Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 46 vom 30.6.2021 Seite 761 bis 784
Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und zur Änderung weiterer Gesetze |
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Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und zur Änderung weiterer Gesetze
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Gesetz zur Änderung des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 23. Juni 2021
Artikel 1
Änderung des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
Das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird
das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen
Ministerium“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen
zuständigen Ministerium“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 2 wird das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt.
bb) In dem neuen Satz 3 werden das Wort
„soweit“ durch das Wort „Soweit“ und das Wort „Finanzministeriums“ durch die
Wörter „für Finanzen zuständigen Ministeriums“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe
„4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 2
werden nach den Wörtern „steuerlicher Nebenleistungen“ die Wörter „im Sinne von
§ 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung“ und nach den
Wörtern „steuerlichen Nebenleistungen“ die Wörter „im Sinne von § 3 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.
4. Dem § 17 wird folgender
Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt
werden. Absatz 2 Nummer 4 und 5 gelten nicht.“
5. In § 21 Absatz 2 Satz 3
wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt
6. §
68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 11 wird
wie folgt geändert:
„11. die bei Einsätzen zur Brandbekämpfung und bei der
Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die
durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht
werden, dienstlich tätigen Personen sowie die in ihrem Auftrag handelnden
Personen nach den §§ 27 und 43 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung.“
b)
In Absatz 1 Nummer 12 werden die Wörter „§§ 29 und 29c des Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in der
jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 29 des Luftverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) und § 5 des
Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) jeweils in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Durchführung“
durch das Wort „Anwendung“ ersetzt.
7. In § 77 Absatz 2 Satz 1
wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige
Ministerium“ ersetzt.
8. § 78 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird
die Angabe „125“ durch die Angabe „128“ ersetzt und nach dem Wort
„Gemeindeordnung“ werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.
April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) geändert worden ist,“ eingefügt.
b) In Absatz 5 wird das
Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen
Ministerium“ ersetzt.
9. In § 81 wird das Wort „Finanzministerium“
durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.
221
Artikel 2
Änderung des Akkreditierungsratsgesetzes
Dem § 4
des Akkreditierungsratsgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die
Stiftung nimmt die Aufgaben einer Vollstreckungsbehörde nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung
wahr.“
2010
Artikel 3
Änderung des Landeszustellungsgesetzes
Das
Landeszustellungsgesetz vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2
werden nach dem Wort „Landesfinanzbehörden“ die Wörter „im Sinne des § 6 Absatz
2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, und des § 2 des
Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist“
eingefügt.
2. In § 10 Absatz 2 Satz 1
werden die Wörter „im Amtsblatt“ durch die Wörter „in der elektronischen
Version des Amtsblatts“ und die Wörter „gedruckten oder in der
Internet-Version“ durch die Wörter „elektronischen Version“ ersetzt.
2010
Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen
Das Gebührengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie
folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie
folgt gefasst:
„2. für die Kosten
a) der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer
Selbstverwaltung,
b) der Gerichte,
c) der Behörden der Justizverwaltung und der
Gerichtsverwaltung.“
b) In Satz 2 werden nach
dem Wort „Pflichtaufgaben“ die Wörter „zur Erfüllung“ eingefügt und die Angabe
„Nummer 2.1“ wird durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 2 wird das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt.
bb) Im neuen Satz 3 werden das Wort
„in“ durch das Wort „In“ und die Wörter „Innenministeriums und des
Finanzministeriums“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministeriums und
des für Finanzen zuständigen Ministeriums“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird
die Angabe „/“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.
3. In § 29 werden das Wort
„Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ und
das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen
Ministerium“ ersetzt.
214
Artikel 5
Änderung des Landesenteignungs- und
-entschädigungsgesetzes
Das
Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird
die Angabe „NW“ durch die Angabe „NRW“ ersetzt.
2. In § 25 Absatz 2 Nummer 3
werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
3. In § 18 Absatz 2 Satz 1,
§ 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 2 und § 45 Absatz
1 Satz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „VwVfG. NW.“ durch die Angabe „VwVfG
NRW“ ersetzt.
213
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
Das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 werden das Komma nach dem Wort „Großeinsatzlage“ gestrichen sowie der
Punkt nach dem Wort „kann“ durch ein Komma und das Wort „Vergleichbare“ durch
das Wort „vergleichbare“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 1 Satz 3
werden die Wörter „wie die “ durch die Wörter „wie ehrenamtliche“ ersetzt.
3. §
12 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1
werden die Wörter „ist ebenso wie ihre oder seine Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter“ durch die Wörter „und die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen
und Stellvertreter sind“ ersetzt.
bb) In Satz 1
werden die Wörter „auf Zeit“ gestrichen.
cc) In Satz 2
werden nach dem Wort „endet“ das Wort „spätestens“ und nach dem Wort
„Feuerwehrdienst“ die Wörter „(§ 9 Absatz 1 Satz 1)“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1
werden die Wörter „den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter
„die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen
Dienstes“ ersetzt.
4. In § 13 Absatz 1 Satz 6
wird nach dem Wort „dem“ das Wort „vollendeten“ eingefügt.
5. In § 25 Satz 3 werden
die Wörter „den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „die
Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des
feuerwehrtechnischen Dienstes“ ersetzt.
6. In § 28 Absatz 5 Satz 1
werden die Worte „Auf Anschlüssen zur Entgegennahme von Notrufen eingehende
Anrufe“ durch die Worte „Eingehende Sprachanrufe und andere Notrufe“ ersetzt.
7. § 30 wird wie folgt
geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598)“ durch
die Angabe „15. März 2017 (BGBl. I S. 483)“ ersetzt.
b)
Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Externe Notfallpläne sind von dem
zuständigen Kreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt unverzüglich
anzuwenden, wenn es zu einem schweren Unfall gekommen oder ein solcher zu
erwarten ist. In diesen Fällen arbeiten die Betreiberin oder der Betreiber und
der zuständige Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt eng zusammen.
(6) Könnte ein anderer Mitgliedstaat
der Europäischen Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines schweren
Unfalls in einem Betriebsbereich im Sinne von Absatz 1 Satz 1 betroffen werden,
macht der zuständige Kreis oder die kreisfreie Stadt der von dem Mitgliedstaat
benannten Behörde die für die Erstellung eines externen Notfallplans
erforderlichen Informationen zugänglich. Der zuständige Kreis oder die
kreisfreie Stadt unterrichtet die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde über
Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 2. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu
beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für
Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu
unterrichten.“
8. §
31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen
Für die Erstellung externer
Notfallpläne bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne von §
22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S.
1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3584) geändert worden ist, gilt § 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass
1. § 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5
und 6 nicht anwendbar ist und
2. die Unternehmerin oder der
Unternehmer vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung die zur
Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an den
zuständigen Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt zu übermitteln hat.“
9. In § 43 Absatz 1 wird
das Wort „mindestens“ gestrichen.
10. In § 57 werden die Wörter „§ 94 des
Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) geändert wurde“ durch die Wörter
„§ 93 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist“ ersetzt.
11. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die
Wörter „im gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter
„für die Laufbahn des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
des feuerwehrtechnischen Dienstes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die
Wörter „des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886)“ durch die
Wörter „dieses Gesetzes“ ersetzt.
2060
Artikel 7
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes
In § 24 Absatz 1 Nummer 6 des Ordnungsbehördengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a) geändert
worden ist, werden nach der Angabe „2,“ die Wörter „§ 15b mit Ausnahme von Satz
5, § 15c mit Ausnahme der Absätze 7 und 8 Satz 2,“ eingefügt.
221
Artikel 8
Änderung des Fachhochschulgesetzes
öffentlicher Dienst
Das
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 wird wie
folgt gefasst:
„(4) Das Studium erfolgt
1. an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in
Studiengängen der Finanzverwaltung,
2. an der Fachhochschule für Rechtspflege
Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Rechtspflege und des Strafvollzugs und
3. an der Hochschule für Polizei und öffentliche
Verwaltung Nordrhein-Westfalen in den übrigen Studiengängen der auf Grund des §
7 und des § 110 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung geordneten Laufbahnen, in
dem Studiengang des Archivdienstes können Studienabschnitte nach Maßgabe der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung an dieser Hochschule abgeleistet werden. Die
Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kann im
Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und dem für
Inneres zuständigen Ministerium weitere Bachelor- und Masterstudiengänge sowie
zertifizierte Weiterbildungsangebote anbieten. Zu den Studiengängen nach
vorstehenden Sätzen können auch nichtbeamtete Studierende zugelassen werden, zu
den zertifizierten Weiterbildungsangeboten können auch nichtbeamtete
Gasthörerinnen und Gasthörer zugelassen werden. Soweit die Zulassung nicht nach
beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgt, kann die Hochschule für Polizei und
öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen besondere Zulassungs- und
Einschreibungsordnungen erlassen. Für die weiterbildenden Studiengänge und
zertifizierten Weiterbildungsangebote nach den Sätzen 2 und 3 können Gebühren
erhoben werden. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch
Rechtsverordnung das Nähere zu den Gebühren zu bestimmen. Dies gilt auch für Gebühren
für Verwaltungstätigkeiten in den Studiengängen nach Satz 1 Nummer 3. Das für
Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen
zuständigen Ministerium die Ermächtigung nach Satz 5 durch Rechtsverordnung
jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.“
2. § 22 wird wie folgt
geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt
gefasst:
„Die Studierenden werden durch Zuweisung an die
Fachhochschule für die Dauer des Studienganges zu Mitgliedern der
Fachhochschule. Einer Einschreibung bedarf es in den Studiengängen nach § 3
Absatz 4 Satz 1 nicht.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“
durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1
werden die Wörter „Fachhochschule für“ durch die Wörter „Hochschule für Polizei
und“, das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierenden“ und das Wort
„Fachhochschule“ nach dem Wort „die“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt
gefasst:
„(3) An
der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
gelten für Studierende auch in nach § 3 Absatz 4 Satz 2 eingerichteten
Studiengängen die §§ 65 bis 70 und § 71 Absatz 1 und 2 des
Hochschulgesetzes 2004 entsprechend.“
d) Folgender Absatz 4 wird
angefügt:
„(4)
Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat,
wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang
aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an
Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die
Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein
vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist.“
3. § 27a wird wie folgt
gefasst:
„§ 27a
Besondere Regelungen für Studierende im
Bereich der Hochschule für Polizei
und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
(1) Soweit § 26 Absatz 3 dieses Gesetzes nicht
entgegensteht, gelten an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen § 2 Absatz 4 und die §§ 81 bis 84, 85 bis 87, 89, 90, 92,
93, 95 und 96 des Hochschulgesetzes 2004 für alle angebotenen Studiengänge mit
Maßgaben der folgenden Absätze entsprechend. Die Grundordnung kann bestimmen,
dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer
elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze
angeboten wird. § 82 Absatz 3 des Hochschulgesetzes 2004 gilt mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Dekans die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule
tritt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und beamtenrechtlicher
Bestimmungen wird die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
ermächtigt, in Studienordnungen ergänzende Regelungen zur Durchführung des
Studiums und zu Prüfungsleistungen in ihren Studiengängen zu treffen, dies gilt
für die zertifizierten Weiterbildungsangebote entsprechend. Die
Studienordnungen müssen insbesondere regeln:
1. das Ziel des Studiums, den zu verleihenden
Hochschulgrad und die Zahl der Module,
2. den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die
Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der
Prüfungsleistungen der Module,
3. die Voraussetzungen der in den Studiengang
integrierten Auslandsaufenthalte, Praxismodule oder anderen berufspraktischen
Studienphasen,
4. die Anzahl von und die Voraussetzungen für
Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungs- und Studienleistungen,
5. nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die
auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der
mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfungs- und
Studienleistung in der Studienordnung vorgesehenen Weise gehindert sind,
6. die Grundsätze der Bewertung einzelner Prüfungs- und
Studienleistungen,
7. die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an
anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und
Prüfungsleistungen, einschließlich der Höchstfristen für die Anerkennung,
8. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
9. die Folgen der Nichterbringung von Prüfungs- und
Studienleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung bis hin zum Ausschluss
vom Studium,
10. das in der Hochschule einheitlich geregelte Nähere
zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten
Prüfungsunfähigkeit,
11. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften
unter Einschluss der Möglichkeit eines Ausschlusses von der Wiederholung der
Prüfungs- und Studienleistung sowie vom Studium und
12. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen
Prüfungs- und Studienleistungen und die Fertigung einer Kopie oder einer
sonstigen originalgetreuen Reproduktion.
(3) Die Studienordnungen können regeln:
1. die Möglichkeit der Erbringung von Prüfungs- und
Studienleistungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation
und
2. den Zeitpunkt, bis zu dem eine Prüfungs- und
Studienleistung zu erbringen ist, sowie die Folgen der Nichterbringung der
Leistung bis zu diesem Zeitpunkt bis hin zum Ausschluss vom Studium.“
Artikel 9
Einschränkung von Grundrechten
Durch
dieses Gesetz wird das Grundrecht aus Artikel 13 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland (Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung)
eingeschränkt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 23. Juni 2021
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und
Integration
Zugleich für die Ministerin für Schule und
Bildung
Dr. Joachim S t a m p
Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
sowie für den Minister für Bundes- und
Europaangelegenheiten sowie Internationales
Herbert R e u l
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung
und Energie
Prof. Dr.
Andreas P i n k w a r t
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a
u m a n n
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Peter B
i e s e n b a c h
Der Minister für Verkehr
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz
Isabel P f e i f f e r – P o e n s g e
n
GV.
NRW. 2021 S. 762