Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 69 vom 21.9.2021 Seite 1071 bis 1098
Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW und zur Änderung weiterer Vorschriften |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW und zur Änderung weiterer Vorschriften
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2122
Gesetz
zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW
und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 14. September 2021
7123
Artikel 1
Das
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Der Überschrift wird die Angabe „*“ mit folgender Fußnote angefügt:
„Dieses Gesetz dient unter anderem
der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S.
18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom
24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S.
35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU)
2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert
worden ist.“
2. § 3
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Zuständige Behörden im Sinne
der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte
sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 bis 7, soweit im
Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist.“
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in
Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.“
b)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Frist“ die Wörter „Originale, beglaubigte
Kopien oder“ eingefügt.
4.
In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“
eingefügt.
5.
Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Entscheidung über die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 wird
entsprechend Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG begründet.“
6. § 12
wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Unterlagen nach Absatz 1
Nummer 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder
elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5
sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die
zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen
nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die
Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten
Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder
beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.“
b)
In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben.
c) Absatz 5 wird
wie folgt gefasst:
„(5) Bestehen begründete Zweifel an
der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann
die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb
einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete
Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die
zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen
sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden
als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte
Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung nach Satz 2 hemmt nicht den
Fristlauf nach § 13 Absatz 3.“
7. § 13
wird wie folgt geändert:
a) In
der Überschrift wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem
Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der
Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf
Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.“
c)
In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „Antragstellerinnen
oder“ eingefügt.
d)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „5“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
8. § 13a
wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird aufgehoben.
b)
Absatz 5 wird Absatz 4 und nach der Angabe „983“ werden die Wörter „sowie
gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten“ eingefügt.
c)
Absatz 6 wird Absatz 5.
9.
In der Überschrift zu Kapitel 3 werden die Wörter „und Weiterbildungen“
gestrichen.
10. In §
14 Absatz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Regelungen zu“ eingefügt und
die Angabe „§ 15“ wird durch die Wörter „den §§ 11 und 15“ ersetzt.
11. Die
§§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:
„§ 15
Ausgleichsmaßnahmen bei
(1) Wesentliche Unterschiede im
Sinne des § 9 Absatz 2 können bei Drittstaatsabschlüssen abweichend von § 11
durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs, der mit einem
Prüfungsgespräch über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder das
Ablegen einer Kenntnisprüfung ausgeglichen werden. Die Kenntnisprüfung
erstreckt sich auf den Inhalt der Abschlussprüfung.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller
hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem
Ablegen einer Kenntnisprüfung, sofern die berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.
(3) § 11 gilt entsprechend für
Drittstaatsabschlüsse, für deren Anerkennung sich nach Artikel 3 Absatz 3 der
Richtlinie 2005/36/EG eine Gleichstellung ergibt.
§ 16
Ermächtigung
Das für Gesundheit zuständige
Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für Berufsanerkennung koordinierend
zuständigen Ministerium ermächtigt, Inhalt und Durchführung des
Anpassungslehrgangs, der Eignungsprüfung nach § 11, der Kenntnisprüfung nach
§ 15 und die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch
Rechtsverordnung zu bestimmen.“
12. § 17 wird
aufgehoben.
13. Nach
§ 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in
der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit
nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt
ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3
Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die
bevollmächtigte zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt
der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den
Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz
1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs
bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die
Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5
Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt
die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen
nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist
nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der
Schriftwechsel erfolgt über die bevollmächtigte zuständige Ausländerbehörde
nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(3) Die zuständige Stelle soll
innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist
beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen
verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit
gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig
mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der
Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber.
(4) In den Fällen des § 5 Absatz 4
oder 5 oder § 12 Absatz 4 oder 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3
bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In
den Fällen des § 18 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des
sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die Entscheidung der
zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das
beschleunigte Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im
Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
abgewickelt werden.
(6) Der Antrag auf Feststellung
nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer
Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.“
14. In § 19 Absatz 3 werden
nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
15. § 21 wird wie folgt
geändert:
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
16. § 22 wird wie folgt
gefasst:
„§ 22
Statistik
(1) Über die Verfahren zur
Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz wird eine Landesstatistik geführt.
Die Angaben hierzu werden vom Landesbetrieb Information und Technik
Nordrhein-Westfalen – Statistisches Landesamt – erhoben und aufbereitet. Das
Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300) in der
jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(2) Die Statistik erfasst jährlich
für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
1.
Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der Antragstellerin oder des
Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der
vorzulegenden Unterlagen,
2.
Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung,
3.
Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im
Verfahren und
4.
eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.
(3)
Hilfsmerkmale sind:
1.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
2. Name
und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur
Verfügung stehenden Person und
3.
Datensatznummer.
(4) Für die Erhebung besteht
Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig.
Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen
berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung
der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.
(5) Die Angaben sind elektronisch
an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen –
Statistisches Landesamt – zu übermitteln.
(6) Die Landesregierung wird über §
6 Absatz 5 des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen hinaus ermächtigt,
einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck der Erhebung
erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine
Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird. Nicht eingeführt werden können
Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener
Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72,
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) betreffen.
(7) An die obersten Landesbehörden
dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen
Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und
Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem
Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes
Nordrhein-Westfalen sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von
Einzelfällen, vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen –
Statistisches Landesamt – Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt
werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.“
17. § 23 wird wie folgt
geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „, Evaluation und Berichtspflicht“
gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung
„(1)“ wird gestrichen.
c) Die
Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
221
Artikel 2
Änderung des Ingenieurgesetzes
Das
Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird
wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Buchstabe b werden die Wörter „vollzeitlich zwei Jahre lang“ durch
die Wörter „ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden
Gesamtdauer in Teilzeit“ ersetzt.
b) In
Absatz 4 wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „einjährige“ ersetzt.
2.
In § 9 Satz 2 wird die Angabe „2013“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
232
Artikel 3
Änderung der Landesbauordnung 2018
In
§ 67 Absatz 3 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist, werden die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist,“
durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2331
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen
sowie über die
sowie über die Ingenieurkammer-Bau –
In
§ 29 Absatz 2 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt',
'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die
Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur'
und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die
Ingenieurkammer-Bau – Baukammerngesetz vom 16.
Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876) geändert worden ist, werden die Wörter „, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 438)“ durch die Wörter „in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2122
Artikel 5
Änderung des Heilberufsgesetzes
§
40 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2)
Ist die in einem europäischen Staat abgeschlossene Weiterbildung nicht nach
Absatz 1 Satz 1 anerkannt oder gleichwertig, hat die antragstellende Person
einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nach Artikel 14 der
Richtlinie 2005/36/EG und § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung abzuleisten. Ist die in einem Drittstaat
abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 Satz 3 anerkannt oder
gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine
Kenntnisprüfung nach § 15 Absatz 1 und 2 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW abzuleisten. Ist die in einem
Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie
2005/36/EG gleichgestellt, aber nicht nach Absatz 1 Satz 3 anerkannt, hat die
antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung gemäß
§ 15 Absatz 3 und § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW
abzuleisten. Vor der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zunächst zu
prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis
oder durch lebenslanges Lernen erworbenen und formell als gültig anerkannten
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen den wesentlichen Unterschied ganz oder
teilweise ausgleichen können.“
Artikel 6
Inkrafttreten
(1)
Artikel 1 Nummer 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(2)
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 14. September 2021
Die
Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Der Minister für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister der
Finanzen
Der Minister des
Innern
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für
Schule und Bildung
Die Ministerin für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister der
Justiz
Der Minister für Verkehr
Die Ministerin für
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Die Ministerin für
Kultur und Wissenschaft
- GV. NRW. 2021 S. 1086