Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 55 vom 29.7.2021 Seite 919 bis 938

Siebzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Siebzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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Siebzehnte Satzung zur Änderung der Satzung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 24. Juni 2021

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 24. Juni 2021 in Düsseldorf gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 und § 34 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54), die zuletzt durch Satzung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 werden nach dem Wort „Recht,“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.

2. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter „behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbietenden“ ersetzt.

b) In Nummer 5 Buchstabe b werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.

c) In Nummer 8 Buchstabe b werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Zeugin oder“ eingefügt.

d) In Nummer 14 werden nach dem Wort „Pflege“ die Wörter „einer oder“ eingefügt.

e) In Nummer 18 wird das Wort „Leitern“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.

f) In Nummer 20 Satz 2 werden die Wörter „dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem“ durch die Wörter „der Unternehmerin oder dem Unternehmer durchgeführt wird, bei der oder dem“ ersetzt.

g) Folgende Nummer 22 wird angefügt:

„22. Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam ausüben, soweit die Unfallkasse für die Betreiberin oder den Betreiber des Impfzentrums oder des dort angegliederten mobilen Impfteams zuständig ist. Die Versicherung nach Nummer 22 Satz 1 geht der Versicherung nach § 4 Satz 2 Nummer 1 und 6 vor (§ 218g Absatz 3 SGB VII).“

h) § 4 Satz 2 Nummer 22 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„22. Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder in den jeweils dort angegliederten mobilen Teams ausüben, soweit die Unfallkasse für die Betreiberin oder den Betreiber des Impfzentrums, des Testzentrums oder des jeweils dort angegliederten mobilen Teams zuständig ist.“

3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Doktoranden oder Diplomanden (einschließlich“ durch die Wörter „Doktorandinnen und Doktoranden oder Diplomandinnen und Diplomanden (einschließlich Anwärterinnen und“ ersetzt.

4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „wie“ die Wörter „Unternehmerinnen und“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehrenamtsträger“ die Wörter „(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VII)“ und nach dem Wort „Organisationen“ die Wörter „(Personen im Ehrenamt)“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden das Wort „Ehrenamtsträger“ durch die Wörter „Personen im Ehrenamt“ und nach dem Wort „Bezeichnung“ das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.

5. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „ , und Geschäftsführer“ durch die Wörter „und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer“ ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „zwölf“ die Wörter „Vertreterinnen und“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „vier“ die Wörter „Vertreterinnen und“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Geschäftsführer – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer – im Verhinderungsfall die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Vertreter aus dem Landesbereich zur Anzahl der“ durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter aus dem Landesbereich zur Anzahl der Vertreterinnen und“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten (Stellvertretung). Stellvertretung sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Mitglieder des Vorstandes, für die eine erste Stellvertreterin oder ein erster Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder ein zweiter Stellvertreter benannt sind, werden durch die in der Vorschlagsliste benannten Personen vertreten (§ 43 Absatz 2 SGB IV).“

e) In Absatz 5 wird nach dem Wort „ihre“ und nach dem Wort „deren“ jeweils das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretungen“ ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Versichertenvertreter“ durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vertreter“ durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird in Nummer 1., 2. und 3. jeweils das Wort „Einwohner“ durch die Wörter „Einwohnerinnen und Einwohner“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „gesetzlichen“ die Wörter „Vertreterinnen und“ eingefügt.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretungen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „gewählten“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Vorsitzenden und“ durch die Wörter „je eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gehört“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Vorsitzenden und“ durch die Wörter „der oder dem Vorsitzenden und der oder“

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Grundsätzlich werden die Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstands im Rahmen von Präsenzsitzungen an einem bestimmten Ort durchgeführt, an dem sich die Organmitglieder zusammenfinden. Abweichend von Satz 1 können Sitzungen aus wichtigem Grund in virtueller Form als Video- oder Telefonkonferenz oder in hybrider Form als Präsenzsitzung mit der Möglichkeit der virtuellen Teilnahme durchgeführt werden. Für Beschlussfassungen gelten die Mehrheitserfordernisse des Absatzes 9. Abweichend von Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 können bei der Durchführung virtueller oder hybrider Sitzungen Abstimmungen auch durch Erheben einer Stimmkarte, durch Handzeichen oder in elektronischer Form erfolgen. Geheime Abstimmungen erfolgen im Falle virtueller oder hybrider Sitzungen im schriftlichen Verfahren. Für virtuelle oder hybride Sitzungen gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn hierbei personenbezogene Daten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers offengelegt werden, die oder der ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans der Personalverwaltung des Betriebes angehört, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beschäftigt ist.“

bb) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Belange“ die Wörter „der Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „nahe stehenden“ durch das Wort „nahestehenden“ ersetzt.

bb) in Satz 2 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Angehörige oder“ eingefügt.

d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

e) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

„(6) Der Vorstand kann in eiligen Fällen gemäß § 64 Absatz 3 Satz 1 SGB IV oder aus wichtigem Grund auch ohne Sitzung schriftlich abstimmen, wenn alle Mitglieder beteiligt werden und bis zu dem von der oder dem amtierenden Vorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgibt. Dabei gelten die Mehrheitserfordernisse des Absatzes 9. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“

f) Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Beschlüsse können darüber hinaus aus wichtigem Grund auch ohne Sitzung durch schriftliche Abstimmung gefasst werden, wenn alle Mitglieder beteiligt werden und bis zu dem von der oder dem amtierenden Vorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgibt. Dabei gelten die Mehrheitserfordernisse des Absatzes 9. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“

g) In Absatz 9 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „des Vorsitzenden und“ durch die Wörter „der oder des Vorsitzenden und der oder“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretungen“ ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter „des Geschäftsführers und seines Stellvertreters“ durch die Wörter „der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers“ ersetzt.

d) In Nummer 11 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „der Geschäftsführerin oder“ eingefügt.

e) In Nummer 22 wird das Wort „Frauenförderplan“ durch das Wort „Gleichstellungsplan“ ersetzt.

12. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter “des Vorsitzenden und seines Stellvertreters“ durch die Wörter „der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretung“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „des Geschäftsführers und seines Stellvertreters“ durch die Wörter „der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und ihrer oder seiner Stellvertretung“ ersetzt.

c) In Nummer 5 werden nach dem Wort „diese“ die Wörter „der Geschäftsführerin oder“ eingefügt.

d) In Nummer 12 werden nach den Wörtern „Entlassung der“ die Wörter „Beamtinnen und“ und nach dem Wort „Vorschlag“ die Wörter „der Geschäftsführerin oder“ eingefügt.

e) In Nummer 22 wird das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretungen“ ersetzt.

f) In Nummer 24 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der Geschäftsführerin oder dem“ ersetzt.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Geschäftsführer“ durch das Wort“ Geschäftsführung“ ersetzt.

b) In Absatz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder der“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „der Geschäftsführerin oder“ eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals; sie oder er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Unfallkasse.“

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird im Verhinderungsfall durch die stellvertretende Geschäftsführerin oder den stellvertretenden Geschäftsführer vertreten.“

14. In § 16 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „die Geschäftsführerin oder“ eingefügt.

15. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Geschäftsführer (§15) bzw.“ durch die Wörter „die Geschäftsführung (§ 15) beziehungsweise“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „oder“ die Wörter „der Geschäftsführerin oder“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Vertretung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch ihre oder seine Stellvertretung“

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den Vorsitzenden“ durch die Wörter „die oder den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzende oder“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer - im Verhinderungsfall die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer - vertritt im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereiches die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 36 Absatz 1 SGB IV).“

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „dass“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „die stellvertretende Vorsitzende oder“ eingefügt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „den Geschäftsführer und“ durch die Wörter „die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder“ ersetzt.

16. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „entsprechend“ die Wörter „; § 12 Absatz 2a, 6 und 7 Satz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung“ eingefügt.

bb) In Satz 5 und Satz 6 wird jeweils das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretungen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „seine“ die Wörter „Vertreterinnen und“ eingefügt.

c) In Absatz 5 Nummer 2 wird nach den Wörtern „Vorstand und“ die Wörter „Geschäftsführerin oder“ eingefügt.

d) In Absatz 6 Nummer 2 werden nach den Wörtern „gegen eine Entscheidung“ die Wörter „der Geschäftsführerin oder“ eingefügt.

17. In § 19 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretungen“ ersetzt.

18. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder der“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „je“ die Wörter „eine Vertreterin oder“ eingefügt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) § 12 Absatz 2a und 7 Satz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.“

d) In Absatz 5 Satz 2 und in Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort „Die“ die Wörter „Vertreterinnen und“ eingefügt.

19. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „je“ die Wörter „eine Vertreterin oder“ eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) § 12 Absatz 2a und 7 Satz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.“

c) In Absatz 4 Satz 2 und in Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Die“ die Wörter „Vertreterinnen und“ eingefügt.

20. Die Überschrift des Abschnitts IV wird wie folgt gefasst:

Abschnitt IV

Anzeige- und Unterstützungspflicht der Unternehmerinnen und Unternehmer

21. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 wird jeweils das Wort „Unternehmer“ durch die Wörter „Unternehmerinnen und Unternehmer“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „Unternehmerin oder“ eingefügt.

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Haben“ die Wörter „Unternehmerinnen und“ eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben der versicherten Person, sofern sie es verlangt, eine Kopie der Anzeige zu überlassen (§ 193 Absatz 4 Satz 2 SGB VII).“

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Nr. 9 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten vom Sicherheitsbeauftragten, mit zu unterzeichnen (§ 193 Abs. 5 Satz 1 SGB VII)“ durch die Wörter „Nummer 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 Versicherten von der oder dem Sicherheitsbeauftragten, mit zu unterzeichnen gemäß § 193 Absatz 5 Satz 1 des SGB VII“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und“ durch die Wörter „Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und die Betriebsärztin oder“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Unternehmerinnen und“ eingefügt.

f) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „die Unternehmerin oder“ eingefügt.

22. In § 25 werden in der Überschrift und in Satz 1 und 3 jeweils nach dem Wort „Die“ die Wörter „Unternehmerinnen und“ eingefügt.

23. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Unternehmerinnen und“ eingefügt.

b) In Absatz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Die“ die Wörter „Unternehmerinnen und“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Unternehmerinnen und“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „Unternehmerin oder“ eingefügt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Unternehmerinnen und“ eingefügt.

24. In § 26a Absatz 1 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Absatz 2 und § 27 Satz 1 wird jeweils das Wort „Unternehmer“ durch die Wörter „Unternehmerinnen und Unternehmer“ ersetzt.

25. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „übergegangenen“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Versorgungsempfängerinnen und“ eingefügt.

26. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Unternehmerinnen und“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schule“ die Wörter „die Unternehmerin oder“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Anweisungen“ die Wörter „der Unternehmerin oder“ eingefügt.

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „den“ die Wörter „Unternehmerinnen und“ ersetzt.

27. In § 34 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Unternehmer“ durch die Wörter „Unternehmerinnen und Unternehmer“ ersetzt.

28. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „berät die“ die Wörter „Unternehmerinnen und“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „der Unternehmerin oder“ eingefügt.

bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Unterlagen“ die Wörter „der Unternehmerin oder“ eingefügt.

ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten“ durch die Wörter „die Unternehmerin oder der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten der Unternehmerin oder“ ersetzt.

ddd) In Nummer 6 werden nach dem Wort „soweit“ die Wörter „die Unternehmerin oder“ eingefügt.

eee) In Nummer 8 werden die Wörter „den Unternehmer oder eine von“ durch die Wörter „die Unternehmerin oder den Unternehmer oder eine von ihr oder“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Unternehmerin oder der“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wörter „Unternehmerinnen und“ eingefügt.

d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „den“ die Wörter „Unternehmerinnen und“ eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Erwachsen der Unfallkasse durch Pflichtversäumnis einer Unternehmerin oder eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung des Unternehmens, so kann der Vorstand der Unternehmerin oder dem Unternehmer diese Kosten auferlegen (§ 17 Absatz 3 SGB VII).“

29. § 36 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „die Unternehmerin oder“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „haben“ die Wörter „die Unternehmerin oder“ eingefügt und der Punkt vor dem Klammerzusatz gestrichen.

30. In § 37 wird nach dem Wort „hält“ das Wort „Unternehmerinnen,“ eingefügt.

31. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Unternehmerin oder“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit die Bußgeldandrohung sich gegen die Unternehmerin oder den Unternehmer richtet, gilt sie auch gegenüber ihren oder seinen Vertretungsberechtigten oder Beauftragten. Ist die Unternehmerin oder der Unternehmer eine juristische Person, so kann neben der oder dem Vertretungsberechtigten oder Beauftragten auch gegen diese ein Bußgeld verhängt werden (§ 30 OWiG).“

32. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „privaten“ die Wörter „Arbeitgeberinnen und“ eingefügt.

b) In Absatz 8 werden die Wörter „dem Zahlungspflichtigen“ durch die Wörter „der zahlungspflichtigen Person“ ersetzt.

33. § 42 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Freiwillige“ durch das Wort „freiwillige“ ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter „und Vorbereitungshandlungen)“ durch die Wörter „Vorbereitungshandlungen und Dienstsport)“ ersetzt.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stellungnahme“ die Wörter „der Unternehmerin oder“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Antragsteller“ durch die Wörter „Antragstellende Personen“ ersetzt.

34. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 12 Absatz 2a und Absatz 7 finden Anwendung.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „stellt“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

35. § 4 des Anhangs zu § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Lebenspartner“ durch die Wörter „Lebenspartnerinnen und Lebenspartner“ ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes,“

c) In Absatz 5 Satz 1 und in Absatz 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Lebenspartner“ durch die Wörter „Lebenspartnerinnen und Lebenspartner“ ersetzt.

36. Der Anhang zu § 27 wird wie folgt geändert:

a) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Zeile „LS2“ wird in der Spalte „Bezeichnung“ und in der Spalte „Mitglieder der Umlagegruppe“ jeweils das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

bbb) In der Zeile „LS3“ wird in der Spalte „Bezeichnung“ das Wort „Teilnehmer“ durch die Wörter „Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ ersetzt sowie in der Spalte „Bezeichnung“ und in der Spalte „Mitglieder der Umlagegruppe“ jeweils das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

bb) Absatz 3 wie folgt geändert:

aaa) In der Zeile „KA3“ wird in der Spalte „Bezeichnung“ das Wort „Mandatsträger“ durch die Wörter „Mandatsträgerinnen und Mandatsträger“ ersetzt sowie die Spalte „Bezeichnung“ wie folgt gefasst:

„die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie freiwillig versicherte, gewählte oder beauftragte Personen im Ehrenamt in gemeinnützigen Organisationen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Satzung sowie an Stelle dieser Personen im Ehrenamt in Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB VII die antragstellende gemeinnützige Organisation oder ihr antragstellender Verband“

bbb) In der Zeile „KS2“ wird in der Spalte „Bezeichnung“ das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

ccc) In der Zeile „KS3“ wird in der Spalte „Bezeichnung“ das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt sowie das Wort „Teilnehmer“ durch die Wörter „Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ ersetzt.

b) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Nach Maßgabe der in §§ 128, 129, 129a SGB VII festgelegten Zuständigkeiten werden den einzelnen Umlagegruppen im Landesbereich (§ 2 Absatz 2) die Entschädigungsleistungen für die folgenden Versicherten zugerechnet:

Nr.

Gruppe

Versicherte

Grundlage

1

LA1

1.1

Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sofern sie nicht der Umlagegruppe LA2 zuzuordnen sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 1,

Absatz 2 Satz 1 SGB VII

1.2

freiwillig versicherte Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmerinnen und Unternehmer selbständig tätig sind

§ 6 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII

1.3

Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Landes oder bei deren Leitung, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind

§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VII

1.4

Personen, die einen internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl. S. 1778) leisten

§ 2 Absatz 3 Nr. 2c SGB VII

1.5

Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbietenden nach § 60 SGB IX oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 4 SGB VII

1.6

Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 9 SGB VII

1.7

Personen, die ehrenamtlich tätig sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 10a SGB VII

1.8

Personen, die zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 11a SGB VII

1.9

Personen, die als Zeugin oder Zeuge herangezogen werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 11b SGB VII

1.10

Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 13b SGB VII

1.11

Personen, die auf Kosten einer Krankenkasse eine Behandlung oder Leistungen erhalten

§ 2 Absatz 1 Nr. 15a SGB VII

1.12

Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen

§ 2 Absatz 1 Nr. 12 SGB VII

1.13

Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten

§ 2 Absatz 1a SGB VII

2

LA2

2.1

Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden

§ 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII

2.2

Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftige tätig werden

§ 2 Absatz 2 Satz 2 SGB VII

2.3

Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 3 SGB VII

2.4

Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen

§ 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Nr. 12 SGB VII

2.5

Personen, die Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 13d SGB VII

3

LS1

3.1

Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen und während der Betreuung durch Tagespflegepersonen sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt

§ 2 Absatz 1 Nr. 8a SGB VII

3.2

Kinder, die nicht bereits nach anderen Vorschriften gesetzlich unfallversichert sind, aber im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII auf dem Hochschulgelände oder in Einrichtungen, die mit der Hochschule insoweit zusammenarbeiten (z.B. Studentenwerke), betreut werden, um den Erziehungsberechtigten das Studium zu ermöglichen oder zu erleichtern, und sich im Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der aufgesuchten Hochschule, für welche die Unfallkasse zuständig ist, erlaubterweise auf der Stätte der Hochschule oder einer mit ihr zusammenarbeitenden Einrichtung aufhalten

§ 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII,

§ 5 Absatz 2 der Satzung

4

LS2

Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen

§ 2 Absatz 1 Nr. 8b SGB VII

5

LS3

5.1

Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von berufsbildenden Schulen

§ 2 Absatz 1 Nr. 8b SGB VII

5.2

Studierende während des Besuchs von Hochschulen

§ 2 Absatz 1 Nr. 8c SGB VII

5.3

Doktorandinnen und Doktoranden oder Diplomandinnen und Diplomanden (einschließlich Anwärterinnen und Anwärter auf einen Bachelor oder Master), die sich erlaubterweise im Auftrag oder mit Zustimmung der Hochschule auf der Stätte der Hochschule oder des mit ihr kooperierenden Universitätsklinikums (§ 31a Absatz 1 Buchstabe a Hochschulgesetz) zu Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen und sofern die Unfallkasse für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist

§ 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII,

§ 5 Absatz 3 der Satzung

5.4

Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung

§ 2 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII

5.5

Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird und das Land Nordrhein-Westfalen Träger der Maßnahme ist

§§ 2 Absatz 1 Nr. 14b, 136 Absatz 3 Nr. 3 SGB VII

bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Vor der Angabe „KA3“ wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Personen, die in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam ausüben, soweit die Unfallkasse für die Betreiberin oder den Betreiber des Impfzentrums oder des dort angegliederten mobilen Impfteams zuständig ist (§ 130 SGB IV, § 218g Absatz 3 SGB VII)“

bbb) Vor der Angabe „KA3“ wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Personen, die in der Zeit vom 4. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam ausüben, soweit die Unfallkasse für die Betreiberin oder den Betreiber des Testzentrums oder des angegliederten mobilen Testteams zuständig ist und nicht Einnahmen aus einer vor dem 4. März 2021 vereinbarten Tätigkeit erzielt werden (§ 131 SGB IV, § 218g Absatz 3 SGB VII)“

cc) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Den einzelnen Umlagegruppen im kommunalen Bereich werden die Entschädigungsleistungen für die folgenden Versicherten zugerechnet:

Nr.

Gruppe

Versicherte

Grundlage

1

KA1

1.1

Beschäftigte, sofern diese nicht der Umlagegruppe KA2 oder KA5 zuzurechnen sind sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sofern diese nicht der Umlagegruppe KA2 zuzuordnen sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1 SGB VII

1.2

freiwillig versicherte Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmerinnen und Unternehmer selbständig tätig sind

§ 6 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII

1.3

Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbietenden nach § 60 SGB IX oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind

§§ 2 Absatz 1 Nr. 4, 129 Absatz 1 Nr. 1 und 1a, 218d SGB VII i.V.m. § 129 Absatz 3 SGB VII i.d.F. bis 31.12.2004, Artikel 4 § 11 UVNG

1.4

Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 9 SGB VII

1.5

Personen, die ehrenamtlich tätig sind, sofern sie nicht der Umlagegruppe KA3 zuzurechnen sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 10a SGB VII

1.6

Personen, die zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 11a SGB VII

1.7

Personen, die als Zeugin oder Zeuge herangezogen werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 11b SGB VII

1.8

Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 13b SGB VII

1.9

Personen, die auf Kosten einer Krankenkasse eine Behandlung oder Leistungen erhalten

§ 2 Absatz 1 Nr. 15a SGB VII

1.10

Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen

§ 2 Absatz 1 Nr. 12 SGB VII

1.11

Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten

§ 2 Absatz 1a SGB VII

1.12

Personen, die einen internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl. S. 1778) leisten

§ 2 Absatz 3 Nr. 2c SGB VII

2

KA2

2.1

Personen, die wie Beschäftigte für Haushalte tätig werden

§ 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII

2.2

Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 3 SGB VII

2.3

Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen

§ 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Nr. 12 SGB VII

2.4

Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten

§ 2 Absatz 1 Nr. 13a SGB VII

2.5

Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person persönlich einsetzen

§ 2 Absatz 1 Nr. 13c SGB VII

2.6

Personen, die Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 13d SGB VII

2.7

Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird und eine Einrichtung zur Hilfe bei Unglücksfällen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 7 der Satzung Träger der Maßnahme ist

§§ 2 Absatz 1 Nr. 14b, 136 Absatz 3 Nr. 3 SGB VII

2.8

Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinnes des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Absatz 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 16 SGB VII

2.9

Personen, die bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten tätig werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1 SGB VII

2.10

Pflegepersonen

§ 2 Absatz 1 Nr. 17 SGB VII

2.11

Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 SGB XII erhalten

§ 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII

2.12

Ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte

§ 3 Absatz 1 Nr. 4 SGB VII,

§ 5 der Satzung

2.13

Personen, die in Feuerwehren im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 6 der Satzung tätig sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Nr. 12 SGB VII

2.14

Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird und eine Feuerwehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 6 der Satzung Träger der Maßnahme ist

§§ 2 Absatz 1 Nr. 14b, 136 Absatz 3 Nr. 3 SGB VII

2.15

Personen, die in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam ausüben, soweit die Unfallkasse für die Betreiberin oder den Betreiber des Impfzentrums oder des dort angegliederten mobilen Impfteams zuständig ist

§ 130 SGB IV, § 218g Absatz 3 SGB VII

2.16

Personen, die in der Zeit vom 4. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam ausüben, soweit die Unfallkasse für die Betreiberin oder den Betreiber des Testzentrums oder des angegliederten mobilen Testteams zuständig ist und nicht Einnahmen aus einer vor dem 4. März 2021 vereinbarten Tätigkeit erzielt werden

§ 131 SGB IV, § 218g Absatz 3 SGB VII

3

KA3

3.1

Personen, die ehrenamtlich als Mitglied der Kreistage, der Städteregionstage, der Gemeinderäte oder der Bezirksvertretungen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen

§ 2 Absatz 1 Nr. 10a SGB VII

3.2

als gewählte oder beauftragte Personen im Ehrenamt in gemeinnützigen Organisationen freiwillig versicherte Personen

§ 6 Absatz 1 Nr. 3 SGB VII, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Satzung

4

KA5

Beschäftigte in Haushalten

§ 2 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII

5

KS1

5.1

Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen

§ 2 Absatz 1 Nr. 8a SGB VII

5.2

Kinder, die nicht bereits nach anderen Vorschriften gesetzlich unfallversichert sind, aber im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII auf dem Hochschulgelände oder in Einrichtungen, die mit der Hochschule insoweit zusammenarbeiten (z.B. Studentenwerke), betreut werden, um den Erziehungsberechtigten das Studium zu ermöglichen oder zu erleichtern, und sich im Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der aufgesuchten Hochschule, für welche die Unfallkasse zuständig ist, erlaubterweise auf der Stätte der Hochschule oder einer mit ihr zusammenarbeitenden Einrichtung aufhalten

§ 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII,

§ 5 Absatz 2 der Satzung

6

KS2

Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen

§ 2 Absatz 1 Nr. 8b SGB VII

7

KS3

7.1

Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von berufsbildenden Schulen

§ 2 Absatz 1 Nr. 8b SGB VII

7.2

Studierende während des Besuchs von Hochschulen

§ 2 Absatz 1 Nr. 8c SGB VII

7.3

Doktorandinnen und Doktoranden oder Diplomandinnen und Diplomanden (einschließlich Anwärterinnen und Anwärter auf einen Bachelor oder Master), die sich erlaubterweise im Auftrag oder mit Zustimmung der Hochschule auf der Stätte der Hochschule oder des mit ihr kooperierenden Universitätsklinikums (§ 31a Absatz 1 Buchstabe a Hochschulgesetz) zu Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen und sofern die Unfallkasse für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist

§ 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII,

§ 5 Absatz 3 der Satzung

7.4

Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung

§ 2 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII

7.5

Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird

§§ 2 Absatz 1 Nr. 14b, 136 Absatz 3 Nr. 3 SGB VII

c) § 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 5 wird das Wort „Einwohner“ durch die Wörter „Einwohnerinnen und Einwohner“ ersetzt.

bb) In Absatz 7 wird das Wort „Beschäftigen“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.

cc) In Absatz 9 Satz 1 wird nach den Wörtern „Summe der“ und „sowie der“ sowie in Satz 2 und Satz 4 jeweils das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

dd) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Summe der“ und „trägt sowie der“ jeweils das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt und das Wort „Teilnehmer“ durch die Wörter „Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ ersetzt.

bbb) In Satz 2 werden das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt und das Wort „Teilnehmer“ durch die Wörter „Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ ersetzt.

ccc) In Satz 4 werden das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt und das Wort „Teilnehmer“ durch die Wörter „Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ ersetzt.

d) § 7 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Schüler im Sinne des § 4 Absatz 9 Satz 4 sowie der übergegangenen Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmer“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 4 Absatz 9 Satz 4 sowie der übergegangenen Schülerinnen und Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ ersetzt.

bbb) Satz 3 wird aufgehoben.

ccc) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Unternehmen, die im Beitragsjahr neu gegründet werden, gilt bis zum Vorliegen der Meldung nach § 4 Absatz 8 bis 10 als individueller Beitragsmaßstab (§ 5 Absatz 2) für den Beitragsvorschuss des Beitragsjahres und des Folgejahres sowie für den Beitrag, soweit nicht lediglich die Kinder, Schülerinnen und Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 3 übergehen, die Zahl der Kinder im Sinne des § 4 Absatz 8 Satz 4, Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 4 Absatz 9 Satz 4 sowie der Schülerinnen und Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Maßnahme im Sinne des § 4 Absatz 10 Satz 4 am letzten Tag des Monats, der auf die Unternehmensgründung folgt.“

bbb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 3 wird das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ und das Wort „Teilnehmer“ durch die Wörter „Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ ersetzt.

bbb) Satz 4 wird aufgehoben.

e) In § 9 Absatz 5 werden die Wörter „des Beitragspflichtigen“ durch die Wörter „der oder des Beitragspflichtigen“ ersetzt.

f) In § 12 Absatz 2 am Ende werden die Anführungszeichen gestrichen.

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g und Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Unterbuchstabe aaa treten mit Wirkung vom 15. Dezember 2020, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h und Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Unterbuchstabe bbb mit Wirkung vom 4. März 2021 in Kraft.

Düsseldorf, den 24. Juni 2021

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

…………………

Ralf P a g e n k o p f

Der Vorsitzende des Vorstandes

…………………

Uwe  M e y e r i n g h

G E N E H M I G U N G

Die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 24. Juni 2021 beschlossene Siebzehnte Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 34 Absatz 1 SGB IV i. V. m. § 114 Absatz 2 SGB VII genehmigt.

Düsseldorf, 05.07.2021                                             Ministerium für Arbeit,

                                                                                   Gesundheit und Soziales des Landes

Siegel                                                                         Nordrhein-Westfalen

III B 1 – 92  16.03.02                                                 Im Auftrag

                                                                                   Simon  W i n  z e r