Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 53 vom 15.7.2021 Seite 893 bis 914
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes |
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Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
2030
Gesetz
zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
Vom 8. Juli 2021
Artikel 1
Das Landesbeamtengesetz vom
14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 28 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 36 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort
„Beamten“ die Wörter „sowie für jede ehemalige Beamtin und jeden ehemaligen
Beamten“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Artikel
9 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S.
2) ist zu beachten.“
c) Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe
„6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
d) Folgende Sätze werden angefügt:
„Soweit
Personalakten teilweise oder ausschließlich elektronisch geführt werden, werden
Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen
Akte gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen,
dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und
inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Nach der Übertragung
in elektronische Dokumente sollen diese Papierdokumente vernichtet werden,
sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur
Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist. Liegen Anträgen
oder Anschreiben an die personalverwaltenden Dienststellen Originaldokumente
bei, die offensichtlich als solche zu erkennen sind, sind sie der Beamtin oder
dem Beamten zurückzugeben, es sei denn, der Verbleib der Originaldokumente in
der Personalstelle ist aus rechtlichen Gründen zwingend notwendig.“
5. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Beamten“ die Wörter „gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679“
eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort
„personalaktenführende“ durch das Wort „aktenführende“ ersetzt.
6. In § 91a Absatz 1 werden nach den
Wörtern „Behörde ist“ die Wörter „innerhalb und“ eingefügt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 8. Juli 2021
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
(L.S.)
Der Minister
des Innern
Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Die
Ministerin für Schule und Bildung
Die
Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister
der Justiz
Der Minister
für Verkehr
Die
Ministerin für Kultur und Wissenschaft
GV.
NRW. 2021 S.