Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 69 vom 21.9.2021 Seite 1071 bis 1098

Zweites Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze
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Zweites Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze

20020
2021
2022
2023
205
2251

Zweites Gesetz zur Änderung
des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
und weiterer Gesetze

Vom 14. September 2021

20020

Artikel 1
Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

Das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden das Wort „Gemeindeordnung“ durch die Wörter „der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist“, das Wort „Kreisordnung“ durch die Wörter „der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist,“ und das Wort „Landschaftsverbandsordnung“ durch die Wörter „der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist“ ersetzt.

2.    § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In dem Vergaberegister werden zu diesem Zweck Daten

1.         über natürliche Personen verarbeitet (§ 7),

a)        die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind oder

b)    bei denen im Sinne des § 5 Absatz 2 ein Eintrag erfolgt ist,

2.         über juristische Personen und Personenvereinigungen oder deren Teile verarbeitet (§ 7),

a)        die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind oder

b)    deren Beschäftigte im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Verfehlung begangen haben, die im Sinne des § 5 Absatz 2 einzutragen ist.“

3.    § 5 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Straftaten nach den §§ 331 bis 335a (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung, Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung, Ausländische und internationale Bedienstete), 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen), 299b (Bestechung im Gesundheitswesen), 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) des Strafgesetzbuches und nach § 370 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBI. S. 2154) geändert worden ist,“

bb)  In Nummer 2 werden nach dem Wort „nach“ das Wort „den“ und nach dem Wort „Kriegswaffen“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBI. S. 1275) geändert worden ist" eingefügt.

cc)  In Nummer 3 wird die Angabe „(GWB)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. S. 3274) geändert worden ist" ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist" eingefügt.

ee)  Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, oder nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, führen können oder geführt haben,“

b)    In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Strafprozessordnung (StPO)“ durch die Wörter „der Strafprozeßordnung“ ersetzt.

4.    § 6 wird wie folgt geändert:

a)    In den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b)    In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „; § 4 Abs. 5 DSG NRW findet entsprechende Anwendung“ gestrichen.

5.    § 7 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „erhebt und“ gestrichen.

bb)  In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)  In den Nummern 9 und 10 wird die Angabe „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b)    In Absatz 3 Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 Nr.“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer“ ersetzt.

c)    In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird die Angabe „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

6.    § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anfragen, ob Eintragungen hinsichtlich der Bieterin oder des Bieters oder der Bewerberin oder des Bewerbers, die beziehungsweise der den Zuschlag erhalten soll, vorliegen, sind bei Vergabeverfahren von Liefer- und Dienstleistungen mit einem Gesamtauftragswert über 25 000 Euro oder bei Bauleistungen 50 000 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer, von der Vergabestelle vor Erteilung eines öffentlichen Auftrages, bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte bereits vor Absendung der Information nach § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, an die Informationsstelle zu richten.“

7.    In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 bis 10“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

8.    In § 10 Absatz 3 werden die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Verwaltungsverfahrensgesetz NRW“ durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist,“ ersetzt.

9.    § 11 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift wird die Angabe „NRW“ jeweils durch die Wörter „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b)    In Satz 1 wird die Angabe „NRW“ durch die Wörter „Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

c)    In Satz 2 wird die Angabe „NRW“ durch die Wörter „Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

10.  § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 2 wird die Angabe „SGB IV“ durch die Wörter „des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist,“ ersetzt.

b)    Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Hauptverwaltungsbeamtinnen, Hauptverwaltungsbeamten und Vorständen von Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und von gemeinsamen Kommunalunternehmen nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, sowie den Organen der landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung im Sinne von § 31 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist dienstvorgesetzte Stelle die zuständige Aufsichtsbehörde.“

11.  In § 13 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

12.  § 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14
Personalakten

Für die uneingeschränkte Auskunft aus und den Zugang zu Personalakten für die Prüfeinrichtungen ist § 83 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. § 95 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, bleibt unberührt.“

13.  § 16 wird wie folgt geändert:

a)    Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt und nach dem Wort „schriftlich“ werden die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

bb)  In Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und werden nach dem Wort „Aktiengesetzes“ die Wörter „vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist“ eingefügt.

cc)  In Nummer 3 wird die Angabe „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt und werden nach dem Wort „Landesorganisationsgesetzes“ die Wörter „vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist,“ eingefügt.

b)    In Satz 2 werden das Wort „Gemeindeordnung“ durch die Wörter „der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen“ und das Wort „Kommunale“ durch das Wort „kommunale“ ersetzt.

14.  § 17 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 LBG“ durch die Wörter „Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b)    In Absatz 2 wird die Angabe „LBG“ durch die Wörter „des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

15.  In § 18 Absatz 1 werden die Wörter „gilt § 41 Beamtenstatusgesetz und § 52 Abs. 5 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „gelten der § 41 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, und der § 52 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

16.  § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 1 werden nach dem Wort „korruptionsgefährdeten“ die Wörter „und die besonders korruptionsgefährdeten“ eingefügt.

b)    Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Einstufung als besonders korruptionsgefährdeter Bereich setzt voraus, dass das Verwaltungshandeln in diesem Bereich mit erheblichen Vor- oder Nachteilen für Dritte verbunden ist.“

17.  In § 20 Satz 1 werden die Wörter „Vergabe von Aufträgen“ durch die Wörter „Beschaffung von Leistungen“ und die Angabe „€“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

18.  § 21 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 2 werden die Wörter „zuständigen Aufsichtsbehörde“ durch das Wort „Dienstaufsichtsbehörde“ ersetzt.

bb)  Folgender Satz wird angefügt:

„In den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist die Mitteilung nach Satz 2 an die Aufsichtsbehörde zu richten.“

20020

Artikel 2
Weitere Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

Das Korruptionsbekämpfungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In der Überschrift werden die Wörter „und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.

2.    In § 1 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „und die Errichtung und Führung eines Vergaberegisters“ gestrichen.

3.    Abschnitt 2 wird aufgehoben.

4.    Abschnitt 3 wird Abschnitt 2.

5.    § 12 wird § 3 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Liegen Tatsachen vor, die Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten nach den §§ 331 bis 335a (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung, Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung, Ausländische und internationale Bedienstete), 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen), 299b (Bestechung im Gesundheitswesen), 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) des Strafgesetzbuches und nach § 370 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, durch eine natürliche Person oder im Zusammenhang mit der Dienstausübung durch eine bei einer öffentlichen Stelle beschäftigten Person darstellen können, zeigt die für die Leitung der öffentlichen Stelle (§ 1 Absatz 2) verantwortliche Person diese dem Landeskriminalamt an. Das Gleiche gilt für das für die Prüfung zuständige Mitglied des Landesrechnungshofs, die Leiterinnen oder Leiter der kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Leiterin oder den Leiter der Gemeindeprüfungsanstalt und die von der nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, zuständigen Aufsichtsbehörde für die Prüfung benannte Person, wenn bei den Prüfungen Anhaltspunkte nach Satz 1 festgestellt werden. Im Fall einer Anzeige nach Satz 2 ist in der Regel die Leiterin oder der Leiter der betroffenen Behörde oder Einrichtung über die Anzeige unverzüglich zu unterrichten. Richten sich die Anhaltspunkte für Verfehlungen gegen die in Satz 1 bezeichneten, für die Leitung der öffentlichen Stellen verantwortlichen Personen, obliegt der dienstvorgesetzten Stelle die Anzeigepflicht gegenüber dem Landeskriminalamt. Bei Hauptverwaltungsbeamtinnen, Hauptverwaltungsbeamten und Vorständen von Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und von gemeinsamen Kommunalunternehmen nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, sowie den Organen der landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung im Sinne von § 31 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist dienstvorgesetzte Stelle die zuständige Aufsichtsbehörde.“

6.    § 13 wird § 4 und in Satz 1 wird die Angabe „5 Absatz 1“ durch die Wörter „3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

7.    Die §§ 14 und 15 werden die §§ 5 und 6.

8.    Abschnitt 4 wird Abschnitt 3.

9.    Die §§ 16 bis 18 werden die §§ 7 bis 9.

10.  Abschnitt 5 wird Abschnitt 4.

11.  Die §§ 19 und 20 werden die §§ 10 und 11.

12.  § 21 wird § 12 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „19“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

13.   Abschnitt 6 wird Abschnitt 5.

14.  § 22 wird § 13.

20020

Artikel 3
Aufhebung der Vergaberegisterverordnung

Die Vergaberegisterverordnung vom 14. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952) wird aufgehoben.

2021

Artikel 4
Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

In § 28 Absatz 2 Satz 7 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.

2021

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr

In § 12 Absatz 6 Satz 6 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.

2022

Artikel 6
Änderung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

In § 15 Absatz 4 Satz 6 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.

2023

Artikel 7
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

In § 43 Absatz 3 Satz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.

205

Artikel 8
Änderung der Aufgabenverordnung LKA

In § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Aufgabenverordnung LKA vom 26. November 2020 (GV. NRW. S. 1117) wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.

2251

Artikel 9
Änderung des WDR-Gesetzes

In § 55b Satz 1 des WDR-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.

2251

Artikel 10
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

In § 95 Absatz 5 Satz 1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sofern § 5 Absatz 2 und § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) in der jeweils geltenden Fassung am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht verpflichtend anwendbar sind, treten die Artikel 2 bis 10 an dem Tag ihrer erstmaligen verpflichtenden Anwendbarkeit in Kraft. Das für Inneres zuständige Ministerium gibt den Tag des Inkrafttretens der Artikel 2 bis 10 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen gesondert bekannt.

Düsseldorf, den 14. September 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen
Zugleich für den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr
Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Ursula  H e i n e n - E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

- GV. NRW. 2021 S. 1072