Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 53 vom 15.7.2021 Seite 893 bis 914

Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Landesforstgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Landesforstgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes

230

Gesetz
zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen,
des Landesforstgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

G e s e t z
zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen,
des Landesforstgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Vom 8. Juli 2021

Artikel 1
Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S.  430), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S.  218b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)    Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Aufgaben der regionalen Planungsträger“.

b)    Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Aufstellung der Regionalpläne“.

c)    Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Änderung von Braunkohlenplänen und Zielabweichungsverfahren“.

d)    Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Beratung und Anpassung der Bauleitplanung“.

e)    Der Angabe zu § 38 werden die folgenden Angaben vorangestellt:

㤠38 Experimentierklausel

§ 38a Flächen für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier

§ 39 Verwaltungshelfer“.

f)     Die bisherigen Angaben zu den §§ 38 bis 40 werden die Angaben zu den §§ 40 bis 42.

2.    § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

a)    „(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten neben dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung im Land Nordrhein-Westfalen und ergänzen es.“

b)    § 1 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

3.    In § 3 Nummer 3 wird die Angabe „7 Absatz 3“ durch die Wörter „9 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 und 2“ ersetzt.

4.    § 4 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 werden die Wörter „Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer“ durch das Wort „Regionaldirektion“ ersetzt.

b)    In Absatz 3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „14“ ersetzt.

c)    In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

4a.  § 6 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den Regierungsbezirken Detmold und Köln werden Regionalräte errichtet. In den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Münster werden für das Gebiet außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr Regionalräte errichtet. Sie erhalten die Bezeichnung "Regionalrat." (Bezeichnung des Regierungsbezirks).

(2) Im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr ist regionaler Planungsträger die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr. Für das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr nimmt die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr die Aufgaben des Regionalrates nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Landesgesetze wahr.

(3) Die Landesplanungsbehörde kann Weisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilen.“

4b.  § 7 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  Satz 2 wird gestrichen.

bb)  Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Maßgeblich für die Sitzverteilung ist die Summe der in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden des Gebietes des jeweiligen Regionalrates bei den Wahlen zu den Gemeindevertretungen abgegebenen Stimmen.“

b)    In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „1“ durch das Wort „ein“ ersetzt.

c)    Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Sitze für die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates werden von der Bezirksregierung auf die Parteien und Wählergruppen, die in den Gemeindevertretungen vertreten sind, verteilt. Hierzu werden die von den einzelnen Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen im Gebiet des jeweiligen Regionalrates erzielten gültigen Stimmen zusammengezählt. Die den Parteien und Wählergruppen noch zustehenden Sitze werden aus Reservelisten zugeteilt. Die Reihenfolge der Sitzzuteilung für die einzelne Partei oder Wählergruppe bestimmt sich nach der von ihr eingereichten Reserveliste. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Die nach Absatz 7 gewählten Mitglieder müssen in dem Gebiet des Regionalrates ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben.

Für die Wählbarkeit gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.“

d)    Absatz 13 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden die Wörter „eines Regierungsbezirks“ gestrichen.

bb)  Satz 2 wird gestrichen.

5.    § 8 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates berufen für die Dauer ihrer Amtszeit sechs beratende Mitglieder aus den für das Gebiet des Regionalrates zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie den im Gebiet des Regionalrates tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden hinzu.“

b)    In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Regierungsbezirk“ durch die Wörter „Gebiet des Regionalrates“ ersetzt.

c)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landschaftsverbände Rheinland oder Westfalen-Lippe, der kreisfreien Städte und der Kreise nehmen mit beratender Stimme an Sitzungen des Regionalrates teil.“

6.    § 9 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Aufgaben der regionalen Planungsträger“.

b)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der regionale Planungsträger trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Aufstellung des Regionalplanes. Das Aufstellungsverfahren wird von der Regionalplanungsbehörde durchgeführt; sie ist an die Weisungen des regionalen Planungsträgers gebunden. Seine Mitglieder können jederzeit von der Regionalplanungsbehörde über den Stand des Aufstellungsverfahrens mündliche Auskunft verlangen. Sie ist unverzüglich zu erteilen. Der regionale Planungsträger kann einzelne seiner Mitglieder mit der Einsichtnahme in die Planungsunterlagen beauftragen; er hat dem Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Einsichtnahme stattzugeben. Das Aufstellungsverfahren endet durch Feststellungsbeschluss.“

c)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Regionalplanungsbehörde unterrichtet den regionalen Planungsträger über alle regional bedeutsamen Entwicklungen.“

bb)  In Satz 2 werden die Wörter „dem Regionalrat“ durch das Wort „ihm“ ersetzt.

cc)  Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der regionale Planungsträger kann jederzeit von der Regionalplanungsbehörde Auskunft über Stand und Vorbereitung dieser Planungen, über Programme und Maßnahmen sowie über regional bedeutsame Entwicklungen verlangen; er hat dem Antrag eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Auskunft stattzugegeben.“

d)    Absatz 3 und Absatz 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Der regionale Planungsträger kann auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne Vorschläge für Förderprogramme und -maßnahmen von regionaler Bedeutung unterbreiten. Dabei sind Vorschläge aus der Region zu berücksichtigen, zusammenzuführen und zu bewerten; der regionale Planungsträger nimmt eine Prioritätensetzung vor. Weicht das zuständige Ministerium von diesen Vorschlägen ab, ist dies im Einzelnen zu begründen.

(4) Der regionale Planungsträger beschließt auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne über die Vorschläge der Region für die Verkehrsinfrastrukturplanung (gesetzliche Bedarfs- und Ausbaupläne des Bundes und des Landes) sowie für die jährlichen Ausbauprogramme für Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes, Radvorrangrouten und Förderprogramme für den kommunalen Straßenbau. Der regionale Planungsträger wird über die Förderprogramme der Nahmobilität informiert. Dazu unterrichtet die Regionalplanungsbehörde - bei Bundesfernstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Radvorrangrouten betreffenden Plänen und Programmen in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau - den regionalen Planungsträger frühzeitig über die Absicht, derartige Pläne oder Programme aufzustellen oder zu ändern. Die Regionalplanungsbehörde stellt in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau dem regionalen Planungsträger die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand und die Vorbereitung der Pläne und Programme. Weicht das für den Verkehr zuständige Ministerium von den Vorschlägen des regionalen Planungsträgers ab, ist dies in einer Stellungnahme zu begründen. Die regionalen Planungsträger legen für Um- und Ausbau von Landesstraßen bis zu 3 Millionen Euro Gesamtkosten je Maßnahme nach Lage des Landeshaushalts Prioritäten fest.“

e)    In Absatz 5 wird das Wort „Regionalrat“ durch die Wörter „regionaler Planungsträger“ ersetzt und die Wörter „seines Regierungsbezirks“ werden gestrichen.

7.    § 9a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wenn und solange nach § 14 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, dürfen eilbedürftige Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Regionalrates unterliegen, im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn sich der Regionalrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Der Regionalrat gibt die Stimmen über den betreffenden Beschlussvorschlag im Falle des Satzes 1 durch Einzelschreiben oder im Umlaufverfahren ab. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.“

7a.  § 10 wird wie folgt geändert:

a)    Nach § 10 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Regionalrat kann in der Geschäftsordnung insbesondere festlegen, dass eine Sitzung des Regionalrats, seiner Ausschüsse, Fraktionen oder des Ältestenrats als Telefon- oder Videokonferenz stattfindet. Die Durchführung einer Sitzung mittels Telefon- oder Videokonferenz ist ausgeschlossen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Gremiums binnen einer Woche nach Bekanntgabe Widerspruch einlegt. Bei öffentlichen Sitzungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Öffentlichkeit herzustellen.“

b)   Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

8.    § 13 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und der Wortlaut wird wie folgt gefasst:

„Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind bei der zuständigen Planungsbehörde sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen und ergänzend auf der Internetseite des jeweiligen Planungsträgers zu veröffentlichen. Die Auslegung bei Kreisen und kreisfreien Städten erfolgt ausschließlich elektronisch. Ergänzend zur öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 S. 3 des Raumordnungsgesetzes ist die Auslegung auch auf der Internetseite der zuständigen Planungsbehörde bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegung schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht werden können. Die Auslegung der Regionalpläne bei der Regionalplanungsbehörde kann mittels eines elektronischen Lesegerätes erfolgen.“

b)    Absatz 2 wird aufgehoben.

9.    § 14 wird wie folgt gefasst:

㤠14
Bekanntmachung von Raumordnungsplänen

Der Landesentwicklungsplan, die Bekanntmachung für die Regionalpläne und die Braunkohlenpläne sowie die Genehmigung des Regionalen Flächennutzungsplans werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Bereithaltung zur Einsichtnahme nach § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes erfolgt beim Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen bei der Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden. Bei den übrigen Raumordnungsplänen erfolgt dies bei den Regionalplanungsbehörden, auf die sich die Planung erstreckt.“

10.  § 16 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen sowie der Belegenheitsgemeinde und im Einvernehmen mit dem regionalen Planungsträger.“

11.  § 17 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien erarbeitet; ergänzend zur Auslegung nach § 13 erfolgt die Auslegung auch bei den Regionalplanungsbehörden.“

12.  § 19 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠19
Aufstellung der Regionalpläne“.

b)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Hat der regionale Planungsträger die Aufstellung eines Regionalplans beschlossen, führt die Regionalplanungsbehörde das Aufstellungsverfahren durch.“

c)    Die Absätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 des Raumordnungsgesetzes, die nicht nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes ausgeschlossen sind, werden mit diesen erörtert, sofern der regionale Planungsträger dies beschließt. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Dabei ist auch eine Beschränkung auf einzelne Aspekte der Stellungnahmen möglich. Die Erörterung kann auch als Video- oder Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmedien durchgeführt werden.

(4) Der regionale Planungsträger entscheidet über die Feststellung des Regionalplans. Dieser wird der Landesplanungsbehörde mit einem Bericht zum Aufstellungsverfahren und abwägungsrelevanten Unterlagen vorgelegt.

(5) Änderungen eines Regionalplanes können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nicht die Grundzüge der Planung berührt werden. Für die Eröffnung des Aufstellungsverfahrens genügt der Beschluss der Vorsitzenden
oder des Vorsitzenden und eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds des regionalen Planungsträgers. Bestätigt der regionale Planungsträger bei seiner nächsten Sitzung diesen Beschluss nicht, hat die Regionalplanungsbehörde die Arbeiten zur Änderung des Regionalplanes einzustellen.

(6) Regionalpläne und Änderungen von Regionalplänen sind der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Ihre Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb der Frist von höchstens zwei Monaten bei vorhabenbezogenen Änderungsverfahren und drei Monaten bei allen anderen Verfahren nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien unter Angabe von Gründen Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen, die von den Regionalplanungsbehörden in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Teile von Regionalplänen können vorweg bekannt gemacht oder von der Bekanntmachung ausgenommen werden.“

13.  § 23a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 1 werden die Angabe „§ 11 IfSBG-NRW“ durch die Wörter „§ 14 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes“ und die Wörter „zwei Drittel der Mitglieder des Braunkohleausschusses“ durch die Wörter „der Braunkohlenausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen“ ersetzt.

b)    In Satz 2 werden die Wörter „Die Mitglieder des Regionalrates geben ihre“ durch die Wörter „Der Braunkohlenausschuss gibt die“ ersetzt.

14.  § 24 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Braunkohlenausschuss trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Aufstellung der Braunkohlenpläne. Hat der Braunkohlenausschuss beschlossen, dass ein Braunkohlenplan aufgestellt werden soll, führt die Regionalplanungsbehörde Köln das Aufstellungsverfahren durch; sie ist dabei an die Weisung des Braunkohlenausschusses gebunden.“

b)    In Absatz 4 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

15.  § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für das Braunkohlenplangebiet werden ein oder mehrere Braunkohlenpläne aufgestellt. Ein Braunkohlenplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und in Abstimmung mit den Regionalplänen im Braunkohlenplangebiet Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest, soweit dies für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist.“

16.  § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für ein betriebsplanpflichtiges Vorhaben zum Abbau von Braunkohle einschließlich Haldenflächen, das nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) in der jeweils geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, und für die wesentlichen Änderungen eines solchen Vorhabens, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, werden die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt, sofern der Braunkohlenausschuss dies beschließt.“

17.  In § 28 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„(1) Hat der Braunkohlenausschuss beschlossen, dass ein Braunkohlenplan aufgestellt werden soll, führt die Regionalplanungsbehörde Köln das Aufstellungsverfahren durch.

(2) Werden für ein Vorhaben nach § 27 Absatz 1 Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltprüfung in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt, beträgt die Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 mindestens 30 Tage. Die Regionalplanungsbehörde Köln unterrichtet den Braunkohlenausschuss über alle fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen.“

18.  § 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Änderung von Braunkohlenplänen und Zielabweichungsverfahren

(1) Der Braunkohlenplan muss überprüft und erforderlichenfalls geändert werden, wenn die Grundannahmen für den Braunkohlenplan sich wesentlich ändern. Für das Verfahren zur Änderung des Braunkohlenplans gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend; dies gilt auch in Fällen, in denen die Änderung des Braunkohlenplans nicht auf Anregung des Bergbautreibenden durchführt wird. Als wesentliche Änderungen der Grundannahmen gelten insbesondere Entscheidungen der Landesregierung, die Nutzung der Braunkohle geordnet zu beenden und eine geordnete Gewinnung bis zum Zeitpunkt der Beendigung sicherzustellen.

(2) In entsprechender Anwendung des § 16 ist für das Zielabweichungsverfahren bei Braunkohlenplänen die Regionalplanungsbehörde Köln zuständig. Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen sowie den von der Abweichung betroffenen Belegenheitsgemeinden und im Einvernehmen mit dem Braunkohlenausschuss.

(3) Die Regionalplanungsbehörde Köln kann in entsprechender Anwendung des § 16 Abweichungen des Betriebsplans von den Festlegungen des Braunkohlenplans zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Braunkohlenplans nicht berührt werden. Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen und den von der Abweichung betroffenen Belegenheitsgemeinden, sowie im Einvernehmen mit dem Braunkohlenausschuss. Antragsberechtigt ist auch der Bergbautreibende.“

19.  § 32 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen können mit den beteiligten öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts nach § 4 des Raumordnungsgesetzes erörtert werden. Dabei ist auch eine Beschränkung auf einzelne Aspekte der Stellungnahmen möglich. Die Erörterung kann auch als Video- oder Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmedien durchgeführt werden.“

b)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 2 werden die Wörter „bereit gehalten und kann in das Internet eingestellt werden;“ durch die Wörter „bereitgehalten und ist in das Internet einzustellen,“ ersetzt.

bb)  In Satz 3 wird das Wort „ortsüblich“ gestrichen.

c)    In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Vorhabens“ die Wörter „oder eines Vorhabenabschnittes“ eingefügt.

d)    Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Regionalplanungsbehörden erheben für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens und für die Prüfung gemäß § 15 Absatz 5 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes Gebühren. Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Höhe der Gebühren sind die Herstellungskosten, bei Hoch- und Höchstspannungsleitungen die Länge des Trassenkorridors des dem Raumordnungsverfahren zugrundeliegenden Vorhabens. Der Träger des Vorhabens trägt die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen. Im Übrigen gilt das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.“

20.  § 34 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠34
Beratung und Anpassung der
Bauleitplanung“.

b)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung fragt die Gemeinde bei Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen bei der Regionalplanungsbehörde an, welche Ziele der Raumordnung für den Planungsbereich bestehen.“

c)    In Absatz 2 wird das Wort „landesplanerische“ durch das Wort „raumordnungsrechtliche“ ersetzt.

d)    Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

       „(5) Die Gemeinde hat vor Beginn des Verfahrens nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414) oder bevor der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, der Regionalplanungsbehörde eine Ausfertigung des Entwurfs des Bauleitplanes zuzuleiten. Äußert sich die Regionalplanungsbehörde nicht innerhalb von einem Monat auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass raumordnungsrechtliche Bedenken seitens der Regionalplanungsbehörde nicht erhoben werden. Die Fortführung des Verfahrens wird durch das Nichtvorliegen von Stellungnahmen der Regionalplanungsbehörden und auch durch negative Stellungnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu den entsprechenden Zwischenständen der Planung nicht gehemmt.“

20a. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Regionalräten“ durch die Wörter „regionalen Planungsträgern“ ersetzt.

21.  In § 36 Absatz 2 wird die Angabe „14" durch die Angabe „12" ersetzt.

21a. In § 37 Absatz 3 wird das Wort „Regionalräte“ durch die Wörter „regionalen Planungsträger“ ersetzt.

22.  Dem § 38 werden die folgenden §§ 38, 38a und 39 vorangestellt:

㤠38
Experimentierklausel

(1) Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung, bei Vorhaben der Energiewende, zur Bewältigung der Auswirkungen des Klima- und des Strukturwandels oder im Zusammenhang mit den Anforderungen der Digitalisierung oder der Klimaanpassung können ein vereinfachtes Anzeigeverfahren gemäß § 19 Absatz 6, vereinfachte Zielabweichungsverfahren gemäß § 16, § 30 Absatz 2 und § 30 Absatz 3 und ein vereinfachtes Anpassungsverfahren gemäß § 34 erprobt werden.

(2) Die Landesplanungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und im Benehmen des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtags die Räume, die Dauer und den Evaluierungszeitraum sowie die Ausgestaltung der zu erprobenden Verfahren durch Rechtsverordnung.

(3) Die Landesregierung überprüft und bewertet die Auswirkungen der Absätze 1 und 2 und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember 2024 Bericht.

§ 38a
Flächen für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier

Die Regionalplanung soll im Rheinischen Revier die Entwicklung der Wirtschaft und die sehr langfristige Umgestaltung und Beeinflussung des Raums durch Braunkohlegewinnung in großen Tagebauen besonders in den Blick nehmen. Dazu soll sie für das Rheinische Revier bei der Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe gemäß Ziel 6.1-1 des LEP einen besonders langen Planungszeitraum zugrunde legen, um den erhöhten Flächenbedarfen Rechnung zu tragen, die für die Transformation der Industrie hin zu klimaschonenden Produktionsweisen erforderlich sind. Bei der Auswahl der Flächen sollen die besonders schutzwürdigen Böden mit sehr hoher Bodenfruchtbarkeit berücksichtigt werden. Bei der Entscheidung, welche für den Strukturwandel besonders bedeutsamen Vorhaben auf diesen Flächen umgesetzt werden sollen, sind abgestimmte Kriterien zugrunde zu legen.

§ 39
Verwaltungshelfer

Insbesondere zur Beschleunigung von Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen kann der Planungsträger eine dritte Person mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach diesem Gesetz beauftragen. Er kann einer dritten Person auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.“

23.  Der bisherige § 38 wird § 40.

24.  Der bisherige § 39 wird § 41 und Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes können Verfahren oder einzelne Verfahrensschritte, die vor dem 29. November 2017 förmlich eingeleitet wurden, auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass mit den betreffenden gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist.“

25.  Der bisherige § 40 wird § 42.

Artikel 2
Änderung des Landesforstgesetzes

Dem § 43 Absatz 1 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Für unbedingt oder nach Vorprüfung UVP-pflichtiger Vorhaben im Sinne der Anlage 1 Nummer 17.1 und 17.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Satz 1 Buchstabe d nur dann, wenn im Verfahren zur Aufstellung des Braunkohlenplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.“

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 45 Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 dürfen nur“ durch die Wörter „nach Absatz 1 können“ und die Wörter „ersten Instanz“ durch die Wörter „letzten Tatsacheninstanz“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Juli 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
Sowie für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Die Ministerin für Schule und Bildung
Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr
Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

 GV. NRW. 2021 S. 904