Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 37 vom 7.5.2021 Seite 437 bis 542

Dritte Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 des Schulgesetzes NRW
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Dritte Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 des Schulgesetzes NRW

223

Dritte Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen gemäß § 52 des Schulgesetzes NRW

Vom 1. Mai 2021

Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), von denen Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) und Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtages:

Artikel 1
Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule

In der Ausbildungsordnung Grundschule vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 394) geändert worden ist, wird § 8a der Ausbildungsordnung Grundschule wie folgt gefasst:

„§ 8a
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021 zu

Wiederholungen, Dauer des Besuchs der Grundschule

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die Klasse 3 oder 4 freiwillig wiederholen, wenn sie oder er nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz nach Beratung der Eltern durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer.

(2) Aufgrund von Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und individueller Quarantänezeiten kann abweichend von § 2 Absatz 1 die Regeldauer des Besuchs der Grundschule um bis zu zwei Jahre überschritten werden. Dies ist zu dokumentieren.“

Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Abschnitt 6a wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6a
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021

§ 44a Erprobungsstufe

§ 44b Wiederholung, Rücktritt und Verlängerung der Höchstverweildauer

§ 44c Nachprüfung und Verbesserungsprüfung

§ 44d Berücksichtigung von Minderleistungen

§ 44e Mündliche Leistungsüberprüfung im Fach Englisch“.

2. In der Überschrift des Abschnitts 6a wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

3. § 44a wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 44b wird § 44a und die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Nicht versetzte Schülerinnen oder Schüler können die Klasse 6 an der besuchten Schulform wiederholen. Die Höchstverweildauer in der Erprobungsstufe beträgt abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 1 vier Jahre. Dies ist zu dokumentieren.

(6) Sofern die Höchstverweildauer in der Erprobungsstufe erreicht ist oder die Eltern sich gegen eine Wiederholung der Klasse 6 entscheiden, gilt § 12 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 entsprechend.“

6. Der bisherige § 44c wird § 44b und wie folgt gefasst:

„§ 44b
Wiederholung, Rücktritt und Verlängerung der Höchstverweildauer

(1) Die in Abschnitt 4 getroffenen Bestimmungen zur freiwilligen Wiederholung und zum freiwilligen Rücktritt gelten mit der Maßgabe, dass eine Anrechnung auf die Höchstverweildauer nicht erfolgt. Dies ist zu dokumentieren.

(2) Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und individueller Quarantänezeiten können besondere Gründe im Sinne von § 2 Satz 3 sein. Aus diesen Gründen kann die Versetzungskonferenz eine angemessene Verlängerung des Besuchs der Sekundarstufe I über die Höchstverweildauer hinaus beschließen. Dies ist zu dokumentieren.“

7. § 44d wird wie folgt gefasst:

„§ 44d
Berücksichtigung von Minderleistungen

§ 7 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass Minderleistungen, die von der Note im Halbjahreszeugnis abweichen, in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden (§ 50 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW in der für das Schuljahr 2020/2021 geltenden Fassung). Dies gilt auch, wenn eine Benachrichtigung gemäß § 50 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW erfolgt ist. Hätte eine Benachrichtigung für mehrere Fächer erfolgen müssen, so bleibt nur eine nicht ausreichende Leistung unberücksichtigt. Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung alle Minderleistungen berücksichtigt.“

8. § 44e wird wie folgt gefasst:

„§ 44e
Mündliche Leistungsüberprüfung im Fach Englisch

Abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 4 kann im letzten Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit im Fach Englisch durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden.“

9. Der bisherige § 44f wird § 44c und wie folgt gefasst:

„§ 44c
Nachprüfung und Verbesserungsprüfung

(1) Abweichend von § 23 Absatz 1 und § 44 erfolgt eine Zulassung zur Nachprüfung auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Eine Nachprüfung ist auch in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch möglich.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Verbesserungsprüfung ablegen, um eine Kurszuweisung auf die Erweiterungsebene in der Gesamt- oder Sekundarschule zu erreichen. Dies gilt auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist.

(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 23 Absatz 3 bis 6 sowie § 44 Absatz 6 entsprechend.“

Artikel 3
Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die
Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe

Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum 7. Abschnitt des zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

„7. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021“
.

b) In der Angabe zu § 45 werden nach der Angabe „Wiederholung“ die Angaben „in der Qualifikationsphase“ eingefügt.

2. In der Überschrift des 7. Abschnitts des zweiten Teils wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

3. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Wiederholung“ die Wörter „in der Qualifikationsphase“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3 und in Absatz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

4. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 in der Einführungsphase auch in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen sowie im ersten Jahr der Qualifikationsphase in den zwei Leistungskursfächern und in den von der Schülerin oder dem Schüler gewählten schriftlichen Grundkursfächern die Anzahl der zu schreibenden Klausuren auf jeweils eine und die Klausurdauer verringert werden kann, wenn dies aufgrund von Zeiten des Distanzunterrichts organisatorisch erforderlich ist.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Schülerinnen und Schüler, die im zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase in einem oder mehreren belegten Leistungs- oder Grundkursen vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht haben und aus diesem Grund die Jahrgangsstufe nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 wiederholen müssen, erhalten in analoger Anwendung von § 10 die Möglichkeit zur Nachprüfung in diesen Fächern. Es finden gegebenenfalls mehrere Prüfungen statt. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des zweiten Halbjahres zu entnehmen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich in Fächern, die mit null Punkten abgeschlossen wurden.“

5. § 47 wird wie folgt gefasst:

„§ 47
Einführungsphase, Versetzung in die Qualifikationsphase

(1) Die landeseinheitlich zentral gestellte Klausur gemäß § 14 Absatz 1 entfällt.

(2) § 9 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten bestehende Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden (§ 50 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW in der für das Schuljahr 2020/2021 geltenden Fassung). Dies gilt auch, wenn eine Benachrichtigung gemäß § 9 Absatz 7 erfolgt ist.

(3) Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und individueller Quarantänezeiten können besondere Umstände im Sinne von § 9 Absatz 5 sein, die im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung eine Abweichung von der in § 9 Absatz 4 festgelegten Regel rechtfertigen.

(4) Abweichend von § 10 Absatz 1 erfolgt eine Zulassung zur Nachprüfung auch, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in mehr als einem Fach um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Eine Nachprüfung ist abweichend von § 10 Absatz 1 auch möglich, wenn die Einführungsphase bereits wiederholt wurde.

(5) Schülerinnen und Schüler können die Einführungsphase auch dann wiederholen, wenn sie die Versetzungsbedingungen erfüllt haben. Die Schülerinnen und Schüler sind über die Vor- und Nachteile einer Wiederholung umfassend zu beraten.“

6. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

7. In § 50 Absatz 1 werden die Wörter „Erfolgt die Ermittlung der Kursabschlussnote des zweiten Halbjahrs der Qualifikationsphase gemäß § 46 Absatz 4, so können“ gestrichen und nach den Wörtern „nicht erfüllen,“ wird das Wort „können“ eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum 3. Abschnitt des ersten Teils wie folgt gefasst:

„3. Abschnitt

Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021“.

2. In der Überschrift des 3. Abschnitts des ersten Teils wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

3. In § 28b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020“ durch die Wörter „Schuljahr 2020/2021“ ersetzt.

4. § 28c wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. § 28d wird wie folgt gefasst:

„§ 28d
Versetzung

(1) § 10 gilt mit der Maßgabe, dass abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten bestehende Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden (§ 50 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW in der für das Schuljahr 2020/2021 geltenden Fassung). Dies gilt auch, wenn eine Benachrichtigung gemäß § 10 Absatz 4 erfolgt ist.

(2) Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und individueller Quarantänezeiten können besondere Umstände im Sinne von § 10 Absatz 3 sein, die im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung eine Abweichung von der in § 10 Absatz 2 festgelegten Regel rechtfertigen.

(3) Abweichend von § 12 Absatz 1 erfolgt eine Zulassung zur Nachprüfung auch, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in mehr als einem Fach um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. Es finden dann mehrere Prüfungen statt.“

6. Anlage A wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum 4. Unterabschnitt wie folgt gefasst:

„4. Unterabschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021“
.

b) In der Überschrift des 4. Unterabschnitts wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

c) § 17b wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts oder individueller Quarantänemaßnahmen“ gestrichen.

bb) In Absatz 3 wird Satz 3 aufgehoben.

d) § 17c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens nicht erfolgen, findet im Schuljahr 2020/2021 keine schriftliche Prüfung gemäß § 13 statt.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum Ruhen des Unterrichts“ gestrichen.

7. Anlage B wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum 4. Abschnitt wie folgt gefasst:

„4. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021“
.

b) In der Überschrift des 4. Abschnitts wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

c) § 17 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden die Wörter „bis zum Ruhen des Unterrichts“ gestrichen.

bb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens nicht erfolgen, finden im Schuljahr 2020/2021 keine schriftlichen Prüfungen gemäß § 10 statt.“

8. Anlage C wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum 4. Abschnitt wie folgt gefasst:

„4. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021“
.

b) In der Überschrift des 4. Abschnitts wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

c) § 30 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2 und Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens nicht erfolgen, findet im Schuljahr 2020/2021 keine schriftliche Prüfung gemäß § 14 statt.“

d) In § 31 Satz 1 wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

9. Anlage D wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zum 4. Abschnitt wie folgt gefasst:

„4. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021“
.

bb) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:

„§ 61 (weggefallen)“.

b) In der Überschrift des 4. Abschnitts wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

c) § 59 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass abweichend von § 9 in den Jahrgangsstufen 11.2, 12.2 und 14 in den Fächern die Anzahl der zu schreibenden Klausuren auf jeweils eine und die Klausurdauer verringert werden kann, wenn dies aufgrund von Zeiten des Distanzunterrichts organisatorisch erforderlich ist.“

bb) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 aufgehoben.

cc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Abweichend von § 7 erhalten Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 12.2 des Beruflichen Gymnasiums in einem oder mehreren belegten Leistungs- oder Grundkursfächern vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht haben und deswegen zurücktreten müssen, in analoger Anwendung von § 12 Erster Teil der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg die Möglichkeit zur Nachprüfung in diesen Fächern. Es finden gegebenenfalls mehrere Prüfungen statt. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des zweiten Halbjahres zu entnehmen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich in Fächern, die mit null Punkten abgeschlossen wurden.“

d) § 60 wird wie folgt gefasst:

„§ 60
Versetzung, Wiederholung

(1) Für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 und die Möglichkeit zur Nachprüfung gilt
§ 28d Erster Teil der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg. Für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 11 gilt § 28b Absatz 2 Erster Teil der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg.

(2) Abweichend von § 7 kann auf Antrag die Jahrgangsstufe auch wiederholen, wer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Schülerinnen und Schüler sind über die Vor- und Nachteile einer Wiederholung umfassend zu beraten. Die Wiederholung auf Antrag wird nicht auf die Höchstverweildauer nach § 5 Absatz 4 Erster Teil der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg angerechnet.

(3) Die Bestimmung der Voraussetzungen zur verpflichtenden Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 Satz 3 erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Nachprüfung gemäß § 59 Absatz 5.“

e) § 61 wird aufgehoben.

f) In § 62 wird Satz 2 aufgehoben.

g) In § 63 Satz 1 werden die Wörter „3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587)“ durch die Wörter „1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370)“ ersetzt.

h) In § 65 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ruhens“ die Wörter „des Unterrichts,“ gestrichen und nach dem Wort „Erkrankung“ die Wörter „oder aus sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen“ eingefügt.

i) In § 66 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

10. Anlage E wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum 4. Abschnitt wie folgt gefasst:

„4. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021“
.

b) In der Überschrift des 4. Abschnitts wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

c) § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens nicht erfolgen, finden die §§ 8 und 10 bis 14 im Schuljahr 2020/2021 keine Anwendung.“

Artikel 5
Änderung der Ausbildung- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 496), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum 5. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„5. Abschnitt
Sonderregelungen für das Schuljahr 2020/2021 und das Wintersemester des Schuljahres 2021/2022“
.

b) In der Angabe zu § 66 werden nach der Angabe „Semester“ ein Komma und das die Angabe „Wiederholung“ eingefügt.

c) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

„§ 67 Erwerb von Schulabschlüssen im Bildungsgang Abendrealschule, Nachprüfung“

2. Die Überschrift des 5. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„5. Abschnitt
Sonderregelungen für das Schuljahr 2020/2021 und das Wintersemester des Schuljahres 2021/2022“
.

3. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass abweichend von § 18 die Anzahl der zu schreibenden Klausuren auf jeweils eine und die Klausurdauer verringert werden kann, wenn dies aufgrund von Zeiten des Distanzunterrichts organisatorisch erforderlich ist.“

b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

c) Der Absatz 6 wird Absatz 4.

4. § 66 wird wie folgt gefasst:

„§ 66
Zulassung zum nächsthöheren Semester, Wiederholung

(1) § 24 Absatz 2 und 3 und § 39 Absatz 3 gelten mit der Maßgabe, dass im Bildungsgang Abendrealschule und in den ersten beiden Semestern der Bildungsgänge Kolleg und Abendgymnasium abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten bestehende Minderleistungen in einem Fach bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden (§ 50 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW in der für das Schuljahr 2020/2021 geltenden Fassung).

(2) Abweichend von § 24 Absatz 2 und 3 kann die Zulassungskonferenz die Studierende oder den Studierenden im Einzelfall zum nächsthöheren Semester zulassen, wenn Minderleistungen auf besondere von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind. Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und individueller Quarantänezeiten können besondere Umstände sein, die eine Abweichung im Einzelfall nach Satz 1 und nach § 39 Absatz 4 Satz 2 rechtfertigen.

(3) Eine Zulassung zur Nachprüfung erfolgt abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 auch, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder besseren Leistung in mehr als einem Fach um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Zulassungsbedingungen gemäß den § 24 Absatz 2 und 3 und § 39 Absatz 3 zu erfüllen. Es finden dann mehrere Prüfungen statt.

(4) Studierende können auf Antrag das entsprechende Semester auch wiederholen, wenn sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 bis 4 nicht erfüllen. Die Studierenden sind über die Vor- und Nachteile einer Wiederholung umfassend zu beraten. In Ausnahmefällen kann im Falle einer Wiederholung die Höchstverweildauer gemäß § 4 Absatz 2 und 3 angemessen verlängert werden. Die Schulleitung dokumentiert die Verlängerung.“

5. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 67
Erwerb von Schulabschlüssen im Bildungsgang Abendrealschule, Nachprüfung“

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) gelten die für das Schuljahr 2020/2021 in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Bestimmungen, soweit diese von den §§ 25 bis 27 abweichen.“

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

6. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

7. In § 69 Absatz 1 werden die Wörter „Erfolgt die Ermittlung der Kursabschlussnote gemäß § 65 Absatz 4, so können“ gestrichen und nach dem Wort „erfüllen,“ wird das Wort „können“ eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld vom 20. Juni 2002 (GV. NRW. S. 268), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 46a bis 46f wie folgt gefasst:

„§ 46a Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen im Sommersemester 2021

§ 46b Höchstverweildauer im Sommersemester 2021

§ 46c Leistungsnachweise und Leistungsbewertung im Sommersemester 2021

§ 46d Übergang in die Hauptphase, Rückstufung im Sommersemester 2021

§ 46e Abiturprüfung im Jahr 2021

§ 46f Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife im Jahr 2021“.

2. In den Überschriften der §§ 46a bis 46f wird jeweils die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.

3. § 46c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ruhens des Unterrichts“ durch das Wort „Distanzunterrichts“ ersetzt und nach dem Wort „Sommersemester“ wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Kollegiatinnen und Kollegiaten im vierten Semester, die Lehrveranstaltungen nicht bestanden haben und bei denen gemäß § 24 Absatz 2 erhebliche Rückstände erkennbar sind, erhalten in analoger Anwendung von § 18 Absatz 3 die Möglichkeit zur Nachprüfung.“

4. § 46d wird wie folgt gefasst:

„§ 46d
Übergang in die Hauptphase, Rückstufung im Sommersemester 2021

(1) § 18 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten bestehende Minderleistungen in einer Lehrveranstaltung bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden (§ 50 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW in der für das Schuljahr 2020/2021 geltenden Fassung).

(2) Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und individueller Quarantänezeiten können besondere Umstände sein, die eine Abweichung im Einzelfall nach § 18 Absatz 5 rechtfertigen.

(3) Eine Rückstufung gemäß § 24 Absatz 2 ist im Einzelfall dann abweichend von § 24 Absatz 3 möglich, wenn erhebliche Rückstände der Kollegiatin oder des Kollegiaten durch Zeiten der Einschränkung des Schulbetriebs oder individueller Quarantänemaßnahmen bedingt sind.

(4) Eine Zulassung zur Nachprüfung erfolgt abweichend von § 18 Absatz 3 auch, wenn Kollegiatinnen oder Kollegiaten mehr als drei der Lehrveranstaltungen gemäß § 17 Absatz 3, darunter gegebenenfalls mehrere Brückenkurse, nicht bestanden haben.“

Artikel 7
Änderung der Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Waldorfschulen

§ 7a der Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Waldorfschulen vom 21. Juni 2008 (GV. NRW. S. 533), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 7a wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

2. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Waldorfschule teilt der Partnerschule den Stand ihrer Prüfungsvorbereitungen rechtzeitig mit.“

4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird nach den Wörtern „gemäß Absatz“ die Angabe „3“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen

Die Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen vom 31. Januar 2000 (GV. NRW. S. 145), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26a wie folgt gefasst:

„§ 26a Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021“

2. In der Überschrift des § 26a wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Externen-Abiturprüfungsordnung

Die Externen-Abiturprüfungsordnung vom 30. Januar 2000 (GV. NRW. S. 140), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23a wie folgt gefasst:

„§ 23a Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021“.

2. In der Überschrift des § 23a wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg

Die Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 221), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21a wie folgt gefasst:

„§ 21a Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021“.

2. § 21a wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „2019/2020“ wird durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587)“ durch die Wörter „1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370)“ und die Wörter „2 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333)“ durch die Wörter „3 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112)“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung der zweiten Verordnung

zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG

In § 9 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975) wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

Artikel 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2021 in Kraft.

Düsseldorf den 1. Mai 2021

Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2021 S. 449