Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 10 vom 28.2.1998 Seite 141 bis 146
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 10 Februar 1998 |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 10 Februar 1998
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Erziehungsurlaub
für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter
im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 10 Februar 1998
Aufgrund des § 86 Abs. 2 des
Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1997 (GV. NW.S. 444),
in Verbindung mit 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NW.S. 102), wird verordnet:
Artikel
I
Die Verordnung über den
Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im
Lande Nordrhein-Westfalen (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUV) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Juli 1992 (GV. NW. S. 320), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NW. S. 314), wird wie folgt geändert:
1. In § 1
wird der zweite Halbsatz gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 erhält Buchstabe a
folgende Fassung:
"a) Teilzeitbeschäftigung gem. § 85 a Abs. 3 des
Landesbeamtengesetzes, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden nicht
übersteigt,".
3. § 7 erhält folgende Fassung:
"§
7
Diese Verordnung gilt entsprechend
für Richterinnen und Richter mit der Maßgabe, daß die im Sinne von § 2 Abs. 3
Satz 1 Buchstabe a zulässige Teilzeitbeschäftigung gem.§§
6 a, 6 c LRiG mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes geleistet werden muß."
Artikel
II
Übergangsvorschrift
Entscheidungen über Anträge auf
Teilzeitbeschäftigung, die noch aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a der
Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung vor Inkrafttreten dieser
Änderungsverordnung ausgesprochen wurden, bleiben bestehen, auch wenn sie Zeiträume
umfassen, die nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung liegen. Sofern die
Beamtin oder der Beamte nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung eine
Änderung der Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a
der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung dieser Änderungsverordnung
beantragt, hat die zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 3 der
Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung dieser Änderungsverordnung neu zu
entscheiden.
Artikel
III
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März
1998 in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Februar 1998
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Johannes R a u
(L.S.)
Der
Innenminister
Franz
- Josef K n i o l a
-GV. NW.1998 S. 146