Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 34 vom 26.4.2021 Seite 419 bis 422
32. Änderung des Regionalplanes Köln Teilabschnitt Region Köln auf dem Gebiet der Stadt Frechen |
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32. Änderung des Regionalplanes Köln Teilabschnitt Region Köln auf dem Gebiet der Stadt Frechen
32.
Änderung des Regionalplanes Köln
Teilabschnitt Region Köln
auf dem Gebiet der Stadt Frechen
Vom 12. April 2021
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2020 die 32. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln, Umwandlung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) auf dem Gebiet der Stadt Frechen aufgestellt.
Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Köln mit Bericht vom 26. Januar 2021 – Aktenzeichen: 32/61.6.2-2.11-32 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, angezeigt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplanes bei der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Rhein-Erft-Kreis und der Stadt Frechen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes Köln unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplanes Köln gegenüber der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Gegen die 32. Änderung des Regionalplanes Köln kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.
Düsseldorf, den 12. April 2021
Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z
GV. NRW. 2021 S. 421