Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 1 vom 7.1.1998 Seite 1 bis 16

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung - OVP )*)
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Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung - OVP )*)

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Ordnung des Vorbereitungsdienstes
und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen
(Ordnung des Vorbereitungsdienstes
und der Zweiten Staatsprüfung - OVP )*)

Vom 12. Dezember 1997

Aufgrund der §§ 17 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Inhalt

Erster Teil
Vorbereitungsdienst

Abschnitt I
Einstellung und Dienstverhältnis

§ 1 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnungen

§ 2 Ausbildungsbehörde

§ 3 Einstellungsantrag

§ 4 Einstellung

§ 5 Dienstverhältnis

Abschnitt II
Ziel, Dauer und Organisation

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 8 Ausbildung im Vorbereitungsdienst

§ 9 Verantwortung für die Ausbildung an Studienseminaren und Ausbildungsschulen

§ 10 Ausbildung an Studienseminaren

§ 11 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 12 Ausbildung an Schulen anderer Schulformen oder Schulstufen

§ 13 Ausbildungskoordinatorinnen und Ausbildungskoordinatoren

§ 14 Begleitprogramm

§ 15 Beurteilungen durch die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer

§ 16 Planungs- und Entwicklungsgespräch

§ 17 Abschlußbeurteilungen

*) Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Zweiter Teil
Ermittlung und Vergabe der Ausbildungsplätze
in den Schulformen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II

§ 18 Ermittlung der Ausbildungsplätze

§ 19 Vergabe der Ausbildungsplätze

§ 20 Voraussetzungen des besonderen Vergabeverfahrens

§ 21 Vergabe der Ausbildungsplätze im besonderen Vergabeverfahren

§ 22 Vergabe der Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber bei erstmaliger Bewerbung

§ 23 Schwerpunkt in einer nicht gewählten Schulform

§ 24 Mitteilung über den Ausbildungsschwerpunkt

Dritter Teil
Besondere Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

Abschnitt I
Lehramt für die Primarstufe

§ 25 Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen

§ 26 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 27 Zweite Staatsprüfung

§ 28 Übergangsbestimmungen

Abschnitt II
Lehramt für die Sekundarstufe I

§ 29 Ausbildung an Ausbildungsschulen

Abschnitt III
Lehramt für die Sekundarstufe II

§ 30 Einstellungsantrag

§ 31 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 32 Ausbildung und Prüfung für Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit einer Fächerverbindung gemäß § 14 Abs. 2 LABG

§ 33 Ausbildung und Prüfung für Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit einer Fächerverbindung gemäß § 14 Abs. 3 LABG

Abschnitt IV
Lehramt für Sonderpädagogik

§ 34 Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen

§ 35 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 36 Zweite Staatsprüfung

Vierter Teil
Besondere Vorschriften
für den Erwerb mehrerer Lehramtsbefähigungen gemäß § 10 Abs. 1 LABG

Abschnitt I
Befähigungen zum Lehramt
für die Sekundarstufe I und
zum Lehramt für die
Primarstufe

§ 37 Zuständiges Studienseminar und Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen

§ 38 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 39 Zweite Staatsprüfung

Abschnitt II
Befähigungen zum Lehramt für die Sekundarstufe II
und zum Lehramt für die Sekundarstufe I

§ 40 Zuständiges Studienseminar und Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen

§ 41 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 42 Zweite Staatsprüfung

Abschnitt II
Befähigungen zum Lehramt für die Sekundarstufe II
und zum Lehramt für Sonderpädagogik

§ 43 Zuständiges Studienseminar und Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen

§ 44 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 45 Zweite Staatsprüfung

Abschnitt IV
Befähigungen zum Lehramt für Sonderpädagogik
und zum Lehramt für die Primarstufe

§ 46 Zuständiges Studienseminar und Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen

§ 47 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 48 Zweite Staatsprüfung

Abschnitt V
Befähigungen zum Lehramt für Sonderpädagogik
und zum Lehramt für die Sekundarstufe I

§ 49 Zuständiges Studienseminar und Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen

§ 50 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 51 Zweite Staatsprüfung

Fünfter Teil
Zweite Staatsprüfung

§ 52 Zweck der Prüfung

§ 53 Einteilung der Zweiten Staatsprüfung

§ 54 Noten

§ 55 Prüfungszeit

§ 56 Prüfungsamt

§ 57 Prüfungsausschuß

§ 58 Hausarbeit

§ 59 Unterrichtspraktische Prüfungen

§ 60 Kolloquium

§ 61 Festsetzung der Leistungsnoten in den Fächern

§ 62 Ermittlung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung

§ 63 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen von Prüfungsterminen

§ 64 Rücktritt

§ 65 Ordnungswidriges Verhalten

§ 66 Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung

§ 67 Zeugnisse und Bescheinigungen

§ 68 Besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft

Sechster Teil
Anerkennung von Lehramtsbefähigungen

§ 69 Anerkennung von Lehramtsbefähigungen

Siebter Teil
Schlußbestimmungen

§ 70 Schwerbehinderung

§ 71 Übergangsvorschriften

§ 72 Ausführungsvorschriften

§ 73 Inkrafttreten

Erster Teil
Vorbereitungsdienst

Abschnitt I
Einstellung und Dienstverhältnis

§ 1
Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
und Dienstbezeichnungen

(1) In den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt und

2. a) die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt bestanden hat oder

b) eine Prüfung bestanden hat, die nach §19 Abs. 1 oder 2 LABG als Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt anerkannt worden ist,

3. im Zweifelsfall die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweist.

(2) Auszubildende im Vorbereitungsdienst (im weiteren als Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter bezeichnet) führen während des Vorbereitungsdienstes folgende Dienstbezeichnungen:

- Lehramt für die Primarstufe:

Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärter für das Lehramt für die Primarstufe,

- Lehramt für die Sekundarstufe I:

Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärter für das Lehramt für die Sekundarstufe I,

- Lehramt für die Sekundarstufe II:

Studienreferendarin oder Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II,

- Lehramt für Sonderpädagogik:

Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärter für das Lehramt für Sonderpädagogik,

- Lehramt Sekundarstufe I / Lehramt Primarstufe:

Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärter für das Lehramt für die Sekundarstufe I,

- Lehramt Sekundarstufe II / Lehramt Sekundarstufe I:

Studienreferendarin oder Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II,

- Lehramt Sekundarstufe II / Lehramt Sonderpädagogik:

Studienreferendarin oder Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II,

- Lehramt Sonderpädagogik / Lehramt Primarstufe:

Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärter für das Lehramt für Sonderpädagogik,

- Lehramt Sonderpädagogik / Lehramt Sekundarstufe I:

Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärter für das Lehramt für Sonderpädagogik.

Die Dienstbezeichnungen der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter werden im Dritten Teil der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung auch für Bewerberinnen und Bewerber vor Eintritt in den Vorbereitungsdienst verwendet.

§ 2
Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung; sie richtet lehramtsbezogene Studienseminare ein und weist die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter den Studienseminaren zu. Die Leiterinnen und Leiter der Studienseminare sind Vorgesetzte der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter.

§ 3
Einstellungsantrag

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Einstellung angestrebt wird. Der Antrag muß mit den erforderlichen Unterlagen spätestens am 15. August vor dem Einstellungstermin vorliegen.

(2) Das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, das Zeugnis über die Erweiterungsprüfung, das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt sowie der Nachweis der fachpraktischen Ausbildung können nachgereicht werden. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung wird ermächtigt, aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Einstellungsverfahrens Termine für die Nachreichung festzulegen.

(3) Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

§ 4
Einstellung

(1) Die Einstellung erfolgt zum 1. Februar eines jeden Jahres. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann bei besonderem Bedarf zusätzliche Einstellungstermine für einzelne Lehrämter oder Teile von ihnen bestimmen.

(2) Die Einstellung erfolgt nicht, wenn die Fächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen, sonderpädagogische Fachrichtungen) und ihre Mindestzahl nicht den im Land geltenden Bestimmungen entsprechen. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Mindestzahl zulassen. Die Einstellung erfolgt auch nicht, wenn eine entsprechende Zweite Staatsprüfung nicht bestanden worden ist.

(3) Die Ablehnung der Einstellung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.

§ 5
Dienstverhältnis

(1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.

(2) Das Beamtenverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die bestandene oder endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung abgelegt worden ist. Die Prüfung ist abgelegt, sobald das Prüfungsergebnis schriftlich bekanntgegeben ist.

Abschnitt II
Ziel, Dauer und Organisation

§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst baut auf einem wissenschaftlichen Studium auf. Er ist so anzulegen, daß Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in einem kontinuierlichen wissenschaftlich fundierten Prozeß berufliche Handlungsfähigkeit, bezogen auf alle Lehrerfunktionen., erwerben. Diesem Ziel dient die von Studienseminar und Ausbildungsschule im Rahmen der jeweiligen Funktion gemeinsam getragene und verantwortete Ausbildung. In deren Verlauf entwickeln Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter teils angeleitet teils selbständig und eigenverantwortlich die erforderlichen Qualifikationen in den miteinander verbundenen beruflichen Handlungsfeldern. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen insbesondere lernen,

- didaktisch, methodisch und fachwissenschaftlich fachbezogenen und fachübergreifenden Unterricht zu planen und durchzuführen,

- selbständig und im Zusammenwirken mit Kolleginnen und Kollegen Unterricht auch im Sinne einer Qualitätssicherung zu evaluieren,

- dem Erziehungsauftrag der Schule entsprechend Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihrer sozialen Rolle zu unterstützen,

- sich mit den an der Erziehung und Bildung Beteiligten über die Gestaltung und Weiterentwicklung der schulischen Arbeit zu verständigen,

- die gesamte Tätigkeit im beruflichen Handlungsfeld selbständig, selbstverantwortlich und selbstkritisch zu planen, zu realisieren und zu evaluieren.

Die Ausbildung richtet sich an den Richtlinien und Lehrplänen für die Schule sowie an den Rahmenvorgaben für den Vorbereitungsdienst aus.

§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.

(2) Von Amts wegen sind Zeiten eines für das angestrebte oder ein vergleichbares Lehramt geleisteten Vorbereitungsdienstes anzurechnen. Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; es sind jedoch mindestens zwölf Monate zu leisten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden.

(4) Bei der Entscheidung der Ausbildungsbehörde über eine Anrechnung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist der Ausbildungsstand zu berücksichtigen und festzulegen, zu welchen Zeitpunkten die Beurteilungen nach § 17 abzugeben sind. Das zuständige Prüfungsamt ist zu beteiligen.

§ 8
Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an Studienseminaren und an ihnen zugeordneten Ausbildungsschulen, die dem jeweiligen Lehramt entsprechen, findet in den Fächern der Ersten Staatsprüfung statt. An die Stelle eines der Fächer der Ersten Staatsprüfung kann nach Wahl der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter ein Fach einer Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung treten.

§ 9
Verantwortung für die Ausbildung an Studienseminaren und Ausbildungsschulen

(1) Im Rahmen der in § 6 festgelegten Ausbildungsaufgaben von Studienseminar und Ausbildungsschule gestalten die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter ihre Ausbildung eigenverantwortlich.

(2) Studienseminar und Ausbildungsschule verantworten die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, insbesondere die schulpraktische Ausbildung, im Rahmen ihrer jeweiligen Funktionen gemeinsam. Sie erfüllen die daraus erwachsenden Aufgaben in engem Zusammenwirken auf der Grundlage von organisatorischen Absprachen im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung. Dabei werden sie von der Ausbildungsbehörde unterstützt.

(3) Die schulische Verantwortung für den Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter trägt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

§ 10
Ausbildung an Studienseminaren

(1) Die Studienseminare nehmen die Ausbildungsaufgaben im Hauptseminar und im Fachseminar oder auch in anderen Veranstaltungsformen wahr. Für die Ausbildungsaufgaben stehen durchschnittlich sieben Wochenstunden zur Verfügung. Die Ausbildung wird inhaltlich und organisatorisch jeweils durch das Seminarrahmenkonzept, durch Seminarrahmenpläne und das Seminarprogramm gestaltet.

(2) Für die Durchführung von Seminarveranstaltungen mit den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern ist dem Studienseminar wöchentlich ein Tag vorbehalten. Weitere Regelungen bleiben Absprachen zwischen dem Studienseminar und den Ausbildungsschulen vorbehalten.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, die Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter, die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie mit besonderen Aufgaben Beauftragte führen Seminarveranstaltungen durch. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind zur Teilnahme an Seminarveranstaltungen verpflichtet.

§ 11
Ausbildung an Ausbildungsschulen

(1) Die schulpraktische Ausbildung findet an Ausbildungsschulen statt. Alle Schulen sind Ausbildungsschulen. Die Ausbildungsbehörde beauftragt jeweils Ausbildungsschulen und ordnet sie Studienseminaren zu.

(2) Nach vorangegangener frühzeitiger Abstimmung zwischen dem Ausbildungsdezernat und den Schulaufsichtsdezernaten der Bezirksregierung sowie den Schulämtern weisen die Leiterinnen oder Leiter der Studienseminare im Auftrag der Ausbildungsbehörde Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Ausbildungsschule zur schulpraktischen Ausbildung zu.

(3) Die schulpraktische Ausbildung umfaßt Hospitationen und Ausbildungsunterricht (Unterricht unter Anleitung und selbständiger Unterricht, der teilweise zur Deckung des Unterrichtsbedarfs dient). Sie erstreckt sich auch auf außerunterrichtliche Aufgabenfelder der Schule. Hauptseminarleiterinnen oder Hauptseminarleiter, Fachleiterinnen und Fachleiter besuchen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Unterricht. Diese Unterrichtsbesuche dienen der Anleitung, Beratung und Unterstützung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Die Zahl der Besuche richtet sich nach den Erfordernissen der Ausbildung. Die Besuche sind auch Grundlage für die Langzeitbeobachtung gemäß §17. Sie können sich auch auf Tätigkeiten der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter beziehen, die dem außerunterrichtlichen Aufgabenfeld der Schule zuzuordnen sind.

(4) Die schulpraktische Ausbildung umfaßt durchschnittlich 12 Wochenstunden; davon entfallen im zweiten, dritten und vierten Ausbildungshalbjahr auf den selbständigen Unterricht durchschnittlich sechs Wochenstunden. Im ersten Ausbildungshalbjahr wird selbständiger Unterricht in der Regel nicht erteilt. Die Ausbildungsbehörde kann mit Zustimmung der Seminarkonferenz des Studienseminars und der zugeordneten Ausbildungsschulen versuchsweise zulassen, daß selbständiger Unterricht ausschließlich im zweiten und dritten Ausbildungshalbjahr mit durchschnittlich neun Wochenstunden stattfindet. Die Ausbildungszeit, die im Verfügungsbereich der Ausbildungsschule liegt, bestimmt sich nach den Erfordernissen des Unterrichts einschließlich unterrichtsorganisatorischer Anforderungen und sonstiger notwendiger Schulveranstaltungen. Der selbständige Unterricht ist sicherzustellen. Die Regelungen im einzelnen bleiben Absprachen zwischen dem Studienseminar und der Ausbildungsschule vorbehalten.

(5) Von den insgesamt in den drei Ausbildungshalbjahren zu erteilenden 18 Wochenstunden selbständigen Unterrichts nimmt die Ausbildungsschule für Ausbildungszwecke das Äquivalent von drei Wochenstunden als Anrechnungsstunden in Anspruch.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter weist im Benehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter selbständigen Unterricht zu. Dabei sind die Wünsche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter angemessen zu berücksichtigen.

(7) Über die schulpraktische Ausbildung hinausgehender Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nur mit ihrer Zustimmung und nur in der Höhe von bis zu zwei Wochenstunden übertragen werden.

§ 12
Ausbildung an Schulen anderer Schulformen oder Schulstufen

(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen während ihrer Ausbildung Verständnis für die besonderen Aufgaben und Probleme einer anderen Schulform oder Schulstufe erwerben. Sie werden in einem den Anforderungen des angestrebten Lehramtes entsprechenden Anteil ihrer Gesamtausbildungszeit an einer Schule oder mehreren Schulen einer anderen Schulform oder Schulstufe tätig. Das gilt auch für die kombinierte Ausbildung in zwei Lehrämtern.

(2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können ihnen geeignet erscheinende Schulen vorschlagen. Das Studienseminar weist unter Berücksichtigung der Vorschläge der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter auf der Grundlage von Absprachen mit den Schulen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter den Schulen zu.

(3) Das Studienseminar legt in Absprache mit der Schule die Art der Tätigkeit in der Schule der anderen Schulform oder Schulstufe so fest, daß sie in einem ausbildungsdidaktischen Zusammenhang mit der Ausbildung in der gewählten Schulform oder Schulstufe steht. Es bestimmt die Aufgaben und die Form des Nachweises der Tätigkeit in der zugewiesenen Schulform.

(4) Das Studienseminar begleitet in Kooperation mit der jeweiligen Schule die Tätigkeit der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und berücksichtigt sie in der Seminarausbildung.

§ 13
Ausbildungskoordinatorinnen und Ausbildungskoordinatoren

(1) An Ausbildungsschulen bestellt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine Ausbildungskoordinatorin oder einen Ausbildungskoordinator sowie mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Im Einvernehmen mehrerer Ausbildungsschulen mit einer geringen Zahl von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern können eine gemeinsame Ausbildungskoordinatorin oder ein gemeinsamer Ausbildungskoordinator sowie mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt werden.

(2) Wesentliche Funktionen der Ausbildungskoordinatorin oder des Ausbildungskoordinators sind:

- Mitwirkung an Maßnahmen der Begleitung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern,

- Organisatorische Unterstützung der regelmäßigen Kooperation zwischen Studienseminar und Ausbildungsschule und der Beratung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern durch Seminarausbilderinnen, Seminarausbilder, Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer,

- ergänzende Beratung und Unterstützung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter vor Ort.

Die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator wirkt darauf hin, daß Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter Erfahrungen in allen Stufen oder vergleichbaren Organisationsformen der gewählten oder zugewiesenen Schulform machen können.

§ 14
Begleitprogramm

(1) Ausbildungsschulen entwickeln gemeinsam mit den Studienseminaren ein Begleitprogramm. Für mehrere kleinere Ausbildungsschulen kann ein gemeinsames Begleitprogramm entwickelt werden.

(2) In dem Begleitprogramm werden die Ausbildungsbemühungen von Ausbildungsschule und Studienseminar in ihren Zielrichtungen aufeinander bezogen und zusammengeführt. Es soll unter anderem ein individuelles Beratungsangebot und ein Angebot zum Erlernen kollegialer Arbeits- und Beratungsformen sowie zum Erlernen von Verfahren der Qualitätssicherung enthalten.

§ 15
Beurteilungen durch die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer

Die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer beurteilen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter unverzüglich schriftlich ohne Note, nachdem sie die Ausbildung bei ihnen beendet haben; bei längeren Unterrichtsabschnitten sind die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter spätestens nach einem Schulhalbjahr zu beurteilen.

§ 16
Planungs- und Entwicklungsgespräch

(1) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter, die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator und eine an der Ausbildung beteiligte Seminarausbilderin oder ein an der Ausbildung beteiligter Seminarausbilder nach Wahl der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters führen am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres ein Planungs- und Entwicklungsgespräch.

(2) Das Planungs- und Entwicklungsgespräch soll sich auf die Entwicklung von Qualifikationen und den erreichten Ausbildungsstand beziehen und Perspektiven für die weitere Ausbildung in Schule und Seminar aufzeigen.

§ 17
Abschlußbeurteilungen

(1) Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes werden mit einer zusammenfassenden Note bewertet.

(2) Die zusammenfassende Note wird aus den Noten der abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des Schulleiters gebildet. Die Schulleiterinnen und Schulleiter können sich in ihrer Funktion in der Ausbildung durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter oder mit Zustimmung der Schulaufsicht durch eine Lehrerin oder einen Lehrer mit besonderer Funktion vertreten lassen.

(3) Die abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des Schulleiters bewerten Eignung und Leistung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters umfassend auf der Grundlage ihrer jeweils funktionsspezifischen Erkenntnisse. Die Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter erstellen ihre Beurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilungen der Fachleiterinnen und Fachleiter. Fachleiterinnen und Fachleiter erstellen ihre Beurteilungen in Kenntnis der Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter auf der Grundlage eigener Langzeitbeobachtung und der Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer. Die Noten der abschließenden Beurteilungen müssen spätestens zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsamt mitgeteilt werden.

(4) Das Prüfungsamt legt die zusammenfassende Note fest. Sie wird aus der durch sechs geteilten Summe der dreifach gewichteten Note der Schulleiterin oder des Schulleiters und den einfach gewichteten Noten der drei Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder errechnet. Bei dem Lehramt für die Primarstufe wird die zusammenfassende Note aus der durch acht geteilten Summe der vierfach gewichteten Note der Schulleiterin oder des Schulleiters und den einfach gewichteten Noten der vier Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern errechnet.

(5) Die abschließenden Beurteilungen sind den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern unverzüglich auszuhändigen. Sie haben das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung innerhalb einer Woche. Ein Widerspruchsrecht gemäß § 68 VwGO besteht nur im Rahmen von § 62 Abs. 3.

Zweiter Teil
Ermittlung und Vergabe der Ausbildungsplätze
in den Schulformen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II

§ 18
Ermittlung der Ausbildungsplätze

(1) In den Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II sind Ausbildungsplätze entsprechend der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber oder einer etwaigen, in rechtlich verbindlicher Weise festgelegten Höchstzahl im Vorbereitungsdienst auszuweisen.

(2) Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze wird zu jedem Aufnahmetermin gesondert für jedes Fach die Zahl der Ausbildungsplätze in jeder Schulform festgelegt. Die Zuordnung der Ausbildungsplätze zu den Schulformen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II wird im Verhältnis des jeweils erteilten Fachunterrichts vorgenommen. Dabei sind die letzten vorliegenden Amtlichen Schuldaten zugrunde zu legen. Die ermittelten Zahlen der Ausbildungsplätze der einzelnen Schulformen können nach Maßgabe des Unterrichtsbedarfs und der voraussichtlichen Entwicklung der Schülerzahlen korrigiert werden.

§ 19
Vergabe der Ausbildungsplätze

(1) Bewerberinnen und Bewerber, deren Ausbildungsschwerpunkt aufgrund der Bestimmungen des § 29 Abs. 2, des § 31 Abs. 2 und des § 44 in einer bestimmten Schulform liegt, und Bewerberinnen und Bewerber, die einen Ausbildungsschwerpunkt gemäß § 41 gewählt haben, wird ein Ausbildungsplatz in dieser Schulform zugewiesen.

(2) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber höher als die Zahl der in dieser Schulform verfügbaren Ausbildungsplätze, wird durch ein Vergabeverfahren gemäß §§ 21, 22 entschieden, wer von diesen Bewerberinnen und Bewerbern den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder den anderen von ihm gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 angegebenen Ausbildungsschwerpunkt erhält.

(3) Die nach der Zuweisung gemäß Absatz 1 noch verfügbaren Ausbildungsplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber entsprechend dem gewählten Schulformschwerpunkt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vergeben.

(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht angeben, in welcher Schulform der Schwerpunkt ihrer Ausbildung liegen soll, bestimmt das Ministerium für Schule und Weiterbildung oder die von ihm bestimmte Behörde, in welcher Schulform der Schwerpunkt ihrer Ausbildung liegt.

§ 20
Voraussetzungen des besonderen Vergabeverfahrens

(1) Sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den Schwerpunkt ihrer Ausbildung in einer bestimmten Schulform gewählt haben, höher ist als die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze in dieser Schulform, nehmen diese Bewerberinnen und Bewerber an einem besonderen Vergabeverfahren teil.

(2) Das Verfahren wird für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II gesondert durchgeführt.

§ 21
Vergabe der Ausbildungsplätze im besonderen Vergabeverfahren

(1) Im besonderen Vergabeverfahren werden Ausbildungsplätze zunächst unter Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gesichtspunkte und danach nach Rangfolge und bei gleichem Rang nach Losentscheid vergeben.

(2) Die nach der Vergabe unter Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gesichtspunkte verbleibenden Ausbildungsplätze in der Schulform werden zunächst an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich nach dieser Ordnung im Land Nordrhein- Westfalen um einen Ausbildungsplatz in dieser Schulform einmal oder mehrmals vergeblich beworben haben und nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind. Die Rangfolge dieser Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach der Zahl ihrer vergeblichen Bewerbungen. Reicht die Zahl der Ausbildungsplätze nicht aus, um sämtlichen Bewerberinnen und Bewerbern einen Ausbildungsplatz in der gewählten Schulform zuzuweisen, werden die Ausbildungsplätze der Rangfolge entsprechend vergeben.

(3) Reicht die Zahl der Ausbildungsplätze nicht aus, um sämtlichen Bewerberinnen und Bewerbern mit gleichem Rang einen Ausbildungsplatz in der gewählten Schulform zuzuweisen, findet ein Losverfahren statt.

§ 22
Vergabe der Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber bei erstmaliger Bewerbung

Die Entscheidung über die Zuweisung der nach Vergabe gemäß § 21 noch freien Ausbildungsplätze in der gewählten Schulform wird für Bewerberinnen und Bewerber, die sich erstmals um Einstellung in diesen Vorbereitungsdienst bewerben, durch das Los getroffen.

§ 23
Schwerpunkt in einer nicht gewählten Schulform

(1) Bewerberinnen und Bewerbern, denen ein Ausbildungsplatz in der von ihnen gewählten Schulform nicht zugewiesen werden kann, bietet das Ministerium für Schule und Weiterbildung oder die von ihm bestimmte Behörde einen Ausbildungsplatz in einer anderen Schulform an.

(2) Dieses Angebot wird vornehmlich unter Berücksichtigung des Ziels gemacht, die Schulen in den einzelnen Schulformen in etwa gleichmäßig mit Ausbildungsunterricht in Anspruch zu nehmen.

§ 24
Mitteilung über den Ausbildungsschwerpunkt

(1) In dem Bescheid über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst teilt die Bezirksregierung allen Bewerberinnen und Bewerbern mit, in welcher Schulform der Schwerpunkt der Ausbildung liegt.

(2) Sofern der Ausbildungsschwerpunkt nicht der Wahl der Bewerberinnen und Bewerber entspricht, ist die Entscheidung zu begründen.

Dritter Teil
Besondere Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

Abschnitt I
Lehramt für die Primarstufe

§ 25
Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren
oder in anderen organisatorischen Formen

(1) Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter nehmen gemäß § 10 Abs. 3 an den Veranstaltungen des Hauptseminars sowie der drei Fachseminare bzw. auch an Veranstaltungen in anderen organisatorischen Formen teil, die den Fächern der Ersten Staatsprüfung oder nach ihrer Wahl einer Erweiterungsprüfung und zwei Fächern ihrer Ersten Staatsprüfung entsprechen. Die Fächer Deutsch und Mathematik der Ersten Staatsprüfung können nicht ersetzt werden. § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die gesamte Dauer der Veranstaltungen des Hauptseminars und der drei Fachseminare soll die in § 10 Abs. 1 vorgesehenen Zeiten nicht überschreiten.

§ 26
Ausbildung an Ausbildungsschulen

Jede Lehramtsanwärterin und jeder Lehramtsanwärter soll im Verlauf der Ausbildung nach Möglichkeit in allen Jahrgangsstufen ausgebildet werden. An den besonderen Aufgaben der Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer, an der pädagogischen Diagnostik, an Erziehungsplanung, Fördermaßnahmen und Begutachtung sind die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu beteiligen.

§ 27
Zweite Staatsprüfung

(1) Die unterrichtspraktischen Prüfungen gemäß § 53 Nr. 2 sind im Schwerpunktfach und in einem weiteren von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter benannten Fach zu erbringen.

(2) Für jedes Fach, in dem eine unterrichtspraktische Prüfung gemäß § 53 Nr. 2 abgelegt wird, ist eine Note gemäß § 61 festzulegen.

(3) In dem Fach, in dem keine unterrichtspraktische Prüfung gemäß § 53 Nr. 2 abgelegt wird, schließt die Ausbildung mit dem Endgutachten der Fachleiterin oder des Fachleiters ab. Sie wird für dieses Fach mit der Note des Endgutachtens in das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung aufgenommen.

§ 28
Übergangsbestimmungen

(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die gemäß § 29 Abs. 2 LABG die Erste Staatsprüfung nach früher geltendem Recht abgelegt haben, sowie Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter aus anderen Bundesländern mit zwei Fächern oder Lernbereichen oder mit drei Fächern oder Lernbereichen, die wegen Fehlens der Fächer oder Lernbereiche Deutsch und Mathematik nur in zwei Fächern oder Lernbereichen ihrer Wahl ausgebildet werden, nehmen an einem Fachseminar in einem dritten Fach nach folgenden Bestimmungen teil:

a) sofern deren Erste Staatsprüfung das Fach Deutsch oder den Lernbereich Sprache und das Fach oder den Lernbereich Mathematik nicht umfaßte, nehmen sie an Veranstaltungen des Fachseminars Deutsch oder Mathematik teil,

b) sofern deren Erste Staatsprüfung nur eines der beiden Fächer oder Lernbereiche Deutsch/Sprache und Mathematik umfaßte, nehmen sie an Veranstaltungen des Fachseminars in dem jeweils anderen Fach teil,

c) sofern deren Erste Staatsprüfung das Fach Deutsch oder den Lernbereich Sprache und das Fach oder den Lernbereich Mathematik umfaßte, nehmen sie an Veranstaltungen des Lernbereichsseminars Sachunterricht teil.

(2) Die Gegenstände der Veranstaltungen der Fachseminare gemäß Absatz 1 sind so zu wählen, daß den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern die fachlichen und fachdidaktischen Grundlagen für die Unterrichtsplanung und -gestaltung gelegt werden. Der zeitliche Umfang richtet sich nach § 25 Abs. 2; eine kursförmige Blockung der Veranstaltungen ist zulässig.

(3) Die Ausbildung im dritten Fach umfaßt Ausbildung an Schulen und Veranstaltungen gemäß Absatz 1. Die Ausbildung schließt mit einer Beurteilung gemäß § 17 Abs. 3 ab. In dem Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung wird im dritten Fach eine Note auf der Grundlage dieser Beurteilung ausgewiesen.

Abschnitt II
Lehramt für die Sekundarstufe I

§ 29
Ausbildung an Ausbildungsschulen

(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die den Vorbereitungsdienst in Fächern durchführen wollen, die beide in den Stundentafeln mehrerer Schulformen der Sekundarstufe I vorgesehen sind, können nach ihrer Wahl im Einstellungsantrag (§3 Abs. 1) angeben, in welchem Schulformschwerpunkt sie ausgebildet werden wollen.

(2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die den Vorbereitungsdienst in Fächern durchführen wollen, von denen mindestens eines in der Stundentafel nur einer Schulform der Sekundarstufe I vorgesehen ist, werden in dieser Schulform ausgebildet.

(3) Jede Lehramtsanwärterin und jeder Lehramtsanwärter soll im Verlauf der Ausbildung auch in den beiden ersten und in den beiden letzten Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I ausgebildet werden.

Abschnitt III
Lehramt für die Sekundarstufe II

§ 30
Einstellungsantrag

(1) Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die eine Erste Staatsprüfung in einer beruflichen Fachrichtung abgelegt haben, müssen den Nachweis einer fachpraktischen Ausbildung von zwölf Monaten erbringen.

(2) Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die eine Erste Staatsprüfung in einer beruflichen Fachrichtung abgelegt haben, die nicht den in Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen (§4 Abs. 2) entspricht, können ausnahmsweise in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, sofern sie eine fachpraktische Ausbildung von zwölf Monaten nachweisen, schulischer Bedarf besteht und eine entsprechende Ausbildung gewährleistet werden kann. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Schule und Weiterbildung.

§ 31
Ausbildung an Ausbildungsschulen

(1) Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die den Vorbereitungsdienst in Fächern durchführen wollen, die beide in den Stundentafeln der Schulformen der Sekundarstufe II vorgesehen sind, können nach ihrer Wahl im Einstellungsantrag (§ 3 Abs. 1) angeben, in welcher Schulform sie ausgebildet werden wollen.

(2) Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die den Vorbereitungsdienst in Fächern durchführen wollen, von denen mindestens eins in der Stundentafel nur einer Schulform der Sekundarstufe II vorgesehen ist, werden in dieser Schulform ausgebildet.

(3) Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die in beruflichen Schulen ausgebildet werden, sollen in mehreren Bildungsgängen des beruflichen Schulwesens schulpraktisch ausgebildet werden. In ihrer Ausbildung soll die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern berücksichtigt werden.

§ 32
Ausbildung und Prüfung für Studienreferendarinnen und Studienreferendare
mit einer Fächerverbindung gemäß § 14 Abs. 2 LABG

(1) Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit einer Fächerverbindung gemäß § 14 Abs. 2 LABG werden im Studienseminar (§ 10) auch unter Berücksichtigung der besonderen fachdidaktischen Probleme der Sekundarstufe I ausgebildet; sie können in ihrer Schwerpunktschulform auch in der Sekundarstufe I Ausbildungsunterricht erteilen.

(2) In einem Fach gemäß § 14 Abs. 2 LABG kann ein Prüfungsteil gemäß § 53 Nr. 1 oder 2 in der Sekundarstufe I dieser Schulform durchgeführt werden.

§ 33
Ausbildung und Prüfung für Studienreferendarinnen und Studienreferendare
mit einer Fächerverbindung gemäß § 14 Abs. 3 LABG

(1) Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die in der Ersten Staatsprüfung anstelle einer Prüfung im zweiten Fach eine Prüfung in Sondererziehung und Rehabilitation abgelegt haben, werden im Fachseminar des Unterrichtsfaches oder der beruflichen Fachrichtung und im Fachseminar der sonderpädagogischen Fachrichtung ausgebildet; § 31 gilt entsprechend.

(2) Eine der unterrichtspraktischen Prüfungen gemäß § 53 Nr. 2 ist im Unterrichtsfach oder in der beruflichen Fachrichtung, die andere unterrichtspraktische Prüfung ist in der sonderpädagogischen Fachrichtung zu erbringen.

Abschnitt IV
Lehramt für Sonderpädagogik

§ 34
Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren
oder in anderen organisatorischen Formen

(1) Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter erfolgt neben dem Hauptseminar in den Fachseminaren

1. einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder der Fachrichtung ihrer Erweiterungsprüfung,

2. eines Unterrichtsfaches oder Lernbereiches.

In der Ausbildung werden die weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen und die Anforderungen unterschiedlicher Orte sonderpädagogischer Förderung berücksichtigt.

(2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die die Erste Staatsprüfung in zwei Unterrichtsfächern der Primarstufe abgelegt haben, nehmen nach ihrer Wahl am Fachseminar für eines dieser Unterrichtsfächer teil. Im Einstellungsantrag (§ 3 Abs. 2) haben diese Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter das gewählte Fachseminar anzugeben.

§ 35
Ausbildung an Ausbildungsschulen

(1) Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet an Schulen statt, in denen Kinder und Jugendliche sonderpädagogisch gefördert werden. Die Ausbildung enthält schulpraktische Tätigkeiten an mindestens einem weiteren Ort sonderpädagogischer Förderung gemäß § 12 Abs. 2 und 4 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF).

(2) Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet in der Regel in unterschiedlichen Jahrgangsstufen statt.

(3) Die Ausbildung berücksichtigt insbesondere die sonderpädagogische Diagnostik, die Förderplanung, die Begutachtung sowie den Unterricht in weiteren Unterrichtsfächern bzw. Lernbereichen. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter wirken während des Vorbereitungsdienstes an wenigstens einem Verfahren gemäß VO-SF mit.

§ 36
Zweite Staatsprüfung

Eine der unterrichtspraktischen Prüfungen gemäß §53 Nr. 2 ist in dem Unterrichtsfach oder Lernbereich zu erbringen, in dem gemäß §34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Ausbildung erfolgt ist; die andere unterrichtspraktische Prüfung ist - in einem davon abweichenden Unterrichtsfach oder Lernbereich - in der sonderpädagogischen Fachrichtung zu erbringen.

Vierter Teil
Besondere Vorschriften
für den Erwerb mehrerer Lehramtsbefähigungen gemäß § 10 Abs. 1 LABG

Abschnitt I
Befähigungen zum Lehramt
für die Sekundarstufe I und
zum Lehramt für die
Primarstufe

§ 37
Zuständiges Studienseminar und
Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren
oder in anderen organisatorischen Formen

(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe in zwei übereinstimmenden Fächern werden in einem Studienseminar für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern ihrer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ausgebildet; eines der beiden Fächer kann durch ein Fach der Erweiterungsprüfung zu der Ersten Staatsprüfung ersetzt werden.

(2) In der Ausbildung im Hauptseminar und in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen sind die Erfordernisse des Lehramtes für die Primarstufe zu berücksichtigen (§ 12).

§ 38
Ausbildung an Ausbildungsschulen

Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe in zwei übereinstimmenden Fächern werden in einer Schulform der Sekundarstufe I schulpraktisch ausgebildet und in der Grundschule gemäß § 12 tätig; für die Festlegung der Schulform gilt § 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 39
Zweite Staatsprüfung

In der Zweiten Staatsprüfung sind im Kolloquium die Erfordernisse des weiteren Lehramts zu berücksichtigen. Bei einer entsprechenden Ausbildung kann auch der Prüfungsteil gemäß § 53 Nr. 1 auf das weitere Lehramt bezogen werden.

Abschnitt II
Befähigungen zum Lehramt für die Sekundarstufe II
und zum Lehramt für die Sekundarstufe I

§ 40
Zuständiges Studienseminar und
Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren
oder in anderen organisatorischen Formen

(1) Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in übereinstimmenden Fächern werden in einem Studienseminar für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern ihrer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II ausgebildet; eines der beiden Fächer kann durch ein Fach der Erweiterungsprüfung zu der Ersten Staatsprüfung ersetzt werden.

(2) In der Ausbildung im Hauptseminar und in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen sind die Erfordernisse des weiteren Lehramts zu berücksichtigen (§ 10).

§ 41
Ausbildung an Ausbildungsschulen

(1) Studienreferendarinnen und Studienreferendare für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I, die den Vorbereitungsdienst in zwei Fächern durchführen wollen, die beide in den Schulformen der Sekundarstufe II vorgesehen sind, können nach ihrer Wahl im Einstellungsantrag (§ 3 Abs. 1) angeben, ob sie in der Gesamtschule oder im Gymnasium oder in berufsbildenden Schulen ausgebildet werden wollen. Sie geben zusätzlich die Schulform der Sekundarstufe II an, in der sie ausgebildet werden wollen, falls die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze in der gewünschten Schulform nicht ausreicht. Werden Studienreferendarinnen und Studienreferendare in der Gesamtschule oder im Gymnasium ausgebildet, werden sie in einer jeweils anderen Schulform der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II tätig (§ 12), werden sie in berufsbildenden Schulen ausgebildet, werden sie in einer Schulform der Sekundarstufe I tätig (§ 12), sofern ihre beiden Unterrichtsfächer in der Stundentafel einer dieser Schulformen vertreten sind.

(2) Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft oder Wirtschaftswissenschaft und einem anderen Fach, das in den Stundentafeln der Schulformen der Sekundarstufe II vorgesehen ist, abgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 42
Zweite Staatsprüfung

In der Zweiten Staatsprüfung sind die Anforderungen des weiteren Lehramts in der Regel entweder in der Prüfungsleistung gemäß § 53 Nr. 1 oder in einer Prüfungsleistung gemäß § 53 Nr. 2 und im Kolloquium zu berücksichtigen.

Abschnitt III
Befähigungen zum Lehramt für die Sekundarstufe II
und zum Lehramt für Sonderpädagogik

§ 43
Zuständiges Studienseminar und
Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren
oder in anderen organisatorischen Formen

(1) Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik werden in einem Studienseminar für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern ihrer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder nach ihrer Wahl in einem Fach einer Erweiterungsprüfung ausgebildet. Eines der beiden Fächer muß die sonderpädagogische Fachrichtung sein.

(2) In der Ausbildung im Hauptseminar und in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen sind die Erfordernisse des weiteren Lehramts zu berücksichtigen.

§ 44
Ausbildung an Ausbildungsschulen

Studienreferendarinnen und Studienreferendare für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für Sonderpädagogik werden in der Regel in berufsbildenden Schulen ausgebildet. Während ihrer Ausbildung werden Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in wenigstens einem Unterrichtsfach abgelegt haben, gemäß § 12 in Sonderschulen tätig, sofern sie in Gegenstandsbereichen mindestens eines ihrer Unterrichtsfächer in Sonderschulen unterrichten können, die ihrer sonderpädagogischen Fachrichtung entsprechen. Die Ausbildung der übrigen Studienreferendarinnen und Studienreferendare enthält auch Orientierungsveranstaltungen und Hospitationen in Sonderschulen.

§ 45
Zweite Staatsprüfung

In der Zweiten Staatsprüfung sind im Kolloquium die Erfordernisse des weiteren Lehramts zu berücksichtigen. Bei einer entsprechenden Ausbildung kann auch der Prüfungsteil gemäß § 53 Nr. 1 auf das weitere Lehramt bezogen werden.

Abschnitt IV
Befähigungen zum Lehramt für Sonderpädagogik
und zum Lehramt für die Primarstufe

§ 46
Zuständiges Studienseminar und
Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren
oder in anderen organisatorischen Formen

(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik und einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe werden in einem Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik ausgebildet. Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter erfolgt gemäß § 34.

(2) In der Ausbildung im Hauptseminar und in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen sind die Erfordernisse des weiteren Lehramts zu berücksichtigen.

§ 47
Ausbildung an Ausbildungsschulen

Die schulpraktische Ausbildung findet in der Regel in einer Grundschule statt, in der behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler gemäß § 12 Abs. 2 und 4 VO-SF unterrichtet werden. Die Ausbildung umfaßt auch schulpraktische Tätigkeiten an einer Sonderschule im Rahmen des § 12.

§ 48
Zweite Staatsprüfung

(1) Eine unterrichtspraktische Prüfung gemäß § 53 Nr. 2 ist in dem Unterrichtsfach bzw. Lernbereich zu erbringen, in dem gemäß § 34 die Ausbildung erfolgt ist, die andere unterrichtspraktische Prüfung ist in der sonderpädagogischen Fachrichtung zu erbringen.

(2) Die Anforderungen des weiteren Lehramts sind auch im Kolloquium zu berücksichtigen. Bei einer entsprechenden Ausbildung kann auch der Prüfungsteil gemäß § 53 Nr. 1 auf das weitere Lehramt bezogen werden.

Abschnitt V
Befähigungen zum Lehramt für Sonderpädagogik
und zum Lehramt für die Sekundarstufe I

§ 49
Zuständiges Studienseminar und
Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren
oder in anderen organisatorischen Formen

(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik und einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I werden in einem Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik ausgebildet. Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter erfolgt gemäß § 34.

(2) In der Ausbildung im Hauptseminar und in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen sind die Erfordernisse des weiteren Lehramts zu berücksichtigen.

§ 50
Ausbildung an Ausbildungsschulen

Die schulpraktische Ausbildung findet in der Regel in einer Schule der Sekundarstufe I statt, in der behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 SchVG und § 7 SchpflG unterrichtet werden. Die Ausbildung umfaßt auch schulpraktische Tätigkeiten an einer Sonderschule im Rahmen des § 12.

§ 51
Zweite Staatsprüfung

(1) Eine unterrichtspraktische Prüfung gemäß § 53 Nr. 2 ist in dem Unterrichtsfach zu erbringen, in dem gemäß § 34 die Ausbildung erfolgt ist, die andere unterrichtspraktische Prüfung ist in der sonderpädagogischen Fachrichtung zu erbringen.

(2) Die Anforderungen des weiteren Lehramts sind auch im Kolloquium zu berücksichtigen. Bei einer entsprechenden Ausbildung kann auch der Prüfungsteil gemäß § 53 Nr. 1 auf das weitere Lehramt bezogen werden.

Fünfter Teil
Zweite Staatsprüfung

§ 52
Zweck der Prüfung

Die Zweite Staatsprüfung stellt fest, ob und mit welchem Erfolg die Kandidatinnen und Kandidaten das Ziel des Vorbereitungsdienstes gemäß § 6 erreicht haben.

§ 53
Einteilung der Zweiten Staatsprüfung

Die Zweite Staatsprüfung besteht aus

1. einer Hausarbeit,

2. mindestens zwei, höchstens drei unterrichtspraktischen Prüfungen,

3. einem Kolloquium.

§ 54
Noten

(1) Die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1 = sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;

2 = gut = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

3 = befriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen im allgemeinen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5 = mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

6 = ungenügend = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur differenzierten Bewertung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 6,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Soweit aus den Noten für die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen Gesamtnoten gebildet werden, entsprechen ihnen folgende Notenbezeichnungen:

bis 1,5 = sehr gut,

über 1,5 bis 2,5 = gut,

über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,

über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,

über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft,

über 5,0 = ungenügend.

Bei diesen Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 55
Prüfungszeit

Die Zweite Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Die Prüfungsleistungen gemäß § 53 Nr. 1 und 2 werden im dritten oder vierten Ausbildungshalbjahr erbracht. Mit der Mitteilung des Themas für eine Prüfungsleistung gemäß § 53 Nr. 1 oder mit der Anmeldung zu einer Prüfungsleistung gemäß § 53 Nr. 2 tritt der Prüfling in das Prüfungsverfahren ein.

§ 56
Prüfungsamt

(1) Die Prüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt abgelegt.

(2) Dem Prüfungsamt gehören an:

1. die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

2. die ausbildungsfachlichen und die schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten bei der Bezirksregierung und die schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten der Schulämter,

3. die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder,

4. die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsschulen und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und gegebenenfalls weitere vom Prüfungsamt berufene Mitglieder der Schulleitung,

5. Ausbildungskoordinatorinnen und Ausbildungskoordinatoren und ihre Vertreterinnen und Vertreter,

6. fachkundige Personen, die das Ministerium für Schule und Weiterbildung oder die von ihm bestimmte Behörde in der Regel für die Dauer von fünf Jahren als Prüferinnen und Prüfer in das Prüfungsamt beruft.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(4) Als Gutachterin oder Gutachter oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses in der einzelnen Prüfung können in der Regel nur Mitglieder des Prüfungsamtes tätig werden, welche die Befähigung zu dem von den Prüflingen angestrebten Lehramt oder zu einem entsprechenden Lehramt besitzen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsamtes scheiden aus dem Prüfungsamt aus mit Eintritt in den Ruhestand, Ausscheiden aus dem Hauptamt oder Ausscheiden aus ihrer Tätigkeit an einem Studienseminar. Die Prüfungsämter können die Mitgliedschaft im Prüfungsamt um höchstens ein Jahr verlängern. Die Mitglieder des Prüfungsamtes gemäß Absatz 2 Nr. 6 scheiden aus dem Prüfungsamt aus, wenn ihre Berufung widerrufen wird oder ihre Berufungsfrist abläuft.

(6) Das Prüfungsamt bildet den jeweiligen Prüfungsausschuß und bestellt die Gutachterinnen und Gutachter. Es bestimmt oder überwacht die Termine für Prüfungen, erteilt Zeugnisse und Bescheinigungen über die vom Prüfungsausschuß ermittelten Ergebnisse der Zweiten Staatsprüfungen und ist Widerspruchsbehörde bei Widersprüchen gegen das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung. Es evaluiert und dokumentiert die Prüfungen und archiviert die Prüfungsunterlagen.

§ 57
Prüfungsausschuß

(1) Für jeden Prüfling wird ein Prüfungsausschuß gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus

1. den jeweiligen Fachleiterinnen oder Fachleitern,

2. der Hauptseminarleiterin oder dem Hauptseminarleiter,

3. der zuständigen Ausbildungskoordinatorin oder dem zuständigen Ausbildungskoordinator oder deren Vertreterinnen oder Vertreter,

4. einer Fachleiterin oder einem Fachleiter aus einem anderen Studienseminar,

5. einem Mitglied des Prüfungsamtes gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4.

(3) Die unterrichtspraktischen Prüfungen werden von der Fachleiterin oder dem Fachleiter des jeweiligen Faches sowie den Mitgliedern gemäß Absatz 2 Nr. 2 und 3 durchgeführt. Das Kolloquium wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemäß Absatz 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 durchgeführt. Bei den unterrichtspraktischen Prüfungen kann die Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter durch eine andere Seminarausbilderin oder einen anderen Seminarausbilder vertreten werden. Das Prüfungsamt bestellt die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie erforderliche Vertreterinnen oder Vertreter.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu bewahren. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein. Der Prüfungsausschuß beschließt auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen. Seine Mitglieder führen jeweils eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(5) Die Prüfungsvorsitzenden bestellen die Protokollführerin oder den Protokollführer. Sie sind verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.

(6) Die Teilnahme weiterer Personen mit dienstlichem Interesse wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

§ 58
Hausarbeit

(1) In der Hausarbeit soll sich der Prüfling systematisch mit einem Gegenstand seiner pädagogischen Praxis auseinandersetzen und zeigen, daß er fähig ist, Konzepte für die Anwendung in der Schule zu entwickeln.
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter bestimmen im Einvernehmen mit der oder dem als Erstgutachterin oder als Erstgutachter gewählten Seminarausbilderin oder Seminarausbilder und gegebenenfalls der zuständigen Ausbildungslehrerin oder dem Ausbildungslehrer das Thema der Hausarbeit. Es muß sich auf mehrere der Lehrerfunktionen beziehen und in Zusammenhang mit eigenem Unterricht oder mit außerunterrichtlichen Handlungsfeldern stehen.

(2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter teilen das Thema der Hausarbeit dem Prüfungsamt innerhalb des dritten Ausbildungshalbjahres mit. Sofern das Thema der Hausarbeit dem Prüfungsamt nicht bis zum Ende des dritten Ausbildungshalbjahres mitgeteilt worden ist, bestimmt eine vom Prüfungsamt bestellte Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder das Thema. In Ausnahmefällen kann das Prüfungsamt eine abweichende Regelung treffen.

(3) Für die Anfertigung der Hausarbeit stehen vier Wochen zur Verfügung, die mit der Mitteilung des Themas an das Prüfungsamt beginnen. Ihr Umfang soll in der Regel 30 Seiten nicht überschreiten. Die Hausarbeit ist beim Studienseminar abzugeben. Die Frist wird auch durch Abgabe bei der Post gewahrt. Das Prüfungsamt kann auf Antrag den Bearbeitungszeitraum einmalig um bis zu zwei Wochen verlängern, sofern der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Hausarbeit nicht fristgerecht abgeben kann. Die Entschuldigungsgründe müssen mit dem Antrag nachgewiesen werden. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes kann die Frist auf Antrag um einen Monat verlängert werden. Der Antrag ist unverzüglich mit Bekanntgabe des Themas der Hausarbeit zu stellen. Das Prüfungsamt entscheidet über diesen Antrag.

(4) Erstgutachterin oder Erstgutachter für die Hausarbeit ist die von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter gewählte Seminarausbilderin oder der Seminarausbilder. Die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter bestellt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Prüfungsamtsmitglieder gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 3.

(5) Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter erhält die Hausarbeit, die nach Begutachtung mit dem Gutachten an die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter weitergeleitet wird. Das Gutachten muß der Art der Hausarbeit angemessen sein und den Grad selbständiger Leistung bewerten sowie Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnen. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich dem Erstgutachten anschließen oder ein abweichendes Gutachten abgeben. Beide Gutachten schließen mit einer Note gemäß §54. Weichen die Noten im Sinne von § 54 Abs. 2 um eine Note (mehr als 1,0) voneinander ab, bestellt das Prüfungsamt mit dem Ziel, ein endgültiges Prüfungsergebnis zu erhalten, eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter, die oder der die Note im Rahmen der Vorbeurteilungen endgültig festlegt. Bei geringerer Abweichung ermittelt das Prüfungsamt das ungewichtete arithmetische Mittel aus beiden Noten und setzt es als Prüfungsergebnis fest.

(6) Das Prüfungsamt teilt dem Prüfling die für die Hausarbeit festgelegte Note unverzüglich mit. Die Einsichtnahme in die Gutachten wird ermöglicht.

(7) Liegt nach Auffassung einer Gutachterin oder eines Gutachters ein Täuschungsversuch vor, so tritt an die Stelle des Gutachtens eine Dokumentation des Täuschungsversuchs. Sie dient dem Prüfungsamt als Entscheidungsgrundlage.

§ 59
Unterrichtspraktische Prüfungen

(1) In jedem Fach ist eine unterrichtspraktische Prüfung verpflichtend. Die unterrichtspraktischen Prüfungen können auf Antrag der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters bis zum Beginn des dritten Ausbildungshalbjahres vorgezogen werden und sind spätestens am Tage des Kolloquiums abzulegen. Der Prüfling kann sich einer weiteren unterrichtspraktischen Prüfung unterziehen, wenn er beide unterrichtspraktischen Prüfungen bis zu drei Monaten vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt hat und die Ablegung einer dritten unterrichtspraktischen Prüfung bis zu vier Monaten vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes beim Prüfungsamt beantragt hat. Sofern ein Prüfling zum Ausgleich einer mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewerteten unterrichtspraktischen Prüfung eine weitere unterrichtspraktische Prüfung ablegt, wird diese Prüfung in dem Fach der auszugleichenden unterrichtspraktischen Prüfung durchgeführt. Ansonsten kann der Prüfling das Fach wählen. Sind beide unterrichtspraktischen Prüfungen mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, wird die Prüfung als nicht bestanden abgebrochen. Dies gilt auch, wenn zusätzlich zu einer bereits mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewerteten unterrichtspraktischen Prüfung die zum Ausgleich abgelegte weitere unterrichtspraktische Prüfung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurde. Beim Lehramt für die Primarstufe darf die weitere unterrichtspraktische Prüfung nur in den für die Prüfung benannten Fächern und Lernbereichen durchgeführt werden.

(2) Unterrichtspraktische Prüfungen sind Unterrichtsproben. Sie sind so anzulegen, daß in der methodischen und didaktischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten.
Besondere Formen der unterrichtspraktischen Prüfung können mit Zustimmung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung erprobt werden.

(3) Die unterrichtspraktischen Prüfungen werden in der Schulform durchgeführt, in der die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter ausschließlich oder überwiegend ausgebildet worden ist. Unterrichtspraktische Prüfungen sollen aus der kontinuierlichen Unterrichtsarbeit oder der außerunterrichtlichen Arbeit in der Ausbildungsschule des Prüflings erwachsen. Unterrichtsproben sollen der üblichen Unterrichtseinheit im Sinne der für die Ausbildungsschule verbindlichen Stundentafel oder sonstiger an ihre Stelle tretender Festlegungen entsprechen.

(4) Im Auftrag des Prüfungsamtes legt das Studienseminar auf schriftlichen Vorschlag des Prüflings, der frühestens zu Beginn des dritten Ausbildungshalbjahres vorgelegt werden kann, den Zeitpunkt, die Klasse oder den Kurs oder die vergleichbare Organisationseinheit und gegebenenfalls die sonstigen Bedingungen für die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfungen fest. Das Studienseminar trifft ersatzweise die notwendigen Entscheidungen, wenn die schriftlichen Vorschläge gemäß Satz 1 nicht drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes vorliegen.

(5) Die Prüflinge benennen im Benehmen mit der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter, bei angeleitetem Unterricht auch im Benehmen mit der Ausbildungslehrerin oder dem Ausbildungslehrer, das Thema der unterrichtspraktischen Prüfung und teilen es eine Woche vorher dem Studienseminar schriftlich mit. Vor Beginn der Prüfung legt der Prüfling den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine knappe schriftliche Planung des Unterrichts oder gegebenenfalls eine kurzgefaßte schriftliche Planung des Vorhabens vor. Der Prüfling und der Prüfungsausschuß führen vor Bewertung der Prüfungsleistung ein Gespräch, in dem Planung und Durchführung der Prüfung in größeren didaktischen und methodischen Zusammenhängen erörtert werden.

(6) Der Prüfungsausschuß bewertet die Prüfung unter Einbeziehung der Planung und unter Berücksichtigung des Gesprächs gemäß Absatz 5 mit einer Note gemäß § 54. Das Ergebnis der unterrichtspraktischen Prüfung ist dem Prüfling unverzüglich bekanntzugeben.

(7) Über jede unterrichtspraktische Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen, die Angaben über das Thema und den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen enthält. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

(8) Hat der Prüfling drei unterrichtspraktische Prüfungen abgelegt, wird der Prüfungsfeststellung je Fach das Ergebnis der gegebenenfalls besten Prüfung zugrunde gelegt. Die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen wird aus der durch zwei geteilten Summe der gleich gewichteten Note für beide Prüfungen errechnet.

§ 60
Kolloquium

(1) Das Prüfungsverfahren wird mit einem Kolloquium abgeschlossen, das 60 Minuten dauert. Es soll dem Prüfling ermöglichen, sich mit komplexen pädagogischen Fragestellungen auseinanderzusetzen, und zeigen, daß er die geforderten fachlichen Standards erreicht hat.

(2) Der thematische Rahmen des Kolloquiums wird von dem Prüfling im Benehmen mit der Hauptseminarleiterin oder dem Hauptseminarleiter spätestens zwei Wochen vor dem Kolloquium festgelegt. Er ist auf zentrale Bereiche des Lehrerhandelns so auszurichten, daß angemessene Theoriekenntnisse nachgewiesen werden können.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende gibt dem Prüfling zu Beginn der Prüfung Gelegenheit zu einer kurzen thematischen Einführung.

(4) Der Ausschuß bewertet die Leistung des Prüflings im Kolloquium. Die Komplexität der Problemdarstellung, der sachliche Gehalt der Ausführungen, die Folgerichtigkeit der Gedankenführung, die Eigenständigkeit des Urteils und die Kommunikationsfähigkeit sind abschließend mit einer Note gemäß § 54 zu bewerten. Das Ergebnis des Kolloquiums ist dem Prüfling unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Über das Kolloquium ist von einem Mitglied des Ausschusses, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, in der der thematische Rahmen gemäß Absatz 2 und die Gegenstände des Kolloquiums aufgeführt sind. In der Niederschrift sind das Beratungsergebnis und die beschlossene Note einschließlich der wesentlichen Gründe für die Notengebung aufzunehmen. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 61
Festsetzung der Leistungsnoten in den Fächern

(1) Der Prüfungsausschuß gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 legt für jedes Fach eine Note fest. Sie errechnet sich aus der durch zwei geteilten Summe der einfach gewichteten Noten der zu berücksichtigenden unterrichtspraktischen Prüfung und der abschließenden Beurteilung der Fachleiterin oder des Fachleiters gemäß § 17 Abs. 3. Die Festlegung entfällt im Falle von Prüfungen für das Lehramt für die Primarstufe für das Fach, in dem keine Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Die Note für jedes Fach wird unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet. § 27 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 62
Ermittlung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung

(1) Der Prüfungsausschuß gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 ermittelt das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung aus der durch 20 geteilten Summe

- der zehnfach gewichteten zusammenfassenden Note gemäß § 17 Abs. 1,

- der vierfach gewichteten Note des Kolloquiums,

- der zweifach gewichteten Note der Hausarbeit,

- der vierfach gewichteten Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen

und stellt das unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnete Gesamtergebnis mit einer Note gemäß § 54 Abs. 2 fest.

(2) Die Zweite Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

a) das Gesamtergebnis (Absatz 1),

b) die Note in einem Fach (§ 61 Abs. 1) oder

c) die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 59 Abs. 8 Satz 2)

nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.

(3) Das Prüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis schriftlich mit. Die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist gemäß § 68 VwGO mit dem Widerspruch anfechtbar.

(4) Die gemäß § 61 Abs. 2 errechnete Gesamtnote in jedem Fach, die Note der Hausarbeit und das gemäß Absatz 1 errechnete Gesamtergebnis sind im Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung in Ziffern unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle und in Worten anzugeben.

(5) Bei Entscheidungen gemäß § 63 bis 65 wird das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung durch das Prüfungsamt festgestellt. Das gilt auch für den Ausnahmefall einer am Tag des Kolloquiums noch nicht festgelegten Note gemäß § 17 Abs. 2.

§ 63
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten
und Versäumen von Prüfungsterminen

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung

a) die Hausarbeit nicht fristgerecht abliefert,

b) zum Termin für eine unterrichtspraktische Prüfung oder für das Kolloquium nicht erscheint.

(2) Sofern der Prüfling das Thema ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig bekannt gibt, bestimmt eine vom Prüfungsamt bestellte Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder das Thema.

(3) Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(4) Entschuldigungsgründe müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Die Entscheidung über ihre Anrechenbarkeit trifft das Prüfungsamt.

§ 64
Rücktritt

(1) Der Prüfling kann aus schwerwiegenden Gründen den Rücktritt vom Prüfungsverfahren beantragen. Über den Antrag entscheidet das Prüfungsamt.

(2) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig der Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gestellt wird.

(3) Bei Genehmigung des Rücktritts sind noch nicht erbrachte und unterbrochene Prüfungsleistungen mit anderer Themenstellung zu erbringen; die Prüfung wird zu einem vom Prüfungsamt bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Terminfestlegung entfällt, wenn ein Prüfling auf Antrag aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet oder unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt wird.

(4) Bei Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes innerhalb der nächsten fünf Jahre wird das Prüfungsverfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen wurde.

(5) § 63 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 65
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Im Falle eines Täuschungsversuches oder eines anderen erheblichen ordnungswidrigen Verhaltens während eines Prüfungsteiles gemäß § 53 Nr. 2 und 3 hält der Prüfungsausschuß die Art und den Umfang des Verstoßes in der Prüfungsniederschrift fest. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu übernehmen.

(2) Über die Folgen eines bei einer Prüfungsleistung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Prüfungsamt.

(3) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens können ausgesprochen werden:

a) Dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegt werden.

b) Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, können wie eine mit der Note „ungenügend“ bewertete Prüfungsleistung behandelt und entsprechend in die Ermittlung der Note im Fach und der Gesamtnote einbezogen werden.

c) Die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann eine Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.

(4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses.

§ 66
Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung

(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Die Note der Hausarbeit wird in die Wiederholungsprüfung übernommen, wenn sie mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.

(2) Für die Ablegung der Wiederholungsprüfung ist der Vorbereitungsdienst zu verlängern. Über die Dauer der erforderlichen Verlängerung entscheidet gemäß § 62 Abs. 2 der Prüfungsausschuß, im übrigen das Prüfungsamt. Die Verlängerung soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen. Während der Verlängerung gilt ein Prüfling als in die Prüfung eingetreten.

(3) Das Prüfungsamt teilt die Festsetzung der Verlängerungsdauer dem Prüfling sowie der Bezirksregierung mit.

§ 67
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, über die nicht bestandene Zweite Staatsprüfung eine Bescheinigung.

(2) Zeugnisse und Bescheinigungen sind von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu unterschreiben. Sie werden bei bestandener Prüfung jeweils auf den Tag datiert, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekanntgegeben wird. Bei nicht bestandener, endgültig nicht bestandener Prüfung und bei Prüfungen außerhalb des vierundzwanzigmonatigen Ausbildungszeitraums werden sie jeweils auf den Tag datiert, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 68
Besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft

(1) Prüflinge, deren Hochschulabschlußprüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung anerkannt worden ist, die aber erziehungswissenschaftliche Studien noch nicht durch eine Prüfung nachgewiesen haben, erbringen diesen Nachweis im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung in einer gesonderten Prüfung. Diese muß spätestens bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres abgeschlossen sein.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuß. Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,

2. die Leiterin oder der Leiter des Vorbereitungskurses auf diese Prüfung,

3. eine weitere Hauptseminarleiterin oder ein weiterer Hauptseminarleiter.

(3) Die Prüfung besteht aus einem Kolloquium von 60 Minuten Dauer. Die Regelungen der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zum erziehungswissenschaftlichen Studium gelten entsprechend. Die Bezirksregierungen richten entsprechende Vorbereitungskurse ein. Die Note für die Prüfung bleibt im Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung unberücksichtigt. Sie ist dem Prüfling nach der Prüfung bekanntzugeben. Das Prüfungsamt stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.

(4) Erreicht der Prüfling in der Prüfung nicht mindestens die Note ausreichend“ (4,0) oder wird die Prüfung nicht in der Frist gemäß Absatz 1 Satz 2 abgelegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Sie kann nur einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb der folgenden drei Monate. Wird „auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder ist die Prüfung auch nach der Verlängerungszeit von drei Monaten nicht abgelegt worden, wird der Prüfling vom Verfahren der Zweiten Staatsprüfung ausgeschlossen und aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.

Sechster Teil
Anerkennung von Lehramtsbefähigungen

§ 69
Anerkennung von Lehramtsbefähigungen

(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung oder die von ihm beauftragte Behörde kann im Einzelfall eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes anerkennen.

(2) Die Anerkennung kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, daß die Lehramtsbefähigung den Anforderungen des angestrebten Lehramts entspricht. Sie kann mit Einschränkungen ausgesprochen und mit der Auflage verbunden werden, weitere Studienleistungen, Ausbildungsleistungen und Prüfungsleistungen zu erbringen.

Siebter Teil
Schlußbestimmungen

§ 70
Schwerbehinderung

(1) Soweit konkrete Regelungen fehlen, können Schwerbehinderten auf Antrag Erleichterungen in Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (RdErl. d. Kultusministeriums v. 31.Mai1989 (BASS 21-06 Nr. 1) in angemessenem Umfange gewährt werden, soweit in dieser Verordnung entsprechende Regelungen nicht vorhanden sind.

(2) Über den Antrag auf Erleichterung bei der Ausbildung entscheidet die zuständige Ausbildungsbehörde. Über den Antrag auf Prüfungserleichterung entscheidet das Prüfungsamt

§ 71
Übergangsvorschriften

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden erstmalig Anwendung

a) auf Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter des Lehramts für die Primarstufe, die am 1. Februar 1998 in den Vorbereitungsdienst eintreten,

b) auf Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter aller übrigen Lehrämter, die am 1. Februar 1999 in den Vorbereitungsdienst eintreten.

(2) Die Bestimmungen der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (GV. NW. S. 626) finden letztmalig Anwendung

a) auf Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter des Lehramts für die Primarstufe, die am 1. Februar 1997 in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind,

b) auf Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter aller übrigen Lehrämter, die am 1. Februar 1998 in den Vorbereitungsdienst eintreten.

Sie treten am 1. August 2001 außer Kraft.

(3) Im Falle der Fortsetzung einer unterbrochenen Prüfung gelten die für das unterbrochene Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften fort.

§ 72
Ausführungsvorschriften

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung erläßt die zur Ausführung dieser Bestimmungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 73
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Dezember 1997

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NW. 1998 S. 2