Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 39 vom 17.5.2021 Seite 559 bis 610
Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ beziehungsweise „Leibniz- Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ mit den Standorten Bonn und Hamburg |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ beziehungsweise „Leibniz- Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ mit den Standorten Bonn und Hamburg
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Gesetz
zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Voraussetzungen zur Ausstattung und
Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum
Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität
der Tiere“ beziehungsweise „Leibniz-
Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ mit den Standorten
Bonn und Hamburg
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Zustimmung zum
Staatsvertrag über die Voraussetzungen zur Ausstattung und
Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum
Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität
der Tiere“ beziehungsweise
„Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ mit den Standorten Bonn
und Hamburg
Vom 4. Mai 2021
§ 1
(1) Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ beziehungsweise „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ mit den Standorten Bonn und Hamburg vom X. Monat 2021 (Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht.
(2) Der Staatsvertrag tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Dieser Zeitpunkt wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben werden.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 4. Mai 2021
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
(L.S.)
Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
Herbert R e u l
Für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Ursula H e i n e n – E s s e r
GV. NRW. 2021 S. 568