Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 10 vom 28.2.1998 Seite 141 bis 146
Bekanntmachung Des Staatsvertrags zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Bremen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung Des Staatsvertrags zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Bremen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
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Bekanntmachung
Des Staatsvertrags zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land
Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer
und der vereidigten Buchprüfer im Lande Bremen zum Versorgungswerk der
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande
Nordrhein-Westfalen
Vom
10. Februar 1998
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat
in seiner Sitzung am 4. Februar 1998 gemäß Artikel 66 Satz 2 der
Landesverfassung dem Staatvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem
Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Bremen zum
Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer
im Lande Nordrhein-Westfalen zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend
bekanntgemacht.
Der Tag des Inkrafttretens des
Staatvertrags wird gemäß Artikel 8 Absatz 1 gesondert bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 10. Februar 1998
Der
Ministerpräsident
Des
Landes Nordrhein-Westfalen
Staatsvertrag
zwischen
der
Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen
über
die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten
Buchprüfer im Lande Bremen
zum
Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten
Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
Die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Finanzen, und das Land
Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser
vertreten durch den Finanzminister,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel
1
(1) Die selbständigen und nicht
selbständigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die
eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung in der Freien Hansestadt
Bremen haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und
persönlich haftenden Gesellschafter von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit
Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung in der Freien Hansestadt Bremen, die
nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sind
Mitglieder der Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten
Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Ausnahmevorschriften und
Übergangsregelungen des Gesetzes über die Versorgung der
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande
Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 418) finden entsprechende
Anwendung.
Artikel
2
(1) Die Rechte und Pflichten der
Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel
1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen
enthält, aus dem Gesetz über die Versorgung der
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande
Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 418) und der Satzung des
Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten
Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung
sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der
zuständigen Organe.
(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen
nach dem Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 418) oder der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des
Versorgungswerkes nach Artikel 1 das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages
maßgebend.
Artikel
3
Die Vollstreckung von
Verwaltungsakten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen richtet sich in der
Freien Hansestadt Bremen nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1960 (SaBremR 202-a-1) in der
jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk
der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande
Nordrhein-Westfalen.
Artikel
4
Das Versorgungswerk der
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande
Nordrhein-Westfalen kann von der für die Angelegenheiten der
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer zuständigen
Behörde der Freien Hansestadt Bremen Auskünfte über die
Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die
Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und
Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.
Artikel
5
(1) Die vom Finanzministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte allgemeine Körperschaftsaufsicht
wird im Benehmen mit der zuständigen Behörde der Freien Hansestadt
Bremen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen
Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.
(2) Das Versorgungswerk der
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande
Nordrhein-Westfalen leitet der für die Versicherungsaufsicht
zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremen jeweils den
geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.
Artikel
6
Die Vermögensanlage des
Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten
Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des
Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der Freien Hansestadt Bremen am
Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und
der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen in der Freien
Hansestadt Bremen erfolgen.
Artikel
7
(1) Dieser Staatsvertrag kann von
jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum
Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren
nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung
ausgeschlossen.
(2) Im Fall der Kündigung
übernimmt ein durch die Freie Hansestadt Bremen innerhalb der
Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als
Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach
Artikel 1 Abs. 1 dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen
alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und
der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen gegenüber den
übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.
(3) Im Fall der Kündigung
findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan
festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende
Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei
Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven
Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen
Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem
Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden
versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen
Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit
nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger
übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu
überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freie
Hansestadt Bremen angelegten Vermögenswerte auf
Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den
übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk der
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande
Nordrhein-Westfalen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert
abzulösen.
(4) Die Auseinandersetzung des
Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch
das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das
Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
herzustellen.
Artikel
8
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach
Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der
vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2)Die Satzung des Versorgungswerkes
der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande
Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.
Bremen, den 15.Oktober 1996
Für
die Für das Land
Freie
Hansestadt Bremen
Der
Senator für Finanzen
Namens
des Ministerpräsidenten
Ulrich
N ö l l e
Düsseldorf, den 11 Juli
1997
Für
das Land Nordrhein-Westfalen
Der
Finanzminister
Heinz
S c h l e u ß e r
GV. NW.1998 S. 144