Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 45 vom 28.6.2021 Seite 757 bis 760

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
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Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen

641

Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben
und prüfungspflichtigen Einrichtungen

Vom 1. Juni 2021

Auf Grund des § 133 Absatz 1 Nummer 12 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der zuletzt durch Artikel 15 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1
Aufhebung der Verordnung

Die Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen vom 9. März 1981 (GV. NRW. S. 147), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296) geändert worden ist, wird vorbehaltlich des Artikels 2 aufgehoben.

Artikel 2
Übergangsregelung

Für die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, die für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 endende Wirtschaftsjahre aufzustellen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen fort.

Diese Übergangsregelung gilt auch für Einrichtungen, die gemäß § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 1. Juni 2021

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2021 S. 758