § 68 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(6) Sofern die juristische Person Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen soll, gelten § 4 und § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für die Gewährleistung dieser Rechte ist durch geeignete organisatorische Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung oder in der die Stiftung oder die Anstalt errichtenden Ordnung Sorge zu tragen.

(7) Die Verwaltungsvereinbarung kann vorsehen, dass der Hochschulverbund das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze besitzt. Im Rahmen der Gesetze und der Verwaltungsvereinbarung in der Form des Zustimmungserlasses kann der Verbund seine Angelegenheiten durch Satzung regeln.

(8) Sofern die Kunsthochschule im Rahmen ihrer Aufgaben auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Stiftung, der Anstalt oder dem Hochschulverbund zusammenwirkt, dürfen die nach dieser öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner nachgefragt werden.

§ 71b
Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium

Hinsichtlich des Studiums, welches für den Erwerb einer Lehrbefähigung für ein weiteres Fach im Sinne des § 16 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S.  890) geändert worden ist, erforderlich ist, gilt § 77d des Hochschulgesetzes entsprechend.“.

51.  Dem § 74 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 sind Lehrbeauftragte an den Musikhochschulen bis zum 31. März 2026 weiterhin Mitglieder der Musikhochschule. § 71b ist erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 anzuwenden.“

2030

Artikel 2
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S.  1110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)    Nach der Angabe zu § 39a wird folgende Angabe eingefügt:

        „§ 39b Gemeinsame Berufungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen“.

b)    In der Angabe zu § 73 wird nach dem Wort „Anerkennungsverfahren“ das Wort            „; Akkreditierungsverfahren“ eingefügt.

c)    Nach der Angabe zu § 77c wird folgende Angabe eingefügt:

        „§ 77d Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium“.

2.    § 1 wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 2 Satz 2 Nummer 13 wird das Wort „Hochschule“ durch die Wörter „Technische Hochschule“ ersetzt.

b)      In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Minden“ die Wörter „und in Gütersloh“ eingefügt und die Wörter „und in Soest“ durch die Wörter „, in Soest und in Lüdenscheid“ ersetzt.

3.     § 8 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.

b)    In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Veranstaltungen“ die Wörter „, auch durch die Dokumentation durch und die Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen,“ eingefügt.

c)    In Absatz 7 werden das Wort „Die“ durch die Wörter „Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, erfolgt die“ ersetzt und nach dem Wort „Daten“ das Wort „erfolgt“ gestrichen.

4.    § 13 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)    In Satz 5 werden die Wörter „an Eides statt“ gestrichen.

bb)    Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wer die Versicherung nach Satz 5 falsch abgibt, handelt ordnungswidrig. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 6 ist die Kanzlerin oder der Kanzler.“

b)    In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „würden“ durch das Wort „würde“ ersetzt.

5.    In § 17a Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „an Eides Statt gilt § 13 Absatz 1 Satz 5 und 6“ durch die Wörter „gilt § 13 Absatz 1 Sätze 5 bis 7“ ersetzt.

6.     § 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für hauptberufliche Rektoratsmitglieder, die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind, gilt § 31 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes im Fall der Abwahl entsprechend. Das privatrechtliche Dienstverhältnis, in dem Rechte und Pflichten als hauptamtliches Rektoratsmitglied geregelt sind, ist im Fall der Abwahl zu kündigen.“

7.     § 21 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Nummer 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

b)    In Nummer 3 wird die Angabe „3 Absatz 8“ durch die Angabe „3 Absatz 7“ ersetzt.

8.     In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

9.    Dem § 31 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Zulassung für den neu geschaffenen Modellstudiengang Humanmedizin an der Universität Bielefeld erfolgt jeweils nur zum Wintersemester. Die jährliche Zulassungszahl für das Wintersemester 2021/2022 und für das Wintersemester 2022/2023 wird auf 60 festgesetzt.

 Die Landesregierung legt dem Landtag zum 31. Dezember 2022 einen Bericht zur Entwicklung des Studiengangs unter Berücksichtigung der dann aktuellen Ausbildungskapazitäten und eines möglichen Aufwuchses der Studienplatzkapazitäten für die folgenden Wintersemester vor.“

10.  In § 39 Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.

11.  Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt:

§ 39b
Gemeinsame Berufungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen

(1) Ist mit der ausgeschriebenen Stelle für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die Übernahme einer Leitungsfunktion bei einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Sinne des § 77 Absatz 6 Satz 1 verbunden, soll ein gemeinsames Berufungsverfahren der Hochschule und der außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt werden (gemeinsame Berufung). Für die gemeinsame Berufung gelten die nachstehenden Absätze sowie die allgemeinen Vorschriften.

(2) Das Nähere zum Verfahren der gemeinsamen Berufung regeln Hochschule und außeruniversitäre Forschungseinrichtung vorbehaltlich der Regelung des Verfahrens zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur durch die Berufungsordnung nach Maßgabe des § 38 Absatz 4 durch Vereinbarung. Die nach der Vereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei den Vertragspartnern nachgefragt werden.

(3) Im Rahmen einer gemeinsamen Berufung kann die Hochschule die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer ohne Bezüge beurlauben (gemeinsame Berufung durch Beurlaubung). Die Beurlaubung kann auch in geringerem Maße als dem vollen Umfang erfolgen (gemeinsame Berufung durch Teilbeurlaubung). Die Beurlaubung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im dienstlichen Interesse und dient öffentlichen Belangen.

(4) Die Hochschule kann die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer im Rahmen einer gemeinsamen Berufung nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes der außeruniversitären Forschungseinrichtung zuweisen (gemeinsame Berufung durch Zuweisung).

(5) Die Ausgestaltung der gemeinsamen Berufung können die Hochschule und die außeruniversitäre Forschungseinrichtung auch abweichend von den Absätzen 2 bis 4 nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften vereinbaren.“

12.  § 54 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)   In Satz 5 werden die Wörter „an Eides statt“ gestrichen.

b)   Satz 6 wird wie folgt gefasst:

       „§ 13 Absatz 1 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend.“

13.  In § 58 Absatz 2a Satz 2 wird das Wort „generelle“ durch das Wort „individualisierte“ ersetzt.

14.  In § 61 Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

15.  § 72 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Nummer 5 werden nach dem Wort „Lehrangebotes“ die Wörter „unter Einschluss einer sächlichen Mindestausstattung und des ausreichenden Zugangs zu fachbezogenen Medien“ eingefügt.

b)    Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.   die Lehraufgaben überwiegend von hauptberuflich Lehrenden der Hochschule, die

a)    die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 im Falle einer Universität oder einer Fachhochschule oder nach § 29 des Kunsthochschulgesetzes im Falle einer Kunsthochschule erfüllen und

b)    in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung der hauptberuflich Lehrenden der Hochschule unter Beteiligung auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter ausgewählt worden sind,

        wahrgenommen werden und alle Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an Hochschulen in der Trägerschaft des Landes oder im Falle einer Tätigkeit an einer Kunsthochschule für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Kunsthochschulen gefordert werden,“

16.  § 73 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift wird nach dem Wort „Anerkennungsverfahren“ das Wort „; Akkreditierungsverfahren“ eingefügt.

b)    Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Es kann zuvor eine gutachterliche Stellungnahme durch den Wissenschaftsrat oder durch eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung einholen, in der das eingereichte Konzept für die Hochschule, deren Anerkennung beantragt ist, anhand der in § 72 geregelten Voraussetzungen bewertet wird (Konzeptprüfung).“

c)    Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

        „(3) Das Ministerium ist hinsichtlich der staatlich anerkannten Hochschule befugt, eine gutachterliche Stellungnahme durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung einzuholen. Der Anerkennungsbescheid bestimmt, in welchen Fristen eine derartige Stellungnahme nach Satz 1 eingeholt wird. Satz 1 gilt auch, soweit die Hochschule unbefristet staatlich anerkannt ist. Wenn und soweit die Voraussetzungen des § 72 vorliegen, kann der Wissenschaftsrat oder die vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung auf der Grundlage seiner oder ihrer Stellungnahme nach Satz 1 die institutionelle Akkreditierung oder institutionelle Reakkreditierung der staatlich anerkannten Hochschule aussprechen und zudem die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von hinreichend bestimmt benannten Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen; Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet. Ist die Hochschule für die Dauer von zehn Jahren institutionell reakkreditiert oder verleiht ihr das Ministerium nach Abschluss des Reakkreditierungsverfahrens für dieselbe Dauer die institutionelle Anerkennung, wird die Anerkennung nach Absatz 1 in der Regel unbefristet ausgesprochen.

        (4) Zur Sicherung der Qualität in Studium, Forschung und Lehre sowie der Grundrechte des Trägers der Hochschule, deren staatliche Anerkennung beantragt ist oder die staatlich anerkannt ist, regelt das Ministerium das Nähere zum Verfahren der

        Konzeptprüfung, der institutionellen Akkreditierung, der institutionellen Reakkreditierung sowie der Begutachtung betreffend die Verleihung des Promotions- oder Habilitationsrechts nach § 73a Absatz 3 durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

1.    die Mitwirkung des Trägers der Hochschule in den Verfahren nach Satz 1,

2.    die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzte Gutachterkommission des Wissenschaftsrates oder der vergleichbaren, vom Ministerium benannten Einrichtung,

3.    die Rechte der Hochschule und ihres Trägers betreffend die Gelegenheit, vor der abschließenden Entscheidung in den Verfahren nach Satz 1 Stellung zu nehmen,

4.    die Einrichtung einer der Beilegung von Streitfällen dienenden internen Beschwerdestelle des Wissenschaftsrates oder der vergleichbaren, vom Ministerium benannten Einrichtung,

5.    die Zustimmung zumindest eines mehrheitlich mit externen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzen Gremiums des Wissenschaftsrates oder der vergleichbaren, vom Ministerium Einrichtung als Voraussetzung für die abschließende Entscheidung in den Verfahren nach Satz 1 sowie

6.    betreffend die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der gutachterlichen Stellungnahme in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 sowie des § 73a Absatz 3 Satz 1.

        Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten für die Verfahren nach Satz 1 die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

        (5) In der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 Satz 1 wird gegenüber dem Ministerium ausgeführt, ob und inwieweit die staatlich anerkannte Hochschule den Voraussetzungen des § 72 oder des § 73a Absatz 3 entspricht. Die Stellungnahme benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die staatlich anerkannte Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie trägt zur Entscheidungsgrundlage des Ministeriums bei und nimmt dessen Entscheidung weder ganz noch teilweise vorweg.“

d)    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

e)    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

        „(7) Hinsichtlich der Gebühren für die staatliche Anerkennung sowie für weitere Amtshandlungen des Ministeriums gilt § 82 Absatz 3. Die Kosten der internen und externen Qualitätssicherung sind vom Träger der Hochschule oder der Hochschule selbst zu tragen. Für die in Absatz 3 und § 73a Absatz 3 genannten Verfahren werden Gebühren oder Auslagen nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Für die Durchführung der Verfahren kann eine Vorausleistung auf Gebühren oder Auslagen gefordert werden. Die Durchführung der Verfahren kann von der Vorausleistung abhängig gemacht werden.“

17.  § 73a wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden nach dem Wort „führen“ die Wörter „; die Führung einer hiervon abweichenden Bezeichnung ist unzulässig“ eingefügt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b)    Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa)    In Satz 1 wird das Wort „Pro-fessorin“ durch das Wort „Professorin“ ersetzt.

bb)    Folgender Satz wird angefügt:

         „Das Ministerium kann allgemein oder im Einzelfall auf die Ausübung seiner Zustimmung nach Satz 1 jederzeit widerruflich verzichten.“

c)    In Absatz 6 Satz 6 wird die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe „1, 2 und 3“ ersetzt.

18.  Dem § 74a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Das Ministerium kann jederzeit Auflagen erteilen, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 dienen.“

19. § 75 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Absatz 2 findet keine Anwendung auf Niederlassungen von Hochschulen eines Staates, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.“

b)    In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sind die Voraussetzungen“ durch die Wörter „ist das Vorliegen der Erfordernisse“ ersetzt.

c)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Franchising“ die Wörter „im europäischen Hochschulraum“ eingefügt.

bb) Satz 8 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

        „Im Falle einer Kooperation mit einer staatlich anerkannten Hochschule ist das Franchising zusätzlich zu den Erfordernissen nach den Sätzen 1 und 2 nur dann zulässig, wenn

1.    die Hochschule, deren Sitz sich in Nordrhein-Westfalen befindet, auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung durch das Ministerium als Einrichtung institutionell anerkannt worden ist oder

2.    wenn die Hochschule, deren Sitz sich in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland befindet, ein der institutionellen Anerkennung gleichwertiges Qualitätssicherungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat; die Bildungseinrichtung hat eine hierauf bezogene Garantieerklärung der Kooperationshochschule vorzulegen.

        Satz 8 findet auf eine Kooperation mit einer kirchlichen Hochschule keine Anwendung.“

d)    Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 8 eingefügt:

        „(5) Das Ministerium kann den Betrieb der Niederlassung nach Absatz 2 oder die Durchführung der Vorbereitung nach Absatz 3 ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Niederlassung oder des Absatzes 3 bei der Vorbereitung nur noch zum Teil oder nicht mehr vorliegen. Das Ministerium kann den Betrieb der Niederlassung nach Absatz 2 oder die Durchführung der Vorbereitung nach Absatz 3 zudem untersagen, wenn ohne Anzeige entgegen Absatz 2 Satz 3 oder ohne Feststellung entgegen Absatz 3 Satz 5 der Betrieb aufgenommen worden ist oder der staatliche Akt im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 weggefallen ist.

        (6) Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer Hochschule, deren Sitz sich in einem Staat, der kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, befindet, auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising mit Hochschulen außerhalb der Europäischen Union), wenn

1.    diese Vorbereitung nach dem Recht des Sitzlandes der Kooperationshochschule zulässig ist,

2.    die Bildungseinrichtung die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen wollen, vor Abschluss des Ausbildungsvertrages und vor Aufnahme der Vorbereitung nachweisbar ausführlich und umfassend darüber informieren, dass

a)    sich die Qualität der Vorbereitung nach Maßgabe des Rechts des Sitzlandes richtet,

b)    sich diese Qualität daher von den wissenschaftlichen Maßstäben und anerkannten Qualitätsstandards der Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder der staatlichen Kunsthochschulen unterscheiden kann und

c)    für die Führung der nach dem Recht des Sitzlandes zulässigerweise verliehenen Hochschulqualifikation die Regelung des § 69 gilt; die Bildungseinrichtung klärt über die damit verbundenen Rechtsfolgen ausführlich und umfassend auf, und

3.    die Bildungseinrichtung die Vorbereitung erst aufnimmt, wenn in dem Vorbereitungsvertrag mit der Bewerberin oder dem Bewerber die Inhalte nach Nummer 2 Buchstabe a bis c aufgenommen worden sind.

        Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, vor Aufnahme des Vorbereitungsbetriebs ihr Bildungsangebot beim Ministerium anzuzeigen. Das Ministerium kann sich jederzeit darüber informieren, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen oder vorlagen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Für das Verfahren nach Satz 2 und 3 können Gebühren oder Auslagen nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden; § 73 Absatz 7 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

        (7) Das Ministerium kann die Durchführung der Vorbereitung nach Absatz 6 ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn

1.    die Gefahr besteht, dass die die Bildungseinrichtung oder die Kooperationshochschule maßgeblich prägenden natürlichen Personen sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen oder die für den Betrieb oder die Durchführung dieser Vorbereitung erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht aufweisen,

2.    gegen die Voraussetzungen oder Verpflichtungen nach Absatz 6 Satz 1 oder 2 verstoßen worden ist,

3.    die Bildungseinrichtung geschäftlich unlauter handelt oder

4.    die Zusammenarbeit der Bildungseinrichtung mit der Kooperationshochschule eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, insbesondere den auswärtigen Interessen des Landes widerspricht.

        (8) Zur Sicherung der Lauterkeit des Hochschulwesens im Land, der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der auswärtigen Interessen des Landes kann das Ministerium das Nähere zu den Absätzen 6 und 7 durch Rechtsverordnung regeln.“

20.  § 75a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)    Nummer 5 werden folgende Nummern 6 bis 9 angefügt:

„6.   entgegen § 75 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 75 Absatz 8, die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen wollen, nicht ordnungsgemäß informiert,

7.    über das Vorliegen einer Voraussetzung nach § 75 Absatz 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 75 Absatz 8, täuscht,

8.    entgegen § 75 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 die Vorbereitung aufnimmt oder der Verpflichtung nach § 75 Absatz 6 Satz 2 oder einer Anordnung auf der Grundlage des § 75 Absatz 6 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 75 Absatz 8, zuwiderhandelt oder,

9.    entgegen einer Untersagung nach § 75 Absatz 5 oder Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 75 Absatz 8, weiterhin auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation vorbereitet.“

21.  § 77 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 1 werden nach dem Wort „wirken“ die Wörter „untereinander sowie mit den Kunsthochschulen“ eingefügt und die Wörter „und Forschung“ durch die Wörter           „, Forschung und Kunstausübung“ ersetzt.

b)    Folgender Satz wird angefügt:

        „Das Nähere zu dem Zusammenwirken kann durch öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung geregelt werden; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.“

22.  § 77a Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Verwaltung oder des Zusammenwirkens zur Erfüllung derartiger Aufgaben gilt für die Stiftung, die Anstalt oder den Hochschulverbund § 77 Absatz 3 entsprechend. Sofern die Hochschule im Rahmen ihrer Aufgaben mit der Stiftung, der Anstalt oder dem Hochschulverbund oder die Stiftung, die Anstalt oder der Hochschulverbund im Rahmen ihrer Aufgaben mit einer Hochschule, einer Behörde oder einer sonstigen Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt, auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zusammenwirkt, dürfen die nach dieser öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner nachgefragt werden.“

23.  Nach § 77c wird folgender § 77d eingefügt:

§ 77d
Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium

(1) Das Studium, welches für den Erwerb einer Lehrbefähigung für ein weiteres Fach im Sinne des § 16 des Lehrerausbildungsgesetzes (Erweiterungsfach) erforderlich ist, erfolgt, soweit ein Abschluss nach § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes bereits erworben wurde oder eine Erste Staatsprüfung im Sinne des § 17 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) erfolgreich abgelegt worden ist, nach Maßgabe

1.   der Absätze 2, 3, 6 und 7, wenn die sich für das Studium des Erweiterungsfaches bewerbende Person dieses Erweiterungsfach an derjenigen Hochschule studieren will, an der sie den entsprechenden Studiengang im Sinne des § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes bereits erfolgreich abgeschlossen hat und

2.   der Absätze 4 bis 7, wenn diese Person das Erweiterungsfach an einer anderen Hochschule als jene im Sinne von Nummer 1 studieren will.

(2) Die sich bewerbende Person wird für das Studium des Erweiterungsfaches so gestellt, als ob sie in den bereits erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang eingeschrieben wäre. Wenn das Studium des Erweiterungsfaches im Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen worden ist, gilt das Gleiche für das Masterstudium. Hinsichtlich der nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Zulassung ist es hinreichend, wenn für das Studium des Erweiterungsfaches im Bachelorstudium und im Masterstudium jeweils eine Zulassung vorliegt.

(3) Aufgrund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums des Erweiterungsfaches wird kein erneuter akademischer Grad verliehen. Die Hochschule erstellt auf Grund der Hochschulprüfung, mit der das Studium des Erweiterungsfaches erfolgreich abgeschlossen wird, ein Zeugnis hinsichtlich der Erweiterung aus. Die Ergebnisse der Hochschulprüfungen, mit der der Studienabschluss des bereits erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- und Masterstudienganges erworben worden ist, bleiben durch das Studium des Erweiterungsfaches unberührt.

(4) Die sich bewerbende Person wird für das Studium des Erweiterungsfaches des Bachelorstudiums auf ihren Antrag eingeschrieben. Wenn das Studium des Erweiterungsfaches des Bachelorstudiums erfolgreich abgeschlossen worden ist, gilt das Gleiche für das Studium des Erweiterungsfaches des Masterstudiums. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(5) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der das Studium des Erweiterungsfaches erfolgreich abgeschlossen wird, ein Zeugnis über die Erweiterungsprüfung zur Bachelorprüfung oder zur Masterprüfung; ein akademischer Grad wird diesbezüglich nicht verliehen. Mit diesem Zeugnis wird hinsichtlich der im Studium des Erweiterungsfaches erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen der Nachweis im Sinne des § 16 Satz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes erbracht. Das auf das Studium des Erweiterungsfaches des Bachelorstudiums bezogene Zeugnis eröffnet zudem den Zugang für das Studium des Erweiterungsfaches des Masterstudiums.

(6) Für Zwecke der Studium- und Prüfungsverwaltung sowie der Statistik werden die Studierenden des Erweiterungsfaches so gestellt, als ob sie für die erforderlichen Teilstudiengänge des der Lehrerausbildung dienenden Studienganges eingeschrieben wären.

(7) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.“

24.  Dem § 84 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„§ 77d ist erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 anzuwenden.“

20320

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

In § 37 Absatz 3 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S.  310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist, werden die Wörter „in den Ruhestand tritt“ durch die Wörter „oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 19 Absatz 2 Satz 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung in den Ruhestand tritt oder versetzt wird“ ersetzt.

221

Artikel 4
Änderung der Hochschulabgabenverordnung

Dem § 1 Absatz 2 der Hochschulabgabenverordnung vom 13. August 2015 (GV. NRW. S.  569), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Januar 2020 (GV. NRW. S. 82) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Kunsthochschulen werden ermächtigt, die Höhe des Weiterbildungsbeitrags sowie des besonderen Gasthörerbeitrags gegenüber der nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 ermittelten Höhe niedriger festzusetzen. Zur Festsetzung der niedrigeren Höhe nach Satz 4 überträgt das Ministerium die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Höhe des Weiterbildungsbeitrags sowie des besonderen Gasthörerbeitrags zu bestimmen, jederzeit widerruflich auf die Kunsthochschulen. In der Ordnung der Kunsthochschule nach Satz 5 wird die Höhe des Weiterbildungsbeitrags sowie des besonderen Gasthörerbeitrags, welche sich nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 ergibt, ausgewiesen.“

20320

Artikel 5
Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung

In § 6 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 17. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 790), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Februar 2017 (GV. NRW. S. 372) geändert worden ist, werden die Wörter „der Fachhochschule Aachen“ durch die Wörter

„der Hochschule für Musik Detmold

der Kunstakademie Düsseldorf

der Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf

der Folkwang Universität der Künste

der Hochschule für Musik und Tanz Köln

der Kunstakademie Münster

der Kunsthochschule für Medien Köln

der Fachhochschule Aachen“

ersetzt.

2030

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts

Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) wird wie folgt geändert:

1.     Die Nummern 1 bis 7 werden aufgehoben.

2.     In Nummer 8 wird die Angabe „8.“ gestrichen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 15. April 2021 in Kraft.

Düsseldorf, den 25. März 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

(L.S.)

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung,

Für den Minister der Justiz sowie

Für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne G e b a u e r

Der Minister für Verkehr

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

gez. Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Stephan  H o l t h o f f – P f ö r t n e r

GV. NRW. 2021 S. 331