Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 62 vom 27.8.2021 Seite 981 bis 1038
Fünfte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung |
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung
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Fünfte
Verordnung
zur Änderung der Kapazitätsverordnung
Vom 18. August 2021
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) in Verbindung mit den Artikeln 6 und 12 Absatz 1 Nummer 7 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:
Artikel 1
Die Kapazitätsverordnung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), die zuletzt durch Verordnung vom 20. September 2020 (GV. NRW. S. 907) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
(1) Für Modellstudiengänge gemäß § 41 der Approbationsordnung für Ärzte erfolgt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren abweichend von § 17 nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind zu berücksichtigen:
1. 16,22 Prozent der Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums,
2. 5,86 Prozent der Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums,
3. sofern die Summe der Zahlen nach den Nummern 1 und 2 niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3, erhöht sie sich um 6,23 Prozent je Zahl der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen nach den Nummern 1 und 2.
(3) Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Absatz 2 vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.
(4) Liegt das Berechnungsergebnis nach den Absätzen 2 und 3 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. § 14 Absatz 2 Nummer 6 bleibt unberührt.“
2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„§ 17a findet erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2021/2022 Anwendung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 18. August 2021
Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Isabel P f e i f f e r - P o e n s g e n
GV. NRW. 2021 S. 1036