Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 40 vom 27.5.2021 Seite 611 bis 650
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
203014
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 11. Mai 2021
Auf
Grund des § 116 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW.
S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des
Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des
feuerwehr-technischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348) wird wie folgt geändert:
1.
Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können auch Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe
A10, die gemäß § 14 Absatz 1 aufgestiegen sind, zur Ausbildung zugelassen
werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
2. §
14 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2)
Beamtinnen und Beamte, die gemäß Absatz 1 in das erste Einstiegsamt der
Laufbahngruppe 2 aufgestiegen sind, können aus diesem Amt zur Ausbildung gemäß
§ 13 zugelassen werden. Sie haben das Auswahlverfahren gemäß § 13 Absatz 2 Satz
1 zu absolvieren.“
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 11. Mai 2021
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l
GV. NRW. 2021 S. 614