Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 34 vom 26.4.2021 Seite 419 bis 422
4. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Wuppertal |
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4. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Wuppertal
4. Änderung
des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Wuppertal
Vom 16. April 2021
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 die 4. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Stadt Wuppertal (Umwandlung von Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) in Allgemeine Siedlungsbereiche für Gewerbe (ASB-GE) und Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) aufgestellt.
Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Düsseldorf mit Bericht vom 5. Februar 2021 – Aktenzeichen: 32.01.02.01-04_RPÄ-138 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) sowie der Stadt Wuppertal zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplanes gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Gegen die 4. Änderung des Regionalplans Düsseldorf kann Klage vor dem Oberverwaltungs-gericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.
Düsseldorf, den 16. April 2021
Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z
GV. NRW. 2021 S. 420