Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 31 vom 16.4.2021 Seite 393 bis 408

Verordnung zur Regelung der Qualifikation der Lehrkräfte zur Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen
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Verordnung zur Regelung der Qualifikation der Lehrkräfte zur Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen

2120

Verordnung zur Regelung
der Qualifikation der Lehrkräfte
zur Durchführung des theoretischen Unterrichts
an Pflegeschulen

Vom 31. März 2021

Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1 Abweichungsmöglichkeit
gemäß § 3 Absatz 2 des
Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe

(1) Die nach § 6 Nummer 6 und 7 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bezirksregierungen können auf Antrag der Pflegeschule von der Umfangsregelung für die in § 3 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe genannten Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen nach Maßgabe des § 2 dieser Verordnung abweichen, wenn der ordnungsgemäße Schulbetrieb anderweitig nicht sichergestellt werden kann. § 3 Absatz 4 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe bleibt unberührt.

(2) Der ordnungsgemäße Schulbetrieb kann regelmäßig anderweitig nicht sichergestellt werden, wenn bei stattfindenden oder geplanten Unterrichtsangeboten das Verhältnis hauptberuflicher Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes dauerhaft nicht mindestens einer Vollzeitstelle auf 25 Ausbildungsplätze nach § 2 der Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz entspricht.

(3) Genehmigungen nach Absatz 1 für die Anhebung des Lehrkräfteanteils sind längstens auf den Ablauf des 31. Dezember 2025 zu befristen.

§ 2 Abweichende Umfangsregelung

Abweichend von § 3 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe ist es unter den Voraussetzungen des § 1 dieser Verordnung zulässig, dass für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen hauptberufliche Lehrkräfte im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe im Umfang von bis zu 100 Prozent der benötigten Vollzeitstellen tätig werden. Die Regelung gilt unabhängig von der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der jeweiligen Pflegeschule.

§ 3 Inkrafttreten
und Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

 Düsseldorf, den  31. März 2021

Der Minister für

Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 394