Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 69 vom 21.9.2021 Seite 1071 bis 1098

Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

20320
20323

Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie
zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 14. September 2021

20320

Artikel 1
Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien

für die Jahre 2011 bis 2020

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020

1.     Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2.     Richterinnen und Richter des Landes,

3.     Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts waren oder

4.     als Justizsekretäranwärterin, Justizsekretäranwärter, Fachlehrerin in Ausbildung, Fachlehrer in Ausbildung, Forstinspektoranwärterin, Forstinspektoranwärter, Forstreferendarin, Forstreferendar, Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar des Landes einen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe hatten.

(2) Soweit im Zeitraum nach Absatz 1 ein Ehrenbeamtenverhältnis oder ein ehrenamtliches Richterverhältnis vorlag, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 2
Nachzahlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020
für Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung und Unterhaltsbeihilfe

(1) Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erhalten für die Jahre 2011 bis 2020 für das dritte und jedes weitere in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Nettonachzahlungen nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 zu diesem Gesetz. Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht oder wenn über den Anspruch bereits abschließend entschieden worden ist. Die Nachzahlung erfolgt ab dem Monat Januar des Jahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem mehr als zwei Kinder in dem Familienzuschlag zu berücksichtigen waren. Der Anspruch besteht entsprechend für die Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17.

(2) Die Höhe des monatlichen Nachzahlungsbetrags richtet sich nach der Anzahl der im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kinder.

(3) Die monatlichen Nettonachzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als Familienzuschlag und nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen. Sie werden jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331) geändert worden ist, entsprechend.

(4) § 43 Absatz 5 bis 7 und § 44 des Landesbesoldungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Für Zeiträume einer Teilzeitbeschäftigung findet § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes in § 43 Absatz 5 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes bestimmt ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, denen in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften ein Familienzuschlag gewährt wurde.

§ 3
Nachzahlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum
31. Dezember 2020 für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgung

(1) § 2 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen im Sinne des § 1 Nummer 3, denen innerhalb des in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraums ein Unterschiedsbetrag für dritte und weitere Kinder nach § 58 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330) geändert worden ist, nach § 50 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2016 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist, oder nach § 50 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005(BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, zustand.

(2) Die monatlichen Nettonachzahlungen nach § 2 Absatz 1 und 2 gelten nicht als Familienzuschlag. Sie werden jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dabei dem Anspruch aus einem Dienstverhältnis oder einem Rechtsverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Ist einer anspruchsberechtigten Person aus einem nach Satz 3 oder 4 vorrangigen Rechtsverhältnis ein geringerer Betrag zu zahlen als ihr aus einem nachrangigen Rechtsverhältnis zustehen würde, ist ihr die monatliche Nettonachzahlung aus dem nachrangigen Rechtsverhältnis zu zahlen. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwendung.

(3) § 43 Absatz 5 bis 7 und § 44 des Landesbesoldungsgesetzes und § 58 Absatz 1 Satz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330) geändert worden ist, finden entsprechende Anwendung.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

20320

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     § 9 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2.     In § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „im“ durch das Wort „in“ ersetzt.

3.     In § 20 Absatz 1 Satz 4 sowie § 28 Absatz 8 wird jeweils das Wort „Eingangsamt“ durch das Wort „Einstiegsamt“ ersetzt.

4.     In § 42 Satz 3 wird das Wort „Eingangsamtes“ durch das Wort „Einstiegsamtes“ ersetzt.

5.     In § 44 Satz 2 wird nach dem Wort „haben“ ein Punkt eingefügt.

6.     § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern „an Förderschulen“ die Wörter „sowie Schulen für Kranke“ eingefügt.

b)    Folgender Satz wird angefügt:

       „Die Stellenzulagen nach Nummer 2 Buchstabe a und d können für ruhegehaltfähig erklärt werden.“

7.     In § 69 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

8.     § 71 wird wie folgt gefasst:

„§ 71
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden. Ist oder wird die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähigkeit hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung ermäßigt, wird der nach Satz 2 errechnete Zuschlag anteilig in Höhe des Quotienten aus der insgesamt ermäßigten Arbeitszeit und der aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit ermäßigten Arbeitszeit gewährt. § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 finden auf den Zuschlag keine Anwendung.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind:

1.    das Grundgehalt,

2.    monatlich gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt sowie Leistungsbezüge bei Professorinnen und Professoren und bei hauptamtlichen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen,

3.    der Familienzuschlag,

4.    die Strukturzulage,

5.    Amts- und Stellenzulagen und

6.    Ausgleichs- und Überleitungszulagen.“

9.     § 91 Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) Die §§ 9 und 71 finden auch in den Fällen Anwendung, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein höherer Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit als der nach den Regeln der §§ 9 und 71 in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642) oder als der nach den Regeln der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 407), die durch Verordnung vom 28. August 2012 (GV. NRW. S. 385) geändert worden ist, beantragt worden ist. Ein Antrag in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass ein bezifferter Anspruch, etwa ein konkreter Zuschlagsbetrag, geltend gemacht wurde. Über den geltend gemachten Anspruch darf noch nicht abschließend entschieden worden sein. Der Zuschlag nach § 71 ist ab dem Monat Januar des Jahres der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, zu zahlen. Verringert sich die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit, die einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter am 31. Dezember 2020 zustand, durch die Anwendung der §§ 9 und 71, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich in Höhe des Unterschiedsbetrags, der sich zwischen der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit am 31. Dezember 2020 und der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit am 1. Januar 2021 ergibt. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Besoldung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters um den Erhöhungsbetrag.“

10.   Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)    Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 5“ wird wie folgt geändert:

aa)     Nach den Wörtern „Oberwachtmeisterin, Oberwachtmeister 1)“ und „Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister 1)“ wird jeweils die Angabe „2)“ gestrichen.

bb)    In der Fußnote 2) wird das Wort „Besoldungsgruppen“ durch das Wort „Besoldungsgruppe“ ersetzt.

cc)     In der Fußnote 3) wird die Angabe „1“ durch die Angabe „1)“ ersetzt.

b)    Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 10“ wird wie folgt geändert:

aa)     Die Wörter „Oberinspektorin, Oberinspektor 5)“ werden gestrichen.

bb)    In der Angabe „Oberinspektorin, Oberinspektor 6) 7) 8) 9)“ wird vor der Angabe „6)“ die Angabe „5)“ eingefügt.

c)    In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 11“ wird nach den Wörtern „– der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs – “, „– der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen – “ und „– der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers – “ jeweils die Angabe „5)“ eingefügt.

d)    Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 12“ wird wie folgt geändert:

aa)     Nach den Wörtern „Lehrerin, Lehrer“ die Wörter „– mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen – 1) 5)“ sowie die Wörter „­– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen – 1) 5)“ eingefügt.

bb)    Die Wörter „Rechnungsrätin, Rechnungsrat – als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof –“ werden gestrichen.

e)    Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“ wird wie folgt geändert:

aa)     Nach den Wörtern „Konrektorin, Konrektor“ werden die Wörter „– einer Grundschule – 4)“ eingefügt.

bb)    Vor den Wörtern „Hauptschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern – 4)“ werden die Wörter „Grundschule oder“ gestrichen.

cc)     Nach den Wörtern „Lehrerin, Lehrer“ werden die Wörter „– mit der Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung – 6)“ eingefügt.

dd)    Die Wörter „– mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt – 6)“ werden durch die Wörter „– mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik – 6)“ ersetzt und nach den Wörtern „– mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik – 6)“ werden die Wörter „– mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen –7)“ sowie die Wörter „– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen – 7)“ eingefügt.

ee)     Die Wörter „Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat – als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof –“ werden gestrichen.

ff)     Fußnote 7) wird wie folgt gefasst:

7) Für dieses Amt dürfen höchstens 5 Prozent der Stellen für planmäßige „Lehrerinnen und Lehrer“ in der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) der für diese Beamtinnen und Beamten an Grundschulen vorhandenen Stellen ausgewiesen werden. Es dürfen höchstens 40 Prozent der Stellen für planmäßige „Lehrerinnen und Lehrer“ in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 Prozent der für diese Beamtinnen und Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion der Schulleitung, der ständigen Vertretung der Schulleitung oder der Zweiten Konrektorin, des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.“

11.   In der Anlage 2 wird die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“ wie folgt geändert:

a)        Vor den Wörtern „Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ wird die Angabe „1)“ gestrichen.

b)        Den Wörtern „Nach Maßgabe des Stellenplans. Für die Wahrnehmung der in diesem Amt zugewiesenen Funktionen kann auch das Amt „Leitende Direktorin, Leitender Direktor“ in der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden.“ wird die Angabe „1)“ vorangestellt.

12.   In der Anlage 5 werden in der Gliederungseinheit „A 14“ in der Fußnote 2) das Wort „Besoldungs-  gruppe“ durch das Wort „Besoldungsgruppe“ und in der Fußnote 3) die Angabe „7)“ durch die Angabe „8)“ und das Wort „Besoldungs-  gruppe“ durch das Wort „Besoldungsgruppe“ ersetzt.

13.   Die Anlage 13 erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

14.   Es werden ersetzt:

a)    in §§ 12 Absatz 2 Satz 2, 13 Absatz 2, 20 Absatz 1 Satz 3, 22 Absatz 4, 23 Absatz 1 Satz 1, 39 Satz 1, 2 und 4, 48 Absatz 2 Satz 4, 67 Satz 1, 69 Absatz 4, 77 Satz 1, 82 Absatz 2 Satz 1, 83 Absatz 3 und in Anlage 5 in der Gliederungseinheit „H 1“ in den Fußnoten 1) und 4), in der Gliederungseinheit „H  2“ in der Fußnote 1), in der Gliederungseinheit „H 3“ in der Fußnote 3) und in der Gliederungseinheit „H 4“ in der Fußnote 2) jeweils die Wörter „dem Finanzministerium“ durch die Wörter „dem für Finanzen zuständigen Ministerium“,

b)    in §§ 13 Absatz 2, 17 Absatz 3, 22 Absatz 4, 43 Absatz 6 Satz 4, 76 Absatz 1 Satz 1 und 85 Absatz 3 jeweils die Wörter „das Finanzministerium“ durch die Wörter „das für Finanzen zuständige Ministerium“,

c)    in § 30 Absatz 1 Satz 3, in der Anlage 2 in Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“ und in der Anlage 5 in der Gliederungseinheit „H 3“ in der Fußnote 1) und in der Gliederungseinheit „H 4“ in der Fußnote 1) die Wörter „des Finanzministeriums“ durch die Wörter „des für Finanzen zuständigen Ministeriums“,

d)    in § 67 Satz 1 das Wort „Inneres“ durch das Wort „Kommunales“,

e)    in der Anlage 2 in der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“ in der Fußnote 5) und in der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“ jeweils die Wörter „Ministerium für Inneres und Kommunales“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“,

f)    in der Anlage 5 in der Gliederungseinheit „H 1“ und in der Gliederungseinheit „H 2“ jeweils in der Fußnote 1), in der Gliederungseinheit „H 3“ in der Fußnote 3) und in der Gliederungseinheit „H 4“ in der Fußnote 2) jeweils die Wörter „das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter „das für Wissenschaft zuständige Ministerium“ und

g)    in der Anlage 5 in der Gliederungseinheit „H 1“ in der Fußnote 4) die Wörter „Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter „das für Wissenschaft zuständige Ministerium“.

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Artikel 3
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 6 Absatz 4 Nummer 6 werden nach dem Wort „Dienstzeit“ die Wörter „; soweit für diese Zeit eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben wurde, findet § 13 Absatz 4 entsprechend Anwendung“ eingefügt.

2.     § 13 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)    Die Wörter „und § 82 Absatz 2“ werden durch die Wörter „, § 82 Absatz 2 und § 87 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.

b)    Folgender Satz wird angefügt:

       „Bei dieser Berechnung sind Renten im Sinne von § 68 einzubeziehen.“

3.     In § 16 Absatz 2 Satz 9 werden die Wörter „-Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047)“ durch die Wörter „vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)“ ersetzt.

4.     In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

5.     In § 57 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „im Ausland“ durch die Wörter „außerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums Single Euro Payment Area (SEPA)“ ersetzt.

6.     § 66 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach den Nummern 1 und 2 findet § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 keine Anwendung.“

b)    In Absatz 13 Satz 1 wird nach der Angabe „und 3)“ ein Komma eingefügt und das Wort „erzielte“ durch das Wort „erzielten“ ersetzt.

7.     Dem § 68 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 1, 8, 9 und 13 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e Doppelbuchstabe aa bis dd und ff tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Düsseldorf, den 14. September 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen
Zugleich für den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr
Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Ursula  H e i n e n - E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

- GV. NRW. 2021 S. 1075