Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 51 vom 12.7.2021 Seite 849 bis 880
Verordnung zur Änderung der Verordnungen zum Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung zur Änderung der Verordnungen zum Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag
7126
Verordnung zur Änderung der Verordnungen
zum Ausführungsgesetz NRW
Glücksspielstaatsvertrag
Vom 1. Juli 2021
Artikel 1
Änderung der Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen
Auf Grund des § 13 Absatz 14 Satz 5 und des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), von denen § 13 Absatz 14 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe f des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772) eingefügt, § 22 Absatz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772) geändert, § 22 Absatz 1 Nummer 6 und 7 durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) eingefügt, § 22 Absatz 1 Nummer 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772) neu gefasst und § 22 Absatz 1 Nummer 9 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772) geändert worden sind, verordnet das Ministerium des Innern hinsichtlich des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Die Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrags“ die Angabe „2021“ eingefügt und werden die Wörter „15. Dezember 2011 (Anlage zu GV. NRW. S. 524), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) geändert worden ist,“ durch die Wörter „29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459)“ ersetzt.
b) In Satz 4 Nummer 2 wird nach den Wörtern „Schulen und“ das Wort „öffentlichen“ gestrichen.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. der Nachweis über die Schulung der in der Annahmestelle tätigen Personen gemäß § 11, bei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht benennbaren Personen ist dieser Nachweis unaufgefordert mit deren Einstellung nachzureichen,“
b) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „Schulen und“ das Wort „öffentlichen“ gestrichen.
3. In § 3 Absatz 2 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „der Veranstalterin oder“ eingefügt und die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „eine Konzessionsnehmerin oder einen Konzessionsnehmer“ durch die Wörter „die Inhaberin oder den Inhaber einer Veranstaltererlaubnis“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrags“ die Angabe „2021“ eingefügt.
c) In Satz 1, 2 und 5 wird jeweils das Wort „Betreiberin“ durch das Wort „Vermittlerin“ und wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Vermittler“ ersetzt.
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Leitet eine Person mehrere Wettvermittlungsstellen, ist zu gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Pflichten auch tatsächlich erfüllt.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Inhaberin oder der Inhaber einer Veranstaltererlaubnis, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift der Vermittlerin oder des Vermittlers der Wettvermittlungsstelle und der Wettvermittlungsstellenleitung,“
bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „9“ die Wörter „der zur Geschäftsführung befugten Person“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Betreiberin“ durch das Wort „Vermittlerin“ und werden die Wörter „Betreibers der Wettvermittlungsstelle“ durch das Wort „Vermittlers“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. der Nachweis über die Schulung der in der Wettvermittlungsstelle tätigen Personen gemäß § 11, bei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht benennbaren Personen ist dieser Nachweis unaufgefordert mit deren Einstellung nachzureichen,“
cc) In Nummer 4 wird das Wort „Betreiberin“ durch das Wort „Vermittlerin“ und werden die Wörter „Betreiber der Wettvermittlungsstelle“ durch das Wort „Vermittler“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird das Wort „Betreiberinnen“ durch das Wort „Vermittlerinnen“ und werden die Wörter „Betreibern einer Wettvermittlungsstelle“ durch das Wort „Vermittlern“ ersetzt.
ee) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „Schule und“ das Wort „öffentlichen“ gestrichen.
ff) In Nummer 7 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
gg) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes über die Vermittlerin oder den Vermittler der Wettvermittlungsstelle und die Wettvermittlungsstellenleitung,“
hh) In Nummer 9 wird das Wort „Betreiberin“ durch das Wort „Vermittlerin“, das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Vermittler“ und nach dem Wort „nachkommen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
ii) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Ablichtung der Veranstaltererlaubnis der Inhaberin oder des Inhabers der Veranstaltererlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten und“
jj) Folgende Nummern 11 wird angefügt:
„11. Ablichtung eines Antrags zur Registrierung zum Anschluss an das Spielersperrsystem „Onlineabfrage Spielerstatus“ gemäß § 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 oder eine Bestätigung über einen bereits erfolgten Anschluss.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Über Erlaubnisanträge entscheidet die Erlaubnisbehörde gemäß § 13 Absatz 14 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag. Erlaubnisanträge können frühestens sechs Monate vor dem begehrten Erlaubnisdatum oder sechs Monate vor Ablauf einer bestehenden Erlaubnis gestellt werden. Erlaubnisanträge sind vollständig im Sinne von § 13 Absatz 14 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag, wenn die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Erlaubnisbehörde eingegangen sind. Vollständige Erlaubnisanträge im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 4 dieser Verordnung in der bis zum 12. Juli 2021 geltenden Fassung, die bis zum 12. Juli 2021 noch nicht beschieden wurden, gelten als in dem Monat vollständig eingegangen, in dem sie, ungeachtet der nach Absatz 2 Nummer 11 erforderlichen Unterlage, vollständig vorlagen, wenn die Unterlage gemäß Absatz 2 Nummer 11 spätestens bis zum 12. August 2021 nachgereicht wird. Das Sportwettangebot nach Absatz 1 Nummer 4 kann innerhalb einer von der Erlaubnisbehörde gesetzten Frist nachgereicht werden. Die Erlaubnisbehörde kann den Antragstellerinnen oder Antragstellern in den Fällen, in denen Erlaubnisanträge nicht vollständig sind, Fristen setzen, innerhalb derer die fehlenden Unterlagen nachzureichen sind. Dabei ist die Erlaubnisbehörde berechtigt, Ausschlussfristen zu setzen, nach deren Ablauf die Erlaubnisanträge abgelehnt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. In den Fällen des § 13 Absatz 14 Satz 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag ist die Erlaubnisbehörde auf der Basis der Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872) geändert worden ist, berechtigt, ein Losverfahren durchzuführen. Voraussetzung für die Durchführung des Losverfahrens ist, dass eine Ausnahme nach Absatz 3 nicht in Betracht kommt.“
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Konzessionsnehmerin oder dem Konzessionsnehmer“ durch die Wörter „Inhaberin oder des Inhabers der Veranstaltererlaubnis“ ersetzt.
f) In Absatz 7 werden die Wörter „Konzessionsnehmerin oder der Konzessionsnehmer“ durch die Wörter „Inhaberin oder der Inhaber der Veranstaltererlaubnis“ ersetzt.
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Adressatin oder Adressat der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten sowie die in dem Antrag bezeichnete Vermittlerin oder der in dem Antrag bezeichnete Vermittler.“
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Befristung und Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb einer
Wettvermittlungsstelle
(1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist gemäß § 13 Absatz 3 Satz 4 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag zu befristen. Zu erteilende Erlaubnisse können auf ein von der Erlaubnisbehörde festzulegendes einheitliches Datum befristet werden, wenn durch unterschiedliche Laufzeiten die Gefahr besteht, dass faktische Verdrängungseffekte eintreten, und die Laufzeit der einzelnen Erlaubnisse dadurch sechs Jahre nicht unterschreitet. Die Möglichkeit der Festlegung kürzerer Laufzeiten aus anderen Gründen bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, durch Aufhebung oder Erledigung der Veranstaltererlaubnis oder wenn der privatrechtliche Vertrag mit der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis endet. Eine Aufhebung oder Erledigung der Veranstaltererlaubnis liegt nicht vor, wenn diese unmittelbar durch eine Folgeerlaubnis abgelöst wird.
(3) Die Übergangsregelung des § 29 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Spielerkonten“ durch die Wörter „Spielerbezogene Konten“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Spielerkontos“ durch die Wörter „stationären Spielerkonten nach § 13 Absatz 8 Satz 4 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag“ ersetzt und nach dem Wort „Geburtsdatum,“ das Wort „Geburtsort,“ eingefügt.
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „von der Betreiberin oder dem Betreiber eingerichteten Spielerkonto“ werden durch die Wörter „stationären Spielerkonten“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und nach dem Wort „im“ wird das Wort „stationären“ eingefügt.
f) Absatz 5 wird Absatz 4.
g) Absatz 6 wird aufgehoben.
h) Absatz 7 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Die Softwareanforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnik sowie die weiteren Anforderungen an die Eröffnung und den Betrieb von spielerbezogenen Konten richten sich nach den Vorgaben der erteilten Veranstaltererlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten und des Glücksspielstaatsvertrags 2021.“
i) Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
„(6) Stationäre Spielerkonten im Sinne von § 13 Absatz 8 Satz 5 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag sind spätestens zwei Jahre nach ihrer Kündigung zu löschen, es sei denn, dass Anhaltspunkte vorliegen, die ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde, der Steueraufsicht, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich machen. Für die Berechnung der Frist gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Aufbewahrungsvorschriften nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.“
8. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vor dem Eintritt in die Wettvermittlungsstelle ist eine Zutrittskontrolle im Sinne von § 13 Absatz 6 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag durchzuführen. Vor der ersten Abgabe einer Sportwette ist ein Abgleich zwischen der Person und dem spielerbezogenen Konto anhand eines amtlichen Ausweises im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder anhand einer Kundenkarte durchzuführen, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Veranstaltererlaubnis zusätzlich ein Lichtbild der Kundin oder des Kunden in ihrem oder seinem System hinterlegt hat und ein Abgleich mit dem hinterlegten Lichtbild erfolgt. Bei Wiedereintritt in die Wettvermittlungsstelle nach vorherigem Verlassen ist die Zutrittskontrolle zu wiederholen. Sportwetten an Wettterminals dürfen nur nach Anmeldung der Spielerinnen und Spieler über ihr spielerbezogenes Konto abgeschlossen werden.“
9. Vor § 9 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 3
Entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften“.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Spielvermittlung“ die Wörter „und auf Verkaufsstellen der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und Losverkäuferinnen und Losverkäufer“ eingefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf die gewerblichen Spielvermittlerinnen und Spielvermittler, die ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig werden, finden § 5 Absatz 1 und 5 bis 7 sowie § 7 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechende Anwendung.“
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf die Verkaufsstellen der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und Losverkäuferinnen und Losverkäufer, die ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig werden, finden die §§ 2 und 3 entsprechende Anwendung.“
11. Der bisherige „Teil 3“ wird „Teil 4“.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die jeweilige Schulungspflicht trifft nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihrer Tätigkeit, die für die Vermittlerin oder den Vermittler in die Vermittlung des entsprechenden Glücksspiels eingebunden sind. Dabei hat die Vermittlerin oder der Vermittler sicherzustellen, dass immer wenigstens eine geschulte Person anwesend ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sollen vor allem in die Lage versetzt werden, auffälliges Glücksspielverhalten zu erkennen, darauf zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.“
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Betreiberin“ die Wörter „oder Vermittlerin“ und nach dem Wort „Betreiber“ die Wörter „oder Vermittler“ eingefügt.
13. In § 14 Absatz 4 wird jeweils das Komma gestrichen.
14. Der bisherige „Teil 4“ wird „Teil 5“.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Es steht im Ermessen der Bezirksregierungen, Testkäufe in Annahmestellen auf das Lotterieangebot oder das Sportwettangebot zu beschränken.“
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „23 Absatz 1 Nummer 2 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag“ durch die Wörter „28a Absatz 1 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.
16. Der bisherige „Teil 5“ wird „Teil 6“.
17. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu der Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Änderung der Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen
Auf Grund des § 13 Absatz 14 Satz 5 und des § 22 Absatz 1 Nummer 6 und 9 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), von denen § 13 Absatz 14 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe f des Gesetzes vom [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Umsetzungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 2021] und § 22 Absatz 1 Nummer 6 durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) eingefügt und § 22 Absatz 1 Nummer 9 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Umsetzungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 2021] geändert worden sind, verordnet das Ministerium des Innern hinsichtlich des § 22 Absatz 1 Nummer 6 und 9 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Die Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach dem Wort „Satz“ die Angabe „6“ durch die Angabe „9“ ersetzt und wird die Angabe „159)“ durch die Wörter „159, ber. S. 183) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. Die §§ 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„§ 2
Losverfahren
(1) Kann aufgrund der Unterschreitung des Mindestabstands lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle erteilt werden, entscheidet zwischen diesen Standorten das Los, sofern dem Losentscheid keine zwingenden rechtlichen Gründe entgegenstehen und die konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller bis zur Durchführung des Losverfahrens keine Einigung gemäß § 13 Absatz 14 Satz 2 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772) geändert worden ist, über die Beanspruchung des Standortes herstellen können.
(2) Über die beabsichtigte Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 erhalten die konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller eine schriftliche Mitteilung. In den Mitteilungen sind den konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern, zur Ermöglichung einer Einigung, die Namen und betrieblichen Anschriften aller anderen Konkurrentinnen und Konkurrenten mitzuteilen. Die Mitteilungen sind nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, zuzustellen. Das mögliche Einverständnis ist der Erlaubnisbehörde vor Durchführung des Losverfahrens durch eindeutige und übereinstimmende Erklärungen der konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
§ 3
Zwingende rechtliche Gründe
Zwingende rechtliche Gründe, die der Durchführung eines Losentscheids gemäß § 2 Absatz 1 entgegenstehen, liegen dann vor, wenn die Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gründe eine Auswahlentscheidung gemäß § 4 zu Gunsten einer Antragstellerin oder eines Antragstellers treffen kann. Jeder dieser Gründe kann einen zwingenden rechtlichen Grund darstellen, der der Durchführung eines Losentscheids entgegenstehen kann:
1. die Feststellung, wer von den konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern besser geeignet ist, die Förderung der Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) zu gewährleisten,
2. das Eingreifen der Übergangsregelung des § 13 Absatz 15 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag und
3. die bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazität in dem relevanten Gebiet.
(1) Zwischen den konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern ist eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der in § 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe zu treffen. Die Gründe des § 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens hat eine Abwägung stattzufinden, welchem der Gründe im Falle des Vorliegens größeres Gewicht beizumessen ist.
(2) Tatsachen im Sinne von § 3 Satz 2 Nummer 1 und 3, die eine Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Antragstellerin oder eines Antragstellers oder von Antragsstellerinnen und Antragsstellern einer Standortkombination rechtfertigen, können auch Tatsachen sein, die bei konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern oder bei konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern der Standortkombination vorliegen, die Zweifel an der Einhaltung glücksspielrechtlicher Vorschriften oder an der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, jedoch für sich genommen nicht zu einer Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis aufgrund eines Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Vorschriften oder aufgrund von Unzuverlässigkeit führen würden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. Juli 2021
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister der Finanzen
Lutz L i e n e n
k ä m p e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a
n n
GV. NRW. 2021 S. 872