Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 69 vom 21.9.2021 Seite 1071 bis 1098

Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW und zur Änderung weiterer Vorschriften
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Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW und zur Änderung weiterer Vorschriften

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Gesetz
zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW
und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 14. September 2021

7123

Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     Der Überschrift wird die Angabe „*“ mit folgender Fußnote angefügt:

„Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist.“

2.     § 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 bis 7, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist.“

3.     § 5 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.“

b)      In Absatz 5 werden nach dem Wort „Frist“ die Wörter „Originale, beglaubigte Kopien oder“ eingefügt.

4.     In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.

5.     Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Die Entscheidung über die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 wird entsprechend Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG begründet.“

6.     § 12 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.“

b)    In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben.

c)    Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung nach Satz 2 hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3.“

7.     § 13 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b)    Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.“

c)    In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „Antragstellerinnen oder“ eingefügt.

d)    In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „5“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

8.     § 13a wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 4 wird aufgehoben.

b)    Absatz 5 wird Absatz 4 und nach der Angabe „983“ werden die Wörter „sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten“ eingefügt.

c)    Absatz 6 wird Absatz 5.

9.     In der Überschrift zu Kapitel 3 werden die Wörter „und Weiterbildungen“ gestrichen.

10.   In § 14 Absatz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Regelungen zu“ eingefügt und die Angabe „§ 15“ wird durch die Wörter „den §§ 11 und 15“ ersetzt.

11.   Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:

§ 15
Ausgleichsmaßnahmen bei Drittstaatsabschlüssen

(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können bei Drittstaatsabschlüssen abweichend von § 11 durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs, der mit einem Prüfungsgespräch über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder das Ablegen einer Kenntnisprüfung ausgeglichen werden. Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der Abschlussprüfung.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Kenntnisprüfung, sofern die berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.

(3) § 11 gilt entsprechend für Drittstaatsabschlüsse, für deren Anerkennung sich nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG eine Gleichstellung ergibt.

§ 16
Ermächtigung

Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für Berufsanerkennung koordinierend zuständigen Ministerium ermächtigt, Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs, der Eignungsprüfung nach § 11, der Kenntnisprüfung nach § 15 und die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Rechtsverordnung zu bestimmen.“

12.   § 17 wird aufgehoben.

13.   Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

§ 18a
Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die bevollmächtigte zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die bevollmächtigte zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 4 oder 5 oder § 12 Absatz 4 oder 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 18 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.

(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.“

14.  In § 19 Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

15.   § 21 wird wie folgt geändert:

a)    Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b)    Absatz 2 wird aufgehoben.

16.   § 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22
Statistik

(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz wird eine Landesstatistik geführt. Die Angaben hierzu werden vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen – Statistisches Landesamt – erhoben und aufbereitet. Das Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

1.    Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,

2.    Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung,

3.    Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren und

4.    eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.

(3) Hilfsmerkmale sind:

1.    Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,

2.    Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und

3.    Datensatznummer.

(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.

(5) Die Angaben sind elektronisch an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen – Statistisches Landesamt – zu übermitteln.

(6) Die Landesregierung wird über § 6 Absatz 5 des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen hinaus ermächtigt, einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck der Erhebung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird. Nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) betreffen.

(7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen – Statistisches Landesamt – Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.“

17.   § 23 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift werden die Wörter „, Evaluation und Berichtspflicht“ gestrichen.

b)    Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c)    Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

221

Artikel 2
Änderung des Ingenieurgesetzes

Das Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     § 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 3 Buchstabe b werden die Wörter „vollzeitlich zwei Jahre lang“ durch die Wörter „ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit“ ersetzt.

b)    In Absatz 4 wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „einjährige“ ersetzt.

2.     In § 9 Satz 2 wird die Angabe „2013“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

232

Artikel 3
Änderung der Landesbauordnung 2018

In § 67 Absatz 3 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist, werden die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2331

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin'
sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin'
sowie über die Ingenieurkammer-Bau – Baukammerngesetz

In § 29 Absatz 2 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-BauBaukammerngesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S.  876) geändert worden ist, werden die Wörter „, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 438)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2122

Artikel 5
Änderung des Heilberufsgesetzes

§ 40 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist die in einem europäischen Staat abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 Satz 1 anerkannt oder gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG und § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung abzuleisten. Ist die in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 Satz 3 anerkannt oder gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW abzuleisten. Ist die in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt, aber nicht nach Absatz 1 Satz 3 anerkannt, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung gemäß § 15 Absatz 3 und § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW abzuleisten. Vor der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen und formell als gültig anerkannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.“

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. September 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen
Zugleich für den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr
Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Ursula  H e i n e n - E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

- GV. NRW. 2021 S. 1086