Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 34 vom 26.4.2021 Seite 419 bis 422
Verordnung zur Aufhebung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Schwimmeistergehilfe |
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Verordnung zur Aufhebung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Schwimmeistergehilfe
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Verordnung
zur Aufhebung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß-
und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Schwimmeistergehilfe
Vom 18. März 2021
Aufgrund der § 47 Absatz 1 und 4, § 73
Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 6 Nummer 8 der Verordnung
über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die
Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie
die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BGFQ) vom
5. September 2006 (GV. NRW. S. 446) verordnet, nach Beschluss des
Berufsbildungsausschusses im Ausbildungsberuf Fachangestellte beziehungsweise
Fachangestellter für Bäderbetriebe und mit Genehmigung der Staatskanzlei des
Landes Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Düsseldorf :
Artikel 1
Die
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß-
und Umschulungsprüfung in dem Ausbildungsberuf Schwimmeistergehilfe
vom 1. September 1984 (GV. NRW. S. 604), die zuletzt durch Verordnung vom
13. Dezember 1988 (GV. NRW. 1989 S. 46) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 18. März 2021
Die Regierungspräsidentin
Birgitta R a d e r m a c h e r
GV. NRW. 2021 S.
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