Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 39 vom 17.5.2021 Seite 559 bis 610

Gesetz zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen im Jahr 2021 (Zweites Bildungssicherungsgesetz)
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Gesetz zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen im Jahr 2021 (Zweites Bildungssicherungsgesetz)

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Gesetz
zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen im Jahr 2021
(Zweites Bildungssicherungsgesetz)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz

zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen im Jahr 2021

(Zweites Bildungssicherungsgesetz)

Vom 4. Mai 2021

Artikel 1

Änderung des Schulgesetzes NRW

Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     § 12 Absatz 5 wird aufgehoben.

2.     In § 13 Absatz 4 wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

3.     In § 18 Absatz 6 wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

4.     § 23 Absatz 5 wird aufgehoben.

5.     § 36 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)      In Satz 1 wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.

b)      In Satz 2 wird die Angabe „2020/2021“ durch die Angabe „2021/2022“ ersetzt.

6.     § 50 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Im Schuljahr 2020/2021 findet Absatz 4 keine Anwendung. Reicht die Leistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach oder in mehreren Fächern abweichend von den im Zeugnis für das erste Schulhalbjahr erteilten Noten nicht mehr aus, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Satz 2 gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler. Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind über nicht ausreichende Leistungen zu informieren; auf Wunsch erfolgt eine Beratung.“

Artikel 2

Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

Das Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     Dem § 11 wird folgender Absatz 11 angefügt:

        „(11) Hochschulen können bis zum 30. April 2022 Ausnahmen nach Absatz 10 Satz 1 auch dann zulassen und Masterabschlüsse im Sinne des § 10 Absatz 1 vergeben, wenn die oder der Studierende alle fachlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst erfüllt hat und das Studium nur deshalb nicht abschließen kann, weil der Auslandsaufenthalt wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht entsprechend seiner Zielrichtung durchführbar oder unzumutbar ist.“

2.     § 12 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Ein in den Jahren 2020 und 2021 wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie unterbrochenes Praxiselement nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann auch im folgenden Schulhalbjahr beendet werden.“

3.     In § 20 Absatz 13 werden die Wörter „Im Jahr 2020“ durch die Wörter „In den Jahren 2020 und 2021“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 4. Mai 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne G e b a u e r

Für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Ursula  H e i n e n – E s s e r

GV. NRW. 2021 S. 596