Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 62 vom 27.8.2021 Seite 981 bis 1038

Fünfte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Fünfte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung

221

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Kapazitätsverordnung

Vom 18. August 2021

Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) in Verbindung mit den Artikeln 6 und 12 Absatz 1 Nummer 7 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Artikel 1

Die Kapazitätsverordnung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), die zuletzt durch Verordnung vom 20. September 2020 (GV. NRW. S. 907) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„§ 17a

(1) Für Modellstudiengänge gemäß § 41 der Approbationsordnung für Ärzte erfolgt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren abweichend von § 17 nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind zu berücksichtigen:

1. 16,22 Prozent der Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums,

2. 5,86 Prozent der Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums,

3. sofern die Summe der Zahlen nach den Nummern 1 und 2 niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3, erhöht sie sich um 6,23 Prozent je Zahl der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen nach den Nummern 1 und 2.

(3) Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Absatz 2 vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.

(4) Liegt das Berechnungsergebnis nach den Absätzen 2 und 3 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. § 14 Absatz 2 Nummer 6 bleibt unberührt.“

2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:

„§ 17a findet erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2021/2022 Anwendung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. August 2021

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

GV. NRW. 2021 S. 1036