Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 59 vom 17.8.2021 Seite 957 bis 968
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) |
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Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
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Verordnung
zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 17. August 2021
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§
1
Zielsetzung, Schutzmaßstab
(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Begrenzung eines erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen.
(2) Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser Verordnung im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen. Dabei sind andererseits ein Wiederanstieg der Infektionszahlen und die daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem einschneidendere Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen.
(3) Das Maß der erforderlichen Schutzmaßnahmen orientiert sich an der Zahl der Neuinfektionen und den durch die Infektionen erforderlichen Krankenhausaufnahmen, dem Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der ITS-Kapazität, der Zahl der Todesfälle, der Altersstruktur der Infizierten, der Entwicklung des R-Wertes sowie dem Grad der Immunisierung der Bevölkerung. Maßgeblich für die Zahl der Neuinfektionen sind die regionalen Infektionszahlen der Kreise und kreisfreien Städte sowie die landesdurchschnittlichen Infektionszahlen. Indikator für die Infektionszahlen ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen) in der Fassung der vom Robert Koch-Institut für die Kreise und kreisfreien Städte im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichten Werte der 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen.
§
2
Allgemeine Grundregeln,
Begriffsbestimmungen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage zu dieser Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln.
(2) Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen. Für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte erstellt werden. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben anhand der konkreten Situation des Einzelfalls machen.
(3) Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, sowie für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Für Einrichtungen, deren Betrieb am 19. August 2021 zulässig war, ist das Konzept bis spätestens zum 31. August 2021 nachzureichen.
(4) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen weitergehende und von den nachfolgenden allgemeinen Regelungen abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchs- und Schutzkonzepte für medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen.
(5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.
(6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gelten die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.
(7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsausübung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Bestimmunen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 5 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt.
(8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
(9) Veranstaltung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt als Mitwirkende oder Besuchende teilnimmt. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme von dauerhaften Einrichtungen (Besuch von Museen, Bibliotheken, Zoologischen Gärten und so weiter) durch mehrere Personen ist keine Veranstaltung in diesem Sinne; dasselbe gilt für öffentliche Wahlen, Gerichtsverhandlungen und Angebote der medizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und ähnliches.
§
3
Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
1. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung sowie innerhalb anderer geschlossener Fahrzeuge (Bahnen, Schiffe, Flugzeuge und so weiter),
2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,
3. in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern sowie
4. bei Sport-, Kultur- und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2 500 Besucherinnen und Besuchern.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden
1. in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,
2. in ambulanten und stationären Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit kein direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern besteht, sowie in Wohnangeboten der Kinder- und Jugendhilfe,
3. in Haft- und Arresträumen von Justizvollzugseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen,
4. bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem, wenn
a) der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder
b) ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen oder
c) an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Beschäftigte zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten ist,
5. in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn zwischen den Tischen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine bauliche Abtrennung angebracht wird,
6. in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind und der Zutritt nur immunisierten oder getesteten Personen erlaubt ist, wobei abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test erforderlich ist,
7. in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind,
8. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs,
9. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,
10. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
11. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
12. beim Tanzen, während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),
13. beim gemeinsamen Singen, wenn nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen, wobei abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test erforderlich ist,
14. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,
15. bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Eltern-Kind-Angeboten,
16. bei touristischen Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe an festen Sitzplätzen, wenn alle Teilnehmenden immunisiert oder getestet sind,
17. auf behördliche oder richterliche Anordnung,
18. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
(4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.
§
4
Zugangsbeschränkungen,
Testpflicht
(1) Der Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen, stationären Einrichtungen der Sozialhilfe sowie Sammelunterkünften für Flüchtlinge ist nur immunisierten oder getesteten Personen gestattet.
(2) Liegt nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber, dürfen in dem jeweiligen Gebiet die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden:
1. Veranstaltungen einschließlich Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, unter Nutzung von Innenräumen, Messen und Kongresse in Innenräumen sowie alle Sport- und Wellnessangebote sowie vergleichbare Angebote in Innenräumen,
2. Veranstaltungen im Freien mit gleichzeitig mehr als 2 500 aktiv Teilnehmenden, Besucherinnen und Besuchern oder Zuschauenden (Großveranstaltungen) unter Ausnahme von solchen Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes, bei denen voraussichtlich die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist,
3. körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseur, Kosmetik, Körperpflege,
4. gastronomische Angebote in Innenräumen, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt oder bei Mensen und Kantinen die Versorgung der unmittelbaren Betriebs- oder Einrichtungsangehörigen betrifft,
5. Beherbergungsbetriebe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein Test vorzulegen ist,
6. touristische Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe.
Die vorstehenden Beschränkungen entfallen wieder, wenn nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen an fünf Tagen hintereinander unter dem Wert von 35 liegt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht die entsprechenden Feststellungen – auch unter Berücksichtigung von Daten vor Inkrafttreten dieser Verordnung – für die Kreise und kreisfreien Städte und das Land täglich aktuell unter www.mags.nrw; die Feststellungen werden jeweils ab dem Tag nach dieser Veröffentlichung wirksam.
(3) Bei folgenden Angeboten müssen nicht immunisierte Personen unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 über einen PCR-Test verfügen:
1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz,
2. Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.
(4) Zu Sportgroßveranstaltungen dürfen höchstens 25 000 Zuschauende (einschließlich Geimpfte und Genesene) zugelassen werden, wobei oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die zulässige Auslastung bei höchstens 50 Prozent der regulären Höchstkapazität liegen darf.
(5) Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis beziehungsweise Schülerausweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen. Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen.
(6) Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein nach Absatz 2 bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden; bei Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis genügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test. Die zuständige Behörde kann zudem für soziale, medizinische und therapeutische Einrichtungen und Angebote, bei denen ein niedrigschwelliger Zugang angebotsspezifisch erforderlich ist, Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2 zulassen.
(7) Nicht immunisierte Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Einreisetestung gemäß § 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung) vorlegen oder vor oder bei Beginn der Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet.
§
5
Festlegung, Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden vor; Absatz 3 bleibt unberührt. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte und getestete Personen. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(3) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden eigenständig nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§
6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung ohne vorherige Vorlage des geforderten Hygienekonzeptes öffnet,
2. entgegen § 3 trotz Verpflichtung keine Maske trägt,
3. entgegen § 4 Absatz 1 bis 3 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein oder über den geforderten Testnachweis zu verfügen,
4. entgegen § 4 Absatz 5 einen fremden oder gefälschten Test- oder Immunisierungsnachweis verwendet, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen,
5. entgegen § 4 Absatz 5 als verantwortliche Person die erforderlichen Kontrollen der Test- und Immunisierungsnachweise nicht sicherstellt oder nicht immunisierten oder nicht getesteten Personen entgegen § 4 Absatz 1 bis 3 Zugang zu einer Einrichtung oder einem Angebot gewährt,
6. entgegen § 4 Absatz 7 als Beschäftigte oder Beschäftigter nach der Arbeitsunterbrechung den Testnachweis nicht vorlegt beziehungsweise den Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nicht durchführt oder als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Kontrolle der Testnachweise beziehungsweise die Testdurchführung nicht sicherstellt,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gemäß § 5 Absatz 3 reduzierte Schutzmaßnahmen in Kraft gesetzt sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).
§
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am 20. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 17. September 2021 außer Kraft.
(2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Steigen die relevanten Parameter erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch kurzfristig angeordnet werden, ohne dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen dieser Verordnung geschützt ist.
Düsseldorf, den 17. August 2021
Der
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2021 S. 958