Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 67 vom 10.9.2021 Seite 1061 bis 1068

Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
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Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

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Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 10. September 2021

Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S.  312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronaschutzverordnung vom 17. August 2021 (GV. NRW. S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2021 (GV. NRW. S. 1044a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich insbesondere an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren sind die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der ITS-Kapazität, die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten sowie die Entwicklung des R-Wertes.“

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „Liegt nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber, dürfen in dem jeweiligen Gebiet die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten“ durch die Wörter „Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren“ ersetzt.

3. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „17. September“ durch die Angabe „8. Oktober“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Coronabetreuungsverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S.  312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronabetreuungsverordnung vom 13. August 2021 (GV. NRW. S. 948), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Um die Folgen eines Infektionseintrages zu minimieren, sind soweit wie möglich feste Lerngruppen und Platzverteilungen sicherzustellen.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „schulischen“ gestrichen und nach dem Wort „Nutzung“ die Angabe „nach § 1 Absatz 1“ eingefügt.

bb) In Satz 2 Nummer 5 wird das Wort „entscheidet“ durch die Wörter „festgestellt hat“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten der Gebäude, außer in Notfällen, untersagt. Bei Zuwiderhandlungen gegen den Unterrichtsausschluss und das Betretungsverbot im Rahmen schulischer Nutzungen fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter zum Verlassen des Schulgebäudes auf; im Rahmen außerschulischer Nutzungen handelt die hierfür jeweils verantwortliche Person durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung oder durch die jeweils verantwortlichen Personen von außerschulischen Nutzungen auszuschließen.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Am Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Andere Personen sind vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten der Gebäude, außer in Notfällen, untersagt. § 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten ausnahmsweise nicht für eine Schülerin oder einen Schüler, für die oder den die Schulleiterin oder der Schulleiter festgestellt hat, dass ihre oder seine Teilnahme am Unterricht beziehungsweise sonstigen Bildungsangeboten in Präsenz zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten erforderlich ist.“

b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „des von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest“ durch die Wörter „der von der Schule für sie angesetzten Schultestung“ ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für alle nicht immunisierten, in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) werden wöchentlich drei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mit grundsätzlich mindestens 48 Stunden Abstand oder für Schülerinnen und Schüler ersatzweise zwei PCR-Pooltests durchgeführt.“

4. § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Liegt bei einer Person, die in einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Absatz 1 tätig ist und regelhaft mit den Kindern in Kontakt kommt, oder bei einem Kind, das in einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Absatz 1 betreut wird, eine mittels PCR-Test bestätigte SARS-CoV-2-Infektion vor, müssen in den folgenden 14 Tagen alle anderen Kinder sowie alle nicht immunisierten Beschäftigten der Einrichtung beziehungsweise alle nicht immunisierten Kindertagespflegepersonen mindestens drei Mal pro sieben Tage mittels eines Coronaschnelltests oder Coronaselbsttests getestet sein. Die Testtage werden von der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle festgelegt. Der erste Test ist vor dem ersten Besuch der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Auftreten des Infektionsfalls durchzuführen. Die Eltern haben der Leitung der Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson eine schriftliche Versicherung über jeden erfolgten Test und dessen Ergebnis vorzulegen. Die Versicherungen sind von der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle für einen Zeitraum von zwei Wochen nach Ablauf der 14 Tage datenschutzkonform aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu vernichten. Unterbleibt die Versicherung, sind die Kinder für die Dauer des in Satz 1 genannten 14-Tage-Zeitraums von dem Besuch der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle auszuschließen. Wenn die nicht immunisierten Beschäftigten der Einrichtung oder die nicht immunisierten Kindertagespflegepersonen der Testpflicht nicht nachkommen, sind sie für die Dauer des in Satz 1 genannten 14-Tage-Zeitraums durch die verantwortliche Leitung des Angebots oder durch die Kindertagespflegeperson von der Teilnahme auszuschließen. Wenn in einem Kindertagesbetreuungsangebot regelhaft PCR-Pooltestungen angeboten werden, ist die Testpflicht durch Teilnahme an diesen Testungen erfüllt. Im Falle eines positiven Tests gilt § 13 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mit der Maßgabe, dass die betreffende Person die Einrichtung bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests nicht besuchen darf.“

5. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „17. September“ durch die Angabe „8. Oktober“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 1 und 15, Absatz 3 bis 6, § 29, § 30, § 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1 Nummer 1 und 15, Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I. S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. September 2021 (GV. NRW. S. 1044a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „; wenn ein Coronaschnelltest zur vorzeitigen Beendigung einer Quarantänemaßnahme nach § 16 oder § 17 genutzt werden soll, muss es sich um einen qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltest aus der Liste des Paul-Ehrlich-Instituts (vgl. https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/evaluierung-sensitivitaet-sars-cov-2-antigentests-04-12-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=55) handeln (qualifizierter Coronaschnelltest)“ angefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Corona-Tests im Sinne dieser Verordnung können erfolgen

1. als Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. als einrichtungsbezogene Testung nach Kapitel 3 dieser Verordnung,

3. als Beschäftigtentestungen nach § 4 dieser Verordnung,

4. als Testungen in Einrichtungen, die der Coronabetreuungsverordnung unterliegen, oder

5. als eigenverantwortliche Selbsttests.“

2. In § 5 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „Nummer 1 bis 4 der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit (Coronavirus-Testverordnung) vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1) in ihrer jeweils gültigen Fassung“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 5 der Coronavirus-Testverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird die Angabe „gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung“ gestrichen.

b) In Absatz 6 wird die Angabe „gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung“ gestrichen.

4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe k und § 5 Nummer 2 nutzen die in § 1 Absatz 1 aufgeführten Testverfahren unter Beachtung der Coronavirus-Testverordnung, der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur nationalen Teststrategie und der Coronaschutzverordnung in eigener Verantwortung.“

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 2 und Satz 3 wird jeweils die Zahl „14“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Quarantäne nach Absatz 1 endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, nach 10 Tagen gerechnet ab der Testung des positiv getesteten Haushaltsmitglieds (Primärfall). Bei Personen, die keine Krankheitssymptome aufweisen, ist die Quarantäne vorbehaltlich besonderer infektiologischer Gründe im Einzelfall durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde vorzeitig zu beenden, wenn

1. der Behörde für die betreffende Person ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests vorgelegt wird, der frühestens am fünften Tag der Quarantäne vorgenommen wurde,

2. der Behörde für die betreffende Person ein negatives Testergebnis eines qualifizierten Coronaschnelltests nach § 1 Absatz 2 vorgelegt wird, der frühestens am fünften Tag der Quarantäne vorgenommen wurde, und zudem nachgewiesen ist, dass die Person aufgrund gesetzlicher Regelung oder behördlicher Anordnung mindestens zwei Mal pro Woche an verpflichtend vorgesehenen regelmäßigen Testungen auf Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus teilnimmt oder

3. der Behörde für die betreffende Person ein negatives Testergebnis eines qualifizierten Coronaschnelltests nach § 1 Absatz 2 vorgelegt wird, der frühestens am siebten Tag der Quarantäne vorgenommen wurde.“

6. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird durch die beiden folgenden Sätze ersetzt:

„Sie soll in der Regel 10 Tage betragen. Die Quarantäne ist entsprechend § 16 Absatz 3 vorzeitig zu beenden.“

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft unter Ausnahme von Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c, der am 20. September 2021 in Kraft tritt.

Düsseldorf, den 10. September 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 1062