Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 40 vom 27.5.2021 Seite 611 bis 650

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

203014

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 11. Mai 2021

Auf Grund des § 116 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehr-technischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können auch Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A10, die gemäß § 14 Absatz 1 aufgestiegen sind, zur Ausbildung zugelassen werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Beamtinnen und Beamte, die gemäß Absatz 1 in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 aufgestiegen sind, können aus diesem Amt zur Ausbildung gemäß § 13 zugelassen werden. Sie haben das Auswahlverfahren gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 zu absolvieren.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 11. Mai 2021

Der Minister des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2021 S. 614