Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 55 vom 29.7.2021 Seite 919 bis 938

Fünfte Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

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Fünfte Verordnung zur Änderung der Ordnung
des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Vom 30. Juni 2021

Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb) In Satz 1 wird das Wort „Mai“ durch das Wort „November“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 4 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 bleiben unberührt.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In § 32a Absatz 1 werden die Wörter „zu den landesweiten Sommerferien“ durch die Wörter „zum 31. Dezember“ ersetzt.

3. In § 51 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Juli“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.

4. In der Anlage 1 werden die Sätze 1 bis 9 durch folgende Sätze ersetzt:

„Das verbindliche Kerncurriculum für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für Lehrämter konturiert und strukturiert die Ausbildung der schulpraktischen Lehrerausbildung. Alle an Ausbildung Beteiligten in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und den Schulen erstellen auf der Grundlage der Vorgaben des Kerncurriculums und unter Berücksichtigung aller schulischen Handlungsfelder ihre jeweiligen Ausbildungsprogramme.

Die nachfolgend aufgeführten Kompetenzen und Standards liegen der jeweils gültigen Fassung des Kerncurriculums zugrunde und bilden den Bewertungsmaßstab für Staatsprüfungen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 30. Juni 2021

Die Ministerin für Schule
und Bildung des Landes
Nordrhein-Westfalen

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2021 S. 921