Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 40 vom 27.5.2021 Seite 611 bis 650
Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung mittlerer Verwaltungsdienst |
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Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung mittlerer Verwaltungsdienst
203011
Verordnung
zur Änderung der
Ausbildungsordnung mittlerer Verwaltungsdienst
Vom 12. Mai 2021
Aufgrund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Ausbildungsordnung mittlerer Verwaltungsdienst vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsordnung Verwaltungsdienst 1.2 - APOVD1.2)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen“.
b) In der Angabe zu Teil 4 wird das Wort „allgemeinen“ durch das Wort „Allgemeinen“ ersetzt.
c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 Inkrafttreten“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen“ werden durch die Wörter „Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,“.
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „einen“ wird das Wort „gesetzlich“ eingefügt.
bbb) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Buchstabe c wird aufgehoben.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. im Zeitpunkt der Einstellung das 18. Lebensjahr vollendet hat.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „mittleren Verwaltungsdienstes“ durch die Wörter „Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Justizvollzugsanstalten“ durch das Wort „Justizvollzugseinrichtungen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „mittleren Verwaltungsdienstes“ durch die Wörter „Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
5. § 4 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210) in der jeweils geltenden Fassung.“
6. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesbeamtengesetzes“ die Wörter „vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Nordrhein-Westfalen“ die Wörter „- Josef-Neuberger-Haus - (Justizvollzugsschule)“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.
8. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Leiterin oder der Leiter einer ausbildenden Justizvollzugseinrichtung bestellt aus dem Kreis der geeigneten und berufserfahrenen Angehörigen des Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen mindestens eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.“
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In dieser Zeit lernen die Anwärterinnen und Anwärter alle Aufgaben des Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen kennen.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.
10. In § 12 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Justizministeriums“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministeriums“ ersetzt.
11. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die einzelnen Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut:
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 - 18 Punkte
gut:
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 - 15 Punkte
vollbefriedigend:
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 - 12 Punkte
befriedigend:
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen
entspricht
= 7 - 9 Punkte
ausreichend:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch
entspricht
= 4 - 6 Punkte
mangelhaft:
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 - 3 Punkte
ungenügend:
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.“
12. In § 14 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.
13. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist.“
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Justizvollzugsschule“ das Wort „Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Den Vorsitz hat regelmäßig eine Beamtin oder ein Beamter des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen. Die beiden weiteren Mitglieder sind eine im Justizvollzugsdienst tätige Fachkraft des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen sowie eine Beamtin oder ein Beamter des Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Justizministeriums“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministeriums“ ersetzt.
e) In Absatz 6 wird nach dem Wort „Justizvollzugsschule“ das Wort „Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.
15. In § 17 Absatz 3 wird nach dem Wort „Justizvollzugsschule“ das Wort „Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In § 18 Absatz 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Justizvollzugsschule“ das Wort „Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.
b) In § 18 Absatz 4 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen“.
b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten im Sinne von § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung durch die Schulleitung rechtzeitig zu informieren und anzuhören.“
18. In § 26 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „sie“ das Wort „zu“ gestrichen.
19. In der Überschrift zu Teil 4 wird das Wort „allgemeinen“ durch das Wort „Allgemeinen“ ersetzt.
20. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamtinnen und Beamte des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes können nach Beendigung ihrer Probezeit zum Laufbahnwechsel in den Verwaltungsdienst der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden.“
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Erwerb der Befähigung für den Verwaltungsdienst der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt durch die erfolgreiche Ableistung einer zweijährigen Qualifizierung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Variante 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung. Die Qualifizierung erfolgt durch Teilnahme an den praktischen Ausbildungsabschnitten und schulischen Lehrveranstaltungen für die Anwärterinnen und Anwärter im Verwaltungsdienst der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Erprobung dient der Feststellung, ob die oder der Bedienstete nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„War diese erfolgreich, erklärt sie den Laufbahnwechsel.“
21. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§
30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, 12. Mai 2021
Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Peter B i e s e n b a c h
GV. NRW. 2021 S. 612