Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 46 vom 30.6.2021 Seite 761 bis 784

Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und zur Änderung weiterer Gesetze
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Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und zur Änderung weiterer Gesetze

2010

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221

2060

Gesetz zur Änderung des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 23. Juni 2021

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

2.    § 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bb)  In dem neuen Satz 3 werden das Wort „soweit“ durch das Wort „Soweit“ und das Wort „Finanzministeriums“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

cc)  In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

3.    In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „steuerlicher Nebenleistungen“ die Wörter „im Sinne von § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung“ und nach den Wörtern „steuerlichen Nebenleistungen“ die Wörter „im Sinne von § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

4.    Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 und 5 gelten nicht.“

5.    In § 21 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt

6.    § 68 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt geändert:

„11. die bei Einsätzen zur Brandbekämpfung und bei der Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, dienstlich tätigen Personen sowie die in ihrem Auftrag handelnden Personen nach den §§ 27 und 43 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung.“

b)    In Absatz 1 Nummer 12 werden die Wörter „§§ 29 und 29c des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 29 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) und § 5 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) jeweils in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

c)    In Absatz 4 wird das Wort „Durchführung“ durch das Wort „Anwendung“ ersetzt.

7.    In § 77 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

8.    § 78 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „125“ durch die Angabe „128“ ersetzt und nach dem Wort „Gemeindeordnung“ werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) geändert worden ist,“ eingefügt.

b)    In Absatz 5 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

9.    In § 81 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

221

Artikel 2
Änderung des Akkreditierungsratsgesetzes

Dem § 4 des Akkreditierungsratsgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Stiftung nimmt die Aufgaben einer Vollstreckungsbehörde nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung wahr.“

2010

Artikel 3
Änderung des Landeszustellungsgesetzes

Das Landeszustellungsgesetz vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Landesfinanzbehörden“ die Wörter „im Sinne des § 6 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, und des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist“ eingefügt.

2.    In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Amtsblatt“ durch die Wörter „in der elektronischen Version des Amtsblatts“ und die Wörter „gedruckten oder in der Internet-Version“ durch die Wörter „elektronischen Version“ ersetzt.

2010

Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)    Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für die Kosten

a) der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung,

b) der Gerichte,

c) der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung.“

b)    In Satz 2 werden nach dem Wort „Pflichtaufgaben“ die Wörter „zur Erfüllung“ eingefügt und die Angabe „Nummer 2.1“ wird durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.

2.    § 2 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bb)  Im neuen Satz 3 werden das Wort „in“ durch das Wort „In“ und die Wörter „Innenministeriums und des Finanzministeriums“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

b)    In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „/“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

3.    In § 29 werden das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ und das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

214

Artikel 5
Änderung des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes

Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In der Überschrift wird die Angabe „NW“ durch die Angabe „NRW“ ersetzt.

2.    In § 25 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

3.    In § 18 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „VwVfG. NW.“ durch die Angabe „VwVfG NRW“ ersetzt.

213

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

Das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden das Komma nach dem Wort „Großeinsatzlage“ gestrichen sowie der Punkt nach dem Wort „kann“ durch ein Komma und das Wort „Vergleichbare“ durch das Wort „vergleichbare“ ersetzt.

2.    In § 11 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „wie die “ durch die Wörter „wie ehrenamtliche“ ersetzt.

3.    § 12 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden die Wörter „ist ebenso wie ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ durch die Wörter „und die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind“ ersetzt.

bb)  In Satz 1 werden die Wörter „auf Zeit“ gestrichen.

cc)  In Satz 2 werden nach dem Wort „endet“ das Wort „spätestens“ und nach dem Wort „Feuerwehrdienst“ die Wörter „(§ 9 Absatz 1 Satz 1)“ eingefügt.

b)    In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes“ ersetzt.

4.    In § 13 Absatz 1 Satz 6 wird nach dem Wort „dem“ das Wort „vollendeten“ eingefügt.

5.    In § 25 Satz 3 werden die Wörter „den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes“ ersetzt.

6.    In § 28 Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Auf Anschlüssen zur Entgegennahme von Notrufen eingehende Anrufe“ durch die Worte „Eingehende Sprachanrufe und andere Notrufe“ ersetzt.

7.    § 30 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598)“ durch die Angabe „15. März 2017 (BGBl. I S. 483)“ ersetzt.

b)    Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Externe Notfallpläne sind von dem zuständigen Kreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt unverzüglich anzuwenden, wenn es zu einem schweren Unfall gekommen oder ein solcher zu erwarten ist. In diesen Fällen arbeiten die Betreiberin oder der Betreiber und der zuständige Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt eng zusammen.

(6) Könnte ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines schweren Unfalls in einem Betriebsbereich im Sinne von Absatz 1 Satz 1 betroffen werden, macht der zuständige Kreis oder die kreisfreie Stadt der von dem Mitgliedstaat benannten Behörde die für die Erstellung eines externen Notfallplans erforderlichen Informationen zugänglich. Der zuständige Kreis oder die kreisfreie Stadt unterrichtet die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde über Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 2. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten.“

8.    § 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31
Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen

Für die Erstellung externer Notfallpläne bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne von § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, gilt § 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. § 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 und 6 nicht anwendbar ist und

2. die Unternehmerin oder der Unternehmer vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung die zur Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an den zuständigen Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt zu übermitteln hat.“

9.    In § 43 Absatz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.

10.  In § 57 werden die Wörter „§ 94 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) geändert wurde“ durch die Wörter „§ 93 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S.  642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist“ ersetzt.

11.  § 58 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 werden die Wörter „im gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „für die Laufbahn des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes“ ersetzt.

b)    In Absatz 2 werden die Wörter „des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886)“ durch die Wörter „dieses Gesetzes“ ersetzt.

2060

Artikel 7
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

In § 24 Absatz 1 Nummer 6 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a) geändert worden ist, werden nach der Angabe „2,“ die Wörter „§ 15b mit Ausnahme von Satz 5, § 15c mit Ausnahme der Absätze 7 und 8 Satz 2,“ eingefügt.

221

Artikel 8
Änderung des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst

Das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Studium erfolgt

1. an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Finanzverwaltung,

2. an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Rechtspflege und des Strafvollzugs und

3. an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in den übrigen Studiengängen der auf Grund des § 7 und des § 110 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung geordneten Laufbahnen, in dem Studiengang des Archivdienstes können Studienabschnitte nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an dieser Hochschule abgeleistet werden. Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kann im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium weitere Bachelor- und Masterstudiengänge sowie zertifizierte Weiterbildungsangebote anbieten. Zu den Studiengängen nach vorstehenden Sätzen können auch nichtbeamtete Studierende zugelassen werden, zu den zertifizierten Weiterbildungsangeboten können auch nichtbeamtete Gasthörerinnen und Gasthörer zugelassen werden. Soweit die Zulassung nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgt, kann die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen besondere Zulassungs- und Einschreibungsordnungen erlassen. Für die weiterbildenden Studiengänge und zertifizierten Weiterbildungsangebote nach den Sätzen 2 und 3 können Gebühren erhoben werden. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Gebühren zu bestimmen. Dies gilt auch für Gebühren für Verwaltungstätigkeiten in den Studiengängen nach Satz 1 Nummer 3. Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Ermächtigung nach Satz 5 durch Rechtsverordnung jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.“

2.    § 22 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Die Studierenden werden durch Zuweisung an die Fachhochschule für die Dauer des Studienganges zu Mitgliedern der Fachhochschule. Einer Einschreibung bedarf es in den Studiengängen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht.“

bb)  In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b)    In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für“ durch die Wörter „Hochschule für Polizei und“, das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierenden“ und das Wort „Fachhochschule“ nach dem Wort „die“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

c)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten für Studierende auch in nach § 3 Absatz 4 Satz 2 eingerichteten Studiengängen die §§ 65 bis 70 und § 71 Absatz 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2004 entsprechend.“

d)    Folgender Absatz 4 wird angefügt:

       „(4) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist.“

3.    § 27a wird wie folgt gefasst:

§ 27a
Besondere Regelungen für Studierende im Bereich der Hochschule für Polizei
und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

(1) Soweit § 26 Absatz 3 dieses Gesetzes nicht entgegensteht, gelten an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen § 2 Absatz 4 und die §§ 81 bis 84, 85 bis 87, 89, 90, 92, 93, 95 und 96 des Hochschulgesetzes 2004 für alle angebotenen Studiengänge mit Maßgaben der folgenden Absätze entsprechend. Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. § 82 Absatz 3 des Hochschulgesetzes 2004 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dekans die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule tritt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und beamtenrechtlicher Bestimmungen wird die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ermächtigt, in Studienordnungen ergänzende Regelungen zur Durchführung des Studiums und zu Prüfungsleistungen in ihren Studiengängen zu treffen, dies gilt für die zertifizierten Weiterbildungsangebote entsprechend. Die Studienordnungen müssen insbesondere regeln:

1. das Ziel des Studiums, den zu verleihenden Hochschulgrad und die Zahl der Module,

2. den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module,

3. die Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandsaufenthalte, Praxismodule oder anderen berufspraktischen Studienphasen,

4. die Anzahl von und die Voraussetzungen für Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungs- und Studienleistungen,

5. nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfungs- und Studienleistung in der Studienordnung vorgesehenen Weise gehindert sind,

6. die Grundsätze der Bewertung einzelner Prüfungs- und Studienleistungen,

7. die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, einschließlich der Höchstfristen für die Anerkennung,

8. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,

9. die Folgen der Nichterbringung von Prüfungs- und Studienleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung bis hin zum Ausschluss vom Studium,

10. das in der Hochschule einheitlich geregelte Nähere zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit,

11. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften unter Einschluss der Möglichkeit eines Ausschlusses von der Wiederholung der Prüfungs- und Studienleistung sowie vom Studium und

12. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungs- und Studienleistungen und die Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion.

(3) Die Studienordnungen können regeln:

1. die Möglichkeit der Erbringung von Prüfungs- und Studienleistungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation und

2. den Zeitpunkt, bis zu dem eine Prüfungs- und Studienleistung zu erbringen ist, sowie die Folgen der Nichterbringung der Leistung bis zu diesem Zeitpunkt bis hin zum Ausschluss vom Studium.“

Artikel 9
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht aus Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung) eingeschränkt.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Juni 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung
Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
sowie für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr
Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2021 S. 762