Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 53 vom 15.7.2021 Seite 893 bis 914

Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz)
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Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz)

2124

Gesetz
zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

G e s e t z
zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz)

Vom 8. Juli 2021

Artikel 1
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Das Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW S. 390), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG)“.

2.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)    Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8   Unterschiedsbetrag“.

b)    Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

§13a   Maßnahmen für regionale Bildungsentwicklung“.

c)    Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

      

§16a   Förderung von Einrichtungen der politischen Bildung“.

d)    Die Angabe zum IV. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

IV. Abschnitt
Förderung der Entwicklung, neue Zugänge und Innovationen“.

e)    Die Angaben zu den §§ 17 bis 22 werden durch die folgenden §§ 17 bis 28 ersetzt:

§ 17    Entwicklung und neue Zugänge

§ 18     Entwicklungspauschale

§ 19     Innovationsfonds

V. Abschnitt
Weitere Förderungen und Förderverfahren

§ 20     Investitionskosten

§ 21     Weitere Landesförderungen

§ 22     Förderungsvoraussetzungen und -verfahren

VI. Abschnitt
Qualitätssicherung und Berichtswesen

§ 23     Weiterbildungskonferenz

§ 24     Regionalkonferenz

§ 25     Landesweiterbildungsbeirat

§ 26     Berichtswesen Weiterbildung NRW

§ 27     Berichterstattung

VII. Abschnitt
Inkrafttreten, Übergang

§ 28     Inkrafttreten, Übergang“.

3.     In § 1 Absatz 3 wird das Wort „Bildungseinrichtungen“ durch die Wörter „Bildungs- und Kultureinrichtungen“ ersetzt.

4.     § 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „geplant und durchgeführt werden“ die Angabe „(Bildungsveranstaltungen)“ eingefügt.

b)    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

       „(3) Die Einrichtungen der Weiterbildung weisen ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach, das von dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium anerkannt ist. Diesem werden andere externe Qualitätsmanagement­systeme gleichgestellt, wenn insbesondere die Qualität der Angebote der Einrichtung und die Qualifikation ihres Personals die Gewähr dafür bieten, dass die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden. Anerkannte und gleichgestellte Qualitätsmanagementsysteme sind von dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium zu veröffentlichen.“

c)    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und das Wort „Lehrveranstaltungen“ durch das Wort „Bildungsveranstaltungen“ ersetzt.

d)    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird das Wort „Lehrveranstaltungen“ durch das Wort „Bildungsveranstaltungen“ ersetzt.

bb)  Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie richten sich vornehmlich an Personen, die in Nordrhein-Westfalen wohnen oder arbeiten.“

e)    Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

       „(6) Die Veranstaltungen sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Interessierten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme möglichst erleichtert wird. Der Veranstalter informiert über die Barrierefreiheit von Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003, das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207) geändert worden ist.“

5.     § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 2 wird nach der Angabe „allgemeinen,“ die Angabe „politischen,“ gestrichen und nach den Wörtern „kulturellen Weiterbildung“ werden die Wörter „, berücksichtigt eine Bildung für nachhaltige Entwicklung“ eingefügt.

b)    Folgender Satz wird angefügt:

„Es umfasst auch den Bereich der politischen Bildung, die dazu dient, Zusammenhänge im politischen Geschehen zu erkennen, Toleranz und Kritikfähigkeit zu vermitteln und zu stärken und damit zur Herausbildung und Weiterentwicklung von aktiver gesellschaftlicher Partizipation und politischer Beteiligung beizutragen.“

6.     In § 4 Absatz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Lehrveranstaltungen“ durch das Wort „Bildungsveranstaltungen“ ersetzt.

7.    Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies kann auch durch die Einbeziehung in der regionalen Bildungslandschaft erfolgen.“

8.     § 6 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Fachaufsicht des“ die Wörter „für Weiterbildung“ eingefügt.

b)    In Absatz 2 werden nach dem Wort „Das“ die Wörter „für Weiterbildung“ eingefügt.

c)    In Absatz 3 werden nach den Wörtern „erlässt das“ die Wörter „für Weiterbildung“ eingefügt.

d)    Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:

„(4) Einrichtungen der Weiterbildung erhalten für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen eine zusätzliche Förderung für durchgeführte Unterrichtsstunden. Die Einrichtungen, die bisher eine Förderung gemäß § 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung erhalten haben, genießen Bestandsschutz.

(5) Bei der Antragstellung haben die Einrichtungen Angaben über die geplanten Angebote zu machen. Zu den förderfähigen Angeboten zählen auch die zur Vorbereitung auf den Lehrgang geeigneten Alphabetisierungs- und Grundbildungsangebote sowie Unterrichtsstunden für sozialpädagogische Betreuung.

(6) Den Umfang der Förderung sowie die Förderfähigkeit von Angeboten nach Absatz 5 Satz 2 regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium und nach Anhörung der für Schule und für Weiterbildung zuständigen Ausschüsse des Landtags.“

9.     § 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7
Förderung der Weiterbildung

(1) Das Land fördert die Einrichtungen der Weiterbildung mit einem Bildungsbudget. Das Bildungsbudget setzt sich zusammen aus einer Förderung der Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal sowie aus weiteren Förderungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Land fördert die Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal nach Maßgabe der §§ 13 und 16.

(3) Die Beteiligung des Landes an den Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal bemisst sich nach Stellen. Eine Stelle gilt als besetzt, wenn auf ihr eine vollzeitlich beschäftigte Person oder in entsprechendem Umfang mehrere teilzeitbeschäftigte Personen geführt werden.

10.   § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8
Unterschiedsbetrag

(1) Die Einrichtungen der Weiterbildung erhalten einen zusätzlichen jährlichen Förderbetrag in Höhe der Differenz zwischen der Förderung für die Personalkosten nach § 7 Absatz 2 für die am 1. Januar 2022 hauptamtlich beziehungs­weise hauptberuflich pädagogisch beschäftigten Personen und dem Höchstförderbetrag 2021.

(2) Der Unterschiedsbetrag kann für zusätzliches pädagogisches Personal, zur Finanzierung von Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4), für andere unterrichtsbegleitende Angebote oder für die Fortbildung der Lehrenden eingesetzt werden.“

11.   § 11 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Lehrveranstaltungen“ durch das Wort „Bildungsveranstaltungen“ ersetzt, werden nach den Wörtern „berufsbezogenen Weiterbildung,“ die Wörter „der kulturellen Bildung,“ eingefügt und nach den Wörtern „Sprachen und Medienkompetenz“ die Wörter „und Angebote einer Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie Angebote der Gesundheitsbildung“ eingefügt.

b)    In Absatz 3 und Absatz 4 wird jeweils nach dem Wort „Unterrichtsstunden“ die Angabe „(§ 22 Absatz 4)“ eingefügt.

12.   In § 12 Absatz 4 wird das Wort „Lehrveranstaltungen“ durch das Wort „Bildungsveranstaltungen“ ersetzt.

13.   § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13
Zuweisungen des Landes

(1) Das Land erstattet dem Träger die Personalkosten für die im Rahmen des Pflichtangebots besetzten Stellen für hauptamtlich oder hauptberuflich tätige pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Je Stelle beträgt der Leistungsumfang 1 600 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4). Zusätzlich erhält der Träger den Unterschiedsbetrag nach § 8.

(2) Das Land erstattet dem Träger die Kosten für die nach § 6 durchgeführten Lehrgänge. Die Kostenerstattung berechnet sich nach hauptamtlich beziehungsweise hauptberuflich und nebenamtlich beziehungsweise nebenberuflich durchgeführten Unterrichtsstunden.

(3) Die Kostenerstattungen erfolgen nach Durchschnittsbeträgen. Sie betragen für eine hauptamtlich oder hauptberuflich pädagogisch besetzte Stelle im Pflichtangebot 70 000 EUR. Die Kostenerstattung für eine nach § 6 Absatz 6 durchgeführte Unterrichtsstunde wird in der Rechtsverordnung festgesetzt.“

14.   Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:

§ 13a
Maßnahmen für regionale Bildungsentwicklung

(1) Das Land stellt jährlich wenigstens eine Million Euro für Maßnahmen zur regionalen Bildungsentwicklung zur Verfügung. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, mit denen sich Volkshochschulen innerhalb regionaler Bildungslandschaften vernetzen, über Angebote der Alphabetisierung und Grundbildung bis hin zum Nachholen von Schulabschlüssen informieren oder eine allgemeine Bildungsberatung durchführen, mit jeweils bis zu 35 000 Euro.

(2) Die Fördermittel sind von den Volkshochschulen zu beantragen. Die Antragsvoraussetzungen und das Antragsverfahren regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der für Weiterbildung und für Kommunales zuständigen Ausschüsse des Landtags.“

15.   In § 14 Absatz 2 wird das Wort „Lehrveranstaltungen“ durch das Wort „Bildungsveranstaltungen“ ersetzt.

16.   § 15 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Nummer 4 und Nummer 5 wird das Wort „Lehrveranstaltungen“ jeweils durch das Wort „Bildungsveranstaltungen“ ersetzt.

bb)  Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.   Die Bildungsstätte muss ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach § 2 Absatz 3 nachweisen.“

b)    Absatz 3 wird aufgehoben.

17.   § 16 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird jeweils wie folgt gefasst:

„(2) Das Land gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 Prozent besetzten Stelle. Je Stelle beträgt der Leistungsumfang 1 400 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4) beziehungsweise 1 300 Teilnehmertage (§ 22 Absatz 5) in den in § 11 Absatz 2 genannten Bereichen. Zusätzlich erhält der Träger den Unterschiedsbetrag nach § 8.“

b)    Absatz 2a wird aufgehoben.

c)    Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:

„(4) Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe von 60 Prozent der Durchschnittsbeträge gemäß § 13 Absatz 3.

(5) Der Landeszuschuss für eine Einrichtung darf den Höchstförderbetrag 2021 nicht übersteigen. Übersteigt der 2022 gewährte Zuschuss nach Absatz 2 den im Jahr 2021 erhaltenen Zuschuss, so ist der höhere Zuschuss zu zahlen. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung für zwei Stellen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2021 neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung.“

18.   Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt:

§ 16a
Förderung von Einrichtungen der politischen Bildung

(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung, die keine parteinahen politischen Stiftungen sind, erhalten zusätzlich einen jährlichen pauschalierten Zuschuss zur Grundförderung, wenn mindestens 75 Prozent der Bildungsveranstaltungen auf Angebote der politischen Bildung entfallen (Einrichtungen der politischen Bildung).

(2) Dabei müssen mindestens 75 Prozent der förderfähigen Angebote der politischen Bildung folgende Kernfelder behandeln:

1.    Lebendige Demokratie - Partizipation - Medienkompetenz,

2.    Demographischer Wandel - Flexibilisierung der Lebensentwürfe - Modelle des zivilgesellschaftlichen Engagements,

3.    Schulisches Engagement - Lebenslanges Lernen - Bildungsberatung,

4.    Menschenrechte - Politische Kultur - Zeitgeschichte,

5.    Zuwanderung und Integration,

6.    Internationale Politik und europäischer Einigungsprozess,

7.    Globalisierung - Marktwirtschaft - Sozialpolitik oder

8.    Klimawandel und Entwicklung - lokale und globale Handlungsperspektiven.

Die Themen „Gender Mainstreaming“ und „Nachhaltigkeit“ werden weiterhin als Querschnittsaufgaben betrachtet, die in alle relevanten Kernfelder einfließen können.

(3) Der pauschalierte Zuschuss wird auf Antrag in Höhe des Betrages der im Jahr 2021 von der Landeszentrale für politische Bildung bewilligten Basisförderung für Angebote der politischen Bildung gezahlt. § 22 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für Angebote zu den Themen Flucht, Migration und gesellschaftliche Integration erhaltene Förderbeträge werden bei der Berechnung des pauschalierten Zuschusses nicht berücksichtigt.

(4) Nach Absatz 1 neu anerkannte Einrichtungen der politischen Bildung werden auf Antrag mit Beginn des dritten Haushaltsjahres jährlich mit 30 000 Euro gefördert.

(5) Das für politische Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für politische Bildung zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die in Absatz 2 genannten Kernfelder thematisch gesellschaftlichen Notwendigkeiten anzupassen.

19.   Die Überschrift des IV. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

IV. Abschnitt
Förderung der Entwicklung, neue Zugänge und Innovationen“.

20.   § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17
Entwicklung und neue Zugänge

Das Land fördert nach Maßgabe dieses Abschnittes Maßnahmen der Weiterbildungseinrichtungen, mit denen diese auf aktuelle gesellschaftliche und strukturelle Herausforderungen für ihr Bildungsangebot reagieren. Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen beispielsweise offene Angebote, die Entwicklung und Förderung neuer Zugänge, aufsuchende Bildung, regionale Vernetzung oder eine stärker sozialräumliche Ausrichtung der Angebote, um neue oder bisher nicht erreichte Zielgruppen erfolgreich anzusprechen.“

21.  Der bisherige § 17 wird § 20 und in Absatz 2 werden nach den Wörtern „in anderer Trägerschaft“ die Wörter „, auch Akademien, Bildungshäuser, Einrichtungen der Familien­bildung oder vergleichbare Einrichtungen mit eigener Tagungsinfrastruktur,“ eingefügt.

22.   § 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18
Entwicklungspauschale

(1) Die Weiterbildungseinrichtungen erhalten einen zusätzlichen pauschalierten Zuschuss zur Grundförderung zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17. Dieser Zuschuss beträgt ab dem 1. Januar 2022 zweieinhalb Prozent des für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrages 2021, mindestens aber 5 000 Euro je Einrichtung, und ab dem 1. Januar 2023 fünf Prozent des für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrages 2021, mindestens aber 10 000 Euro je Einrichtung.

(2) Der Nachweis über die eingesetzten Mittel erfolgt durch einen Sachbericht. Das für die Weiterbildung zuständige Ministerium stellt dafür ein einheitliches Muster zur Verfügung.“

23.   Der bisherige § 18 wird § 21 und wird wie folgt gefasst:

§ 21
Weitere Landesförderungen

Die besondere Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie der Familienbildung durch das Land bleibt unberührt. Das gilt auch für die Förderung von Einrichtungen der politischen Bildung, die über die Förderung nach § 16a hinausgeht.“

24.   § 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19
Innovationsfonds

(1) Das Land stellt jährlich wenigstens eine Million Euro für einen Innovationsfonds für Weiterbildung zur Förderung von Projekten im Sinne von § 17 bereit. Gefördert werden Maßnahmen die zum Aufbau eines Systems des lebensbegleitenden Lernens beitragen und möglichst einrichtungs- und trägerübergreifend im Sinne von § 5 angelegt sind, mit jeweils bis zu 50 000 Euro.

(2) Die Fördermittel werden im Wettbewerbsverfahren auf Grundlage einer Förderbekanntmachung vergeben. Das Nähere regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Fördergrundsätze.

(3) Bereits mit einer Entwicklungspauschale nach § 18 geförderte Maßnahmen können nicht gefördert werden.“

25.   Der bisherige § 19 wird § 22 und wie folgt geändert:

a)    Absatz 1a wird aufgehoben.

b)    Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.   Die Angaben über die für die Landesförderung maßgeblichen besetzten Stellen und eine Bestätigung, dass der Unterschiedsbetrag gemäß § 8 Absatz 2 weiterbildungsbezogen eingesetzt wird und“

c)    Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Eine Unterrichtsstunde ist eine Bildungsveranstaltung von 45 Minuten. Zur Durchführung einer Bildungsveranstaltung gehören auch die mit Planung, Konzeption, Umsetzung der Angebote gemäß § 11 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 verbundenen pädagogisch-didaktischen Aufgaben. Bildungsveranstaltungen eines Kursprogramms können auch online-gestützt oder in anderen Formaten stattfinden.

(5) Bei mehrtägigen Bildungsveranstaltungen mit einer Mindestdauer von zwölf Unter­richtsstunden bilden sechs Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person einen Teilnehmertag. Je Tag kann ein Teilnehmertag berücksichtigt werden.

(6) Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.“

26.   Nach § 19 wird folgende Überschrift eingefügt:

V. Abschnitt
Weitere Förderungen und Förderverfahren

27.   Der bisherige § 20 wird § 23.

28.   Der bisherige § 21 wird § 24.

29.   Die bisherige Überschrift des V. Abschnitts wird gestrichen.

30.   Der bisherige § 22 wird § 28 und wird wie folgt gefasst:

§ 28
Inkrafttreten, Übergang

(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

(2) Für die Feststellung der Zuweisungen und Förderbeträge des Landes für das Jahr 2021 ist die am 1. Januar 2021 geltende Fassung dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) § 13a ist für eine Förderung erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

(4) § 19 ist für eine Förderung erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.“

31.   Nach § 22 wird folgende Überschrift eingefügt:

VI. Abschnitt
Qualitätssicherung und Berichtswesen“.

32.   Nach dem neuen § 24 werden die folgenden §§ 25 bis 27 eingefügt:

§ 25
Landesweiterbildungsbeirat

Bei dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für die gemeinwohlorientierte Weiterbildung gebildet. Näheres über Aufgaben, die Zusammensetzung und die Berufung der Mitglieder regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Eltern- und Familienbildung zuständigen Ministerium und nach Anhörung der für Weiterbildung und für Familienbildung zuständigen Ausschüsse des Landtags.

§ 26
Berichtswesen Weiterbildung NRW

(1) Die Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes nehmen am Berichtswesen Weiterbildung NRW teil. Sie übermitteln der Supportstelle Weiterbildung der Qualitäts- und Unterstützungsagentur für Schulen jährlich elektronisch für das vorangegangene Kalenderjahr in aggregierter Form Daten zu folgenden Merkmalen über die eigene Einrichtung, die durchgeführten Veranstaltungen und die Verwendung der Fördermittel:

1.    Name der Einrichtung, Einrichtungsgröße, Art des Rechtsträgers, Wirkungsgebiet, Anerkennung nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz, Zugehörigkeit zu einer Landesorganisation, Kooperationen (Strukturdaten),

2.    Personal in der Weiterbildung,

3.    Finanzdaten der Einrichtung,

4.    Leistungsdaten wie Art und Umfang der nach dem Weiterbildungsgesetz durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen, haupt- und nebenamtlich erteilte Unterrichtsstunden, Teilnehmertage, Erwerb von Schulabschlüssen,

5.    Teilnehmende an Bildungsveranstaltungen, Altersstruktur, Geschlecht,

6.    weiterbildungsbezogene Tatbestände zur Weiterbildungsberichterstattung sowie

7.    Daten zur Evaluation und Zertifizierung.

(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu Namen und Anschrift der Einrichtung, Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post erfolgt freiwillig. Auskunftspflichtig sind die Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Angaben sind der Supportstelle Weiterbildung der Qualitäts- und Unterstützungsagentur für Schulen bis zum 30. Juni jeden Jahres zu übermitteln.

(4) Personenbezogene Daten sind in anonymisierter Form zu übermitteln.

(5) Die Angaben werden von der Supportstelle Weiterbildung plausibilisiert und nach Maßgabe von § 16 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich in einem jährlichen Datenreport bereitgestellt.

(6) Die Ergebnisse werden einmal in jeder Legislaturperiode von der Supportstelle Weiterbildung für einen Landesweiterbildungsbericht (§ 27 des Weiterbildungsgesetzes) ausgewertet und nach Maßgabe des § 16 E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich bereitgestellt.

(7) Das für Weiterbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.    die Übermittlungspflicht für einzelne Merkmalen auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn die Einzelmerkmale nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden; und

2.    einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck des Berichtswesens Weiterbildung NRW erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Arten personenbezogener Daten nach § 4 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes NRW betreffen.

§ 27
Berichterstattung

Einmal in jeder Legislaturperiode legt das für Weiterbildung zuständige Ministerium auf Grundlage des Berichtswesens Weiterbildung Nordrhein-Westfalen einen Landesweiterbildungsbericht vor und leitet diesen dem Landtag zu.“

33.   Nach dem neuen § 27 wird folgende Überschrift eingefügt:

VII. Abschnitt
Inkrafttreten, Übergang

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das für Weiterbildung zuständige Ministerium wird zu einer Neubekanntmachung des Weiterbildungsgesetzes ermächtigt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Juli 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Die Ministerin für Schule und Bildung
Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Yvonne G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Ina  S c h a r r e n b a c h

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2021 S. 894