Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 49a vom 7.7.2021 Seite 833a bis 844a

Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
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Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

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Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 7. Juli 2021

Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S.  312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronaschutzverordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Hinblick auf das Infektionsgeschehen regelt diese Verordnung die erforderlichen Schutzmaßnahmen bezogen auf folgende Stufen:

1. die Inzidenzstufe 0, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 10 vorliegt,

2. die Inzidenzstufe 1, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 10, aber höchstens 35 vorliegt,

3. die Inzidenzstufe 2, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 vorliegt, und

4. die Inzidenzstufe 3, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 vorliegt.“

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend davon erfolgt die Zuordnung beim Übergang von der Inzidenzstufe 0 zur Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Grenzwert an acht aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird; nur wenn ein nicht lokal begrenzter und dynamischer Anstieg vorliegt, kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales diese Frist mit gesonderter Begründung auf bis zu drei Tage verkürzen.“

c) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Werktagen“ durch das Wort „Kalendertagen“ ersetzt.

2. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Regelungen – vor allem im Hinblick auf Arbeitsplätze mit Kontakt zu Kundinnen und Kunden – enthält, ergeben sich für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber die Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 3 Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Soweit in dieser Verordnung für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet, sofern in der jeweiligen Vorschrift nichts anderes bestimmt ist.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Singen oder“ gestrichen.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen nach Absatz 1 lediglich empfohlen wird und eine Kontaktbeschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Personen und Haushalten entfällt.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sportveranstaltungen“ die Wörter „sowie nicht berufsmäßigen musisch-kulturellen Angeboten jeweils“ eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Für Angebote und Veranstaltungen mit Gesang gilt dies nur, wenn beim Singen ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten wird.“

b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nach den vorstehenden Regelungen grundsätzlich nur noch in Innenbereichen. Wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, haben auch die verbliebenen Vorgaben zum Tragen einer Maske nur noch empfehlenden Charakter. Abweichend davon gilt für Angebote und Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und bei ausdrücklichen Regelungen in dieser Verordnung für die Inzidenzstufe 0 die Maskenpflicht fort. Betreiberinnen und Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Soweit“ das Wort „nach“ eingefügt.

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 4 vollständig immunisiert sind.

(4) Soweit nach den Regelungen dieser Verordnung die Maskenpflicht für Selbständige und Beschäftigte mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden nur mit Negativtestnachweis entfällt, kann der Nachweis nicht nur durch einen Negativtestnachweis nach Absatz 1 (Bürgertestung, beaufsichtigte Beschäftigtentestung, Einrichtungstestung), sondern auch durch einen dokumentierten Selbsttest erfolgen. Hierbei ist das Testkit eindeutig bei der Durchführung des Tests mit Name und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren.“

7.§ 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „ist“ die Wörter „vorbehaltlich abweichender Regelungen in dieser Verordnung“ eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 10 sowie nach Absatz 4.“

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 oder niedriger gilt, Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen unter Wegfall des Erfordernisses eines Negativtestnachweises beziehungsweise beaufsichtigten Selbsttests; für Bildungsangebote mit Gesang gilt dies nur, wenn entweder ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten oder eine Maske getragen wird.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4. Soweit mehr als 500 Personen (einschließlich immunisierter Personen) an einer Veranstaltung teilnehmen, gilt dies nur, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt.“

9. In § 12 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme einer einmaligen Testpflicht zu Beginn der Ferienangebote nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 und einer Testpflicht zu Beginn und am Ende von Kinder- und Jugendreisen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7.“

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 6 werden jeweils nach der Angabe „Inzidenzstufe 1“ die Wörter „oder niedriger“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass entweder auf die für die Inzidenzstufe 1 noch geltenden Masken- und Abstandsregelungen sowie Personenbegrenzungen vollständig verzichtet werden kann oder auf das für die Inzidenzstufe 1 noch geltende Erfordernis eines Negativtestnachweises. Soweit mehr als 500 Personen (einschließlich immunisierter Personen) an einer Veranstaltung teilnehmen, gilt dies nur, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt.
Bei mehr als 5 000 teilnehmenden Personen (einschließlich immunisierter Personen) ist ein Konzept erforderlich, das das Erfordernis eines Negativtestnachweises vorsehen muss.“

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 3 Nummer 3 auch für bis zu 25 000 Personen, höchstens aber der Hälfte der regulären Zuschauerkapazität, jedoch bei mehr als 5 000 Zuschauerinnen und Zuschauern (einschließlich immunisierter Personen) nur mit Negativtestnachweis und einem von der zuständigen Behörde genehmigten Hygienekonzept,“.

bb) In Nummer 6 werden nach der Angabe „Inzidenzstufe 1“ die Wörter „oder niedriger“ eingefügt.

cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. ab dem 27. August 2021 Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne feste Begrenzung der Zahl der teilnehmenden Personen und mit bis zu 25 000 Zuschauerinnen und Zuschauern, höchstens aber der Hälfte der regulären Zuschauerkapazität,  jeweils mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygienekonzept, das bei mehr als 5 000 Zuschauerinnen und Zuschauern (einschließlich immunisierter Personen) die in Absatz 5 Satz 3 genannten Vorgaben vorsehen muss; bei Veranstaltungen außerhalb von Sportanlagen oder von einem ähnlichen abgegrenzten Veranstaltungsgelände entfällt das Erfordernis eines Negativtestnachweises für Zuschauerinnen und Zuschauer.“

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass entweder auf die für die Inzidenzstufe 1 noch geltenden Masken- und Abstandsregelungen sowie Personenbegrenzungen vollständig verzichtet werden kann oder auf das für die Inzidenzstufe 1 noch geltende Erfordernis eines Negativtestnachweises. Soweit mehr als 500 Personen (einschließlich immunisierter Personen) an einer Veranstaltung teilnehmen, gilt dies nur, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt. Davon abweichend sind Veranstaltungen auf und in Sportanlagen mit mehr als 5 000 Zuschauerinnen und Zuschauern (einschließlich immunisierter Personen) nur mit Negativtestnachweis und einem von der zuständigen Behörde genehmigten Hygienekonzept zulässig, das eine Begrenzung auf bis zu 25 000 Zuschauerinnen und Zuschauer, höchstens aber die Hälfte der regulären Zuschauerkapazität, sowie Vorgaben zur Maskenpflicht, Ticketpersonalisierung und so weiter vorsehen muss.“  

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 4 und Nummer 5 werden jeweils nach der Angabe „Inzidenzstufe 2“ die Wörter „oder niedriger“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Zahl „100“ durch die Zahl „250“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 Buchstabe b sowie in den Nummern 4 bis 7 werden jeweils nach der Angabe „Inzidenzstufe 1“ die Wörter „oder niedriger“ eingefügt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme der Regelungen für Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 7, soweit nicht mehr als 500 Personen (einschließlich immunisierter Personen) an einer Veranstaltung teilnehmen oder mehr als 2 000 Personen (einschließlich immunisierter Personen) täglich eine Einrichtung besuchen. Wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, entfallen die Beschränkungen auch in diesen Fällen und der Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 7 ist unter den sonstigen Maßgaben des Absatzes 4 Nummer 3 Buchstabe b auch schon vor dem 27. August 2021 zulässig, wobei im Rahmen des genehmigten Hygienekonzeptes auch mehr als 100 Personen zugelassen werden können. Für Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen ist abweichend von Satz 1 nicht auf die Inzidenzstufe des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, sondern auf die Inzidenzstufe des Landes abzustellen, wenn die Angebote Kreis- oder Stadtgrenzen überschreiten.“

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Zulässigkeit des Verzehrs von Lebensmitteln und Getränken in nach den folgenden Regelungen zulässigen Einrichtungen richtet sich nach § 19.“

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Messen und Ausstellungen, wobei ausschließlich auf die Inzidenzstufe des Landes abzustellen ist. Die Anzahl gleichzeitig anwesender Besucherinnen und Besucher darf eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie zugänglichen Fläche nicht überschreiten, und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist zudem für teilnehmende Personen ein Negativtestnachweis erforderlich. Außerdem ist ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erforderlich, das Maßnahmen insbesondere zur Einhaltung des Mindestabstands, zur besonderen Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten und zu Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten enthalten muss; das Konzept ist der unteren Gesundheitsbehörde vor der Eröffnung oder der Durchführung vorzulegen und bedarf bei Veranstaltungen mit gleichzeitig mehr als 500 Teilnehmern (einschließlich immunisierter Personen) der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde in Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde.“

c) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der Betrieb von Jahrmärkten und Spezialmärkten, wobei die Anzahl gleichzeitig anwesender Besucherinnen und Besucher in geschlossenen Räumlichkeiten eine Person pro zehn Quadratmeter der für sie zugänglichen Fläche nicht überschreiten darf und, wenn der Markt auch für ein Volksfest nach § 60b der Gewerbeordnung typische Einrichtungen zur Freizeitgestaltung umfasst, insbesondere Karussells, Schießbuden oder ähnliches, der Zutritt insgesamt nur mit einem Negativtestnachweis zulässig ist.“

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4 vollständig, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt.“

 14. § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vollständig. Ausgenommen davon ist die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske für die Erbringerinnen und Erbringer körpernaher Dienstleistungen, die nicht über einen Negativtestnachweis verfügen oder einen dokumentierten Selbsttest nach § 7 Absatz 4 durchgeführt haben.“

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „und der Regelungen zum erweiterten Mindestabstand nach § 4 Absatz 1 Satz 2“ gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. gemeinsames Singen der Teilnehmenden auch in geschlossenen Räumen, wenn alle Teilnehmenden über einen Negativtestnachweis verfügen oder alle Teilnehmenden beim Singen eine medizinische Maske tragen oder die Anzahl der Teilnehmenden auf jeweils eine Person pro angefangene zehn Quadratmeter Raumfläche begrenzt ist,“.

bb) In Nummer 6 Buchstabe a werden nach der Angabe „Inzidenzstufe 1“ die Wörter „oder niedriger“ eingefügt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4 vollständig. Für private Veranstaltungen nach Absatz 4 Nummer 4 und Nummer 4a mit mehr als 50 Teilnehmenden (einschließlich immunisierter Personen) gilt dies abweichend von Satz 1 nur, wenn alle nicht immunisierten Personen über einen Negativtestnachweis verfügen; ohne solche Negativtestnachweise bleiben für private Veranstaltungen nach Absatz 4 Nummer 4a auch die Abstands- und Maskenpflichten entgegen § 4 Absatz 6 und § 5 Absatz 9 bestehen. Für Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und ähnlichem), Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen gilt dies abweichend von Satz 1 nur, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt und sämtliche teilnehmenden Personen über einen Negativtestnachweis verfügen. Wenn eine Zugangskontrolle nicht erfolgt, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich eine Stichprobenüberprüfung durchzuführen.“

16. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden vor dem Wort „gilt“ die Wörter „oder niedriger“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme eines Mindestabstandes von 1,5 Metern oder einer entsprechenden baulichen Abtrennung zwischen den Tischen vollständig, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt. Absatz 5 gilt in der Inzidenzstufe 0 mit der Maßgabe, dass auf das Tragen einer Maske verzichtet werden kann, wenn das Personal über einen Negativtestnachweis verfügt oder einen dokumentierten Selbsttest nach § 7 Absatz 4 durchgeführt hat.“

17. § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4 vollständig, wobei die Verpflichtung zur Vorlage eines Negativtestnachweises für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kreis beziehungsweise einer anderen kreisfreien Stadt nur dann entfällt, wenn dort bei Reiseantritt die 7-Tage-Inzidenz nachweislich bei höchstens 10 lag. Für touristische Busreisen ist abweichend von Satz 1 nicht auf die Inzidenzstufe des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, sondern auf die Inzidenzstufe des Landes abzustellen, wenn die Angebote Kreis- oder Stadtgrenzen überschreiten.“

18. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kreise und kreisfreie Städte der Inzidenzstufen 1 bis 3, in denen die Infektionszahlen eine steigende Tendenz aufweisen, können die Zulässigkeit von Angeboten in geschlossenen Räumen über die Regelungen dieser Verordnung hinaus von dem Vorliegen eines Negativtestnachweises abhängig machen. Andere über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen in Kommunen, in denen besondere kritische infektiologische Umstände vorliegen, können im Wege einer Allgemeinverfügung nur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales angeordnet werden. Diese dürfen sich nicht auf schulische Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 1 der Coronabetreuungsverordnung erstrecken. Die angeordneten Maßnahmen sind im Hinblick auf die Erforderlichkeit fortlaufend zu überprüfen.“

19. § 23 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. entgegen § 7 Absatz 3 als Beschäftigte oder Beschäftigter nach der Arbeitsunterbrechung den Testnachweis nicht vorlegt beziehungsweise den Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nicht durchführt oder als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Kontrolle der Testnachweise beziehungsweise die Testdurchführung nicht sicherstellt,“

b) Die Nummern 9 bis 16 werden wie folgt gefasst:

„9. entgegen § 13 Absatz 2 bis 4 und 6 Kultureinrichtungen betreibt oder Kulturveranstaltungen durchführt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

10. entgegen § 14 Absatz 2 bis 5 Sport treibt, Wettkämpfe und sonstige Sportveranstaltungen durchführt oder Zuschauern das Betreten der Sportanlage gestattet, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

11. entgegen § 15 Absatz 2 bis 5 Freizeit- und Vergnügungsstätten betreibt oder dort genannte Dienstleistungen anbietet, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

12. entgegen § 16 Absatz 1a bis 4 Einzelhandelsgeschäfte, Wochenmärkte, Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen oder Einrichtungen des Großhandels betreibt oder Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte oder Spezialmärkte durchführt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

13. entgegen § 17 Absatz 2 bis 3 Einrichtungen des Handwerks oder des Dienstleistungsgewerbes betreibt oder Handwerks- oder Dienstleistungen durchführt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

14. entgegen § 18 Absatz 2 bis 5 Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt oder daran teilnimmt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,

15. entgegen § 19 Absatz 2 bis 6 eine gastronomische Einrichtung ohne Beachtung der dort genannten Voraussetzungen betreibt,

16. entgegen § 20 Absatz 2 bis 5 Übernachtungsangebote oder touristische Busreisen oder sonstige touristische Angebote durchführt oder wahrnimmt, ohne die dort genannten Voraussetzungen zu beachten,“.

20. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „8. Juli“ durch die Angabe „5. August“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Frage, welche Schutzmaßnahmen für die an der 7-Tage-Inzidenz orientierten Inzidenzstufen angemessen und erforderlich sind, sind andere für die Risikobewertung entscheidende Parameter wie die Quote an schweren Krankheitsverläufen, Hospitalisierungen und Todesfällen, die Auslastung der Intensivbetten, die Altersstruktur der Infizierten und die Entwicklung des R-Wertes zur Gewichtung der 7-Tage-Inzidenz wie bisher mit einzubeziehen.“

Artikel 2
Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 1 und 15, Absatz 3 bis 6, § 29, § 30, § 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1 Nummer 1 und 15, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I. S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 4 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1a Satz 3“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 2“ ersetzt.

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. sich entgegen § 14 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in Quarantäne begibt,“

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. entgegen § 14 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Besuch empfängt.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2021 in Kraft unter Ausnahme von Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a und Artikel 2, die am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Düsseldorf, den 7. Juli 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. S. 834a