Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 47 vom 1.7.2021 Seite 785 bis 820
Verordnung zur Änderung der Lehramtszugangsverordnung |
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Verordnung zur Änderung der Lehramtszugangsverordnung
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Verordnung zur
Änderung der
Lehramtszugangsverordnung
Vom 18. Juni 2021
Auf
Grund des § 9 Absatz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208) geändert worden
ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem
Ministerium der Finanzen, dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für
Kultur und Wissenschaft sowie nach Information des für Schulen zuständigen
Landtagsausschusses und des für Wissenschaft zuständigen Landtagsausschusses:
Artikel 1
Die Lehramtszugangsverordnung vom
25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) wird wie folgt geändert:
1. § 1
wird wie folgt geändert:
a) Nach
Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Fachdidaktische
Leistungen zielen auch auf Kompetenzen für den fachspezifischen Umgang mit
Informations- und Kommunikationstechniken.“
b)
Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 3
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In
Satz 1 werden die Wörter „Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft,
Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)“ durch die Wörter „Wirtschaft-Politik“
ersetzt.
b) In
Satz 2 wird nach dem Wort „Geschichte“ das Wort „, Informatik“ eingefügt und
werden die Wörter „Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie,
Wirtschaftswissenschaft)“ durch die Wörter „Wirtschaft-Politik“ ersetzt“.
c)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die
Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Islamische
Religionslehre können nicht untereinander kombiniert werden.“
3. § 4
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In
Satz 1 werden die Wörter „Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft,
Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)“ durch die Wörter
„Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften“ ersetzt.
b) In
Satz 2 wird nach dem Wort „Geschichte“ das Wort „, Informatik“ eingefügt und
werden die Wörter „Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie,
Wirtschaftswissenschaft)“ durch die Wörter
„Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften“ ersetzt.
c) Nach
Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die
Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Islamische
Religionslehre können nicht untereinander kombiniert werden.“
d) In
dem bisherigen Satz 5 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „, wenn dies in
begründeten Ausnahmefällen erforderlich ist und das für Schulen zuständige
Ministerium dem zustimmt“ eingefügt.
e)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die
Zustimmung nach Satz 6 wird von der Hochschule rechtzeitig vor Einschreibung
der Bewerberinnen und Bewerber in den Studiengang eingeholt.“
4. § 5
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 3 wird die Tabelle wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Kleine berufliche Fachrichtung“ werden
jeweils in den Zeilen „Bautechnik mit“, „Elektrotechnik mit“ und „Maschinenbautechnik
mit“ das Wort „, Ingenieurtechnik“ angefügt.
bb) Folgende Zeile wird angefügt:
Medizintechnik |
Augenoptik, Hörakustik, Orthopädietechnik,
Zahntechnik |
b) Dem
Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die
Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Islamische
Religionslehre können nicht untereinander kombiniert werden. Im Fall eines
Studiums von zwei Unterrichtsfächern ist als eines der beiden Fächer Biologie,
Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch,
Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Mathematik,
Physik, Praktische Philosophie, Spanisch oder Wirtschaftslehre/Politik zu
wählen. In den Fällen des Satz 3 weist die Hochschule die Studieninteressierten
vor einer Einschreibung auf mögliche Mobilitätshindernisse hin, die sich aus
einem Verzicht auf eine berufliche Fachrichtung bei einem Wechsel in den
Vorbereitungsdienst oder den Schuldienst anderer Länder ergeben können.“
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5)
Eine Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann
statt einer zweiten beruflichen Fachrichtung mit einer der folgenden
sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden, wenn dies in begründeten
Ausnahmefällen erforderlich ist und das für Schulen zuständige Ministerium dem
zustimmt: Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Förderschwerpunkt
körperliche und motorische Entwicklung, Förderschwerpunkt Sehen. Die Zustimmung
nach Satz 1 wird von der Hochschule rechtzeitig vor Einschreibung der
Bewerberinnen und Bewerber in den Studiengang eingeholt.“
5. In §
6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft,
Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)“ durch die Wörter „Wirtschaft-Politik“
ersetzt.
6. § 10
wird wie folgt geändert:
a) In
Nummer 1 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „den sich weiterentwickelnden“
und nach dem Wort „Medienkompetenz“ die Wörter „unter besonderer
Berücksichtigung von Fragen des Lehrens und Lernens in einer digitalisierten
Welt“ eingefügt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Grundkompetenzen im Bereich geschlechtersensibler Bildung,“
7. § 11
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz
1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „(Latinum)“ durch die Wörter
„auf dem Niveau eines Kleinen Latinums“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. im
Fach Evangelische Religionslehre auf Kenntnissen in Griechisch auf dem Niveau
des Graecums sowie auf Kenntnissen in Hebräisch auf dem Niveau des Hebraicums
oder auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums und“.
b) In
Satz 2 werden die Wörter „dem Latinum“ durch die Wörter „den Kenntnissen in
Latein nach Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
8. Dem
§ 14 werden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt:
„(8)
Die geänderten Anforderungen an Leistungen, die gemäß § 3 Absatz 2 und § 4
Absatz 2 durch die Neuprofilierung des Faches „Sozialwissenschaften
(Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)“ als
„Wirtschaft-Politik“ oder „Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften“ entstehen,
sind für Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz
1 des Lehrerausbildungsgesetzes nachzuweisen, die ihr Studium ab dem
Sommersemester 2022 beginnen. Der Nachweis wird im Rahmen des § 1 Absatz 1 Satz
3 durch das bei wesentlichen Änderungen von Studiengängen vorgesehene Verfahren
erbracht.
(9) Die
Anforderungen an Leistungen, die durch die Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818) in § 1 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Nummer 1 und 2 geändert wurden,
sind spätestens nachzuweisen von Absolventinnen und Absolventen der
Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes, die ihr
Studium ab dem Wintersemester 2021/2022 beginnen. Absatz 7 gilt entsprechend.
(10)
Die Kombinationsmöglichkeiten, die durch die Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818) in § 3 Absatz 2 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 3 und 6 und § 5 Absatz 4
Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 1 geändert oder an bestimmte Voraussetzungen
gebunden wurden, gelten für Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse
nach § 10 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes, die ihr Studium ab dem
Sommersemester 2022 beginnen.“
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 18. Juni 2021
Die Ministerin
für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Yvonne
G e b a u e r
GV. NRW. 2021 S. 818