Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 52 vom 14.7.2021 Seite 877 bis 892

10. Änderung des Regionalplanes Arnsberg Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis im Bereich der Stadt Meschede und der Stadt Sundern
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10. Änderung des Regionalplanes Arnsberg Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis im Bereich der Stadt Meschede und der Stadt Sundern

10. Änderung des Regionalplanes Arnsberg
Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis
im Bereich der Stadt Meschede und der Stadt Sundern

Vom 30. Juni 2021

Der Regionalrat Arnsberg hat in seiner Sitzung am 18. März 2021 die 10. Änderung des Regionalplanes Arnsberg – Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis im Bereich der Stadt Meschede und der Stadt Sundern im Regionalplan, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Arnsberg mit Bericht vom 23. März 2021 – Aktenzeichen: 32.01.02.01-SO-HSK-10.Ä – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Arnsberg (Regionalplanungsbehörde), sowie dem Hochsauerlandkreis und den Städten Meschede und Sundern zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 10. Änderung des Regionalplanes Arnsberg kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 30. Juni 2021

Der Minister

für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

 Dr. Alexandra R e n z

GV. NRW. 2021 S.  890