Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 39 vom 17.5.2021 Seite 559 bis 610

Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts
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Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts

1110

Gesetz
zur Änderung des Landeswasserrechts

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts

Vom 4. Mai 2021

 Artikel 1

Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2020
(GV. NRW. S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 22a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen“

b)   Die Angabe „§ 73 Vorkaufsrecht“ wird durch die Angabe „§ 73 (entfallen)“ ersetzt.

c)     Die Angabe

        „85 Melde-, Warn- und Alarmordnung zum Schutz vor Hochwasser (zu § 79
Absatz
2 des Wasserhaushaltsgesetzes)“ wird durch die Angabe „§ 85 Verordnung zum Hochwasserinformations- und Hochwassermeldedienst (zu § 79 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)“ ersetzt.

d)   Die Angabe „Kapitel 10 Wassergefährdende Stoffe“ wird gestrichen.

e)   Die Angabe „§ 122 Wassergefährdende Stoffe (zu §§ 62, 63 des Wasserhaushaltsgesetzes)“ wird durch die Angabe „§ 122 (entfallen)“ ersetzt.

f)    Die Angabe „Kapitel 11“ wird durch die Angabe „Kapitel 10“ ersetzt.

2.    In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)“ durch die Angabe „3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)“ ersetzt.

3.    Nach der Überschrift von Kapitel 2 wird folgende Angabe eingefügt:

Abschnitt 1

4.    In § 14 werden die Wörter „und Absatz 2“ gestrichen.

5.    In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes auf eigene Gefahr“ eingefügt.

6.    § 22 wird wie folgt geändert:

a)   In Absatz 1 wird das Wort „Die“ gestrichen und nach dem Wort „Veränderung“ werden die Wörter „, Betrieb, Stilllegung“ eingefügt.

b)   In Absatz 2 werden die Wörter „Keine Anlagen im Sinn von Absatz 1 sind“ durch die Wörter „Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen“ ersetzt.

c)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)   In Satz 1 werden die Wörter „wird grundsätzlich befristet erteilt und“ gestrichen und nach der Angabe „§ 36“ wird die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

bb)   In Satz 2 werden die Wörter „vom 2. April 1968 (BGBl. 1968 II S. 173)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
S. 962; 2008 I S. 1980)“ ersetzt.

7.   Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

(1) Die Absätze 2 bis 5 gelten für Erteilung einer Genehmigung gemäß § 22 Absatz 1 ergänzend bei Anlagen zur Errichtung, Betrieb und Modernisierung von Anlagen zur Produktion von Elektrizität unter Nutzung von Wasserkraft oder zur Gewinnung von Erdwärme. Die Modernisierung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils oder des Betriebssystems.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. 

(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen für das Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.

(4) Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen Zeitplan für das weitere Verfahren nach Absatz 1 und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit.

(5) Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung

      1.   innerhalb eines Jahres bei

a)   Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt,

b)   Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient,

c)   der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft,

2.   innerhalb von zwei Jahren bei

a)   Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit       einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr,

b)   Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom in einem Kraftwerk dient.

Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die in Satz 1 genannten Fristen lassen Verlängerungen durch Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz, nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder nach sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften, durch die geltendes Umweltrecht der Europäischen   Union umgesetzt wird, unberührt und können um die Dauer dieser Verfahren verlängert werden. Das gilt insbesondere dann, wenn Prüfungen zur Einhaltung der Anforderungen der Bewirtschaftungsziele mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden sind. Die zuständige Behörde teilt die Fristverlängerung in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit. Die Frist nach   Satz 1 beginnt mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

8.    § 23 wird wie folgt geändert:

a)   In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 36“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

b)   Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum mehrerer, kann die zuständige Behörde den
Gewässerunterhaltungspflichtigen verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Der Pflichtige nach Absatz 1 hat die Maßnahme zu dulden und dem Gewässerunterhaltungspflichtigen den Aufwand zu erstatten. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den Aufwand nach Anhörung der Beteiligten fest. Die zuständige Behörde erstattet dem Gewässerunterhaltungspflichtigen auf Antrag seinen Aufwand,

1.   wenn er im Wege der Vollstreckung nicht sogleich vollständig beigetrieben werden kann, es sei denn, dem Unterhaltungspflichtigen ist zumutbar, die Kosten bis zum voraussichtlichen Ende der Vollstreckung zu tragen, oder

2.   soweit der Aufwand im Wege der Vollstreckung nicht beigetrieben werden kann.

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten nach Satz 2 geht dann auf die zuständige Behörde über. Entsprechendes gilt, wenn der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar ist. Der Gewässerunterhaltungspflichtige kann von dem Pflichtigen nach Absatz 1 und im Fall von Satz 4 Nummer 1 der zuständigen Behörde angemessene Vorschüsse verlangen. Satz 3 gilt entsprechend.“

c)   Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht, dass die Anlage nicht den Anforderungen nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Pflichtige nach Absatz 1 nachweist, dass die Anlage den Anforderungen entspricht, insbesondere ihre Standsicherheit und Abflussleistung.“

9.    § 24 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)   In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „auf Anordnung“ und nach der Angabe „§ 36“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

bb)   Dem Satz 2 werden die Wörter „, soweit die Arbeiten erforderlich waren und der Aufwand das gesetzliche Maß nicht überschreitet“ angefügt.

b)   Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Wenn eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht ausreicht, um schädliche Gewässerveränderungen durch die Anlage zu verhindern, kann die zuständige Behörde die Zulassung widerrufen.“

c)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)   In Satz 1 wird vor dem Wort „auch“ das Wort „zumindest“ eingefügt und die Wörter

„oder Erbbraurecht“ werden gestrichen.

bb)   In Satz 4 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „2 bis 7“ ersetzt.

d)   Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ein Vorgehen nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.“

10.  § 25 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 1 wird aufgehoben.

b)   Absatz 2 wird Absatz 1.

c)   Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

11. In § 28 Absatz 1 werden im Satz 2 nach dem Wort „Klimaschutzes“ die Wörter „und das öffentliche Interesse am Erhalt und Ausbau der erneuerbaren Energien“ eingefügt.

12.  § 31 wird wie folgt geändert:

a)   Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.

b)   Absatz 5 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)   In Satz 1 wird die Nummer 1 gestrichen.

bb)   Die Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.

cc)    Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)   Absatz 6 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

      „(2) § 38 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt für die Verbote nach Absatz 1 entsprechend. Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 Anforderungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, ist dafür Entschädigung zu leisten. § 96 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.“

13.  In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1513)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

14.  § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)   In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Beschaffenheit“ die Wörter „Bewegung, Höhe oder“ eingefügt.

b)   In Nummer 1 werden die Wörter „und über Fachbetriebe vom 20. März 2004
(GV. NRW S. 274)“ durch die Angabe „vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905)“ ersetzt.

c)   In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende der Nummer durch ein Komma ersetzt.

d)   In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)   Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:

„5.  Arbeiten, die der Betriebsplanpflicht des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder

6.   Abgrabungen nach § 1 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung.“

15.  § 35 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 2 wird aufgehoben.

b)   Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

16.  § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)   In Satz 1 wird die Angabe „3 bis 5“ durch die Angabe „2 bis 4“ ersetzt.

b)   Es werden folgende Sätze angefügt:

      „Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 für Heilquellenschutzgebiete treten vierzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. § 32 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes wird nicht angewendet.“

17.  § 37 wird wie folgt geändert:

a)   In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „2. August 2013 (BGBl. I S. 2977)“ durch die Angabe „10. März 2016 (BGBl. I S. 459)“ ersetzt.

b)   Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Wasserentnahmen der öffentlichen Wasserversorgung, soweit sie die öffentliche Trinkwasserversorgung und damit die Gesundheit der Bevölkerung sicherstellen, haben Vorrang vor anderen Wasserentnahmen. Das Nähere, insbesondere die Grundlagen für die erforderliche Abwägungsentscheidung, wird in einer Verwaltungsvorschrift des für Umwelt zuständigen Ministeriums geregelt.“

18.  In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „ (GV. NRW. S. 886)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

19.  § 40 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

20.  § 44 wird wie folgt geändert:

a)   Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht zugelassenen Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist.“

b)   In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Einleitungen nach Absatz 1“ durch die Wörter „die Beseitigung des Niederschlagswassers“ ersetzt.

21. § 45 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer, das im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage liegt oder das vorübergehend in das kanalisierte Einzugsgebiet einer ehemaligen Flusskläranlage umgeleitet wird, kann übergangsweise bis längstens zum 31. Dezember 2027 erlaubt werden, wenn durch die wasserrechtliche Erlaubnis der aufnehmenden Kläranlage sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes am Ablauf der Kläranlage eingehalten werden.“

22.  In § 46 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Abwasserablage“ durch das Wort „Abwasseranlage“ ersetzt.

23.  § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)   In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

b)   Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Mit der Übertragung der Pflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gehen auch die Pflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für das Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie die Pflicht nach Nummer 4, soweit sie sich auf Anlagen bezieht, die der Erfüllung der übertragenen Pflicht dienen, auf den sondergesetzlichen Wasserverband über.“

24.  Vor § 54 wird in der Überschrift zu Unterabschnitt 3 das Wort „Ausgleichzahlungen“ durch das Wort „Ausgleichszahlungen“ ersetzt.

25.  In § 55 werden nach den Wörtern „weitergehender Anforderungen“ die Wörter „nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes“ eingefügt.

26.  § 56 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

27.  § 57 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.  die als Bauprodukte im Sinn von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), unterliegen, wenn

a)   sie von einer harmonisierten Norm im Sinn von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinn von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und

b)   gemäß der Leistungserklärung des Herstellers geeignet sind, die Anforderungen des § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einzuhalten,
oder“

28.  § 58 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Im Fall des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Es darf eingeleitet werden, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Wochen die Genehmigungspflicht anordnet oder die Frist verlängert.“

b)   Absatz 2 wird aufgehoben.

c)   Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

29.  § 59 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Wer nach § 58 Absatz 1 genehmigungs- oder anzeigepflichtig Stoffe in eine Abwasseranlage einleitet, kann von der zuständigen Behörde zur Selbstüberwachung verpflichtet werden. Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass ein zur Selbstüberwachung verpflichteter Indirekteinleiter die erforderlichen Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt.“

b)   In Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort „Anerkennung“ die Wörter „und Aberkennung der Eignung“ eingefügt.

30.  In § 63 Absatz 1 werden nach dem Wort „anderen“ die Wörter „als den in § 62 genannten Pflichtenträgern“ eingefügt.

31.  In § 64 Absatz 1 Satz 7 wird das Wort „versiegelten“ durch das Wort „befestigten“ ersetzt.

32.  § 73 wird aufgehoben.

33.  § 74 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)   In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

bb)   Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        „Sie kann im Einvernehmen mit den Verpflichteten nach Satz 1 von Anlage 3 abweichende wasserwirtschaftliche Einheiten bestimmen, für die die Pflichten nach Satz 1 gelten.“

b)   In Absatz 2 werden die Wörter „22. Dezember 2018“ durch die Wörter „31. März 2020, zum 31. Dezember 2025“ ersetzt.

34.  § 75 Absatz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

       „(2) Erfüllen Anlagen zum Anstauen eines fließenden Gewässers und vorübergehenden Speichern von Hochwasser (Hochwasserrückhaltebecken) die Voraussetzungen des Absatzes 1, werden auf sie die Vorschriften des § 76 Absatz 1 Satz 2 bis 5 und des § 36 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes angewendet.“

       „(3) Erfüllen Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers (Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern) die Voraussetzungen des Absatzes 1, werden auf sie die Vorschriften des § 76 Absatz 1 Satz 2 bis 5 und des § 36 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes angewendet.“

35.  § 76 wird wie folgt geändert:

a)   Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b)   Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 1 bis 3.

c)   Absatz 6 wird Absatz 4 und die Angabe „1 bis 5“ wird durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.

36.  Dem § 79 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Befugnis der Wasserverbände, für die Erfüllung ihrer Unterhaltungspflichten von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.“

37.  In § 80 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.

38.  In § 81 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „über prüft“ durch das Wort „überprüft“ ersetzt.

39. § 82 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 treten vierzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. § 32 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung.“

40.  § 83 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 1 wird aufgehoben.

b)   Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 3 werden die Wörter „in ihrem Amtsblatt“ gestrichen.

c)    Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

41.  § 84 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)   In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1“ und die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ jeweils durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

bb)   In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

b)   In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a“ ersetzt.

c)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)   In Nummer 2 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2027“ und das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)   Nummer 3 wird aufgehoben.

42.  § 85 wird wie folgt geändert:

a)   Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠85

Verordnung zum Hochwasserinformations- und Hochwassermeldedienst

(zu § 79 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)“.

b)   In Absatz 1 werden vor dem Wort „Meldung“ die Wörter „Information über und zur“ eingefügt und die Wörter „Teilnahme am Hochwassernachrichtendienst“ durch die Wörter „Beteiligung am Hochwassermeldedienst“ ersetzt.

c)   Absatz 2 wird aufgehoben.

d)   Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „Melde-, Warn- und Alarmdienste“ werden durch die Wörter „Hochwasserinformations- und Hochwassermeldedienste“ ersetzt.

43.  In § 89 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542)“ durch die Angabe „vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404)“ ersetzt.

44. § 93 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Vorschriften der § 81 und § 82 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.“

45.  § 95 wird wie folgt geändert:

a)   In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „öffentlich“ gestrichen.

b)   Dem Absatz 3 Satz 2 wird ein Punkt angefügt.

46.  In § 101 Absatz 1 werden nach dem Wort „Vorhaben“ die Wörter „oder ein Vorhaben nach § 108“ eingefügt.

47.  In § 102 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gesetzbuche“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

48.  In der Überschrift von § 103 wird die Angabe „78“ durch die Angabe „78a“ ersetzt.

49.  § 107 wird wie folgt geändert:

a)   Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)   Folgender Absatz 2 wird angefügt:

      „(2) Die zuständige Behörde kann die Frist für das Außerkrafttreten der Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen um höchstens fünf Jahre verlängern.“

50.  Dem § 108 werden die folgenden Sätze angefügt:

       „Satz 1 gilt nicht für Gewässerbenutzungen. Wenn mit dem Plan eine Gewässerbenutzung verbunden ist, wird § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Zulassung der Gewässerbenutzung nicht angewendet.“

51.  In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde“ die Wörter „, soweit notwendig,“ eingefügt.

52.  § 110 wird wie folgt geändert:

a)   In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen und folgender Satz angefügt:

      „Dies gilt nicht für eine Genehmigung nach § 78 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, es sei denn, sie unterfällt § 61 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Landesbauordnung 2018.“

b)   Absatz 2 wird aufgehoben.

53.  In § 111 Satz 1 wird die Angabe „, Auflagen“ gestrichen.

54.  § 113 wird wie folgt geändert:

a)   In Satz 2 werden nach der Angabe „52“ die Wörter „und 53“ eingefügt.

b)   In Satz 4 wird das Wort „öffentlich“ gestrichen.

55.  Das Kapitel 10 wird aufgehoben.

56.  Kapitel 11 wird Kapitel 10.

57.  § 123 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)   In Nummer 4 werden nach dem Wort „verändert“ die Wörter „, betreibt, stilllegt“ und nach dem Wort „beseitigt“ die Wörter „oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt“ eingefügt.

bb)   In Nummer 7 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ und die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

cc)    Nummer 11 wird aufgehoben.

dd)   Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

„18. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt oder entgegen § 58 Absatz 1 Satz 2 flüssige Stoffe in öffentliche oder private Abwasseranlagen ohne Genehmigung einleitet,“

ee)   In Nummer 19 werden die Wörter „oder Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt“ gestrichen.

ff)     In Nummer 20 werden die Wörter „entgegen § 76 Absatz 2 nicht seiner Pflicht nachkommt, Anlagen innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen oder“ gestrichen, die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 1“ und die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

gg)   Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 23 eingefügt:

„23. entgegen den Verboten des § 82 Absatz 1 auf Deichen und in einer Schutzzone von beidseitig vier Metern Breite zum Deichfuß ohne Befreiung handelt,“

hh)   Die bisherigen Nummern 23 und 24 werden die Nummern 24 und 25.

ii)      Die bisherige Nummer 25 wird aufgehoben.

jj)      In Nummer 26 werden nach der Angabe „4,“ die Wörter „§ 85 Absatz 1 oder“ eingefügt und die Wörter „oder § 122 Absatz 1“ gestrichen.

kk)    In Nummer 27 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1,“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

ll)      In Nummer 28 wird das Wort „Rechtsverordnung“ durch das Wort „Anordnung“ ersetzt und vor der Angabe „§ 86 Absatz 1“ werden die Wörter „Rechtsverordnung nach“ eingefügt.

b)   Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) In den Abwassersatzungen der Gemeinden kann geregelt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“

58.  § 125 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)   In Satz 1 werden die Wörter „; Abweichungen vom Verbot des § 35 Absatz 2 Satz 2 durch eine Wasserschutzgebietsverordnung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 muss nach dem 16. Juli 2016 getroffen werden“ gestrichen.

bb)   In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

b)   Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.

59.  Dem § 126 Satz 2 wird ein Punkt angefügt.

60. Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) wird aufgehoben.

61.  Anlage 4 wird Anlage 3.

62.  In § 28 Absatz 2, § 59 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 1 Satz 1, § 71 und § 74 Absatz 4 wird jeweils das Wort „Wasserhaushaltgesetzes“ durch das Wort „Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser

In § 14 in dem Satzteil vor Nummer 1 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom
17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), die durch [wird gerade geändert], wird die Angabe
„2 Nummer 1“ durch die Angabe „1 Nummer 26“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der

Kommunalabwasserverordnung

In § 5 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 der Kommunalabwasserverordnung vom 30. September 1997 (GV. NRW. S. 372), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 599) geändert worden ist, wird die Angabe „7a“ durch die Angabe „57“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

Die Anlage 2 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW.
S. 193
) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu § 1)

Kriterien für die Vorprüfung des

Einzelfalls

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 9 und § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auf Anlage 3 Bezug genommen wird.

1.     Merkmale der Vorhaben

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

1.1  Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens, und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,

1.2  Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,

1.3  Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,

1.4  Erzeugung von Abfällen im Sinn des § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,

1.5  Umweltverschmutzung und Belästigungen,

1.6  Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:

1.6.1 verwendete Stoffe und Technologien,

1.6.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinn des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

1.7  Risiken für die menschliche Gesundheit, beispielsweise durch Verunreinigung von Wasser oder Luft.

2.    Standort der Vorhaben

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

2.1  bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

2.2  Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),

2.3  Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes einschließlich einstweiliger Sicherstellungen (Schutzkriterien):

2.3.1  Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.2  Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.3  Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.4  Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.5  Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.6  geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit §§ 39 und 41 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Landschaftsbestandteile und Alleen,

2.3.7  gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 42 des Landesnaturschutzgesetzes,

2.3.8  Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,

2.3.9  Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinn des
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,

2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

3.    Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:

3.1  der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,

3.2  dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

3.3  der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

3.4  der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

3.5  dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen.“

Artikel 5

Änderung des

Landesnaturschutzgesetzes

Das Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW.
S. 193, ber. S. 214
) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In § 33 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 9“ durch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.

2.    § 78 wird wie folgt geändert:

a)   In Absatz 2 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

b)   In Absatz 5 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S.  559), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)   In Satz 2 wird die Angabe „(BGBl. I S. 114)“ durch die Angabe „(BGBl. I S. 114))“ ersetzt.

b)   Folgender Satz 3 wird angefügt:

      „Wurde die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser gemäß § 52 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung auf einen sondergesetzlichen Abwasserverband übertragen, so ist der Verband für das Niederschlagswasser nach Satz 2 abgabepflichtig.“

2.    In § 3 Absatz 5 werden nach dem Wort „Landeswassergesetzes“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

3.    Dem § 5 Absatz 5 wird folgender Satz 7 angefügt:

„Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die vorübergehend noch nicht kanalisierten Einzugsbereiche einer ehemaligen Flusskläranlage gemäß § 45 Absatz 2 des Landeswassergesetzes, wenn der Abwasserbeseitigungspflichtige die gemäß § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Maßnahmen und die zeitlichen Abfolgen in seinem Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes ausweist.“

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 15 tritt am
1. Oktober 2021 in Kraft.

Düsseldorf, den 4. Mai 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister des Innern

Zugleich für den Minister der Finanzen

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina S c h a r r e n b a c h

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Ursula  H e i n e n – E s s e r

GV. NRW. 2021 S. 560